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Urteil

7 K 3703/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0122.7K3703.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist am 00.00.1957 in Nasino (Oblast Tomsk) in der ehemaligen UdSSR geboren. Am 22.09.1995 reiste er mit Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Registrierung im Bundesgebiet datiert vom 26.03.1996 und erfolgte nach Einbeziehung des Klägers in den Aufnahmebescheid des Herrn F. S. (*00.00.1933) vom 30.11.1995. In einem namens der Familie S. durch den seinerzeit bevollmächtigten Rechtsanwalt N. an das BVA gerichteten Schriftsatz vom 06.09.1995 hieß es zuvor: 3 „Aus Gründen der Verfahrenskonzentration und –beschleunigung wird hiermit klargestellt, daß lediglich F. S1. die Spätaussiedlereigenschaft im Sinne der §§ 4, 6 BVFG für sich geltend macht und die Einbeziehung seiner nichtdeutschen Ehefrau T. S1. , seiner Söhne P. und X. S1. sowie seiner Tochter O. S1. (*00.00.1972), ihres Ehemannes X1. S1. (*00.00.1968) sowie seines Enkels B. S1. (*00.00.1993) nach den §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 BVFG wünscht.“ 4 Unter dem 30.03.2015 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Hinweis auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz die Anerkennung als Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Mit Bescheid vom 06.03.2018 lehnte das BVA den Antrag ab. Zwar sei über einen ursprünglich beim Landkreis Saalkreis gestellten Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht entschieden worden, sodass dieser Antrag noch als offen anzusehen sei. Der Antrag sei jedoch abzulehnen, weil der Kläger die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft in Bezug auf die Volkszugehörigkeit nicht erfülle. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob dem Kläger die deutsche Sprache familiär vermittelt worden sei. Dies könne jedoch offen bleiben, weil sich aus den vorgelegten Dokumenten nicht ergebe, dass der Kläger ein rechtlich wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe. Der offensichtlich im März 1994 erfolge Wechsel des Nationalitätseintrages im Inlandspass von „russisch“ auf „deutsch“ sei als Lippenbekenntnis zu werten, das der Förderung des Aufnahmeantrages habe dienen sollen. 5 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Die Nichtanwendung der Erleichterungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes auf vorher eingereiste Antragsteller verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Nachkömmlinge von Spätaussiedlern, die vor der Gesetzesänderung das Aussiedlungsgebiet verlassen hätten, anders behandelt würden als solche, die erst danach einreisten. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2018 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ob eine Person Spätaussiedler sei, richte sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise. Auf die Neuregelungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz könne der Kläger seinen Antrag daher nicht stützen. Auch sei nicht ersichtlich und vorgetragen, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt der Übersiedlung die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt habe. 7 Der Kläger hat am 17.05.2018 Klage erhoben. Er wiederholt das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2018 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Da der Kläger am 22.09.1995 ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen habe, fänden hinsichtlich der Spätaussiedlereigenschaft die Vorschriften der §§ 4 – 6 BVFG 1993 Anwendung. Es lasse sich beim Kläger weder positiv feststellen, dass er von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstamme noch, dass er sich bis zur Ausreise zum deutschen Volkstum bekannt habe und ihm bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur familiär vermittelt worden seien. Aus der amtlichen Bescheinigung Nr. 00 der Verwaltung der Stadt Kamischlow vom 17.01.1995 gehe hervor, dass der Kläger im Geburtsregister ursprünglich unter dem Namen X2. , P. J. registriert gewesen sei. Erst in unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung seien Familien und -Vatersname geändert worden, woraufhin die Geburtsurkunde neu ausgestellt worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in der ursprünglichen Geburtsurkunde entweder gar kein Vater oder nicht der deutsche Volkszugehörige F. S. eingetragen gewesen sei. Hierfür spreche auch, dass dieser nach den Antragsangaben die Mutter des Klägers erst 1993 geheiratet habe. Es bestünden daher Zweifel an der biologischen Vaterschaft des F. S. . Auch sei davon auszugehen, dass die bei Aushändigung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG gezeigten ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nicht familiär vermittelt seien, da bei Antragstellung noch angegeben worden sei, er verstehe nur „wenig“ deutsch. 13 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, aufgrund neuerer Nachforschungen an den Zweifeln hinsichtlich der Abstammung des Klägers nicht mehr festzuhalten. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (3 Bände) Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage ist nicht begründet. 17 Der Bescheid des BVA vom 06.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. 18 Es kann offen bleiben, wie es sich auswirkt, dass der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte der Familie das Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides vor deren Einreise ausdrücklich auf die Person des Vaters F. S1. (*00.00.1933) beschränkt und hinsichtlich des Klägers nur dessen Einbeziehung in diesen Aufnahmebescheid beantragt hat. 19 Jedenfalls hat das BVA den ursprünglich beim Landkreis Saalkreis gestellten Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG für den Kläger rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil dieser die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, 20 vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 - 1 C 30.14 und 1 C 29.14 -, vgl. nunmehr auch Urteile vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 u.a. - mit zahlreichen weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG. 21 Die Erleichterungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, die der Gesetzgeber für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Antragsteller mit dem 10. Änderungsgesetz eingeführt hat, haben deshalb keine Geltung für Bewerber, die – wie der Kläger – vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im September 2013 in das Bundesgebiet übergesiedelt sind. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 -. 23 Dies setzte eine Rückwirkung der Rechtsänderung voraus, die dem 10. BVFG-Änderungsgesetz mangels Übergangsvorschrift gerade nicht zukommt. Die Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dieser soll in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache und in Bezug auf das Volkstumsbekenntnis besser gestellt werden. Die familiäre Sprachvermittlung wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne. 24 Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. 25 Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu erfüllen. Es galt daher, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Nicht erfasst wurden bereits eingereiste Personen, die an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhatten. 26 In der hiermit verbundenen Privilegierung der in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Bezweckt war die Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs bereits in Deutschland lebender Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen, namentlich zu den Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz. 27 BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 - 1 C 26.17 - 28 Die Voraussetzungen des hiernach anzuwendenden § 6 Abs. 2 BVFG 1993 erfüllt der Kläger nicht. Nach Satz 1 der Vorschrift war deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte (Nr. 1), wem seine Eltern bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt hatten (Nr. 2) und wer sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hatte oder nach dem Recht des Herkunftsstaats zur deutschen Nationalität gehörte (Nr. 3). Jedenfalls für die unter Nr. 3 bezeichnete Tatbestandsvoraussetzung ist nichts ersichtlich, da der Kläger in seinem sowjetischen Inlandspass mit russischer Nationalität geführt wurde und eine Änderung erst unmittelbar vor der Ausreise und damit verfahrensbezogen erfolgte. Mangels anderer bekenntnisrelevanter Umstände ist der Einschätzung des BVA zu folgen, wonach es sich hierbei um ein bloßes „Lippenbekenntnis“ handelte, das ausschließlich der Förderung des Aufnahmeantrages diente. Dem ist der Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht weiter entgegen getreten. Ob der Kläger im Einreisezeitpunkt die Voraussetzungen der Nr. 2 der Vorschrift erfüllte, bedarf angesichts dessen keiner abschließenden Entscheidung. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 Rechtsmittelbelehrung 32 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 33 34 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 35 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 36 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 37 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 38 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 39 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 40 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 41 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 42 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 43 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 44 Beschluss 45 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46 5.000,00 Euro 47 festgesetzt. 48 Gründe 49 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 50 Rechtsmittelbelehrung 51 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 52 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 53 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 54 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 55 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.