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Urteil

13 K 3988/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1220.13K3988.14.00
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Leitsätze

Auskunft (Sachakte)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auskunft (Sachakte) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Unter dem 15. August 2013 beantragte die Klägerin, die Bundestagsabgeordnete und Mitglied der Bundestagsfraktion DIE LINKE ist, beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), ihr, nachdem ihr am 10. Oktober 2006 bereits Auskunft erteilt worden war, erneut nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG Auskunft über alle beim BfV vorhandenen personenbezogenen Daten von ihr zu erteilen, unabhängig davon ob sich diese in Papierakten oder digitalisiert beim Amt befänden und unabhängig davon, ob sich die betreffenden Daten in Personen- oder Sachakten befänden. Ferner bat sie um Mitteilung von Zweck und Rechtsgrundlage der Speicherung sowie darüber, ob die vorhandenen personenbezogenen Daten mit geheimdienstlichen Mitteln erhoben worden seien. Mit Bescheid vom 31. Januar 2014, zugestellt am 6. Februar 2014, teilte das BfV der Klägerin mit, dass hinsichtlich der mit den Funktionen der Klägerin zusammenhängender Sachverhalte keine Daten zu ihrer Person erfasst seien. Im Ermessenswege werde darüber hinaus mitgeteilt, dass im „Nachrichtendienstlichen Informationssystem und Wissensnetz“ (NADIS WN) eine Fundstelle ausgewiesen sei, die eine zur Person der Klägerin erfasste Information aus einer Sachakte betreffe. Es handele sich dabei um die Information, dass die Klägerin im Jahre 2006 zu den Erstunterzeichnern des Gründungsaufrufs der „Antikapitalistischen Linken“ gehört habe. Weitere Fundstellen zur Person der Klägerin existierten in NADIS WN nicht; insbesondere werde nach wie vor keine Personenakte zu ihrer Person geführt. Dem Antrag, eine umfassende Auskunft hinsichtlich etwaiger die Person der Klägerin betreffender Speicherungen in Sachakten zu erteilen, könne angesichts des erforderlichen erheblichen Verwaltungsaufwandes sowie einer zu begegnenden Ausforschungsgefahr auch nicht im Ermessenswege entsprochen werden. Den hiergegen am 5. März 2014 eingelegten Widerspruch wies das BfV mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2014, zugestellt am 25. Juni 2014, zurück und führte zur Begründung aus, nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Behörde folge, beschränke sich der Auskunftsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 BVerfSchG auf die gezielt zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten. Im Übrigen komme lediglich der allgemeine Anspruch auf Auskunftserteilung im Ermessenswege in Betracht, wobei das Ermessen im Einzelfall dahingehend reduziert sein könne, das nur die Auskunftserteilung ermessensfehlerfrei sei. Diese Rechtsprechung sei nicht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. März 2010) überholt, die zu § 7 BNDG ergangen sei. So weiche etwa die Aktenführung des BND wesentlich von derjenigen des BfV ab. Auch handele es sich bei den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15 Abs. 1 BVerfSchG lediglich um obiter dicta. Entscheidend für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs bleibe, ob zu dem Antragsteller einen Speicherung in NADIS WN bestehe, unabhängig davon, ob es sich um einen Hinweis auf eine Personen- oder Sachakte handele. Dies zugrunde gelegt bestehe schon deshalb kein weitergehender Auskunftsanspruch, weil zu ihr keine weiteren Speicherungen in NADIS WN existierten. Eine umfassende Auskunft im Ermessenswege komme ebenso wenig in Betracht: Der Auskunftsantrag der Klägerin beziehe sich ohne jedwede konkretisierende Eingrenzung auf Personenakten Dritter und Sachakten schlechthin. Damit müsse zum Auffinden etwaiger die Klägerin betreffender Daten eine Durchsicht sämtlicher Akten der genannten Art erfolgen, was einen unverhältnismäßigen Aufwand darstelle. Zudem sei bei einem nicht auf bestimmte Sachverhalte beschränkten Auskunftsersuchen Ausforschungsgefahr gegeben. Das damit angesprochene staatliche Sicherheitsinteresse werde auch nicht durch das geltend gemachte Auskunftsinteresse überwogen. Die Klägerin hat am 24. Juli 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf die geänderte Rechtsprechung der 20. Kammer des erkennenden Gerichts (Urteil vom 27. März 2014 – 20 K 6717/12 -) zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG verweist. Der Auskunftsanspruch werde zusätzlich auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gestützt, nachdem § 15 Abs. 1 BVerfSchG durch Hinzufügen des Satzes 2 eingeschränkt worden sei. Die gesetzliche Neuregelung sei verfassungskonform so auszulegen, dass einem Antragsteller jedenfalls dann umfassende Auskunft über über ihn in Sachakten gespeicherte Daten erteilt werden müsse, wenn die Behörde im NADIS gespeicherte Daten vorhalte und die Sachakten, auf die sich das Auskunftsbegehren richte, genau bezeichnet würden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 31. Januar 2014 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2014 zu verpflichten, 1.1 ihr Auskunft über die von dem Bundesamt für Verfassungsschutz betreffend ihre Person in Sachakten zur Partei „Die Linke“ und ihren Vorgänger- und Unterorganisationen wie der „Antikapitalistischen Linken“ auf Papier oder digital gespeicherten Daten zu erteilen, soweit das noch nicht geschehen ist und zwar auch über solche Daten, bezüglich derer das Bundesamt für Verfassungsschutz keine Verknüpfung mit der Person der Klägerin mittels NADIS-WN erstellt hat. 1.2 ihr Auskunft über die Rechtsgrundlage und den Zweck der über ihre Person gespeicherten Daten zu erteilen, 1.3 ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche ihrer beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten mit geheimdienstlichen Mitteln erhoben worden sind; 2. auszusprechen, dass die Beiziehung eines Bevollmächtigten für das Verwaltungsvorverfahren notwendig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und ist ergänzend der Ansicht, der Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG erfasse nur „zu der Person gespeicherte“ Daten, d.h. solche, die in Personenakten gespeichert oder – so in Sachakten oder in zu einer dritten Person geführten Personenakte enthalten - in NADIS erfasst seien. Sie verweist darauf, dass sich nach der vorliegend anwendbaren Neufassung des § 15 Abs. 1 BVerfSchG die Auskunft zu personenbezogenen Daten – nur - auf alle Daten erstrecke, die über eine Speicherung gemäß § 10 Abs. 1 auffindbar seien, womit ausweislich der Gesetzesbegründung NADIS, nicht eine Speicherung in e-Akten gemeint sei. Ebenso wenig folge der geltend gemachte Auskunftsanspruch unmittelbar aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das nicht schrankenlos gewährt werde. Vielmehr sei es im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durch gewichtige Belange wie Verwaltungspraktikabilität einschränkbar. Auch komme eine weitergehende Auskunft im Ermessenswege nicht in Betracht. Insofern stelle die Neuregelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG jedenfalls eine eine Ermessensentscheidung vorstrukturierende Regelung dar. Anhaltspunkte für das Vorliegen eins atypischen Sonderfalls seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2. sei weder eine Rechtsgrundlage noch ein Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen. Der Klageantrag zu 3. müsse schon wegen § 15 Abs. 3 BVerfSchG ohne Erfolg bleiben, dem zu Folge sich die Auskunftsverpflichtung nicht auf die Herkunft der Daten erstrecke. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des BfV vom 31. Januar 2014 und sein Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2014 sind – soweit angegriffen – rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf weitere Auskunft über die vom BfV betreffend ihre Person in Sachakten zur Partei „Die Linke“ und ihren Vorgänger- und Unterorganisationen wie der „Antikapitalistischen Linken“ auf Papier oder digital gespeicherten Daten, insbesondere nicht hinsichtlich solcher Daten, bezüglich derer das BfV keine Verknüpfung mit der Person der Klägerin mittels NADIS-WN erstellt hat (Klageantrag zu 1.1). Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) in der - bei der vorliegenden Verpflichtungsklage maßgeblichen - seit dem 21. November 2015 geltenden Fassung. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG erteilt das BfV dem Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über zu seiner Person gespeicherte Daten, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Gemäß Satz 2 des § 15 Abs. 1 BVerfSchG erstreckt sich die Auskunft zu personenbezogenen Daten auf alle Daten, die über eine Speicherung gemäß § 10 Absatz 1 auffindbar sind. Vor Hinzufügen des Satzes 2 in § 15 Abs. 1 BVerfSchG durch das Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015 war in der Rechtsprechung lange Zeit anerkannt, dass sich der Auskunftsanspruch aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG a.F. nur auf „zur“ Person gespeicherte Daten bezog, worunter Daten in der eigenen Personenakte des Antragstellers, nicht aber in Personenakten Dritter oder in Sachakten subsumiert wurden. Daten in Letztgenannten waren vom Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG a.F. nur erfasst, soweit eine NADIS-Verknüpfung bestand, so: Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 20 K 6242/03 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Februar 2009 – 16 A 844/08 -, nachgehend: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Nichtannahmebeschluss ohne Begründung vom 17. Mai 2011 - 1 BvR 780/09 -. Danach hätte die Klägerin nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG a.F. keinen weitergehenden Auskunftsanspruch gehabt, da es keine Personenakte zu ihrer Person und im NADIS-WN keine weiteren Fundstellen zu ihrer Person gibt, außer derjenigen, die man ihr mitgeteilt hat. Nachdem die 20. Kammer des erkennenden Gerichts sich unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen und ausgesprochen hatte, es bestehe nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG a.F. ein umfassender Anspruch auf Auskunftserteilung auch aus Sachakten, (soweit ein hinreichend konkreter Sachverhalt und ein besonderes Interesse dargelegt seien), Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 24. März 2010 – 6 A 2.09 -, juris, Rdn. 30ff., VG Köln, Urteil vom 27. März 2014 – 20 K 6717/12 -, juris, ist § 15 Abs. 1 BVerfSchG um Satz 2 erweitert worden. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung des OVG NRW regeln, dass sich die Auskunft nicht nur auf Daten in einer zur Person geführten Akte beschränke, sondern auch Informationen aus Sachakten betreffen könne. Insoweit solle aber Voraussetzung sein, dass diese Information durch einen gemäß § 10 Abs. 1 im NADIS gespeicherten Nachweis auffindbar sei. Zwar könnten Akten auch Daten Dritter (nicht-NADIS-erfasster Personen) enthalten, diese seien aber für das BfV nicht gezielt auffindbar. Auch für die e-Akte sei dies mit § 13 Abs. 4 Satz 3 ausgeschlossen, BT-Drs. 18/4654 S. 31. Die e-Akte ist dabei in § 13 Abs. 4 BVerfSchG geregelt worden. Grundlage für diese zeitgemäße Form der Aktenführung bilde wie bei der Papierakte § 8 Abs. 1 Satz 1, nicht § 10 (und 11 Abs. 1 Satz 3), BT-Drs. 18/4654, S. 30. Unter Berücksichtigung der dargestellten Genese der Vorschrift sowie der Gesetzesbegründung ergibt sich damit, dass mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG nur Daten, die über eine NADIS-Speicherung auffindbar - und nicht auch solche in e-Akten ohne NADIS-Verknüpfung - gemeint sind. Auch die Regelung in § 13 Abs. 4 Satz 3 BVerfSchG, der zu Folge eine Abfrage personenbezogener Daten aus e-Akten nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 3 vorliegen, spricht dafür, dass e-Akten nicht automatisch Speicherungen gemäß § 10 Abs. 1 BVerfSchG sind, vgl. auch Marscholleck, NJW 2015, 3611, 3613. Damit ist der Auskunftsanspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG n.F. erschöpft; die einzige über ihre Person erfasste Information in einer Sachakte, die über eine Speicherung im NADIS WN auffindbar ist, ist ihr mitgeteilt worden. Einen weitergehenden Auskunftsanspruch aus § 15 Abs. 1 BVerfSchG hat die Klägerin nicht. Insbesondere schließt schon der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG, der die Grenze jedweder Auslegung bildet, die Annahme der Klägerin aus, es müsse einer Person umfassende Auskunft über alle sie betreffenden in Sachakten gespeicherten personenbezogenen Daten erteilt werden, sobald nur zu dieser Person überhaupt eine NADIS-Verknüpfung vorliege. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der mit dem Klageantrag zu 1.1 begehrten Auskunft im Ermessenswege. Soweit die Beklagte in diesem Kontext allerdings die Auffassung vertritt, die Neuregelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG schließe eine weitere Auskunftserteilung im Ermessenswege bereits zwingend aus, dringt sie hiermit nicht durch. Das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG ) gewährleistete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird bei einem fehlenden Zugang zum Wissen Dritter über die eigene Person berührt und verschafft seinem Träger auch Rechtspositionen, die den Zugang zu den über ihn gespeicherten persönlichen Daten betreffen. Subsidiär zu dem gesetzlich normierten Auskunftsanspruch tritt daher ein aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht herzuleitender Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren gegenüber dem BfV. Der Regelungsgehalt der gesetzlichen Vorschriften erschöpft sich in der Normierung einer Auskunftspflicht und lässt das verbleibende Ermessen, Auskunft zu erteilen, unberührt. Dies gilt u.a. in den Fällen, in denen - wie hier - die Voraussetzungen für die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht vorliegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 6 A 7.14 -, juris Rdn. 21. Jedoch hat das BfV eine weitere Auskunftserteilung im Ermessenswege zu Recht abgelehnt. Dies ergibt sich schon aus Folgendem: Zu der Regelung des § 15 Abs. 3 BVerfSchG, nach der sich die Auskunftsverpflichtung nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen erstreckt, hat das BVerwG angenommen, dass die in § 15 Abs. 3 BVerfSchG zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers für einen Vorrang des Geheimhaltungsinteresses zu berücksichtigen sei, sodass eine Ermessensentscheidung nur ausnahmsweise in Betracht komme, BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rdn. 21ff. Diese Überlegungen greifen auch hier sinngemäß Platz. Die in § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG enthaltene Wertung des Gesetzgebers strukturiert den Ermessensanspruch in dem Sinne vor, dass - soweit kein Nachweis in NADIS existiert - der Verwaltungspraktikabilität bzw. der Vermeidung von unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand sowie der Begegnung einer Ausforschungsgefahr regelmäßig Vorrang gegenüber dem Auskunftsinteresse des Antragstellers einzuräumen ist. Für einen Ausnahmefall muss ein Antragsteller Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich ergibt, dass eine Auskunft über seine personenbezogenen Daten zur Vermeidung gewichtiger Nachteile auch unter dem Blickwinkel der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie erforderlich ist. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin ein Ausnahmefall vorläge, sind indes nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus ihrer Stellung als Bundestagsabgeordneter, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rdn. 28. Auch soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1.2 Auskunft über Rechtsgrundlage und Zweck der über ihre Person gespeicherten Daten begehrt, bleibt die Klage ohne Erfolg. Soweit sie nach dem oben zum Klageantrag zu 1.1. Ausgeführten ohnehin keinen weitergehenden Auskunftsanspruch hat, besteht auch kein Anspruch hinsichtlich Rechtsgrundlage und Zweck etwaiger Speicherungen. Soweit der Klägerin mitgeteilt worden ist, dass in einer Sachakte die Information gespeichert sei, dass sie im Jahre 2006 zu den Erstunterzeichnern des Gründungsaufrufs der „Antikapitalistischen Linken“ gehört habe, ergeben sich Rechtsgrundlage und Zweck dieser Speicherung aus § 3 Abs. 1 BVerfSchG. Auch der Klageantrag zu 1.3 ist unbegründet. Die Klägerin kann ihr mit dem Klageantrag zu 1.3 verfolgtes Auskunftsbegehren, ob und welche ihrer beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten mit geheimdienstlichen Mitteln erhoben worden sind, weder auf die gesetzlich normierte Auskunftspflicht stützen noch liegen die Voraussetzung für eine Auskunftserteilung nach Maßgabe eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber vor. Der gesetzlich geregelte Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG ist ausgeschlossen. Gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG erstreckt sich - wie dargelegt - die Auskunftspflicht des BfV nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Diese Regelung schließt Angaben darüber aus, auf welche Weise das BfV Daten erlangt und ob und an wen es sie weitergegeben hat. Die Ausschlussregelung erfasst unabhängig von den Umständen des Einzelfalles sämtliche Angaben über die Herkunft und die Empfänger von Übermittlungen gespeicherter personenbezogener Daten, sodass die Klägerin ihr Auskunftsbegehren nicht auf die in § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG normierte Auskunftspflicht stützen kann. Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 3 BVerfSchG schließt nämlich die Berücksichtigung von Umständen des Einzelfalles aus. Die Regelung entzieht der Auskunftspflicht Angaben über die Herkunft und Empfänger von Übermittlungen und lässt damit für eine Abwägung des Interesses der Betroffenen an diesen Angaben mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen an deren Geheimhaltung keinen Raum, so: BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O. Rdn. 14ff.. Die Klägerin kann sich ebenso wenig mit Erfolg auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr diesbezügliches Auskunftsbegehren berufen. Zwar ist grundsätzlich ein solcher subsidiärer Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auch in Bezug auf Herkunft (und Weitergabe) gespeicherter Daten anzuerkennen. Jedoch ist die in § 15 Abs. 3 BVerfSchG zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers für einen Vorrang des Geheimhaltungsinteresses zu berücksichtigen, sodass eine Ermessensentscheidung nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Die Entscheidung über den Anspruch auf Auskunft betreffend Herkunft bzw. Datenaustausch ist durch die in § 15 Abs. 3 BVerfSchG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers in dem Sinne vorstrukturiert, dass dem Geheimhaltungsinteresse an der Herkunft und den Empfängern personenbezogener Daten regelmäßig ein Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen einzuräumen ist, weil die Preisgabe dieser Angaben die künftige Erkenntnisgewinnung und damit die Aufgabenerfüllung der Behörde schwerwiegend beeinträchtigen würde. Eine Einzelfallabwägung im Rahmen der Ermessensausübung kommt nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalles in Betracht. Dabei ist auch hier mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Ausschlussregelung von einem Ausnahmefall auszugehen, wenn der Betroffene Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich ergibt, dass eine Auskunft über die Herkunft und die Empfänger von Übermittlungen seiner personenbezogenen Daten zur Vermeidung gewichtiger Nachteile auch unter dem Blickwinkel der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutzgarantie erforderlich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rdn. 22f. Anhaltspunkte, die geeignet sind, das vorrangige Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Herkunft der über die Klägerin gespeicherten auszuräumen, sind ihrem Vortrag indes nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus ihrer Stellung als Bundestagsabgeordneter, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rdn. 28. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.