Urteil
10 K 10060/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0123.10K10060.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. November 1996 in B. /Kasachstan geborene Kläger wurde aufgrund des Beschlusses des Gerichts der Stadt B. vom 9. August 2011 von Hr. F. T. , geboren am 00. Mai 1977, adoptiert. Laut diesem Beschluss war der leibliche Vater des Klägers koreanischer, seine Mutter russische Staatsangehörige. Dem Adoptivvater des Klägers wurde am 4. November 1996 ein Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz erteilt, mit welchem er am 15. Februar 1997 im Wege des Aufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik einreiste. Im Oktober 1997 kehrte er nach Kasachstan zurück. Am 26. Mai 1998 beantragte er bei der Botschaft der Bundesrepublik in B. die Ausstellung eines Visums zur ständigen Wohnsitznahme in Deutschland. Diesen Antrag lehnte die Botschaft mit Bescheid vom 5. Oktober 1999 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit mit dem freiwilligen Verlassen Deutschlands und der dauernden Aufenthaltnahme im Herkunftsgebiet entsprechend § 7 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StAngRegG verloren. Ein Zwang zur Rückkehr sei weder vorgebracht noch anderweitig ersichtlich. Nach Auskunft seines Vaters habe er sich in Kasachstan entgegen seiner ursprünglichen Absicht dafür entschieden, gemeinsam mit seiner Familie in Kasachstan zu bleiben. Darüber hinaus ließen weitere Umstände wie die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit und die Anmeldung eines Wohnsitzes in B. darauf schließen, dass er Deutschland dauerhaft verlassen und sich erneut in Kasachstan niedergelassen habe. Unter dem 17. Oktober 2013 beantragte der Kläger die Feststellung des Bestehens seiner deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Zur Begründung gab er an, die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Adoptivvater erworben zu haben. Am 3. Dezember 2014 wurde dem Adoptivvater des Klägers eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt. Der Kläger hat am 10. November 2016 Untätigkeitsklage erhoben. Daraufhin hat das Bundesverwaltungsamt den klägerischen Antrag mit Bescheid vom 21. November 2016 abgelehnt. Am 6. Dezember 2016 hat der Kläger hiergegen Widerspruch erhoben, über welchen die Beklagte bisher nicht entschieden hat. Der Kläger ist der Ansicht, die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Annahme als Kind durch seinen deutschen Adoptivvater erworben zu haben. Dieser habe die Statusdeutscheneigenschaft durch Aufnahme in Deutschland im Jahr 1997 erworben und durch die Rückreise nach Kasachstan nicht wieder verloren, da die Aufenthaltnahme in Kasachstan nicht dauernd gewesen sei. Vielmehr habe er lediglich seine damalige Ehefrau dazu bewegen wollen, mit der gemeinsamen Tochter in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 21. November 2016 zu verpflichten, das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen und ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, hilfsweise festzustellen, dass sein Status Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund der Annahme als Kind durch seinen Adoptivvater im Jahr 2011 erworben. Denn dieser sei im Zeitpunkt der Adoption des Klägers nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen, da er diese erst am 3. Dezember 2014 mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG erworben habe. Der Einzelrichter hat Beweis erhoben über die Art des Aufenthalts des Adoptivvaters des Klägers in Kasachstan ab dem Jahr 1997 durch Zeugenvernehmung des Adoptivvaters und dessen Vaters. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 21. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers kann nicht entsprechend § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG festgestellt werden, weil er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Die Voraussetzungen des als Erwerbsgrund allein in Betracht kommenden § 6 StAG liegen nicht vor. Nach dessen Satz 1 erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen die Staatsangehörigkeit. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Annahme als Kind nach den deutschen Gesetzen wirksam ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 2016 – 1 C 17/15 –, juris, Rn. 19. Jedenfalls war der Adoptivvater des Klägers im Zeitpunkt der Annahme als Kind am 9. August 2011 kein deutscher Staatsangehöriger. Der Annehmende muss nach § 6 Satz 1 StAG im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein. § 6 Satz 1 StAG gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch die Annahme als Kind durch Statusdeutsche. Vgl. § 6 StAG – Fritz / Vormeier – Seite 28 – Lfg. 31 – 01.12.2014, Rn. 121, 124. Der Adoptivvater des Klägers hat die deutsche Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Annahme des Klägers als Kind im Jahr 2011 noch nicht gemäß § 7 StAG erworben, denn die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG wurde ihm unstreitig erst am 3. Dezember 2014 ausgestellt. Der Adoptivvater des Klägers hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht nach § 40a StAG vor der Annahme des Klägers als Kind im Jahr 2011 erworben. Danach erwarb ein Spätaussiedler am 1. August 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ihm vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist. Dem Adoptivvater des Klägers wurde die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG jedoch nicht vor dem 1. August 1999, sondern erst am 3. Dezember 2014 ausgestellt. Der Adoptivvater des Klägers hat die deutsche Staatsangehörigkeit schließlich auch nicht nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der Fassung vom 01.01.1964 (StAngRegG) erworben. Danach muss auf seinen Antrag eingebürgert werden, wer auf Grund des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes Deutscher ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes gefährdet. Zwar erwarb der Adoptivvater des Klägers die Statusdeutscheneigenschaft i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG am 15. Februar 1997, denn an diesem Tag hat er als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden. Jedoch hat er keinen Antrag auf Einbürgerung gemäß § 6 Abs. 1 StAngRegG gestellt. Der Kläger konnte die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entsprechend § 6 Satz 1 StAG durch die Annahme als Kind durch einen Deutschen erwerben, weil sein Adoptivvater im Zeitpunkt der Annahme die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes nach § 7 Abs. 2, 1 StAngRegG durch seine Aufenthaltsverlegung nach Kasachstan wieder verloren hat. Nach dieser Vorschrift verliert ein Deutscher, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes im Zeitpunkt der Aufenthaltsverlegung, wenn er das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 (Deutschland) freiwillig wieder verlässt und seinen dauernden Aufenthalt in dem fremden Staat nimmt, aus dessen Gebiet er vertrieben worden ist. Für den Begriff des dauernden Aufenthalts im Sinne des § 7 Abs. 1 des 1. StAngRegG sind diejenigen Kriterien zugrunde zu legen, welche diesen Begriff sowie denjenigen des gewöhnlichen Aufenthalts auch in anderen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts kennzeichnen und für deren Konkretisierung die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung an die Legaldefinitionen in § 9 Satz 1 AO und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und die dazu ergangene Rechtsprechung anknüpfen. Nach diesen Legaldefinitionen hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat, wenn er dort nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Dies ist der Fall, wenn er dort nach den tatsächlichen Verhältnissen seinen Lebensmittelpunkt, also den Schwerpunkt seiner Bindungen insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht hat. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2017 – 19 A 1814/16 –, juris, Rn. 7 m. w. N. Dabei muss der Wille zur dauernden Niederlassung nicht schon bei der Ausreise gefasst worden sein. Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 10 K 1648/08 –, juris, Rn. 34. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Adoptivvater des Klägers im Oktober 1997 das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31 Dezember 1937 (Deutschland) freiwillig wieder verlassen und kurz darauf seinen dauernden Aufenthalt in dem fremden Staat, aus dessen Gebiet er vertrieben worden ist, der Republik Kasachstan, genommen hat. An der Freiwilligkeit der Ausreise bestehen keine Zweifel. Nach seinen eigenen Angaben hat seine damalige Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter Deutschland im Sommer 1997 verlassen, um sich um ihren kranken Vater in Kasachstan zu kümmern. Er sei im Oktober 1997 hinterhergereist, um seine Ehefrau zu einer Rückkehr zu bewegen, weil er seine Familie nicht habe zerstören wollen. Die Voraussetzung der dauernden Aufenthaltnahme in der Republik Kasachstan ist ebenfalls erfüllt. Der Adoptivvater lebte nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit in Kasachstan; eine Beendigung des Aufenthalts in Kasachstan war ungewiss. Denn er hatte dort nach den tatsächlichen Verhältnissen seinen Lebensmittelpunkt insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht begründet. In familiärer Hinsicht spricht dafür in erster Linie seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, wonach er bei seiner Ehefrau geblieben wäre, auch wenn sie sich entschlossen hätte, in Kasachstan zu bleiben. Diese Aussage deckt sich mit den Ausführungen des Auswärtigen Amtes im ablehnenden Bescheid vom 5. Oktober 1999, wonach sich der Adoptivvater des Klägers nach Auskunft seine Vaters entgegen seiner ursprünglichen Absicht in Kasachstan dafür entschieden habe, gemeinsam mit seiner Familie in Kasachstan zu bleiben. Dies geht schließlich ebenfalls aus einem Vermerk der Kreisverwaltung T1. vom 16. Juli 1998 hervor, wonach der Vater des Adoptivvaters mitgeteilt habe, sein Sohn werde in „Russland“ bleiben. Des Weiteren hat er sich mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter unter der Adresse der Eltern seiner Ehefrau in Kasachstan angemeldet, bevor er bei der Botschaft der Bundesrepublik in B. die Ausstellung eines Visums zur ständigen Wohnsitznahme in Deutschland beantragt hat. Auch in beruflicher Hinsicht hat er den Schwerpunkt seiner Bindungen in Kasachstan begründet. So hat er unmittelbar nach seiner Ankunft eine berufliche Tätigkeit in Kasachstan aufgenommen. Hingegen sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Adoptivvater des Klägers vor seiner Ausreise Vorkehrungen für eine Rückkehr nach Deutschland getroffen hätte. Vielmehr geht aus einem Vermerk des Caritashaus für Aussiedler in I. vom 10. Dezember 1997 hervor, er habe sich zum 1. November 1997 nach „Russland“ abgemeldet. Die Klage bleibt auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg, denn der Kläger ist nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes entsprechend Art. 116 Abs. 1 GG. Danach ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Der Kläger hat schon keine Aufnahme in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gefunden, denn er lebt seit seiner Geburt in der Republik Kasachstan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es in Anlehnung an Ziffer 42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bundesverwaltungsgericht.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag (doppelter Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro pro Person) zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.