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Gerichtsbescheid

6 K 6676/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0115.6K6676.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen. 3 Mit Schreiben vom 02.11.2015 ersuchte der Westdeutsche Rundfunk Köln die Beklagte um Vollstreckung von Rundfunkgebühren- bzw. -beitragsforderungen gegen den Kläger für den Zeitraum September 2009 bis November 2014 einschließlich Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 1.258,74 Euro. 4 Unter dem 06.11.2015 kündigte die Beklagte dem Kläger die Vollstreckung dieses Betrages an. 5 Am 06.03.2018 erließ die Beklagte eine Pfändungs-, Überweisungs- und Einziehungsverfügung über einen Gesamtbetrag von 1.460,11 Euro. Die für den Kläger bestimmte und an ihn adressierte Ausfertigung der Pfändungsverfügung wurde am 14.03.2018 – nach Rücklauf der Urkunde über die Zustellung an die Drittschuldnerin – zur Post gegeben. 6 Den gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 06.04.2018, zugestellt am 07.04.2018, zurück. 7 Am 01.10.2018 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutzgestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 29.10.2018 – 6 L 2228/18 – abgelehnt hat. 8 Der Kläger trägt vor, die Vollstreckung sei rechtswidrig, weil ihm zuvor kein Leistungsbescheid zugestellt worden sei. 9 Mit Schreiben vom 20.11.2018 hat das Gericht den Kläger auf den Ablauf der Klagefrist hingewiesen. 10 Mit Schreiben vom 07.12.2018 hat das Gericht die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Der Kläger hat die Annahme dieses Schreibens am 18.12.2018 verweigert. 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, 12 die Pfändungs-, Überweisungs- und Einziehungsverfügung vom 06.03.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2018 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie sieht die Klage bereits als verfristet und im Übrigen auch als unbegründet an, da die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt seien. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 L 2228/18 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Beteiligten sind diesbezüglich zuvor angehört worden. Der Kläger konnte eine wirksame Zustellung des Anhörungsschreibens nicht durch Annahmeverweigerung verhindern, da gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 179 S. 3 ZPO ein Schriftstück mit der Annahmeverweigerung als zugestellt gilt. 19 Die Klage ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzinteresses soll verhindern, dass prozessuale Rechte missbraucht werden. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs wiederum leitet sich aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) ab. Dieser beherrscht die gesamte Rechtsordnung und verlangt die Ausübung von Rechten sowie die Erfüllung von Pflichten in einer Weise, auf die die andere Seite vertrauen können muss. Er verpflichtet zur Redlichkeit und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer: 20 „Treu und Glauben gebietet ein Stehen zum gegebenen Wort, verlangt, dass man auch dann beim Zugesagten bleibt, wenn man hernach anderen Sinnes geworden ist; Treu und Glauben verpflichtet zu einem gesinnungsmäßig anständigen Verhalten im gegenseitigen Umgang, verbietet es, fremde Schwächen auszunutzen und den anderen zu täuschen; Treu und Glauben fordert eine Übereinstimmung der Rede mit der Überzeugung, verlangt eine Geradheit und Aufrichtigkeit des Wesens; Treu und Glauben will, dass man dem andern als sittlicher Person vertraut und glaubt, dass er sein Wort halten, dass er in anständiger Gesinnung handeln wird.“ 21 Baumann, Der Begriff von Treu und Glauben im öffentlichen Recht. Ein Beitrag zur Lehre von den obersten Rechtsgrundsätzen, Zürich 1952, S. 31. 22 Die Rechtsprechung präzisiert diesen Grundsatz anhand von Funktionskreisen und Fallgruppen wie etwa dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. 23 Vgl. zum Rechtsschutzinteresse: VG Köln, Beschluss vom 23.05.2018 – 6 L 246/18 –, juris, Rz. 4 ff. m.w.N. 24 Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt demjenigen, der gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ( venire contra factum proprium nemini licet ) verstößt, indem er ein Gericht um Rechtsschutz anruft, die Annahme von Schriftstücken dieses Gerichts jedoch verweigert. Wer dem Gericht den Rücken kehrt, ist dort nicht zu hören. 25 Im Übrigen ist die Klage auch deshalb unzulässig, weil sie verfristet erhoben wurde, § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Rechtsmittelbelehrung 28 Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 29 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 30 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 31 32 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 33 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 34 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 35 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 36 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 37 Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 38 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 39 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 40 Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. 41 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 42 Beschluss 43 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 44 1460,11 Euro 45 festgesetzt. 46 Gründe 47 Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). 48 Rechtsmittelbelehrung 49 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 50 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 51 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 52 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.