Der Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin und Herrn O. B. N1. N2. sichergestellte 2.900 € (Ziff. 11.5, 11.6 und 11.7 des Sicherstellungsprotokolls vom 27.06.2017) herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die präventiv-polizeiliche Sicherstellung von Bargeld. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs ist der Ehemann der Klägerin, Herr O. B. N1. N2. (der Kläger im parallel geführten Verfahren 20 K 12023/17), in der Vergangenheit u.a. wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Herr B. N1. N2. wurde durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 27.04.2012 (00 KLs 0/00 - 000 Js 000/00) wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchten Diebstahls, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr am 29.11.2011 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 26.01.2015 (000 Js 0000/00 - 000 Ds 000/00) wurde er wegen Diebstahls am 15.07.2014 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 13 Euro verurteilt. Das Amtsgericht Bonn verurteilte ihn am 18.07.2016 (000 Js 000/00 - 000 Ds 000/00) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln am 23.09.2015 zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro. Herr B. N1. N2. wurde in diesem Fall zusammen mit acht anderen Personen in einer Wohnung in der T.------straße 00 (WE 000) in C. -U. angetroffen, darunter Q1. X. . Aus der Wohnung heraus wurde nachweislich Handel mit Betäubungsmitteln betrieben, am 22.09.2015 fand ein Verkauf von ca. 700 g Marihuana zum Preis von 4.000 Euro statt. Bei der Durchsuchung am 23.09.2015 wurden in der Wohnung u.a. ca. 1,6 kg Marihuana und ca. 6.000 Euro an Bargeld aufgefunden, die dem gesondert verfolgten Q1. X. zugeordnet wurden (000 Js 000/00). Bei dem Ehemann der Klägerin sind an diesem Tag 12,78 g Marihuana aufgefunden worden. Der Ehemann der Klägerin wurde des Weiteren am 01.09.2017 durch das Amtsgericht Bonn wegen illegalen Handels mit Cannabis und Zubereitungen am 18.01.2017 (000 Js 000/00) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Dem liegt zugrunde, dass er im Bereich des Einkaufszentrums C. -U. dabei beobachtet wurde, wie er mit fünf Personen die für einen Verkauf von Betäubungsmitteln szenetypischen Austauschhandlungen beging und beim Versuch ihn zu kontrollieren zunächst flüchtete und sich einer Tüte mit 16 Verkaufseinheiten Marihuana (insgesamt 15,36 g) entledigte. Am 23.06.2017 erließ das Amtsgericht Bonn in einem unter anderem gegen den Ehemann der Klägerin geführten Sammelverfahren 000 Js 000/00 wegen des Verdachts des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Durchsuchungsbeschluss zum Auffinden von Beweismitteln. In diesem wurde ausgeführt, dass sich aus polizeilichen Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, dass Herr B. N1. N2. und andere aus Wohnungen im Bunzlauer Weg (in C. -U. ) arbeitsteilig größere Mengen Marihuana – pro Einzeltat im dreistelligen Grammbereich – im Straßenverkauf veräußerten und daher der begründete Verdacht bestehe, dass die Beschuldigten auch an ihrer Wohnanschrift über BTM und Beweise über ihre Verkaufstätigkeit (Abnehmerlisten, Handelszubehör, Dealgeld, etc.) verfügten. Die Klägerin bewohnt seit Februar 2016 zusammen mit Herrn B. N1. N2. eine Wohnung in der Q2. Straße in C. -B1. . Zuvor war der Ehemann im C. Weg in C. -U. wohnhaft. Am 27.06.2017 um 6:00 Uhr wurde die klägerische Wohnung zum Zweck der Durchsuchung schlagartig geöffnet und die Klägerin und ihr Ehemann im Schlafzimmer angetroffen. Im Rahmen der Durchsuchung wurde – unter Beteiligung der Zeugen KHK H. und KHK L. – in der Wohnung eine geringe Menge Marihuana (0,50 g netto) sowie Bargeld in Höhe von insgesamt 6.725,00 Euro in Scheinen aufgefunden und wegen des Verdachts der Herkunft aus Betäubungsmittelgeschäften des Ehemannes der Klägerin strafprozessual sichergestellt. Zu Fundorten, Bargeldmengen und Angaben der Betroffenen haben die Zeugen im Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll und in weiteren Durchsuchungsberichten Folgendes dokumentiert: 125 Euro (Stückelung: 2 × 50, 1× 20, 1× 5 Euro) wurden in einer kleinen Tasche, abgestellt auf dem Boden im Flur, aufgefunden, in der sich auch Papier zum Drehen von Tabak befand (Ziff. 11.4). Ein Betrag in Höhe von 700 Euro (14 × 50 Euro) wurde in einem weißen Briefkuvert mit der Aufschrift „P. 700“ in der Handtasche der Klägerin aufgefunden, die im Flur auf dem Boden stand. Diese habe dazu angegeben, diesen Betrag am Vortag von ihrem Vater erhalten zu haben (Ziff. 11.5). 2.000 Euro (10 × 200 Euro) wurden in dem linken Nachttischschränkchen aufgefunden, welches der von der Klägerin genutzten Seite des Bettes zugeordnet wurde (Ziff. 11.6), auf der rechten Seite befand sich das Handy des Ehemannes. 200 Euro (4 × 50 Euro) befanden sich in einem Geschenkkarton auf der Kommode im Schlafzimmer (Ziff. 11.7). In einer verschlossenen Metallkassette wurden zusammen mit namentlich dem Ehemann der Klägerin zuzuordnenden Karten 3.700 Euro (2 × 200, 17 × 100, 32 × 50 Euro) aufgefunden (Ziff. 11.8). Die Auffindesituationen wurden daneben auch fotografisch dokumentiert. Der Zeuge KHK H. führte in seinem Durchsuchungsbericht dazu aus, die Klägerin habe etwas vorschnell, schon bei den ersten beiden Funden (Ziff. 11.4 und 11.7) angegeben, dass dieses Bargeld, aber auch weitere Bargeldbestände in der Wohnung, in ihrem Eigentum stehen würden und sie sich das Geld, einen Gesamtbetrag von ca. 6.000 Euro, aus ihrem Arbeitseinkommen erspart habe. Die Abhebungen von ihrem Konto könne sie belegen. Zu der Metallkassette (Ziff. 11.8) habe die Klägerin – ebenfalls vorschnell - angegeben, dass diese verschlossen sei, da ihr Ehemann sonst viel Geld für Nike-Waren ausgeben würde. Schlüssel für diese Kassette seien jedoch sowohl am Schlüsselbund der Klägerin, als auch an dem des Herrn B. N1. N2. gefunden worden. Dieser äußerte sich zu den einzelnen Bargeldfunden nicht, sondern gab nur an, Betäubungsmittel oder andere Beweismittel werde man in seiner Wohnung nicht finden; er habe damit nichts mehr zu tun. Sichergestellt wurden darüber hinaus ein Teleskopschlagstock (Ziff. 11.10) und das Mobiltelefon des Herrn B. N1. N2. (Samsung S6). Weitere 300 Euro, die sich in der Geldbörse der Klägerin befanden, wurden ihr belassen. Der Ehemann der Klägerin gab im Rahmen der Durchsuchung gegenüber den Einsatzkräften des Beklagten an, er sei arbeitslos gemeldet und beziehe monatliche Leistungen in Höhe von 900 Euro. Die Klägerin selbst gab an, im sechsten Monat schwanger und aufgrund dessen von ihrer Tätigkeit als Arzthelferin freigestellt zu sein. Ihr Erwerbseinkommen betrug ausweislich der nachfolgend zum Verfahren vorgelegten Kontoauszüge bis Ende 2016 monatlich 853,40 Euro und seit Anfang 2017 1.049,70 Euro. Laut polizeilichem Bericht über zum Ehemann der Klägerin im Strafverfahren geführte Finanzermittlungen hat dieser von Januar bis Juli 2017 Arbeitslosengeld I in Höhe von durchschnittlich rund 770 Euro monatlich bezogen. Die Mietzahlungen in Höhe von 664,32 Euro wurden danach von einem bei der Sparkasse L. geführten Girokonto (ein reines Guthabenkonto) des Ehemannes der Klägerin vorgenommen, für das die Klägerin seit Mitte 2016 Mitkontoinhaberin gewesen sei. Auf dieses Konto seien von Januar 2016 bis März 2017 – trotz des bis Ende 2016 vorhandenen Erwerbseinkommens des Ehemannes von durchschnittlich 1.200 Euro monatlich – Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt 6.540 Euro vorgenommen worden, um das Konto im Guthabenbereich zu führen, davon in der Zeit von Januar bis März 2017 ein Betrag in Höhe von 1.835 Euro. Das am 27.06.2017 sichergestellte Mobiltelefon des Ehemannes der Klägerin wurde polizeilich ausgewertet und dazu polizeilich dokumentiert, dass sich aus WhatsApp-Kontakten ergebe, dass sich ihr Ehemann regelmäßig bis nachts im Bereich U. -Mitte aufgehalten habe. Er sei zudem des Öfteren angeschrieben worden, ob er in „Mitte“ (Einkaufzentrum U. ) sei. Der Beklagte benennt exemplarisch vier Chatverläufe als Beleg dafür, dass sich der Ehemann der Klägerin an dem Handel mit Betäubungsmitteln in C. -U. beteiligt habe. Angeführt wird u.a. ein Chat mit dem Anschlussinhaber „L1. D. “, der am 25.06.2017, d.h. zwei Tage vor der Durchsuchung, stattgefunden hat. Danach ist der Ehemann der Klägerin gebeten worden, zur „Mitte“ zu kommen, weil man „Satla“ (arabisch für Drogen) zum Teilen habe, für jeden 70-80. Der Anschluss wurde dem L1. L2. und dessen Bruder T1. L2. zugeordnet, in deren Wohnung in der L3. Straße in C. zwei Tage später, am 27.06.2017, 153 g Haschisch aufgefunden wurde. Der Beklagte benennt ferner einen Chat aus Mai 2016, aus dem hervorgehe, dass der Ehemann 1.000 Euro Schulden bei einer Person im Zusammenhang mit „I. “ eingefordert habe. Einem Chat aus Mai 2017 sei zu entnehmen, dass ein Kunde wiederholt eine ausstehende Lieferung angemahnt habe. Zuvor habe sich der Ehemann der Klägerin im April 2017 mit einem WhatsApp-Kontakt über einen Polizeieinsatz vom 07.04.2016 ausgetauscht, bei dem eine Wohnung in der P1. Straße 00 in C. -U. durchsucht worden sei. Er habe nachgefragt, wer gepackt worden sei. Mit Schreiben vom 06.07.2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und des Herrn B. N1. N2. beim Beklagten die Herausgabe des Bargeldes und machte geltend, das Geld stamme nicht aus dem Handel mit Betäubungsmitteln oder anderen Straftaten, sondern sei legal verdient worden. Die Klägerin habe einen Betrag in Höhe von 2.000 Euro angespart, der für einen Urlaub in Marokko bestimmt gewesen sei. Der Urlaub sei am 27.06.2017 gebucht worden. Eine Anzahlung in Höhe von 300 Euro sei geleistet worden. Die Klägerin habe darüber hinaus innerhalb eines Jahres 3.700 Euro von ihrem Konto abgehoben und zuhause angespart, da sie im sechsten Monat schwanger sei und das Geld unter anderem für die Erstausstattung des Kindes gespart habe. 1.000 Euro habe sie von ihrem Vater für eine Autoreparatur erhalten. Dazu wurde eine Bescheinigung für Fährbuchungen bei der Firma C1. vom 27.06.2017 (00:10 Uhr) und Kontoauszüge eines Postbankkontos der der Klägerin für die Zeit von Mai 2016 bis Mai 2017 vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft Bonn gab das sichergestellte Bargeld am 19.07.2017 „zugunsten des PP Bonn“ frei. Unter dem 24.07.2017 erließ der Beklagte zwei gleichlautende Sicherstellungsverfügungen, welche der Klägerin und Herrn B. N1. N2. am 27.07.2017 zugestellt wurden. Mit diesen stellte der Beklagte das von der Staatsanwaltschaft freigegebene Bargeld auf der Grundlage von § 43 Nr. 2 i.V. m. § 44 Abs. 1 S. 1 PolG NRW sicher und behielt es in amtlicher Verwahrung. Der Beklagte erließ zugleich Verfügungsverbote, ordnete gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 PolG NRW die sofortige Vollziehung der Verfügungen an und wies darauf hin, dass die Herausgabe mit der Bedingung verbunden werde, dass das Eigentum oder der rechtmäßige Besitz an dem Geld nachgewiesen werde. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht von einem Eigentums- bzw. rechtmäßigen Besitzerwerb der Klägerin bzw. des Herrn B. N1. N2. ausgegangen werden könne. Dazu wurde auf das gegen Herrn B. N1. N2. geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwiesen und weiter ausgeführt, gegen die Eigentümerstellung und für eine deliktische Herkunft des Bargeldes spräche zunächst die Auffindesituation, denn das Geld sei an verschiedenen Orten in der gemeinsamen Wohnung gefunden worden, wobei es teilweise offen in einer Schublade, ein Teil in einer Geldkassette oder einfach in einem Briefumschlag aufgefunden worden sei. Diese Art der Aufbewahrung (ungesichert und an verschiedenen Orten) von angeblichen Ersparnissen sei nicht nachvollziehbar. Es sei ferner weder nachvollziehbar, dass eine solche Summe innerhalb eines Jahres bei einem monatlichen Einkommen von nur 1.049 Euro angespart worden sei, noch dass ein Teilbetrag von 2.000 Euro für einen Urlaub Verwendung finden sollte. Denn die Fährenbuchung sei an dem Tag durchgeführt worden, an dem zuvor morgens um 6:00 Uhr die Durchsuchung und Sicherstellung erfolgt sei. Daher sei anzunehmen, dass die Buchung dem Zweck gedient habe, einen bestimmten Bargeldbetrag im Nachhinein erklären zu können. Auch sei nicht anzunehmen, dass das Bargeld, welches im Jahr 2016 vom Konto der Klägerin abgehoben worden sei, identisch sei mit dem in der Wohnung aufgefundenen Bargeld. Der insoweit angegebene Verwendungszweck (Baby-Erstausstattung) sei unglaubhaft, da die Klägerin zum Zeitpunkt dieser Abhebungen noch nicht schwanger gewesen sei. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse sei die Sicherstellung gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW zwingend geboten und insbesondere verhältnismäßig gewesen. Da die Voraussetzungen für die Sicherstellung nicht entfallen seien, sei ein Herausgabeanspruch nach § 46 Abs. 1 PolG NRW nicht gegeben. Einer Anhörung habe es gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW nicht bedurft. Hiergegen haben die Klägerin und Herr B. N1. N2. am 28.08.2017 (einem Montag) Klage erhoben und Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verfügungen seien wegen Fehlens der erforderlichen Anhörung formell fehlerhaft. Sie seien auch materiell rechtswidrig, da die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht widerlegt sei. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Herausgabeantrag vom 06.07.2017 Bezug genommen. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschlüssen vom 03.11.2017 (20 L 3646/17 und 20 L 3549/17) abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2019 hat die Vertreterin des Beklagten die Sicherstellungsverfügungen vom 24.07.2017 aufgehoben. Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich), die Verfügung des Beklagten vom 24.07.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das in der Verfügung im Einzelnen bezeichnete Bargeld an sie und Herrn B. N1. N2. herauszugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf die polizeilichen Erkenntnisse und Vorstrafen zum Kläger sowie auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Im Verfahren 000 Js 000/00 wegen des Verdachts des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde das gegen den Ehemann der Klägerin geführte Verfahren abgetrennt, unter dem Aktenzeichen 000 Js 000/00 fortgeführt und am 14.02.2018 im Hinblick auf die Verurteilung im Verfahren 000 Js 000/00 gemäß § 154 StPO eingestellt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind KHK H. und KHK L. als Zeugen vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.02.2019 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten des Verfahrens 20 K 12316/17, 20 L 3549/17, 20 L 3646/17, des beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Bonn mit den Aktenzeichen 000 Js 000/00, 000 Js 0000/00, 000 Js 000/00, 000 Js 000/00 und 000 Js 000/00 (000 Js 000/00) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der Sache verhandeln und entscheiden, worauf die Klägerin mit ordnungsgemäßer Ladung hingewiesen worden ist, vgl. § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist unzulässig geworden, soweit die Aufhebung der gefahrenabwehrrechtlichen Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 24.07.2017 beantragt wird. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage ist entfallen, weil die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 21.02.2019 die Sicherstellungsverfügung aufgehoben hat. Hierauf hat die Klägerin nicht durch eine entsprechende Prozesserklärung reagiert, da weder sie noch ihr Prozessbevollmächtigter zum Termin erschienen sind. Die Leistungsklage, gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe des sichergestellten Bargeldes, hat nur teilweise Erfolg. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nur hinsichtlich sichergestellter 2.900 Euro (Ziff. 11.5, 11.6 und 11.7 des Sicherstellungsprotokoll vom 27.06.2017), hinsichtlich der sichergestellten 3.825 Euro (Ziff. 11.4 und 11.8) hat die Klage hingegen keinen Erfolg. Im Falle einer von Anfang an rechtswidrigen – und vorliegend zwischenzeitlich auch aufgehobenen – Sicherstellungsverfügung ist eine sichergestellte Sache grundsätzlich an denjenigen herauszugeben bei dem sie sichergestellt worden ist. Grundlage dafür ist der allgemeine (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO. Ein Herausgabeverlangen stellt sich jedoch dann als rechtsmissbräuchlich dar, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Anspruchsteller nicht Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer der sichergestellten Sache ist. In diesem Fall kommt eine Herausgabe an ihn bereits deshalb nicht in Betracht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.09.2016 – 5 A 667/16 –, juris. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung kann nicht auf die Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes gerichtet sein. Der im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Anspruch auf Folgenbeseitigung entsteht, wenn durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln eine subjektive Rechtsposition verletzt und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Wiederherstellung des beseitigten rechtmäßigen Zustandes gerichtet. Die Folgenbeseitigung kann demnach nicht beansprucht werden, wenn der damit angestrebte Zustand seinerseits der Rechtsordnung widersprechen würde. Dem steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, vgl. VG Köln, Urteil vom 03.05.2018 – 20 K 7407/16 –, juris, m.w.N. Das wird gleichermaßen auch unmittelbar aus den §§ 45, 46 PolG NRW gefolgert. Zwar wäre die sichergestellte Sache gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 PolG NRW – den Wegfall der Voraussetzung für die Sicherstellung unterstellt – grundsätzlich an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden ist. Der Polizei soll danach regelmäßig nicht zugemutet werden, die Berechtigung (das Eigentum bzw. den rechtmäßigen Besitz) an der Sache zu prüfen. Eines Eigentumsnachweises bedarf es grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn für die Nichtberechtigung desjenigen, bei dem die Sache sichergestellt worden ist, konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Denn aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass eine Herausgabepflicht nur gegenüber einem Berechtigten besteht (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 PolG NRW, § 46 Abs. 1 S. 2 PolG NRW), vgl.VG Köln, Urteil vom 03.05.2018 – 20 K 7407/16 –, juris, m.w.N. Dementsprechend besteht ein Herausgabeanspruch nur insoweit, als die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin Eigentümerin des Bargeldes ist bzw. sich mit Erfolg auf die Eigentumsvermutung stützen kann. Insoweit kann sich der Ehemann der Klägerin dann gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 986 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB jedenfalls auf einen rechtmäßigen Mitbesitz berufen, da die Geldscheine in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute aufgefunden wurden. Das ist hier nur hinsichtlich sichergestellter Teilbeträge in Höhe von 700 Euro (Ziff. 11.5), 2.000 Euro (Ziff. 11.6) und 200 Euro (Ziff. 11.7) der Fall, nicht aber hinsichtlich der übrigen 3.825 Euro (Ziff. 11.4 und 11.8). Grundsätzlich kann sich ein Eigenbesitzer auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB stützen. § 1006 BGB verkürzt die Behauptungs- und Beweislast des Besitzers, denn es wird zu Gunsten des Eigenbesitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er beim Besitzerwerb auch Eigentümer geworden und während der gesamten Dauer seines Besitzes geblieben ist. Allerdings kann derjenige, der sich auf die Eigentumsvermutung beruft, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast verpflichtet sein, substantiiert zu den Umständen des Erwerbs vorzutragen. Vgl. dazu Ebbing, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1006 BGB, Rn. 1 ff., Rn. 17 m.w.N. Liegen die Voraussetzungen der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB vor, kann diese durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden, vgl. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 292 ZPO. Ob die Eigentumsvermutung widerlegt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis eines Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO). Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Eigentumsvermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der Beklagte nicht gezwungen, jede abstrakt denkbare Erwerbsmöglichkeit auszuschließen. Vielmehr mutet ihm § 1006 BGB den Gegenbeweis nur innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den beiderseitigen Sachvortrag abgesteckten Rahmen zu. Danach kann die Eigentumsvermutung auch mithilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden. Trotz Zubilligung dieser Beweiserleichterungen müssen allerdings zumindest Umstände bewiesen werden, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlich erscheinen lassen, also das Eigentum des Besitzers oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen. Im Falle der Heranziehung von Indizien und Erfahrungssätzen ist die Eigentumsvermutung widerlegt, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das vermutete Eigentum des Besitzers erschüttern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2010 – 5 A 298/09 –, juris, m.w.N., VG Köln, Urteil vom 02.10.2014 – 20 K 4013/12 – und Urteil vom 03.05.2018 – 20 K 7407/16 –, juris. Vorliegend bestehen zwar zahlreiche Indizien, die geeignet sind eine Eigentumsvermutung in Bezug auf Herrn B. N1. N2. zu widerlegen. Diese gelten jedoch nicht gleichermaßen in Bezug auf die Klägerin, die das Eigentum an dem in der Ehewohnung aufgefundenen Bargeld vollumfänglich für sich reklamiert hat. Vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beteiligten ist die Berufung auf die Eigentumsvermutung in Bezug auf die Klägerin hier nur teilweise nicht erfolgreich. Zur Überzeugung der Kammer muss davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Klägerin jedenfalls zwischen Ende 2015 und Mitte 2017 im Drogenhandel in C2. aktiv war und Verkaufserlöse in unbekannter Höhe aus dieser Betätigung erzielt hat. Dafür sprechen die im Tatbestand aufgeführten Verurteilungen sowie die Erkenntnisse aus dem unter dem Aktenzeichen 000 Js 000/00 bzw. 000 Js 000/00 durch die Staatsanwaltschaft Bonn geführten Ermittlungsverfahren. Insbesondere aus der Auswertung der WhatsApp-Kontakte des beim Ehemann der Klägerin am 27.06.2017 sichergestellten Mobiltelefons ergeben sich – auf der Grundlage der im Tatbestand dargestellten Erkenntnisse – dafür hinreichende Anhaltspunkte. An Erlösen aus den Verkäufen von Drogen erwirbt der Verkäufer gem. § 134 BGB kein Eigentum. Der Ehemann der Klägerin war zwar im Jahr 2016 erwerbstätig und bezog ein Einkommen in Höhe von rund 1.200 Euro monatlich, seit Januar 2017 war er jedoch arbeitslos gemeldet und bezog nachweislich bis Juli 2017 Arbeitslosengeld I in Höhe von durchschnittlich nur etwa 770 Euro pro Monat, welches auf das Sparkassenkonto der Eheleute überwiesen wurde. Die Miete für die gemeinsame Wohnung, die von diesem Sparkassenkonto beglichen wurde, betrug 664,32 Euro. Zugleich wurden Bareinzahlungen auf das Sparkassenkonto getätigt, um eine Überziehung zu vermeiden, da es als reines Guthabenkonto geführt wurde. Im Jahr 2017 betrugen diese Bareinzahlungen nach unwidersprochenen Beklagtenangaben zwischen Januar und März insgesamt 1.835 Euro, im Jahr davor rund 5.000 Euro. Dies ergibt sich aufgrund des Finanzermittlungsberichtes des Beklagen aus dem vorgenannten Ermittlungsverfahren, auf den der Zeuge KHK H. im Rahmen seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat. Danach spricht ganz Überwiegendes dafür, dass das sichergestellte Bargeld jedenfalls nicht aus dem Arbeitslosengeld des Ehemannes der Klägerin stammen kann. Allerdings war hier auch zu berücksichtigen, dass das Bargeld an unterschiedlichen Orten in der Ehewohnung aufgefunden wurde, die Klägerin nachweislich aus einer Beschäftigung als Arzthelferin im Jahr 2016 monatlich 853,40 Euro und seit 2017 1.049,70 Euro bezog und zwischen Mai 2016 und Mai 2017 regelmäßig monatlich Geld von ihrem Konto abgehoben hat, insgesamt 7.760 Euro. Vor dem Hintergrund anzunehmender – und auch vom Beklagten angenommener - Einkünfte des Ehemannes aus Drogenhandel war danach hier dem Grunde nach das Vorhandensein von Bargeld (erspart) aus dem Einkommen der Klägerin nicht ausgeschlossen. Die sehr unterschiedliche Aufbewahrung der Bargeldbeträge in der Wohnung spricht jedoch dafür, dass das aufgefundene Geld jedenfalls auch nicht in vollem Umfang erspartes Einkommen der Klägerin darstellt. Unter Berücksichtigung all dessen sowie unter Einbeziehung der glaubhaften und schlüssigen Angaben der Zeugen KHK H. und KHK L. ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Klägerin bezüglich folgender Bargeldbeträge auf die Eigentumsvermutung berufen und diese nicht als widerlegt angesehen werden kann: Ein Bargeldbetrag in Höhe von 2.000 Euro (Ziff. 11.5) wurde in dem Nachttischschränkchen auf der linken Seite des Ehebettes aufgefunden. Diese Seite war ausweislich der polizeilichen Feststellungen, wie sie sich aus den Durchsuchungsberichten der Zeugen und den gleichlautenden Bekundungen des Zeugen KHK H. in der mündlichen Verhandlung ergeben, der Klägerin zuzuordnen. Die dazu gemachten Angaben der Klägerseite, dass dieses Geld von der Klägerin aus ihrem Einkommen angespart worden sei und für einen (Familien-)Urlaub in Marokko Verwendung finden sollte, sieht die Kammer letztlich nicht als hinreichend widerlegt an. Ausweislich des von Klägerseite vorgelegten Buchungsbeleges sind am 27.06.2017 um 0:10 Uhr, d.h. noch vor der Durchsuchung, für Juli bzw. August Fährbuchungen vorgenommen worden. Entsprechendes war im Ergebnis auch hinsichtlich der vier 50 Euro-Scheine (Ziff. 11.6) anzunehmen, die in einem rosafarbenen Geschenkkarton auf einer Kommode im Schlafzimmer aufgefunden wurden. Auch insoweit sieht die Kammer die Eigentumsvermutung zugunsten der Klägerin als nicht hinreichend widerlegt an, zumal es sich hierbei um einen eher geringen Betrag handelt, der neben den vorgenannten 2.000 Euro hätte angespart werden können. Einen Betrag in Höhe von 300 Euro, der sich in der Geldbörse der Klägerin befand, ist dieser schließlich auch belassen worden. Ein Bargeldbetrag in Höhe von 700 Euro wurde in einem weißen Briefkuvert mit der Aufschrift „P. 700 Euro“ in der Handtasche der Klägerin aufgefunden. Zwar sind die dazu angegebenen Erklärungen ungewöhnlich und nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Es spricht jedoch zur Überzeugung der Kammer in Ansehung der Auffindesituation jedenfalls nichts dafür, dass dieses Geld aus Drogengeschäften ihres Ehemannes stammt. Vor diesem Hintergrund bewegt sich die Annahme, dieses Geld, welches sich primär im Gewahrsam der Klägerin befand, gehöre ihr nicht, letztlich im Bereich der Vermutungen und ist nicht geeignet, einen Herausgabeanspruch zu verneinen. Bezüglich dieser Geldbeträge konnte sich der Ehemann der Klägerin auf einen rechtmäßigen Mitbesitz berufen. Die Klägerin und ihr Ehemann sind insoweit Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB, d.h. dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Beklagte die Leistung aber nur einmal zu bewirken verpflichtet ist. Der Beklagte kann nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass einer Herausgabe an den Ehemann § 43 Nr. 1 PolG NRW im Hinblick auf eine (gegenwärtig noch) drohende Verwendung des Geldes für Drogengeschäfte entgegenstehen würde. Dergleichen hat auch der Beklagte nicht vorgetragen. Ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der weiteren 3.825 Euro ist hingegen nicht gegeben. Insoweit ist zur Überzeugung der Kammer die Berufung auf die Eigentumsvermutung nicht erfolgreich und ein Eigentumsnachweis nicht geführt. Hinsichtlich des Bargeldbetrages in Höhe von 125 Euro (Ziff. 11.4) spricht dafür bereits die Auffindesituation. Der Zeuge KHK H. hat dazu schlüssig und glaubhaft bekundet, das Geld sei in einer Tasche im Flur aufgefunden worden, wie sie auch in anderen Fällen für Straßenverkäufe genutzt werde. Die Kammer teilt – aufgrund der in früheren Verfahren gewonnenen Erkenntnisse – die Einschätzung, dass es sich um eine für den Straßenverkauf von Drogen typische Geldtasche handelt. Ausweislich des Berichtes des KHK H. vom Tag der Durchsuchung befand sich in dieser Tasche Bargeld in einer Stückelung (2 x 50, 1x 20 und 1 x 5 Euro), wie sie für den Drogenhandel, insbesondere den Verkauf an den Konsumenten, als typisch angesehen werden kann und daneben auch Papier zum Drehen von Tabak. Es ist jedoch ausweislich der beigezogenen Strafakten der Ehemann der Klägerin, bei dem auch in der Vergangenheit Zigaretten aufgefunden wurden, und der angegeben hat auch Marihuana konsumiert zu haben. Vor diesem Hintergrund ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dieses Geld aus Drogengeschäften stammt. Eine Eigentumsvermutung zugunsten der Klägerin ist damit als widerlegt anzusehen. Ein Eigentumsnachweis wurde nicht geführt. Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für den Bargeldbetrag in Höhe von 3.700 Euro (Ziff. 11.8), der in einer abgeschlossenen Metallkassette aufgefunden wurde. Auch insoweit ist ein Eigentumsnachweis von der Klägerseite nicht geführt, so dass ein Herausgabeanspruch nicht gegeben ist. Auf die Eigentumsvermutung konnte sich die Klägerseite letztlich schon deshalb nicht erfolgreich stützen, weil zur Überzeugung der Kammer zu diesem Geldbetrag unschlüssige und unzutreffende Angaben durch die Klägerin gemacht wurden. Diese Annahme beruht auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK H. , die mit seinen Ausführungen im Bericht vom Tag der Durchsuchung übereinstimmen. Der Zeuge konnte detailliert die Angaben der Klägerin widergeben, gab aber auch Wissenslücken zu. Belastungstendenzen waren nicht ersichtlich. Zur Überzeugung der Kammer steht danach fest, dass die Klägerin schon zu Beginn der Durchsuchung, nach dem Auffinden der ersten Bargeldbeträge (11.4 und 11.7) und wiederholt im Verlaufe der Durchsuchung gesagt hat, dass es sich bei diesen Geldbeträgen und allen weiteren in der Wohnung um ihr Geld handele. Zu der verschlossen aufgefundenen Metallkassette gab sie dann unzutreffend an, dass diese deshalb verschlossen sei, weil sie das darin befindliche Geld vor ihrem Ehemann habe schützen wollen, der sonst viel Geld für Nike-Waren ausgeben würde. Für die Geldkassette verfügten jedoch nachweislich beide Eheleute über einen Schlüssel und in der Geldkassette befanden sich (nur) Karten, die namentlich dem Ehemann zuzuordnen waren. Erst nachträglich, im Zusammenhang mit dem Herausgabeverlangen des Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2017, wurde dazu vorgetragen, das Geld stamme nicht nur aus den Ersparnissen der Klägerin, sondern sei unter anderem für die Erstausstattung des Babys gedacht gewesen. Nach dem insoweit substantiierten Gegenvorbringen des Beklagten war die Klägerseite in Anwendung des Rechtsgedankens der sekundären Darlegungslast verpflichtet, zu den konkreten Erwerbsumständen in Bezug auf diese Geldscheine vorzutragen. Das ist nicht geschehen. Vor dem Hintergrund der danach zu dem Bargeldbetrag in Höhe von 3.700 Euro nur vorliegenden allgemein gehaltenen lückenhaften und teilweise unglaubwürdigen Angaben der Klägerin kommt die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB insoweit zu ihren Gunsten nicht zur Anwendung. Auf eine Eigentumsvermutung kann sich auch ihr Ehemann – wie eingangs dargelegt – nicht berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bedeutung der Aufhebung der Sicherstellungsverfügung im Verhältnis zur begehrten Herausgabe des Geldes geringer ist. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer entfallen auf die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung 25 % der Kosten und auf die Herausgabe des Geldes 75 %. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der Kläger nur mit seinem Herausgabebegehren und dies auch nur zu rund 45 % der insgesamt herausverlangten Summe obsiegt hat und im Übrigen unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.725,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.