Urteil
23 K 961/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0313.23K961.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2017 verpflichtet, auf die Bauvoranfrage der Klägerin vom 5. Oktober 2016 in Gestalt des Schreibens vom 23. Dezember 2016 und der Modifizierung vom heutigen Tag einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Januar 2017 verpflichtet, auf die Bauvoranfrage der Klägerin vom 5. Oktober 2016 in Gestalt des Schreibens vom 23. Dezember 2016 und der Modifizierung vom heutigen Tag einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks M. -N. -Straße 0, Gemarkung C. , , im östlichen Stadtgebiet von C. . Sie beabsichtigt, auf dem Grundstück einen Einzelhandelsbetrieb zum Verkauf von Lebens- und Genussmitteln sowie Getränken und Tabakwaren mit maximal 1.250 qm Verkaufsfläche, davon 250 qm für den Verkauf von Randsortimenten, zu errichten. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bauzonen“ der Stadt C. vom 18. Dezember 1964. Der Bebauungsplan sieht für das das Vorhabengrundstück umfassende Gebiet mit der Ziffer 24 ein Industriegebiet im Sinne des §§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b), 9 BauNVO 1962 vor und enthält weitere textliche Festsetzungen. Gemäß § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen setzt der Bebauungsplan ein Geschosszahl von III, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 und eine Baumassenzahl (BMZ) von 9,0 fest. Nach § 3 Abs. 2 sind, wenn es keinen Fluchtlinienplan gibt, die durch die Front der Nachbarbebauung straßenseitig gegebenen Linien einzuhalten. Am 31. Januar 2012 beschloss der Rat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans 00.00 „Sonder- und Gewerbegebiet C1. -/M. -N. -Straße“. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 9. Februar 2012 und erneut am 27. Juni 2013 jeweils im Amtsblatt der Beklagten. Ziel der Planung für den das Vorhabengrundstück umfassenden Teilbereich B war ausweislich der Beschlussbegründung, die Ansiedlung von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit zu steuern und zu sichern. Unter dem Eindruck sich ändernder Nutzungen im gesamten Gebiet C. beauftragte die Beklagte die Erstellung eines Rahmenplankonzeptes. Die Rahmenplanung wurde am 8. Juni 2015 dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung präsentiert und enthält vier Planungsvarianten. Am 15. Mai 2015 schlug der Ausschuss Variante II der Rahmenplanung vor. Danach sollte für das Gebiet, in dem sich das Vorhabengrundstück befindet, ein Sondergebiet für Einzelhandel festgesetzt werden. Unter dem 14. Dezember 2015 beschloss die Beklagte unter Bezugnahme auf den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 04.08 eine Veränderungssperre. Diese wurde am 15. Dezember 2015 im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekannt gemacht. In der Erläuterung zu dem Beschlussentwurf führte die Beklagte aus, dass in dem gesamten Gebiet C. eine Veränderung der Nutzung festzustellen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Erstellung eines Rahmenplankonzeptes beauftragt worden, welches eine zusammenhängende Betrachtung der Entwicklung des Gebietes C. zum Ziel habe, insbesondere im Hinblick auf die Lage und Entwicklung der Einzelhandelsstandorte mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Eine von den Ergebnissen der Rahmenplanung losgelöste Entwicklung des Standorts bzw. Weiterführung des Verfahrens des Bebauungsplanes 00.00 verhindere zum jetzigen Zeitpunkt eine positive städtebauliche Entwicklung, wie sie als Ergebnis der Rahmenplanung formuliert worden sei. Zur weiteren Sicherung der Ziele des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes 04.08 sei daher der Erlass einer Veränderungssperre notwendig. Die Klägerin stellte unter dem 31. März 2016 ihre Bauvoranfrage vom 23. Oktober 2014 ruhend. Unter dem 30. Juni 2016 beschloss der Rat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplanes 00.00 „Sondergebiet südlich M. -N. -Straße“. In der zugrunde liegenden Beschlussvorlage vom 14. Dezember 2015 wird ausgeführt: Das Plangebiet solle als Sondergebiet für Lebensmitteleinzelhandel ausgewiesen werden. Die Bauleitplanung solle die Zielsetzung der Rahmenplanung C. aufnehmen. Die von den kommunalen Entscheidungsgremien bevorzugte Variante II sehe die Aufgabe des Einzelhandelsstandortes an der C2. Straße und die Verlagerung in Teilen an die südlich gelegene M. -N. -Straße vor. Ausweislich des dem Beschlussentwurf beigefügten Planes sollten im Plangebiet ein Lebensmittelvollsortimenter mit ca 2.950 qm sowie ein Discounter mit ca 1.250 qm auf dem Vorhabengrundstück ermöglicht werden. Am 5. Oktober 2016 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Neuerrichtung eines Discounters mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.250 qm. Die Fragestellung lautet: Ist der Neubau eines Discounters unter Berücksichtigung des Schreibens der Anwaltskanzlei M1. und K. – Herrn Dr. M. P. – (Aufgabe des B. -Standortes und rechtssicherer Ausschluss einer Folgenutzung mit dem Verkauf von Lebensmitteln auf dem Grundstück F. Straße 00) planungsrechtlich genehmigungsfähig? Am 31. Oktober 2016 beschloss der Rat der Beklagten eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan 00.00 „Sondergebiet südlich M. -N. -Straße“ und machte diese am 3. November 2016 im Amtsblatt bekannt. In der Erläuterung zur Beschlussvorlage führte die Beklagte aus, dass die Bauvoranfrage der Klägerin den gewünschten Entwicklungen entgegenstehe, da eine Errichtung an dem beantragten Standort im Plangebiet die Ansiedlung eines weiteren Einzelhandelsunternehmens flächenmäßig nicht ermöglichen würde. Im Folgenden änderte die Beklagte ihre ursprüngliche Planung zur Ausweisung eines Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel im Planungsgebiet. Dem folgend hob der Rat der Beklagten mit Beschluss vom 12. Dezember 2015 den Bebauungsplanaufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 00.00 sowie die Veränderungssperre vom 31. Oktober 2016 auf. Die Aufhebungsbeschlüsse wurden am 16. Dezember 2016 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. In der Erläuterung zum Beschlussentwurf führte die Beklagte aus, dass die Bezirksregierung L. mitgeteilt habe, dass sie die Planung der Beklagten inhaltlich ablehne, da die Ziele des Bebauungsplanes den Zielen des Landesentwicklungsplanes widersprächen. Um nicht Gefahr zu laufen, dass die Bezirksregierung Städtebauförderungsmittel zurückfordere und um zukünftige Maßnahmen nicht zu gefährden, solle die Planung der Sondergebietsausweisung mit zentrenrelevanten Nutzungen und der Verlagerung des Einzelhandels von der C2. Straße an die M. -N. -Straße aufgegeben werden. Daher müssten der Ausstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 00.00 und die am 31. Oktober 2016 beschlossene Veränderungssperre zurückgenommen werden. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 hörte die Beklagte die Klägerin zur Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheides an. Zur Begründung führte sie aus: Nach dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 00.00 vom 31. Januar 2012 sei Ziel des maßgeblichen Teilbereichs B unter anderem die Ansiedlung neuer, nicht zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Großflächigkeit. Zur Sicherung der Planung habe der Rat der Beklagten am 14. Dezember 2015 eine Veränderungssperre beschlossen, die dem Vorhaben entgegenstehe. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne nicht zugelassen werden. Unter dem 22. Dezember 2016 modifizierte die Klägerin die Bauvoranfrage dahingehend, dass die Frage der Immissionsverträglichkeit der Nutzung aus der Bauvoranfrage ausgeklammert werde. Mit Bescheid vom 4. Januar 2017, eingegangen am 11. Januar 2017, lehnte die Beklagte die Erteilung des Vorbescheides ab. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus der Anhörung. Am 24. Januar 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Aufgrund zwischenzeitlicher Verständigungen stellte die Klägerin unter dem 22. September 2017 einen neuen Bauantrag. Hierauf erteilte die Beklagte am 26. Januar 2018 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Discounters mit einer Verkaufsfläche von 799 qm. Mit Satzung vom 6. November 2017, bekannt gemacht am 7. Dezember 2017, verlängerte die Beklagte die Veränderungssperre um ein Jahr. Am 3. Dezember 2018 erließ die Beklagte eine Satzung zur zweitmaligen Verlängerung der Veränderungssperre. Die Satzung wurde am 7. Dezember 2017 bekannt gemacht. In der Beschlussvorlage vom 29. November 2018 führte die Beklagte dazu aus, dass im Laufe des vergangenen Jahres mehrere Termine mit der Bezirksregierung sowie mit der Klägerin stattgefunden hätten. Nachdem eine gemeinsame Zielfindung nicht habe bestätigt werden können, verbleibe nunmehr nur der Abschluss des Bebauungsplanverfahrens in seiner ursprünglichen Zielsetzung. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Veränderungssperre vom 14. Dezember 2015 stehe dem Vorhaben nicht entgegen, weil sie unwirksam sei. Die zugrundeliegende Planung habe im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 14. Dezember 2015 noch keinen Stand erreicht, der ein Mindestmaß an inhaltlicher Bestimmtheit erkennen ließe. Die Beklagte habe das ursprüngliche Planungskonzept, das Grundlage für den Beschluss der Aufstellung des Bebauungsplanes 00.00 gewesen sei, spätestens mit der Beauftragung der Rahmenplanung im Laufe des Jahres 2015 aufgegeben. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte nicht mehr das Ziel verfolgt, das Verfahren des Bebauungsplanes 00.00 weiterzuführen. Dies ergebe sich aus der Begründung des Beschlussentwurfes für die am 14. Dezember 2015 beschlossene Veränderungssperre, in welchem die Beklagte ausführe, dass eine Weiterführung des Verfahrens des Bebauungsplanes 00.00 zum jetzigen Zeitpunkt eine positive städtebauliche Entwicklung, wie sie als Ergebnis der Rahmenplanung formuliert worden sei, verhindere. Die damalige zu sichernde Planung entspreche damit der planerischen Vorstellung, die Ergebnisse der Rahmenplanung zur Grundlage für die weitere Planung zu machen. Eine weitere positive Vorstellung über den Inhalt dieser Planung habe die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht entwickelt. Denn wenn zu diesem Zeitpunkt die Rahmenplanung bereits in ein konkretes Planungskonzept umgesetzt worden wäre, hätte die Beklagte in der Satzung zur Veränderungssperre nicht allein darauf verwiesen, dass eine von der Rahmenplanung losgelöste Entwicklung nicht gewünscht sei. Diese Rahmenplanung genüge den Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung der zu sichernden Planung nicht. Gegenstand der Rahmenplanung seien vier verschiedene Planungsvarianten gewesen, die in Bezug auf das Vorhabengrundstück von Aufrechterhaltung der Bestandsnutzungen bis hin zu einer Verlagerung der Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe dorthin reichten. Eine Planung mit grundsätzlich verschiedenen Planungsvarianten sei nicht sicherungsfähig, weil so lediglich der Planungsprozess, nicht aber ein hinreichend bestimmter Planungsinhalt gesichert werde. Auch wenn eine hinreichende Konkretisierung der Planung nach dem Beschluss über die Veränderungssperre erfolge, führe dies nicht zu einer nachträglichen Heilung der erlassenen Veränderungssperre. Die Veränderungssperre sei selbst dann unwirksam, wenn man davon ausgehe, dass die Planung konkret genug gewesen sei, da die Beklagte das Planungskonzept zwischenzeitlich aufgegeben habe. Jedenfalls mit Inkrafttreten der im Jahr 2016 beschlossenen Veränderungssperre auf Grundlage des Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan 00.00 im räumlichen Geltungsbereich der ursprünglichen Veränderungssperre aus 2015 sei letztere nicht mehr zur Sicherung der Planung erforderlich gewesen. Ein nachträgliches Wiederaufleben einer Veränderungssperre durch Aufhebung der späteren sei nicht möglich. Auch die zweite Verlängerung der Veränderungssperre sei unwirksam, da besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB nicht vorlägen. Weitergehende planungsrechtliche Vorschriften stünden dem Vorhaben nicht entgegen, weil dieses mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bauzonen“ aus dem Jahr 1964 im Einklang stehe. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides zu verpflichten. In der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2019 hat die Klägerin vor Stellung der Anträge erklärt, dass das Begehren dahingehend verändert werde, dass der Vorbescheid unter Ausklammerung der Baumassenzahl erteilt werden solle. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung Bescheides vom 4. Januar 2017 zu verpflichten, der Klägerin entsprechend ihrer bei der Beklagten unter dem 5. Oktober 2016 eingegangenen Bauvoranfrage in Form des Schreibens vom 22. Dezember 2016 und in Gestalt der heute vorgenommenen Reduzierung einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Betriebsgebäudes (Discounter) mit maximal 1.250 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück in C. , M. -N. -Straße 0 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Die Änderung des Klageantrags ist zulässig, weil die Beklagte eingewilligt hat, § 91 Abs. 1 VwGO. Die geänderte Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung des beantragen Bauvorbescheides, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die Erteilung des Bauvorbescheides ist die Bauordnung NRW in der Fassung vom 1. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016, im Folgenden BauO NRW a.F. Bei der Verpflichtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Letztlich wird aber die Frage nach dem Beurteilungszeitpunkt in erster Linie nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 5 B 90/05 – juris Rn 6; VG Minden, Beschluss vom 7. Februar 2017 – 9 L 1985/16 – juris Rn 9 m.w.N. Daraus folgt die Anwendung der BauO NRW a.F., da diese nach § 90 Abs. 4 der Bauordnung NRW in der Fassung vom 21. Juli 2018, in Kraft getreten am 1. Januar 2019, für Vorhaben, für die vollständige und ohne erhebliche Mängel behaftete Vorlagen eingereicht werden, gilt. Nach § 71 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 BauO NRW a.F. ist der Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides entspricht zunächst den formellen Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 2, 69 BauO NRW a.F. i.V.m. § 16 Abs. 1 BauPrüfVO. Die danach zur Beantwortung der Fragestellung des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheides erforderlichen Bauvorlagen sind dem Antrag beigefügt. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides liegen vor, weil die Errichtung eines Einzelhandelsdiscounters im Umfang der Bauvoranfrage bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die Satzung über die Veränderungssperre vom 15. Dezember 2015 steht dem Vorhaben nicht entgegen, weil diese unwirksam ist. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Veränderungssperre ist § 14 BauGB. Danach kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB vorgesehenen Inhalt beschließen. Da die Veränderungssperre der Sicherung der Bauleitplanung dient, darf sie erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde hinreichend konkretisiert sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13/03 – juris Rn 15 m.w.N. Das Mindestmaß der Konkretisierung hängt dabei im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei darf einerseits das Konkretisierungserfordernis nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. Die Gemeinde wird sich im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen können; es ist gerade der Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens - insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebotes - erst erarbeitet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16/03 – juris Rn 31. Andererseits kann die Veränderungssperre nicht zur Sicherung einer Planung, bei der noch alles offen ist, herangezogen werden. Denn Zweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Sie darf nicht eingesetzt werden, um lediglich die Planungszuständigkeit und die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern. Gerade dies ist jedoch der Fall, wenn eine Gemeinde eine Veränderungssperre erlässt, um erst Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu gewinnen. Die „Absicht zu planen“ genügt daher nicht. Der Wunsch, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, kann das - legitime - Motiv für den Erlass einer Veränderungssperre sein. Eingesetzt werden darf dieses Institut jedoch nur, wenn die Gemeinde ein bestimmtes Planungsziel, und zwar ein „positives“ Planungsziel, besitzt und deshalb das Entstehen vollendeter Tatsachen verhindern will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16/03 – juris Rn 30. Gemessen an diesen Voraussetzungen war der Inhalt der Planung, die durch die Veränderungssperre gesichert werden sollte, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung der Veränderungssperre nicht im erforderlichen Mindestmaß konkretisiert. Es ist bereits zweifelhaft, welche Planung in welcher Form durch die Veränderungssperre gesichert werden sollte. Die Veränderungssperre bezieht sich ausdrücklich auf den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 00.00 vom 31. Januar 2012. Gleichwohl ist in dem zugrunde liegenden Beschlussentwurf vom 14. Oktober 2015 ausgeführt, dass eine von den Ergebnissen der Rahmenplanung losgelöste Entwicklung des Standorts bzw. Weiterführung des Verfahrens des Bebauungsplanes 00.00 zum jetzigen Zeitpunkt eine positive städtebauliche Entwicklung, wie sie als Ergebnis der Rahmenplanung formuliert wurde, verhindern würde. Diese Widersprüchlichkeit lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände ausräumen. Denn aus obiger Ausführung im Beschlussentwurf folgt bereits, dass die Veränderungssperre jedenfalls nicht das Planungskonzept des Bebauungsplanes sichern soll. Dem Bebauungsplan 00.00 lag ausweislich des zugrunde liegenden Beschlussentwurfes vom 17. Januar 2012 die Konzeption zugrunde, in dem für das Vorhaben- grundstück maßgeblichen Teilbereich B die Ansiedlung von großflächigen, nicht zentrenrelevanten Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit zu steuern und zu sichern. Hingegen enthält die in dem Beschlussentwurf angeführte Rahmenplanung aus April 2015, zu deren Gunsten das Bebauungsplanverfahren nicht weitergeführt werden soll, für das Plangebiet vier verschiedene Varianten der Nutzung und Gestaltung. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre war damit in keiner Weise absehbar oder bestimmbar, für welche der vier Varianten sich die Beklagte letztlich entscheiden wird. Durch die Rahmenplanung ist die Beklagte vielmehr in dem Planungsprozess für das Vorhabengebiet eine Stufe zurück getreten und hat ihren konkretisierten Planungswillen, der dem Bebauungsplanaufstellungsbeschluss 00.00 zugrunde lag, jedenfalls zeitweise aufgegeben. Es wird deutlich, dass die Beklagte durch die Veränderungssperre den Prozess der Planung und Konkretisierung der Rahmenplanung sichern wollte. Die Rahmenplanung selbst kann aber bereits deswegen nicht die durch die Veränderungssperre zu sichernde Planung darstellen, weil die ihr zugrunde liegende Planungskonzeption – in einer der vier Varianten – im maßgeblichen Zeitpunkt nicht Gegenstand eines Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan war. Ob und wie sich die Planung nachträglich konkretisiert hat, ist unerheblich. Da § 14 Abs. 1 BauGB fordert, dass der Inhalt der beabsichtigten Planung bereits in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar sein muss, vermag eine nachträgliche Konkretisierung der Planung eine nichtige Veränderungssperre nicht zu heilen. Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1988 – 2 A 3.87 – BeckRS 9998, 27220; Stock, in EZBK, BauGB 121. EL Oktober 2018, § 14 Rn 49; Hornmann, in Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 44. Edition 01.11.2018, § 14 Rn 53 m.w.N. Auf die übrigen Einwände und Bedenken gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre kommt es daher nicht mehr an. Der danach maßgebliche Bebauungsplan „Bauzonen“ der Stadt C. vom 18. Dezember 1964 steht dem Vorhaben nicht entgegen. Für das das Vorhabengrundstück umfassende Gebiet mit der Ziffer 24 ist ein Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO in der Fassung vom 26. Juni 1962 festgesetzt. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 sind im Industriegebiet Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Eine Sonderregelung für großflächige Einzelhandelsbetriebe gibt es nicht. Das Vorhaben entspricht auch den übrigen Festsetzungen der Geschosszahl und der Grundflächenzahl. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 112.050,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei wurde berücksichtigt, dass die Klage auf die Erteilung eines Bauvorbescheides gerichtet ist und der Streitwert dementsprechend auf 60 Prozent des für die Erteilung einer Baugenehmigung maßgeblichen Streitwertes festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.