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Beschluss

20 I 3/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0206.20I3.19.00
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Tenor

Die Durchsuchung der Geschäftsräume des Antragsgegners

in der M.      Straße 00-00, 00000 H.       , einschließlich eines etwaigen integrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht integrierten (Haus-) Briefkastens sowie die Durchsuchung ihrer Nebengelasse  (Garagen etc.)

a) zum Zwecke der Beschlagnahme der Unterlagen betreffend die (...) und die (...) für die steuerlich abgeschlossenen Jahre (soweit sich diese auf steuerlich abgeschlossene Jahre beziehen und nach dem 08.03.2018 angefallen sind), insbesondere

– Buchführungsunterlagen,

– Kontounterlagen,

– Kalkulationsaufzeichnungen,

– Kassenaufzeichnungen nebst Kassenuraufzeichnungen,

– Einkaufsbelege bzw. Aufzeichnungen über Wareneinkauf

b) sowie zum Zwecke der Auffindung, vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme sämtlicher auf PC und elektronischen Datenträgern zur (...) und (...) und zur (...) gespeicherter und vorgehaltener Daten zur Durchsicht (soweit sich diese auf steuerlich abgeschlossene Jahre beziehen und nach dem 08.03.2018 angefallen sind)

wird angeordnet.

2.

Soweit diese nicht freiwillig herausgegeben werden, wird die Beschlagnahme der unter Ziffer 1. a) fallenden Gegenstände und Dokumente als Beweismittel

angeordnet.

Entscheidungsgründe
Die Durchsuchung der Geschäftsräume des Antragsgegners in der M. Straße 00-00, 00000 H. , einschließlich eines etwaigen integrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht integrierten (Haus-) Briefkastens sowie die Durchsuchung ihrer Nebengelasse (Garagen etc.) a) zum Zwecke der Beschlagnahme der Unterlagen betreffend die (...) und die (...) für die steuerlich abgeschlossenen Jahre (soweit sich diese auf steuerlich abgeschlossene Jahre beziehen und nach dem 08.03.2018 angefallen sind), insbesondere – Buchführungsunterlagen, – Kontounterlagen, – Kalkulationsaufzeichnungen, – Kassenaufzeichnungen nebst Kassenuraufzeichnungen, – Einkaufsbelege bzw. Aufzeichnungen über Wareneinkauf b) sowie zum Zwecke der Auffindung, vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme sämtlicher auf PC und elektronischen Datenträgern zur (...) und (...) und zur (...) gespeicherter und vorgehaltener Daten zur Durchsicht (soweit sich diese auf steuerlich abgeschlossene Jahre beziehen und nach dem 08.03.2018 angefallen sind) wird angeordnet. 2. Soweit diese nicht freiwillig herausgegeben werden, wird die Beschlagnahme der unter Ziffer 1. a) fallenden Gegenstände und Dokumente als Beweismittel angeordnet. G r ü n d e 1. Der Durchsuchungsantrag ist gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 und S. 2, Abs. 4 S. 2 VereinsG begründet. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 VereinsG ordnet das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind, unter anderem die Durchsuchung der Räume der Person eines Mitglieds oder Hintermannes eines Vereins an, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln für Verbotsgründe im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG führen wird. Der Antragsteller ist als ersuchte Behörde im Sinne der § 4 Abs. 1 VereinsG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 15.09.2009 (GV NRW S. 501, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 09.09.2014, GV NRW, S. 500) nach § 4 Abs. 2 S. 1 VereinsG zuständig. Das Bundesministerium des Innern (BMI) ist Verbotsbehörde und hat ein Ersuchen an das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtet. Aufgrund dieses Ersuchens ist der Antragsteller mit der Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen beauftragt, zu denen der hier gestellte Antrag gehört. Die vorgenannten Ermächtigungen finden auf die in dem Tenor des Beschlusses genannten Gesellschaften Anwendung, weil sie im Sinne des § 17 S. 1 VereinsG Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, deren Zweck oder Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 GVG genannten Strafgesetzen zuwiderlaufen dürfte. Gemäß der Verfügung des BMI vom 01.02.2019 ist gegen die Gesellschaften nach § 4 VereinsG die Feststellung getroffen worden, dass diese Teilorganisationen der verbotenen Arbeiterpartei M1. (PKK) seien und sie in das bestehende Verbot der PKK einbezogen seien. Ferner hat das BMI jeweils eine Auflösungsverfügung erlassen und das Vermögen der Gesellschaften beschlagnahmt, wozu auch die im Besitz des Antragsgegners befindlichen Unterlagen der Gesellschaften gehören. Dass diese sofort vollziehbare Verfügung ersichtlich rechtswidrig wäre, ist angesichts ihrer umfangreichen und detaillierten Begründung, die sich gezielt auch auf in Bezug genommene Dokumente und Belege stützen kann, nicht erkennbar. Die beabsichtigten weiteren Ermittlungsmaßnahmen setzen den Erlass einer Verfügung gegen den fraglichen Verein nicht voraus, und der vorherige Erlass einer – hier ergangenen - Verfügung steht etwaigen weiterführenden Ermittlungen gegen den verbotenen Verein oder seiner Teil- bzw. Nebenorganisation nicht entgegen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 09.02.2001– 6 B 3.01 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23.08.2002 – 5 B 993/01 – juris. Nachdem seit der Durchsuchung am 08.03.2018 die Tätigkeiten der Gesellschaften und des Antragsgegners für diese Gesellschaften fortgesetzt worden sind, erscheint es naheliegend, dass im Rahmen einer erneuten Durchsuchung und Beschlagnahme weiteres Material aufgefunden wird, welches die Verbindungen der Gesellschaften und gegebenenfalls auch des Antragsgegners zur PKK und deren Nachfolgeorganisationen ergänzend belegen (oder den entsprechenden Eindruck ausräumen) kann. Bestehen damit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln für Verbotsgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 2 VereinsG führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins angeordnet werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG). Vorliegend ist hinreichend gesichert davon auszugehen, dass der Antragsgegner diesem Personenkreis zuzurechnen ist. Es kann nach der Lebenserfahrung als sicher gelten, dass er im Rahmen der Bearbeitung der steuerlich relevanten Unterlagen der Gesellschaften und deren Beratung auch Kenntnis von den Umständen bekommen hat, die die Untersagung der Gesellschaften als Vereine wegen der Unterstützung der PKK und deren Nachfolgeorganisationen rechtfertigen. Ob er entsprechende Schlüsse aus den ihm bekannten Tatsachen gezogen hat, kann für die Vergangenheit offen bleiben. Der Antragsgegner hat im Anschluss an die Durchsuchung vom 08.03.2018 seine Tätigkeit für die mutmaßlichen Nachfolgeorganisationen der PKK fortgesetzt, obwohl ihm spätestens seit diesem Zeitpunkt die rechtlichen Hintergründe und Zusammenhänge seiner Tätigkeit für diese Gesellschaften bekannt gewesen sein müssen. Dafür spricht auch, dass die Tätigkeit der Gesellschaften nach dem bisherigen Erkenntnisstand nicht lediglich der Steuervermeidung und der Gewinnerzielung diente, sondern es durch die Art der Tätigkeiten und die vielfältigen internationalen Bezüge auf der Hand lag, dass eine effektive Unterstützung und Finanzierung der PKK beabsichtigt ist. Selbst wenn der Antragsgegner kein Hintermann im Sinne des S. 2 ist, wäre hilfsweise davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 S. 3 VereinsG vorliegen. Demnach kann bei anderen Personen die Durchsuchung durchgeführt werden, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Davon wäre hier auszugehen, weil dem Antragsgegner im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerberater auch nach dem ersten Durchsuchungstermin am 08.03.2018 weitere Unterlagen ausgehändigt worden sein sollen, die zur Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten unerlässlich sind, die jedoch zugleich zur Aufklärung der Aktivitäten der Firmen dienen. Dies rechtfertigt die Erwartung, dass eine Durchsuchung zum Auffinden der oben genannten und seit dem 08.03.2018 angefallenen Beweismittel führt. Der Erlass der Durchsuchungsanordnung ist auch verhältnismäßig. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich im Gewahrsam des Betroffenen solche Beweismittel befinden, die einen Rückschluss auf die Organisationsstruktur der fraglichen Gesellschaften erlauben, insbesondere über deren Beziehung zu der verbotenen PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen ist entsprechend der ergangenen Verfügung vom 01.02.2019 und den dazu übersandten Dokumenten davon auszugehen, dass zwischen den vom Antragsgegner betreuten Gesellschaften und der PKK ein sehr enges persönliches und sachliches Geflecht besteht und diese Gesellschaften im Wesentlichen dazu dienen, Propagandamaterial herzustellen und zu verteilen, wirtschaftliche Förderungen (z.B. durch steuerliche Berücksichtigung von Betriebsausgaben, die aber wohl Ausgaben der PKK-Propaganda und deren Veranstaltungen sind) zu erhalten und eine Finanzierung der PKK zu ermöglichen, wobei die tatsächlichen Geldströme unter anderem bereits aufgrund des hohen Anteils an angeblichen Bareinzahlungen gegen Quittung nicht nachzuvollziehen sein sollen. Da der Antragsgegner bei der Organisation und Funktion dieser Strukturen als Steuerberater aktiv eingebunden ist, kann sein Grundrecht der Berufsfreiheit der Durchsuchung und Beschlagnahme von bei ihm lagernden und zum Zeitpunkt der Maßnahme grundsätzlich bereits als Vereinsvermögen beschlagnahmten Unterlagen der Gesellschaften nicht durchgreifend entgegenstehen. Denn Betreuung und Pflege eines gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Konstrukts, welches der Finanzierung der PKK, deren Propaganda und der Schaffung von Arbeitsplätzen für PKK-Aktivisten dient, führt letztlich zu einer Umgehung des PKK-Verbots und verstößt damit gegen Gesetze, die auch die Berufsausübung und das Steuergeheimnis einschränken. 2. Auch der Antrag, gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 VereinsG, die Beschlagnahme von den unter Ziffer 1 des Tenors genannten Gegenständen anzuordnen, die als Beweismittel dienen können, ist begründet. Aufgrund der von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen und der bisherigen Ermittlungsergebnisse ist es derzeit hinreichend wahrscheinlich, dass sich im Gewahrsam des Antragsgegners solche Gegenstände befinden, die Rückschlüsse auf die Unterstützung der verbotenen PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen belegen. Das oben Gesagte gilt entsprechend. Daher ist auch der Erlass der Beschlagnahmeanordnung verhältnismäßig. Eine konkretere Bezeichnung der Beweismittel ist vorab nicht möglich und auch nicht erforderlich. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.09.2003 – 5 E 11/02 -, NVwZ 2003, 113. Die Anordnungen können ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen, da anderenfalls der bezweckte Sicherungserfolg gefährdet wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1988 - 1 A 89.83 -, juris. Der Beschluss ist dem Antragsgegner zugleich mit der Durchführung der angeordneten Maßnahmen bekannt zu geben. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.