Urteil
10 K 2675/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0116.10K2675.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Trägerin einer Grundschule in freier Trägerschaft in L. . Auf den nach dem Schulgesetz zu gewährenden Landeszuschuss leistete der Beklagte für das Haushaltsjahr 2013 Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 1.010.000 Euro. Mit Bescheid vom 26. Januar 2017 setzte er den Landeszuschuss für das Haushaltsjahr 2013 auf 1.028.905,66 Euro fest und leistete eine Schlusszahlung i. H. v. 18.905,66 Euro. Dabei übernahm er ausweislich der Anlagen zum Festsetzungsbescheid für die Monate Januar bis Juli 2013 die schulisch genutzte Fläche aus dem Schuljahr 2012/2013 von 3.821,61 qm. Für die Monate August bis Dezember 2013 legte er eine Fläche von nur noch 3.303,90 qm zu Grunde. Dies beruhte auf der Reduzierung der Turnhallenfläche von 1.073,35 qm auf 584,50 qm und des Ganztagsbereichs von 338,46 qm (220 Schüler zum Stichtag 15. Oktober 2012 für das Schuljahr 2012/13) auf 309,6 qm (216 Schüler zum Stichtag 15. Oktober 2013 für das Schuljahr 2013/14). Zur Begründung der Flächenreduzierung führte der Beklagte aus, aufgrund der verringerten Schülerzahl sei ab August 2013 nur noch ein Bedarf für eine Einfachturnhalle gemäß den Vorgaben der Anlage 6 zur Ersatzschulfinanzierungsverordnung (FESchVO) gegeben. Die Klägerin hat am 24. Februar 2017 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Verringerung der Fläche im Festsetzungsbescheid für das Haushaltsjahr 2013 im Vergleich zu der für das Haushaltsjahr 2010 anerkannten Fläche sei ein teilweiser Widerruf des Festsetzungsbescheids für das Haushaltsjahr 2010. Für einen solchen Widerruf fehle jedoch eine Ermächtigungsgrundlage, insbesondere werde der Widerruf den Voraussetzungen des § 49 VwVfG NRW nicht gerecht. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, die Anwendung von § 7 Abs. 1 FESchVO i. V. m. Anlage 6 in der Fassung der 5. Änderungsverordnung zur FESchVO vom 23. Mai 2013 und die damit verbundene Flächenreduzierung stelle eine unzulässige Rückwirkung zu Lasten der Klägerin dar. Zwar sei die Anlage 6 im Zuge der Neufassung des § 7 Abs. 1 FESchVO im Laufe des Jahres 2013 erlassen worden. Die Klägerin sei jedoch in ihrem Vertrauen geschützt, weil die Schülerzahl im Vergleich zum vorherigen Schuljahr nur in geringem Maße, nämlich von 220 auf 216 Schüler, gesunken sei. Schließlich müsse die Anerkennung des Raumprogramms durch Verwaltungsakt erfolgen. Daher habe sie bei der Berechnung des Landeszuschusses für das Haushaltsjahr 2013 einen Anspruch auf die Anerkennung einer schulisch genutzten Fläche von 4.115,60 qm. Unter Zugrundelegung dieser Fläche stehe ihr ein Landeszuschuss in Höhe von 1.130.764,39 Euro zu. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Festsetzungsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 26. Januar 2017 zu verpflichten, für das Haushaltsjahr 2013 den Landeszuschuss auf einen Betrag in Höhe von 1.130.764,39 Euro festzusetzen und einen weiteren Betrag in Höhe von 101.858,73 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zunächst aus, nach Anlage 6 „Hauptgruppe 4 – Sporthalle“ stehe einer Primarstufe für je angefangene 10 Klassen nur eine Übungseinheit zu. Bei der Division der Zahl von 216 Schülern, welche im Schuljahr 2013/14 die Grundschule besucht haben, durch den Klassenfrequenzwert 24 komme man exakt auf 9 Klassen. Dafür sehe die Anlage 6 „Hauptgruppe 4 – Sporthalle“ eine zuzuerkennende und refinanzierbare Sportfläche von 405 qm (4.1) und von 179,5 qm sonstige Flächen (4.2) und damit insgesamt 584,5 qm vor. Die Anpassung der anerkennungsfähigen schulisch genutzten Flächen entsprechend der Schülerzahlentwicklung sei ein fester Bestandteil der örtlichen Prüfung. Die Schülerzahl sei vom Schuljahr 2010/11 zum Schuljahr 2013/14 von 257 auf 216 Schüler und damit um 16 Prozent gesunken. Für das Schuljahr 2012/13 sei keine Kürzung der anerkennungsfähigen Turnhallenfläche vorgenommen worden, weil die Anlage 6 der FESchVO erst mit der 5. Änderungsverordnung zur FESchVO am 23. Mai 2013 erlassen worden sei und die Rückwirkung auf das Schuljahr 2012/13 für die Klägerin eine unangemessene Härte bedeutet hätte. Des Weiteren erfolge die Anerkennung von Flächen nur bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres. Die in den jährlichen Festsetzungsbescheiden zugrunde gelegten refinanzierbaren Flächen bezögen sich stets auf die Schuljahre des betreffenden Haushaltsjahres. Dies gehe aus allen mündlichen und schriftlichen Erläuterungen zu den festgesetzten Jahresrechnungen hervor. Der Argumentation der Klägerin, es bedürfe eines Widerrufs oder einer Rücknahme anerkannter Flächen, sei nicht zu folgen. Die den Jahresfestsetzungsbescheiden zugrunde gelegten Flächenberechnungen seien nicht dauerhaft verbindlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 26. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines höheren Landeszuschusses nicht zu. Nach § 105 Abs. 2 SchulG NRW gewährt das Land genehmigten Ersatzschulen auf Antrag Zuschüsse unter anderem zur angemessenen Abgeltung des Aufwands für die Bereitstellung der Schuleinrichtung und der Schulgebäude und -räume. Nach § 109 Abs. 2 SchulG NRW kann Miete nur für die anerkannte schulisch genutzte Fläche und in angemessener Höhe bezuschusst werden. Auch die nach § 108 SchulG NRW festzusetzenden Sachkostenpauschalen richten sich nach der anzuerkennenden schulisch genutzten Fläche. Nähere Einzelheiten regelt die auf der Grundlage von § 115 Abs. 1 SchulG NRW erlassene Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen. Mit Blick darauf ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für die Monate August bis Dezember 2013 lediglich eine Fläche von nur noch 3.303,90 qm als schulisch genutzter Fläche anerkannt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt in der Zugrundelegung einer geringeren schulisch genutzten Fläche im Bescheid vom 26. Januar 2017 kein teilweiser Widerruf des Festsetzungsbescheides für das Haushaltsjahr 2010. Denn der Festsetzungsbescheid für das Haushaltsjahr 2010 regelt die anerkannte schulisch genutzte Fläche nicht dauerhaft für die Zukunft. Die Vorschriften zur Ersatzschulfinanzierung enthalten keine ausdrückliche Bestimmung dazu, dass streitige Teilfragen - wie hier die Größe der anerkannten schulisch genutzten Fläche - durch Verwaltungsakt zu bestimmen sind, denn die rechtlichen Bestimmungen sehen ausdrücklich lediglich den Erlass jährlicher Festsetzungsbescheide nach Vorlage des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung vor (vgl. § 112 Abs. 5 i. V. m. den § 105 Abs. 1, 2, § 112 Abs. 1, 6, § 113 SchulG NRW). Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 22. Februar 2017 – 10 K 3506/15 –, juris, Rn. 36. Teilfragen, vor allem solche, die Bedeutung für die mehrjährige Finanzplanung der jeweiligen Ersatzschulträger und auch des zur Refinanzierung verpflichteten Landes haben, können zwar gesondert durch Verwaltungsakt geregelt werden, vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 22. Februar 2017 – 10 K 3506/15 –, juris, Rn. 36, müssen es aber nicht, weil es an einer gesetzlich vorgesehen Verpflichtung hierzu fehlt. Vor diesem Hintergrund fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte im Festsetzungsbescheid für das Haushaltsjahr 2010 eine für das Haushaltsjahr 2013 verbindlich geltende Festsetzung der anerkannten schulisch genutzten Fläche getroffen hat. Eine ausdrückliche Regelung zum Raumprogramm lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen. Vielmehr stellen die in der Anlage zum Festsetzungsbescheid genannten Flächen lediglich eine Berechnungsgrundlage für den Landeszuschuss dar. Der Regelungsgegenstand des Festsetzungsbescheides ist damit die Höhe des zu gewährenden Landeszuschusses. Mangels einer rechtlichen Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes über die anerkannte schulisch genutzte Fläche ist diese Vorgehensweise rechtlich auch nicht zu beanstanden. Da Regelungsgegenstand des Festsetzungsbescheides nur die Höhe des Landeszuschusses und nicht auch die zugrunde gelegte Fläche ist, kann der Festsetzungsbescheid für das Jahr 2013 entgegen der Ansicht der Klägerin auch keinen teilweisen Widerruf eines zuvor erlassenen Festsetzungsbescheides (nur) in Bezug auf die anerkannte schulisch genutzte Fläche darstellen. Darüber hinaus kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Es ist schon nicht erkennbar, welcher Bescheid überhaupt einen Vertrauensschutz in Bezug auf die Fläche vermittelt haben soll. Es fehlt hierfür nicht nur ein Bescheid oder eine Zusage, welcher die Fläche verbindlich für die Zukunft festgeschrieben hätte; vielmehr ist die Fläche auch in den Vorjahren jeweils an die aktuellen Schülerzahlen angepasst und damit verändert worden. Auch ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte (erst) ab August bis Dezember 2013 die anzuerkennende schulisch genutzte Fläche auf der Grundlage der Anlage 6 der FESchVO vom 23. Mai 2013 ermittelt hat. Denn zum 15. Oktober 2012 (Stichtag für das Schuljahr 2012/13) und zu Beginn des Jahres 2013 war die 5. Änderungsverordnung noch nicht in Kraft. Nach ihrem Inkrafttreten am 15. Juni 2013 war die Anlage 6 für das Schuljahr 2013/14 und mithin ab August 2013 zu berücksichtigen, weil die Verordnung keine Übergangsvorschriften enthält. Schließlich ist der Vortrag der Klägerin zur Anwendung der Anlage 6 der FESchVO vom 23. Mai 2013 auch widersprüchlich. Zum einen wendet sie sich im vorliegenden Verfahren gegen die Anwendung schon im Haushaltsjahr 2013 und beruft sich auf Vertrauensschutz. Zum anderen trägt sie im Parallelverfahren 10 K 2674/17 vor, die Anlage 6 sei erstmalig mit der 5. Änderungsverordnung der FESchVO vom 23. Mai 2013 eingeführt worden und sei somit spätestens ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuwenden. Der Beklagte hat die anzuerkennende Turnhallenfläche auch im Übrigen zutreffend ermittelt. Nach Anlage 6 „Hauptgruppe – 4 Sporthalle“ der FESchVO steht einer Primarstufe für je angefangene 10 Klassen eine Übungseinheit zu. Dividiert man die Zahl von 216 Schülern, welche zum Stichtag 15. Oktober 2013 im Schuljahr 2013/14 die Grundschule besuchten, durch den Klassenfrequenzwert 24 (wie von § 7 Abs. 1 FESchVO in der damals geltenden Fassung vorgesehen), ergeben sich exakt 9 Klassen. Dafür sieht die Anlage 6 Hauptgruppe 4 die zuzuerkennende und refinanzierbare Fläche in Höhe von 405 qm Sportfläche (4.1) sowie von 179,5 qm sonstige Flächen (4.2) und damit insgesamt 584,5 qm vor. Eben diese Fläche hat der Beklagte seinem Bescheid für die Monate August bis Dezember des Haushaltsjahres 2013 zugrunde gelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 101.858,73 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.