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Urteil

19 K 7194/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1221.19K7194.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige, Sunnitin und arabischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 10.11.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2016 ihren förmlichen Asylantrag. Als ihre Anschrift wurde „Z. 0, 00000 C. “ vermerkt. Die Klägerin erhielt außerdem eine Mitteilung über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise in deutscher und arabischer Sprache (Beiakte 1, Bl. 7 ff.). Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 23.06.2016 trug die Klägerin im Wesentlichen vor, Syrien wegen des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.07.2016 wurde ihr der subsidiäre Schutz zuerkannt und ihr Asylantrag im Übrigen abgelehnt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 22.07.2016 (Bl. 32 d. A.) wurde der streitgegenständliche Bescheid vom 11.07.2016 an die Adresse „X.-----straße 0, 00000 C. “ versandt. Die Zustellung war indes erfolglos, da der „Adressat unter der angegeben Anschrift nicht zu ermitteln“ war. Die Klägerin hat am 17.08.2016 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass ihr der streitgegenständliche Bescheid erst am 04.08.2016 durch die Ausländerbehörde bekannt gegeben worden sei. Ihr sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da der Beklagten ihre aktuelle Adresse bekannt gewesen sei. Denn ihre Tochter habe bei ihrer Anhörung noch vor Erlass des Bescheides angegeben, dass sie, die Klägerin, unter der Anschrift „K. - H. -Straße 0, 00000 C. “ wohnhaft sei. Sie wisse nicht mehr, ob sie ihre Adresse selbst bekannt gemacht hat. Sie sei weder auf der Seite der Regierung, noch auf der Seite der Opposition hinsichtlich der Umstände in Syrien. Dort herrsche Mord, Diebstahl und Vergewaltigung. Würde und Sicherheit seien ihr sehr wichtig. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 11.07.2016 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass die Klage wegen Verfristung unzulässig sei. Im Übrigen bezieht sie sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2018 zu ihrem Vorbringen angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung am 21.12.2018 erschienen ist. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage bleibt ohne Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. Darüber hinaus ist die Klage unbegründet. Die Klage ist zunächst unzulässig, da die Klagefrist nicht gewahrt wurde. Die Klage vom 17.08.2016 ist nicht im Sinne von § 74 Abs. 1 AsylG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angegriffenen Bescheides des Bundeamtes erhoben worden. Die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in die Frist des § 74 Abs. 1 AsylG ist nicht zu gewähren. Dazu im Einzelnen: Die Klage ist verfristet am 17.08.2016 erhoben worden. Die zweiwöchige Klagefrist endete, weil der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene streitgegenständliche Bescheid spätestens am 22.07.2016 als an die Klägerin zugestellt gilt, gem. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 05.08.2016. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, der sich das Gericht anschließt, macht der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtes, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, diese nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO, vgl. im Einzelnen dazu BVerwG, Urteil vom 29.08.2018 – 1 C 6/18, juris. Kann eine Sendung dem Asylbewerber nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung – wie hier – als unzustellbar zurückkommt. Der Zustellungsurkunde zufolge ist am 22.07.2016 ein erfolgloser Zustellversuch erfolgt, weil die Klägerin unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Die Klägerin ist ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes auch hinreichend über ihre Mitwirkungspflichten, insbesondere darüber belehrt worden, dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und bei einem Gerichtsverfahren auch dem Verwaltungsgericht jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG). Sie hat anlässlich der Asylantragstellung am 23.06.2016 den relevanten Gesetzestext, unter anderem des § 10 AsylG, und eine ausführliche schriftliche Erläuterung in deutscher und arabischer Sprache erhalten, was sie mit ihrer Unterschrift bestätigte. Damit ist sie ordnungsgemäß im Sinne von § 10 Abs. 7 AsylG auf ihre Obliegenheiten im Asylverfahren hingewiesen worden. Die Belehrung ist verständlich abgefasst und weist ausdrücklich auf die Pflicht hin, Wohnungswechsel – selbst bei behördlich veranlassten Umzügen – mitzuteilen. Auch die Möglichkeit der Zustellung an die zuletzt mitgeteilte Adresse wird erwähnt. Entgegen der Auffassung der Klägerin musste das Bundesamt den Bescheid nicht an eine andere Adresse zustellen. Dem Bundesamt wurde im Zeitpunkt der Asylantragstellung die Anschrift „X.-----straße 0, 00000 C. “ mitgeteilt. An diese Anschrift ist der streitgegenständliche Bescheid zutreffend adressiert worden. Es ist weder aus den Akten ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen, dass die neue Adresse (K. -H. -Str. 0, 00000 C. ) von ihr selbst dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht wurde. Darüber existiert zudem weder ein Vermerk noch eine schriftliche Mitteilung. Die Klägerin hat in der Klageschrift einzig vorgetragen, dem Bundesamt sei ihr neuer Wohnsitz bekannt gewesen, da ihre Tochter diesen bei ihrer Anhörung angegeben habe. Zwar bedarf die Anzeige nach § 10 Abs. 1 AsylG keiner Form und kann auch durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden. Das Risiko von Übermittlungsfehlern trägt jedoch der Asylbewerber, vgl. Preisner , in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.08.2018, AsylG, § 10 Rn. 11 m. w. N.; Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AsylG § 10 Rn. 7. Die mündliche Mitteilung der Adressänderung durch die Tochter der Klägerin ist hier unter Bezugnahme auf das Vorstehende jedenfalls im Verfahren der Klägerin nicht aktenkundig geworden. Darüber hinaus ist bereits nicht ersichtlich, dass die Tochter der Klägerin in deren Namen nach außen hin erkennbar als Bevollmächtigte den neuen Wohnsitz mitteilte. Es war für die Beklagte nicht offenkundig, dass die Tochter der Klägerin im Namen der Klägerin den neuen Wohnsitz mitteilte bzw. sich zu dieser Handlung legitimierte. Die Tochter der Klägerin hat keine schriftliche Bevollmächtigung der Klägerin o. Ä. vorgelegt. Die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren. Dies würde nach § 60 Abs. 1 VwGO voraussetzen, dass die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, die Klagefrist einzuhalten. Von fehlendem Verschulden kann dann nicht ausgegangen werden, wenn die Asylantragstellerin weder ihrer Pflicht zur Mitteilung des Wohnsitzwechsels nachkommt, noch an ihrem bisherigen Wohnsitz Maßnahmen trifft, um die zu erwartende Zustellung eines Bescheids sicherzustellen, vgl. VG München, Urteil vom 09.08.2007 – M 24 K 07.50513, juris Rn. 22. Dies ist hier nicht erfolgt. Wie ausgeführt, ist die Behauptung, das Bundesamt habe vom Wohnsitzwechsel durch die Anhörung der Tochter erfahren, nicht ausreichend. Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet. Die allein angegriffene Ziff. 2 des Bescheids des Bundesamtes, mit der der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG nicht zu. Einem Ausländer wird nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 lit. a), Abs. 4 AsylG die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“). Dies wird in § 3a Abs. 3 AsylG dahingehend klargestellt, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG näher beschriebenen Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Unerheblich ist gem. § 3b Abs. 2 AsylG, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird. Ob eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 – 9 C 14.89, juris Rn. 13. Maßgeblich ist, ob dem Ausländer bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände des Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. näher etwa Beschluss vom 07.02.2008 – 10 C 33.07, Rn. 37, m. w. N., und Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12, juris Rn. 32. Gemessen an diesen Voraussetzungen steht der Klägerin, die nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Bei der geforderten zusammenfassenden Bewertung besitzen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände kein größeres Gewicht und überwiegen nicht gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen. Bei der insofern anzustellenden Prognose ist davon auszugehen, dass (legal) nach Syrien einreisende Personen beim Grenzübertritt – sei es am Flughafen, sei es an einer anderen offiziellen Kontrollstelle – einer strengen Überprüfung unterzogen würden. Dies war schon seit jeher gängige Praxis der syrischen Sicherheitskräfte und es ist nicht ersichtlich, dass sich an dieser Praxis etwas geändert hätte, vgl. bereits Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), S. 19; ferner UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 5 f. Bei dieser Überprüfung würde zwar zunächst einmal festgestellt werden, dass die Klägerin (illegal) ausgereist ist, sich im Ausland aufgehalten und – dies wäre das Ergebnis einer etwaigen Befragung – dort auch einen Asylantrag gestellt hat. Diese Umstände führen für sich genommen jedoch noch nicht dazu, dass der Klägerin bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht, vgl. im Einzelnen VG Köln, Urteil vom 10.01.2018 – 21 K 272/17.A, juris Rn. 32 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21.02.2017 –14 A 2316/16.A, juris Rn. 35 ff. Allein der Umstand, dass die Klägerin aus Aleppo stammt, ändert an dem Gesagten nichts. Dabei kann offen bleiben, ob es bei Personen, die unverfolgt aus Syrien ausgereist sind und die infolge ihrer illegalen Ausreise, ihrer Asylantragstellung und ihres Auslandsaufenthaltes grundsätzlich keiner Rückkehrgefährdung ausgesetzt sind, möglicherweise dann zu einer Rückkehrgefährdung kommen kann, wenn sie risikoerhöhende Faktoren im Sinne der Herkunft aus einem bestimmten Ort oder Gebiet aufweisen, vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 15 ff. Jedenfalls liegt in einer Herkunft aus Aleppo noch kein risikoerhöhender Faktor. Denn aus Aleppo stammen eine unüberschaubare Zahl anderer Bürgerkriegsopfer, ohne dass Erkenntnisse für eine Verfolgung dieser Gruppe vorlägen oder es auch nur naheläge, dass der syrische Staat diese verfolgte. Es mag zwar vorkommen, dass die Konfliktparteien Personen aus Regionen, aus denen sich Gegner rekrutieren, entsprechende Meinungen zuschreiben. Für Aleppo liegen jedoch insoweit keine Erkenntnisse vor. Das wäre auch überraschend, da es sich um eine bis vor kurzem umkämpfte und jeweils teilweise von beiden Konfliktparteien gehaltene Stadt handelte (der Westen durch die Regierungsseite, der Osten durch die Aufständischen), VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – A 11 S 710/17, juris Rn. 49; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A , juris, Rn. 85 ff. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG steht der Klägerin bei dieser Sachlage auch nicht zu. Der Anspruch scheidet ferner bereits deshalb aus, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben auf dem Landweg über Österreich, und damit aus einem sicheren Drittstaat gem. Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a AsylG nach Deutschland eingereist ist. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.