Beschluss
9 L 1699/18
VG KOELN, Entscheidung vom
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, weil ein gewillkürter Parteiwechsel ohne Zustimmung der Antragsgegnerin nicht vorgenommen werden kann.
• Eine gesetzliche Rechtsnachfolge kraft Verschmelzung begründet keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO und ist wirksam eingetreten.
• Die Antragstellerin fehlt die erforderliche Antragsbefugnis, weil ihr die streitgegenständlichen Frequenzen nicht (mehr) zugeteilt sind und sie sich nicht als Bewerberin an einem Vergabeverfahren beteiligen will.
• Die drittschützende Wirkung des Diskriminierungsverbots nach §§ 55, 61 TKG entfaltet sich nur zugunsten von Unternehmen, die sich an der Frequenzvergabe beteiligen wollen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bei fehlendem gewillkürtem Parteiwechsel • Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unzulässig, weil ein gewillkürter Parteiwechsel ohne Zustimmung der Antragsgegnerin nicht vorgenommen werden kann. • Eine gesetzliche Rechtsnachfolge kraft Verschmelzung begründet keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO und ist wirksam eingetreten. • Die Antragstellerin fehlt die erforderliche Antragsbefugnis, weil ihr die streitgegenständlichen Frequenzen nicht (mehr) zugeteilt sind und sie sich nicht als Bewerberin an einem Vergabeverfahren beteiligen will. • Die drittschützende Wirkung des Diskriminierungsverbots nach §§ 55, 61 TKG entfaltet sich nur zugunsten von Unternehmen, die sich an der Frequenzvergabe beteiligen wollen. Die Bundesnetzagentur ordnete mit Entscheidung vom 14.05.2018 ein Vergabeverfahren für bestimmte Frequenzbereiche an. Die ursprüngliche Antragstellerin war zwischenzeitlich auf die jetzige Antragstellerin verschmolzen; diese machte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung des Vergabeverfahrens geltend. Die Antragstellerin beanspruchte, dass bei Übertragung vormals zugeteilter Frequenzen ein Parteiwechsel im Verfahren 9 L 1698/18 zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei. Die Antragsgegnerin willigte in einen weiteren gewillkürten Parteiwechsel nicht ein. Streitig war insbesondere, ob ein weiterer Parteiwechsel ohne Zustimmung zulässig ist und ob die Antragstellerin antragsbefugt ist, da ihr die Frequenzen nicht mehr zugeteilt sind. • Die Verschmelzung führte kraft Gesetzes zur Rechtsnachfolge der jetzigen Antragstellerin; dies stellt keine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO dar und ist im Verfahren wirksam eingetreten. • Ein gewillkürter Parteiwechsel zu Lasten der Antragsgegnerin bedarf nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO (entsprechend anwendbar) der Zustimmung des Gegners; das Gericht kann diese Zustimmung nicht durch sachdienliche Anordnung ersetzen. • Die analoge Anwendung der Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Verwaltungsprozess schließt die Möglichkeit eines sachdienlichen Ersatzes durch das Gericht aus; dies folgt aus ständiger Rechtsprechung und wird im Verwaltungsprozess nicht anders beurteilt. • Zur Antragsbefugnis: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wandelt die Anordnung eines Vergabeverfahrens den Anspruch auf Einzelzuteilung in einen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme um; dies schützt aber nur Unternehmen, die sich an der Vergabe beteiligen wollen. Da der Antragstellerin die betreffenden Frequenzen nicht (mehr) zugeteilt sind und sie sich nicht als Bewerberin darstellt, fehlen die konkreten materiellen Rechtspositionen, die Antragsbefugnis begründen würden. • Auch insoweit wäre der Antrag materiell unbegründet, wie das Gericht bereits im parallel geführten Verfahren 9 L 1698/18 dargelegt hat. • Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts auf 2.500.000 Euro beruhen auf §§ 154, 53, 52 GKG sowie dem üblichen Streitwertmaßstab für große Telekommunikationsunternehmen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt. Die Ablehnung beruht darauf, dass ein weiterer gewillkürter Parteiwechsel ohne Zustimmung der Antragsgegnerin nicht möglich ist und die erforderliche Antragsbefugnis der Antragstellerin fehlt, weil ihr die streitgegenständlichen Frequenzen nicht mehr zugeteilt sind und sie sich nicht als Bewerberin an dem Vergabeverfahren beteiligt. Ferner wäre der Antrag bereits aus den im parallel entschiedenen Verfahren dargelegten Gründen unbegründet. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500.000 Euro festgesetzt.