Urteil
7 K 73/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0212.7K73.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des zweigeschossigen Wohngebäudes Gemarkung T1. , Flur 0, Flurstück 000, C.------straße 00, 00000 C1. -T1. . Zwischen den Beteiligten herrscht seit 2017 Streit über Maßnahmen der Beklagten mit dem Ziel der Ungezieferbekämpfung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 7 K 12582/17 verwiesen. Mit Bescheid vom 27.11.2017 forderte die Beklagte von der Klägerin die Kosten der mit Bescheid vom 09.08.2017 festgesetzten und im o.a. Verfahren streitigen Ersatzvornahme und bezifferte diese wie folgt: H. E. Schlüsseldienst 83,75 Euro Entrümpelungsdienst B.. L. 1.439,90 Euro Schädlingsbekämpfung T2. I. 1.353,08 Euro Verwaltungsgebühren (pauschal) 287,57 Euro Gesamt 3.163,30 Euro. Hierbei verwies die Beklagte auf § 59 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW). Die Verwaltungsgebühr belaufe sich auf 10 % des Zahlbetrages und finde ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVG NRW. Der Bescheid trägt einen „Ab-Vermerk“ vom 30.11.2017. Die Klägerin hat am 02.01.2018 Klage erhoben. Sie verweist auf Nichtigkeit und Anfechtbarkeit des Bescheides und beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid vom 27.11.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen. Ein Befangenheitsgesuch der Klägerin gegen den Einzelrichter hat die Kammer mit Beschluss vom 12.02.2019 als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren 7 K 12582/17 und 7 K 1636/18 nebst der vorangegangenen Verfahren 7 K 6454/17, 7 L 1999/17, 7 L 468/18 und 7 L 2889/17 einschließlich beigezogener Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht, obwohl die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Sie ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß § 59 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 der Ausführungsverordnung zum VwVG NRW sind die Kosten einer rechtmäßigen Ersatzvornahme vom Pflichtigen zu tragen. Gleiches gilt, soweit es die für den Schlüsseldienst entstandenen Aufwendungen betrifft, für die Kosten, die bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind. Die Anwendung der Zwangsmittel war rechtmäßig, weil sie ihrerseits auf einer rechtmäßigen Festsetzung beruhte. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 7 K 12582/17 wird Bezug genommen. Die Kostenhöhe ist keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. Die Aufwendungen für den Entrümpelungsdienst in Höhe von 1.439,90 Euro und für die Schädlingsbekämpfung in Höhe von 1.352,08 Euro bewegen sich angesichts des durch die vorliegenden Fotos dokumentierten Umfangs der Arbeiten eher an der unteren Grenze des Marktüblichen. Einwände hat die Klägerin diesbezüglich auch nicht geltend gemacht. Die Gebührenforderung beruht auf § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVG NRW Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.163,30 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.