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Urteil

10 K 1784/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0221.10K1784.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wurde am 00. 00. 1991 in Brasilien geboren und lebt dort seitdem ununterbrochen. Seine Mutter ist brasilianische, sein Vater deutsch-brasilianischer Staatsangehöriger. Der Kläger beantragte unter dem 18. Januar 2013 die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Diese habe er durch Abstammung von seinem Vater erworben. Seine Eltern seien von 1986 bis 2007 verpartnert gewesen. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 29. März 2016 ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von seinem Vater erworben, weil seine Eltern zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht verheiratet gewesen seien. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom nichtehelichen Vater sei erst bei Personen möglich, welche nach dem 30. Juni 1993 geboren worden seien. Hiergegeben erhob der Kläger unter dem 18. Mai 2016 Widerspruch. Er sei als eheliches Kind anzusehen, denn seine Eltern hätten in dem brasilianischen Rechtsinstitut der „união estável“ gelebt, welche die gleichen Wirkungen wie eine Ehe habe und dieser gleichzustellen sei. Diesen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2017 zurück. Eine wirksame Eheschließung habe bei den Eltern des Klägers weder nach deutschem noch nach brasilianischem Recht vorgelegen. Die „união estável“ stelle eine eheähnliche Gemeinschaft dar, welche in eine Ehe umgewandelt werden könne, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorlägen. Zu einer solchen Umwandlung sei es bei den klägerischen Eltern jedoch nicht gekommen. Der Kläger hat am 10. Februar 2017 Klage erhoben. Er ist im Wesentlichen der Ansicht, er sei als eheliches Kind i. S. d. Staatsangehörigkeitsgesetzes anzusehen und könne daher die deutsche Staatsangehörigkeit von seinem Vater ableiten. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG darin, dass nichteheliche Kinder vor dem 30. Juni 1993 im Gegensatz zu ehelich geborenen Kindern die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von ihren Vätern erwerben konnten. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 29. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2017 zu verpflichten, das Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 29. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit aus § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG, weil er nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der zum Zeitpunkt seiner Geburt (9. Dezember 1991) geltenden Fassung (gültig ab 01.01.1975 bis 30.06.1993) erworben. Danach erwarb durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit das eheliche Kind, wenn ein Elternteil Deutscher ist (Nr. 1), das nichteheliche Kind, wenn seine Mutter Deutsche ist (Nr. 2). Von seiner Mutter kann der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, denn diese ist unstreitig brasilianische Staatsangehörige. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht von seinem Vater erworben, denn dieser war nie mit seiner Mutter verheiratet; der Kläger ist kein eheliches Kind. Schon nach dem Vortrag des Klägers lebten seine Eltern lediglich in einer „união estável“. Diese stellt jedoch keine Ehe, sondern eine stabile bzw. auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau dar. Vgl. Schmidt, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Brasilien, S. 11, Stand: 3. Mai 2016. Dafür, dass es sich bei einer „união estável“ um keine Ehe handelt, spricht bereits, dass diese nach brasilianischem Recht in eine Ehe umgewandelt werden kann. Nach Art. 1726 des brasilianischen Código Civil (CC) kann die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft (gemeint ist die „união estável“) durch Antrag beider Partner bei Gericht und Eintragung im Standesamt in eine Ehe umgewandelt werden. Eine solche Umwandlung wäre jedoch überflüssig, wenn beide Rechtsinstitute identisch wären. Darüber hinaus entsteht nach Art. 1723 § 1 CC die feste Lebenspartnerschaft nicht, soweit ein Ehehindernis nach Art. 1521 CC vorliegt. Ausdrücklich ausgenommen ist indes das Ehehindernis nach Art. 1523 Nr. VI CC, welches eine bestehende Ehe betrifft. Auch Verheiratete können somit die feste Lebenspartnerschaft („união estável“) eingehen, falls die verheiratete Person faktisch oder juristisch getrennt ist. Dies belegt, dass die feste Lebensgemeinschaft und die Ehe auch nach brasilianischem Recht wesensverschieden sind, weil in beiden Rechtskreisen die Bigamie verboten ist. Vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. November 2015 – 3 W 52/15 –, juris, Rn. 14. Erst nach der Umwandlung einer „união estável“ in eine Ehe stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Ehe gültig ist. Vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. November 2015 – 3 W 52/15 –, juris, Rn. 12; Wall, Umwandlung einer união estável brasilianischen Rechts in eine Ehe; Nachbeurkundung im deutschen Eheregister gemäß § 34 Abs. 1 PStG; in: StAZ Nr. 10/2015, 313 – 316. Eine solche Umwandlung hat vorliegend jedoch nicht stattgefunden, vielmehr wurde die „união estável“ im Jahr 2007 wieder gelöst. Soweit der Kläger eine Verletzung seiner Grundrechte rügt ist nicht Art. 3 Abs. 3 GG, sondern Art. 6 Abs. 5 GG betroffen, denn nichtehelich geboren zu sein ist nach allgemeiner Auffassung keine Frage der Abstammung, weil insoweit eine Eigenschaft des Kindes und nicht der Eltern betroffen ist. Vgl. Langenfeld, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 84. EL August 2018, Art. 3 Abs. 3 Rn. 43 m. w. N. Soweit der Kläger aus Art. 6 Abs. 5 GG die rechtliche Schlussfolgerung ableitet, dass er als nichtehelich geborenes Kind nicht schlechter stehen dürfe als ein ehelich geborenes Kind, wird verkannt, dass Art. 6 Abs. 5 GG eine solche pauschale Gleichstellung gerade im Staatsangehörigkeitsrecht nicht gebietet. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 12 A 685/09 –, juris, Rn. 28 ff. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Art. 6 Abs. 5 GG nicht gebietet, nichtehelichen Kindern deutscher Väter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Selbst wenn sich die Gegebenheiten, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgeregelungen des Rechts der nichtehelichen Kinder erheblich sind, im Laufe der Zeit gewandelt haben sollten, spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber verpflichtet gewesen sein könnte, dem bereits für das Jahr 1991, dem Geburtsjahr des Klägers, in der Weise nachzukommen, die er 1993 bei der Neufassung des § 4 Abs. 1 RuStAG gewählt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 – 1 B 2/97 –, juris, Rn. 6. Schließlich hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2017 zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Legitimation nach § 5 StAG erworben hat. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen offensichtlich nicht, es mangelt bereits an einem rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet seit drei Jahren (Nr. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es in Anlehnung an Ziffer 42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (http://www.bundesverwaltungsgericht.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) an-gemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag (doppelter Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro pro Person) zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.