OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 L 2520/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0104.23L2520.18.00
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.028,79 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). 3 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 4 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig bis zur Entscheidung im Verfahren 23 K 7182/18 in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit zu übernehmen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Das Gericht kann gemäߠ§ 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO – Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn die Regelung – insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen – zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO – Regelungsanordnung). Beide Formen der einstweiligen Anordnung setzen voraus, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 7 Dem geltend gemachten Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht schon entgegen, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag letztlich keine bloß sichernde oder vorläufig regelnde Maßnahme, sondern die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Denn sie möchte auch mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag erreichen, von der Antragsgegnerin in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit übernommen zu werden. Dies entspricht dem Begehren im Hauptsacheverfahren (23 K 7182/18). Hierbei ist auch zu berücksichtigten, dass das Soldatengesetz ein „vorläufiges Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit“ nicht kennt. Ein auf eine abschließende Regelung gerichtetes Rechtsschutzziel widerspricht allerdings grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes 8 ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 – 1 WDS-VR 14.08 –, vom 12. April 2016 – 1 WDS-VR 2.16 – und vom 8. September 2017 – 1 WDS-VR 4.17 – 9 und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht. Voraussetzung hierzu ist, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss die Antragstellerin – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 10 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 – 1 WDS-VR 14.08 –, vom 12. April 2016 – 1 WDS-VR 2.16 – und vom 8. September 2017 1 WDS-VR 4.17 –. 11 Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb abzulehnen, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es kann daher offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist. 12 Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist schon im Ansatz nicht evident erfolgversprechend. Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs kommt alleine § 87 Abs. 2 SG in Betracht. Danach kann ein Bewerber nach Eignungsübung zum Soldaten auf Zeit ernannt werden. Dabei folgt aus der Formulierung „kann“, dass ein Bewerber keinen Anspruch auf Übernahme hat, vielmehr der Dienstherr über die Übernahme eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat. 13 Vgl. Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 87, Rdn. 31. 14 Diese Ermessenentscheidung ist insbesondere an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, also an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Bewerbers zu orientieren. Ein Rechtsanspruch auf Einstellung besteht selbst dann nicht, wenn alle persönlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. 15 So auch VG Augsburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 – Au 2 S 14.893 –. 16 Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dieser Anspruch kann aber nicht durch die Übernahme in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit gesichert werden und bedarf auch im Übrigen keiner Sicherung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Vielmehr reicht insoweit der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren (23 K 7182/18) aus. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 bis 3 GKG. Mit Blick auf das angestrebte Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit wurde der Berechnung der hälftige Betrag nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 GKG zugrunde gelegt. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war die Hälfte dieses Betrages anzusetzen. 18 Rechtsmittelbelehrung 19 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 20 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 21 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 22 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 23 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 24 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 25 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 26 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 27 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 28 Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 29 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 30 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 31 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.