Beschluss
6 L 2863/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0212.6L2863.18.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, sie vorläufig zur Prüfung im Modul „Methods Course II“ zuzulassen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, nach Neubewertung ihrer Klausurarbeiten vom 12.06.2017, vom 17.07.2017 sowie vom 29.06.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller zum einen als Anordnungsanspruch glaubhaft machen, dass das behauptete subjektive Recht besteht; zum anderen muss er als Anordnungsgrund die Dringlichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes wegen einer drohenden Gefahr für die Rechtsausübung glaubhaft machen. Weder hinsichtlich des Haupt- noch hinsichtlich des Hilfsantrags hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung im Modul „Methods Course II“ besteht nicht. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 der Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang „Biochemistry“ der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin vom 04.02.2016 (im Folgenden: MPO) darf jede Prüfungsleistung, die nicht bestanden ist oder nicht als bestanden gilt, höchstens zweimal wiederholt werden. Die dreimalige Bewertung eines Pflichtmoduls mit „nicht ausreichend“ (5,0) hat den Verlust des Prüfungsanspruchs zur Folge und führt nach Bestandskraft der entsprechenden Entscheidung des Prüfungsausschusses zur Exmatrikulation durch das Studentensekretariat, § 15 Abs. 2 MPO. Mit ihren vergeblichen Prüfungsteilnahmen am 12.06.2017, am 17.07.2017 und am 29.06.2018 hat die Antragstellerin ihren Prüfungsanspruch ausgeschöpft. Entgegen ihrer Auffassung steht ihr kein weiterer Prüfungsversuch aufgrund von Fehlern beim Ablauf der Prüfung am 29.06.2018 zu. Insoweit kann dahinstehen, ob es unmittelbar vor Klausurbeginn zu einem Streit zwischen zwei anderen teilnehmenden Studenten gekommen ist. Unerheblich ist auch, ob die auf dem Aufgabenblatt vermerkte Bearbeitungsdauer kürzer gewesen ist als die den Klausurteilnehmern zuvor per E-Mail mitgeteilte Bearbeitungszeit. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin die nun vorgetragenen Verfahrensfehler nicht rechtzeitig gerügt. Gemäß § 21 Abs. 3 S. 1 MPO müssen Mängel bei einer Prüfung vom Prüfling unverzüglich beim jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden gerügt werden. Die Rüge muss protokolliert und beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden (§ 21 Abs. 3 S. 2 MPO). Erkennt der Prüfungsausschuss die Rüge an, gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen, § 21 Abs. 3 S. 3 MPO. Inhalt und Grenze der Rügeobliegenheit werden bestimmt vom Grundsatz der Zumutbarkeit (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB), vom Gebot der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) sowie vom Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB). Dieser beherrscht die gesamte Rechtsordnung und verlangt die Ausübung von Rechten sowie die Erfüllung von Pflichten in einer Weise, auf die die andere Seite vertrauen können muss. Er verpflichtet zur Redlichkeit und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer – im Prüfungsrecht insbesondere auf das Interesse anderer Prüflinge an gleichwertigen Prüfungschancen. Die Mitwirkungsobliegenheit verhindert zum einen, dass jemand in Kenntnis eines Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt, das Prüfungsergebnis abwartet und sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen wird der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung ermöglicht, um den Mangel noch rechtzeitig zu beheben oder zumindest zu kompensieren und auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüfungsteilnehmern zu wahren. Verzichtet ein Prüfling auf die unverzügliche Rüge eines Verfahrensfehlers, ist ihm die spätere Berufung auf diesen verwehrt. Denn wer in die Beeinträchtigung seines rechtlichen Interesses einwilligt, den muss das Recht nicht schützen ( volenti non fit iniuria , nach Ulpian, Dig. 47, 10, 1). Ein Rüge ist nur solange als unverzüglich anzusehen, wie sie vom Prüfling in zumutbarer Weise, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB), hätte erwartet werden können. Ihm obliegt hingegen kein über die Rüge des störenden oder mangelhaften Umstandes hinausgehendes Verhalten. Insbesondere muss er – anders als beim Rücktritt – nicht erklären, ob er das Prüfungsergebnis gegen sich gelten lassen möchte. Denn Treu und Glauben verbieten es, dem einzelnen Prüfling das Risiko aufzubürden, dass seine Bewertung eines äußeren Umstands als rechtserheblich auch zutrifft. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.02.1984 – 7 C 67.82 –, juris, Rz. 11 ff. und vom 27.04.1999 – 2 C 30.98 –, juris, Rz. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 21.03.2013 – 14 E 135/13 –, juris, Rz. 3 ff. und vom 07.08.2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rz. 9 m.w.N.; OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 26.02.1986 – 2 A 71/85 –, NVwZ 1988, 457 f.; VG Köln, Beschluss vom 23.05.2018 – 6 L 246/18 –, juris, Rz. 5 f. Die Antragstellerin hat entgegen § 21 Abs. 3 S. 1 MPO einen Mangel in Zusammenhang mit der Prüfung am 29.06.2018 nicht unverzüglich beim jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden gerügt. Sie hat sogar die Bekanntgabe des für sie negativen Prüfungsergebnisses abgewartet. Die Note zur betreffenden Klausur war für sie bereits seit dem 17.07.2018 im Prüfungsverwaltungssystem BASIS einsehbar. Ihre Einwände hat sie erstmals mit Widerspruch vom 22.08.2018 vorgetragen. Dies geht zu ihren Lasten. Die Antragstellerin ist auch nicht von der letzten Prüfung am 29.06.2018 nachträglich wirksam zurückgetreten. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 MPO kann ein Prüfling, der zu einer Prüfung angemeldet ist, nach dem Ende der Abmeldefrist (vgl. § 21 Abs. 1 MPO) aus triftigen Gründen, insbesondere wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich anzuzeigen, § 21 Abs. 2 S. 2 MPO. Die für den Rücktritt oder für ein Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen unverzüglich schriftlich glaubhaft gemacht werden (§ 21 Abs. 2 S. 3 MPO). Erfolgt ein Rücktritt von einer Klausur aus gesundheitlichen Gründen nach Antritt der Prüfung und Ausgabe der Aufgabenstellung, so ist gemäß § 21 Abs. 2 S. 5 MPO zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit noch am selben Tag ein Arzt zu konsultieren. Ein Rücktritt nach Antritt der Prüfung ist in der Regel ausgeschlossen, insbesondere dann, wenn der Prüfling das Ergebnis der Prüfung bereits einsehen konnte oder auf anderem Wege Kenntnis davon erlangt hat, § 21 Abs. 2 S. 7 MPO. Es kommt nicht darauf an, dass der Prüfling die genaue krankheitsbedingte Ursache seiner Prüfungsunfähigkeit kennt, er die Krankheitssymptome richtig deuten und alle Auswirkungen der Krankheit zutreffend einschätzen kann. Vielmehr muss er sich bereits bei subjektivem Krankheitsverdacht, also wenn ihm erhebliche Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verborgen geblieben sind, unverzüglich selbst um eine Aufklärung seines Gesundheitszustands bemühen. Je später der Prüfling, der die materielle Beweislast für den Rücktrittsgrund trägt, die Prüfungsunfähigkeit geltend macht, desto eher ist ein Verstoß gegen seine Mitwirkungsobliegenheiten anzunehmen. Als in der Regel besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts ist es zu werten, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit wartet, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekannt gegeben wird. Vgl. VG Köln, Urteil vom 23.06.2016 – 6 K 4208/14 –, juris, Rz. 22 m.w.N. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, einen triftigen Rücktrittsgrund unverzüglich angezeigt zu haben. Sie muss sich vielmehr entgegen halten lassen, dass sie an der Prüfung am 29.06.2018 in Kenntnis ihrer Prüfungsunfähigkeit teilgenommen hat. Denn ausweislich der undatierten Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. Zaeim hat sie sich bereits am Vortag der Klausur in ärztliche Behandlung begeben. An diesem Tag soll demnach auch die Prüfungsunfähigkeit festgestellt worden sein. Ungeachtet dessen konnte die Antragstellerin mit ihrer Erklärung vom 25.07.2018 auch deshalb nicht mehr wirksam von der Prüfung vom 29.06.2018 zurücktreten, weil zu diesem Zeitpunkt ein Rücktritt nach § 21 Abs. 2 S. 7 MPO ausgeschlossen war. Denn die Note zu dieser Prüfung war bereits am 17.07.2018 ins Prüfungsverwaltungssystem der Antragsgegnerin eingestellt worden und somit für die Antragstellerin einsehbar. Aus diesen Gründen ist auch der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf Neubewertung nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat sich dabei an Ziffer 18.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und den sich daraus ergebenden Wert angesichts der Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert (vgl. Ziffer 1.5). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.