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Urteil

14 K 9313/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0115.14K9313.16A.00
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Leitsätze

1. Der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gilt bei Wechsel der gerichtsinternen Zuständigkeit fort.

2. Syrische Staatsangehörige haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen der Ausreise aus Syrien oder der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Deutschland (wie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW –).

3. Dasselbe gilt für Personen, die sich möglicherweise dem Militärdienst (Wehr- oder Reservedienst) in Syrien entzogen haben (wie OVG NRW).

4. Zum „Familienasyl“ von Eltern eines volljährigen Stammberechtigten, § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 AsylG.

5. Auch für die Tatbestandsmerkmale „minderjährig“, „ledig“ und „Personensorge innehaben“ in § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist auf den nach § 77 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen (anderer Ansicht: VG Stuttgart, Urteil vom 23.5.2018 – A 1 K 17/17 –; VG Karlsruhe, Urteil vom 8.2.2018 – A 2 K 7425/16 –; VG Hamburg, Urteil vom 5.2.2014 – 8 A 1236/12 –; VG Augsburg, Urteil vom 20.9.2018 – Au 5 K 18.31209 –).

6. Aus der Qualifikations-Richtlinie – QRL – folgt nicht die Verpflichtung, den Eltern eines Kindes, das im Laufe des Verfahrens volljährig geworden ist, internationalen Schutz zu gewähren, wenn diese „selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllen“.

7. Den unionsrechtlichen Anforderungen aus der QRL oder der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Einreise und Aufenthalt der Eltern zum Zwecke der Familienzusammenführung zu einem volljährig gewordenen Flüchtling) wird die Bundesrepublik Deutschland nach ausländerrechtlichen Vorschriften gerecht. Der Anwendungsbereich von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG muss nicht durch eine darüber hinausgehende „richtlinienkonforme, systematische und teleologische“ Auslegung erweitert werden.

8. Zum „Familienasyl“ minderjähriger Geschwister eines volljährigen stammberechtigten, § 26 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 AsylG.

9. Zur Zulassung der Sprungrevision.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Sprungrevision wird zugelassen

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gilt bei Wechsel der gerichtsinternen Zuständigkeit fort. 2. Syrische Staatsangehörige haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen der Ausreise aus Syrien oder der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Deutschland (wie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW –). 3. Dasselbe gilt für Personen, die sich möglicherweise dem Militärdienst (Wehr- oder Reservedienst) in Syrien entzogen haben (wie OVG NRW). 4. Zum „Familienasyl“ von Eltern eines volljährigen Stammberechtigten, § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 AsylG. 5. Auch für die Tatbestandsmerkmale „minderjährig“, „ledig“ und „Personensorge innehaben“ in § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist auf den nach § 77 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen (anderer Ansicht: VG Stuttgart, Urteil vom 23.5.2018 – A 1 K 17/17 –; VG Karlsruhe, Urteil vom 8.2.2018 – A 2 K 7425/16 –; VG Hamburg, Urteil vom 5.2.2014 – 8 A 1236/12 –; VG Augsburg, Urteil vom 20.9.2018 – Au 5 K 18.31209 –). 6. Aus der Qualifikations-Richtlinie – QRL – folgt nicht die Verpflichtung, den Eltern eines Kindes, das im Laufe des Verfahrens volljährig geworden ist, internationalen Schutz zu gewähren, wenn diese „selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes erfüllen“. 7. Den unionsrechtlichen Anforderungen aus der QRL oder der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Einreise und Aufenthalt der Eltern zum Zwecke der Familienzusammenführung zu einem volljährig gewordenen Flüchtling) wird die Bundesrepublik Deutschland nach ausländerrechtlichen Vorschriften gerecht. Der Anwendungsbereich von § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG muss nicht durch eine darüber hinausgehende „richtlinienkonforme, systematische und teleologische“ Auslegung erweitert werden. 8. Zum „Familienasyl“ minderjähriger Geschwister eines volljährigen stammberechtigten, § 26 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 AsylG. 9. Zur Zulassung der Sprungrevision. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen