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Beschluss

5 L 93/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0211.5L93.19.00
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Leitsätze

Befugnis des Gerichts erster Instanz zum Erlass einstweiliger Anordnungen während des Beschwerdeverfahren beim Rechtsmittelgerichts (verneint)

Tenor

1. Der Antrag der Antragsteller vom 16. Januar 2016 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Befugnis des Gerichts erster Instanz zum Erlass einstweiliger Anordnungen während des Beschwerdeverfahren beim Rechtsmittelgerichts (verneint) 1. Der Antrag der Antragsteller vom 16. Januar 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind miteinander verheiratete armenische Staatsangehörige und reisten am 04.08.2015 zur Durchführung eines Asylverfahrens in das Bundesgebiet ein. Das Asylverfahren blieb auch nach Erschöpfung des Rechtsweges erfolglos. Seit dem 16.05.2018 sind die Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig. Der unter dem 08.05.2018 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gestützt auf den Vortrag, dass die Antragstellerin zu 2. aufgrund von Bedrohungen von ihrem Ex-Ehemann in Armenien an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen leide, die zu einer Reiseunfähigkeit führe, wurde mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23.07.2018 abgelehnt und die Antragsteller zur Ausreise aufgefordert. Mit Beschluss der Kammer vom 02.01.2019 wurden die Anträge (5 L 2206/18 bzw. 5 L 2207/18) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen – 5 K 5697/18 und 5 K 5724/18 – gegen die o.g. Ordnungsverfügung vom 23.07.2018 der Antragsgegnerin und der Hilfsantrag, der Antragstellerin zu untersagen, Abschiebemaßnahen gegen den Antragsteller durchzuführen, abgelehnt. Gleichzeitig mit der Einlegung der Beschwerde gegen die Beschlüsse in den Verfahren 5 L 2206/18 bzw. 5 L 2207/18, haben die Antragsteller am 16.01.2019 den vorliegenden Antrag gestellt. Sie vertreten die Auffassung, dass trotz Einlegung des Rechtsmittels keine aufschiebende Wirkung bestünde und daher eine Regelungslücke entstanden sei. Das bedeute, „dass für das Zeitfenster „Einlegung des Rechtsmittels“ und „Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts“ im Hinblick auf § 149 VwGO das Ausgangsgericht sachlich und örtlich zuständig ist, um für das Rechtsmittelverfahren im Hinblick auf Gewährung rechtlichen Gehörs den Antrag zu entscheiden.“ Sie beantragen, der Antragsgegnerin zu untersagen, während der laufenden Rechtsmittelverfahre in den Verfahren 5 L 2206/18 und 5 L 2207/18, VG Köln, Abschiebemaßnahmen durchzuführen, Die Antragsgegnerin hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Nach ihrer Auffassung hat sich seit dem Erlass der Ordnungsverfügung der Sachverhalt nicht geändert. Bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag werde aber von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen. Am 21.01.2019 hat das Oberverwaltungsgericht den Erhalt der Beschwerden gegen die Beschlüsse des Gerichts vom 02.01.2019 bestätigt. Die Beschwerden haben die Geschäftszeichen 18 B 93/19 (VG Köln 5 L 2206/18) und 18 B 94/19 (VG Köln 5 L 2207/18) erhalten. II. Der Antrag der Antragsteller hat keinen Erfolg, der Antrag ist jedenfalls seit Eingang der Beschwerden beim OVG NRW unzulässig geworden. Denn das VG Köln ist nun instanziell zum Erlass von Abschiebeschutzmaßnahmen unzuständig. Mit Eingang der Beschwerde ist infolge des Devolutiveffekts die Entscheidungskompetenz zum OVG verlagert. Das Obergericht ist nach Eingang der Beschwerde beim Obergericht nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 173 VwGO i.V.m § 570 Abs. 3 ZPO allein zum Erlass einstweiliger Anordnungen zuständig, vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 149 Rn. 11, 12, mit Nachweisen der Rechtsprechung, beck-online. Die Antragsteller können aus der Regelung des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO keinen Anspruch auf eine Zwischenregelung durch das Gericht der ersten Instanz herleiten. Nach § 149 VwGO hat die Beschwerde nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist. Die Vorschrift ist nach Auffassung der Kommentarliteratur, der sich die Kammer anschließt, grundsätzlich auf Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 80 Abs. 5 und 123 VwGO nicht anwendbar, Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 149 (Stand: Mai 2018), Rn 5; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 10.10.2002 - 2 M 139/02, beck-online. In den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nach § 146 Abs. 4 Satz 5, zweiter Halbsatz VwGO ausdrücklich die Abhilfemöglichkeit nach § 148 VwGO aus Gründen der Beschleunigung der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen. Hat das erstinstanzliche Gericht aber keine Abhilfebefugnis, besteht als Konsequenz auch keine Befugnis zur Aussetzung der getroffenen Entscheidung, Rudisile in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, § 149 (Stand: Mai 2018), Rn 5.; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 146 Rn. 95, beck-online Unbeschadet dessen steht der Anwendung des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO im konkreten Fall schon entgegen, dass die den Antrag der Antragsteller ablehnenden Beschlüsse des VG Köln in den Verfahren 5 L 2206/18 und 5 L 2207/18 nicht vollziehbar sind, denn sie enthalten keinen vollziehbaren (Sach-)Tenor. Eine Befugnis zum Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Gericht der ersten Instanz lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen. Der Antrag der anwaltlich vertretenen Antragsteller lässt sich auch nicht in einen zulässigen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Änderung der Beschlüsse vom 02.01.2019 wegen neuer Sachlage umdeuten, denn die Antragsteller haben keinen neuen Sachverhalt geltend gemacht. Sie halten allein die rechtliche Würdigung des Sachvortrags durch das VG Köln in den Beschlüssen vom 02.01.2019 für rechtsfehlerhaft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. (1/4 des gesetzlichen Auffangstreitwerts pro Person wegen des vorläufigen Charakters des Antrages auf einstweilige Anordnung.) Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.