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Beschluss

9 L 455/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0314.9L455.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 1. Der im Hauptantrag von den Antragstellerinnen gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedenfalls unbegründet. 3 Unabhängig davon, ob vorliegend ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO überhaupt die statthafte Antragsart darstellt, kann das Gericht danach die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, die wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 137 Abs. 1 TKG entfallen ist. Die dabei im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem individuellen Interesse der Antragstellerinnen an der Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung fällt hier zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Die streitgegenständliche Präsidentenkammerentscheidung ist nach summarischer Prüfung nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern rechtmäßig. Darüber hinaus fällt auch eine davon unabhängige Interessenabwägung zulasten der Antragstellerinnen aus. 4 a) aa) (1) Rechtsgrundlage von Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung ist – anders als die Antragstellerinnen meinen – nicht § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG, wonach die Frequenzzuteilung zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen sowie der weiteren in § 2 TKG genannten Regulierungsziele mit Nebenbestimmungen versehen werden kann. Schon eine Frequenzzuteilung im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG beinhaltet die streitgegenständliche Präsidentenkammerentscheidung nämlich ersichtlich nicht. 5 (2) Die von der Antragstellerin angegriffene Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage vielmehr in § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG. Danach bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchführung eines Vergabeverfahrens insbesondere die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung. 6 Der Begriff der Frequenznutzungsbestimmungen wird in § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG nicht definiert, sondern vielmehr vorausgesetzt. Als möglichen Inhalt der Frequenznutzungsbestimmungen nennt die Vorschrift ausdrücklich den Versorgungsgrad bei der Frequenznutzung und seine zeitliche Umsetzung. 7 Dazu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 40.10 –, juris (Rn. 41); ferner BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 6 C 36.11 –, juris (Rn. 30). 8 § 61 Abs. 6 TKG konkretisiert den Begriff der Frequenznutzungsbestimmungen ebenfalls nicht. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, Bestandteile der Frequenzzuteilung werden. Vergabebedingungen im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 2 TKG haben demzufolge unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung für die spätere Frequenznutzung. 9 BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 6 C 36.11 –, juris (Rn. 31); siehe auch Wagner , CR 2017, 604 (610): „Verpflichtungen [im Sinne des § 61 Abs. 6 TKG] sind sowohl behördlich vorgegebene Frequenznutzungsbestimmungen i.S.d. § 61 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 TKG als auch individuelle Zusagen und Versprechungen aus den im Verfahren abgegebenen Bewerbungen“. 10 Der Annahme einer solchen unmittelbar rechtsgestaltenden Wirkung kann nicht entgegen gehalten werden, § 61 Abs. 6 TKG erstrecke sich nicht auf Frequenznutzungsbestimmungen im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG. Dass Frequenznutzungsbestimmungen nicht im Wege freiwilliger Selbstverpflichtung eingegangen, sondern hoheitlich auferlegt werden, erlangt im Anwendungsbereich des § 61 Abs. 6 TKG keine Bedeutung. 11 Anders mit Blick auf Bedingung 7 in Teil B des Anhangs der Richtlinie 2002/20/EG wohl Fetzer , MMR 2018, 63 (67). 12 Denn Frequenznutzungsbestimmungen im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG werden insofern freiwillig eingegangen, als diese mit der Teilnahme am Versteigerungsverfahren bewusst akzeptiert werden. Dies gilt nicht nur für solche Bedingungen, die freiwillig angeboten werden, sondern auch für solche, die als Frequenznutzungsbestimmungen festgelegt werden. 13 Siehe BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2007 – 6 C 47.06 –, juris (Rn. 24); dazu auch Trute/Kuhlmann , K&R 2018, Beihefter 1/2018 zu Heft 7/8, S. 10. 14 Welchen Inhalt Frequenznutzungsbestimmungen im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG im Einzelnen haben können, wird namentlich auch in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht abschließend ausgeführt. Dort wird lediglich darauf verwiesen, dass das in § 61 Abs. 3 Satz 1 TKG benannte Auswahlkriterium der Effizienz der Frequenznutzung sachgerecht sei, weil es der in bestimmten Frequenzbereichen bestehenden Knappheit von Übertragungskapazität Rechnung trage, und die vor dem Vergabeverfahren festzulegenden Zulassungsbedingungen und Verfahrensregelungen ein diskriminierungsfreies Verfahren gewährleisteten. 15 BT-Drs. 15/2316 S. 80. 16 Dem Gesetzgeber standen demnach die Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung sowie die Ausgestaltung eines diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens vor Augen. 17 BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 6 C 36.11 –, juris (Rn. 32). 18 Davon ausgehend erlaubt zuvörderst die systematische Stellung des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG Rückschlüsse auf den möglichen Inhalt von Frequenznutzungsbestimmungen. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass im Falle eines Vergabeverfahrens nach §§ 55 Abs. 10 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 1 TKG potenzielle Interessenten schon vor der Teilnahme an einem Vergabeverfahren möglichst präzise erkennen können sollen, welchen Inhalt eine Frequenzzuteilung besitzen wird, insbesondere welche Verpflichtungen für den Zuteilungsinhaber damit verbunden sind. 19 Göddel/Geppert , in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 61, Rn. 14; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2015 – 1 BvR 2553/11 –, juris (Rn. 22): „Ein Telekommunikationsanbieter erwirbt Nutzungsrechte in Kenntnis dieser besonderen Versorgungspflichten, kann die mit dem Erwerb einhergehenden Belastungen also in seinem Geschäftskonzept berücksichtigen, insbesondere seine Kalkulation darauf ausrichten und zudem – vor Erwerb eines Nutzungsrechts – prüfen, ob er die mit dem Erwerb verbundenen Verpflichtungen und Belastungen tragen kann.“ 20 Das Vertrauen auf die abschließende rechtsgestaltende Wirkung der Frequenznutzungsbestimmungen ist dabei grundsätzlich schutzwürdig. 21 Mit Blick auf Versorgungsverpflichtung im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 6 C 36.11 –, juris (Rn. 34). 22 Frequenznutzungsbestimmungen im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG treten daher an die Stelle von Festlegungen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG. 23 Jenny , in: Heun (Hrsg.), Handbuch Telekommunikationsrechts, 2. Aufl. 2007, Kapitel D, Rn. 223; ähnlich Sörries , in: Säcker (Hrsg.), TKG, 3. Aufl. 2013, § 61, Rn. 31; siehe auch VG Köln, Urteil vom 17. März 2010 – 21 K 7671/09 –, juris (Rn. 98). 24 Daraus folgt, dass Frequenznutzungsbestimmungen im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG zumindest solche Vorgaben enthalten können, die auch zum Gegenstand von Inhaltsbestimmungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 TKG oder Nebenbestimmungen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG gemacht werden können. Hinzu kommen – wie gezeigt – Vorgaben zum Versorgungsgrad einschließlich dessen zeitlicher Umsetzung. 25 bb) (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bringt das Gesetz mit dem in § 61 Abs. 3 Satz 2 (Nr. 4) TKG enthaltenen Bestimmungsrecht zum Ausdruck, dass der Behörde bei der Festlegung dieser Vergabebedingungen – nicht auf der Tatbestandsseite, sondern auf der Rechtsfolgenseite der Norm – ein Ausgestaltungsspielraum zusteht, der einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Bundesnetzagentur – von der Einhaltung der Verfahrensbestimmungen abgesehen – von einem richtigen Verständnis der gesetzlichen Begriffe ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend in den Blick genommen hat und bei der eigentlichen Bewertung im Hinblick auf die in § 61 Abs. 3 Satz 2 TKG ausdrücklich hervorgehobenen Kriterien widerspruchsfrei und plausibel argumentiert und insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat im Anwendungsbereich des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG eine komplexe Gesamtabwägung für erforderlich gehalten. Die einzustellenden Belange sind dabei allerdings durch Inhalt und Zweck der Entscheidung begrenzt. Mit dem Vergabeverfahren nach § 61 Abs. 3 Satz 1 TKG soll nämlich festgestellt werden, welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet ist oder sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen. Abwägungsrelevant sind daher nur solche privaten und öffentlichen Belange, die von der Entscheidung, inwieweit eine (weitere) Verengung des Zugangsanspruchs der Zuteilungsbewerber durch die Festlegung von Vergabebedingungen in Betracht kommt, berührt werden. 26 Zum Ganzen zuletzt BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 6 C 36.11 –, juris (Rn. 38). 27 Dieses Normverständnis widerspricht nicht der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Sie verlangt zwar, dass das Gericht über eine hinreichende Prüfungsbefugnis hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Seite des Rechtsschutzbegehrens sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer etwaigen Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen, steht aber normativ eröffneten Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräumen nicht von vornherein entgegen. So kann die gerichtliche Überprüfung nicht weiter reichen als die materiell-rechtliche Bindung der Exekutive. Die gerichtliche Kontrolle endet dort, wo ihr das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne dafür hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben. Insoweit hat die Verwaltung aufgrund normativer Ermächtigung die Befugnis zur Letztentscheidung. Dabei löst auch der Umstand, dass die betreffende Verwaltungsentscheidung mit einem Eingriff in Grundrechte, insbesondere dasjenige aus Art. 12 Abs. 1 GG, verbunden ist, kein Verbot einer Letztentscheidungsermächtigung aus. 28 BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 6 C 40.10 –, juris (Rn. 15 ff.); zu § 61 Abs. 4 Satz 1 TKG ebenso BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – 6 C 6.10 –, juris (Rn. 38); zur Verfassungsmäßigkeit der Annahme einer Beurteilungsspielraums auch BVerfG, Beschluss vom 22. April 2014 – 1 BvR 2160/11 –, juris (Rn. 22). 29 (2) Demgegenüber erstreckt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin die gerichtliche Kontrolle nicht darauf, ob die Bundesnetzagentur das Gebot der Konfliktbewältigung beachtet hat. Dieses – dem Planungsrecht – entliehene Gebot, gelangt vorliegend schon deswegen nicht zur Anwendung, weil § 61 Abs. 3 Satz 2 TKG keinen Anhaltspunkt für einen planerischen Charakter der Bestimmung der Vergabebedingungen enthält. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich geklärt. 30 BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 6 C 36.11 –, juris (Rn. 38). 31 Es fehlt insoweit an einer planerischen Gestaltungsfreiheit, die das Gebot der Konfliktbewältigung im Rahmen einer umfassenden Abwägung aller von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange voraussetzt. 32 BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 6 C 36.11 –, juris (Rn. 41). 33 Denn eine Entscheidung über die Festlegung von Vergabebedingungen kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn gemäß § 55 Abs. 10 Satz 1 TKG für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt sind. Fehlt es an einer solchen Knappheitssituation, erfolgt die Frequenzzuteilung ohne Vergabeverfahren. Nach dem Bundesverwaltungsgericht ist ein sachlicher Grund dafür, weshalb die planerische Bewältigung von Konflikten zwischen unterschiedlichen Frequenznutzungen damit letztlich von einem „Trägerverfahren“ abhängen soll, das nur im Fall eines Nachfrageüberhangs in Bezug auf die zu vergebenden Frequenzen zur Anwendung kommt, nicht erkennbar. Dies gilt – so das Bundesverwaltungsgericht weiter – umso mehr, als die telekommunikationsrechtliche Frequenzordnung mit dem Frequenzbereichszuweisungsplan und dem Frequenznutzungsplan planerische Instrumente bereitstellt, in deren Rahmen eine Bewältigung der Konflikte zwischen unterschiedlichen Frequenznutzungen und eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange möglich und geboten ist. 34 BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 6 C 36.11 –, juris (Rn. 39). 35 Diese Rechtsprechung fällt im vorliegenden Zusammenhang umso mehr ins Gewicht, als das Bundesverwaltungsgericht die Ausübung des Regulierungsermessens ausdrücklich als planungsrechtliche Abwägung qualifiziert hat. 36 Siehe BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 6 C 23.12 –, juris (Rn. 38). 37 Gerade um einen Fall der Ausübung von Regulierungsermessen handelt es sich vorliegend aber ebenfalls nicht. Im Hinblick auf die Bestimmung der Vergabebedingungen gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 TKG ist der Bundesnetzagentur schon kein Regulierungsermessen eingeräumt. Die Vorschriften über die Vergabe von Frequenzen regeln vielmehr die Frequenzbewirtschaftung, durch die eine Knappheitssituation bewältigt werden soll. 38 Grundlegend BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – 6 C 6.10 –, juris (Rn. 21). 39 Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit – wie gezeigt – ausdrücklich ausgeführt, dass im Rahmen der im Anwendungsbereich des § 61 Abs. 3 Satz 2 TKG vorzunehmenden komplexen Abwägung nur solche privaten und öffentlichen Belange relevant sind, die von der Entscheidung, inwieweit eine (weitere) Verengung des Zugangsanspruchs der Zuteilungsbewerber durch die Festlegung von Vergabebedingungen in Betracht kommt, berührt werden. Hingegen sind gerade nicht alle durch die spätere Nutzung der zu vergebenden Frequenzen berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. 40 Siehe (nochmals) BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 6 C 36.11 –, juris (Rn. 37 f.). 41 (3) Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem Hinweis der Antragstellerinnen, die uneingeschränkte Bezugnahme des § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG auf die Regulierungsziele des § 2 TKG gebe der Bundesnetzagentur einen umfassenden Interessenausgleich und mithin eine planerische Abwägung auf. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG um die Bezugnahme auf die weiteren Regulierungsziele des § 2 TKG dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass es Aufgabe der Bundesnetzagentur sei, sämtliche Regulierungsziele sicherzustellen, weswegen ihr auch im Bereich der Frequenzregulierung entsprechende Befugnisse zustehen müssten, 42 BT-Drs. 17/5707, S. 74, 43 ist vorliegend § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG – wie gezeigt – nicht unmittelbar anwendbar. 44 Im Anwendungsbereich der Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 1 TKG, die ebenfalls auf die Sicherstellung der Regulierungsziele im Sinne des § 2 TKG Bezug nimmt, hat das Bundesverwaltungsgericht zudem auf der Tatbestandsseite der Norm einen Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur anerkannt, siehe 45 BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2011 – 6 C 5.10 –, juris (Rn. 12); und vom 10. Oktober 2012 – 6 C 36.11 –, juris (Rn. 37). 46 Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch mit Blick auf die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 1 TKG, die ebenfalls auf die Sicherstellung der Regulierungsziele im Sinne des § 2 TKG Bezug nimmt, geklärt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht insoweit postulierte Notwendigkeit einer komplexen Abwägung der Regulierungsziele ebenfalls nicht etwa so zu verstehen ist, dass alle durch die spätere Nutzung der zu vergebenden Frequenzen berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen einer umfassenden Planungsentscheidung abzuwägen wären. 47 BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 6 C 36.11 –, juris (Rn. 37). 48 b) Ausgehend von der Annahme, dass es sich bei Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung um eine Frequenznutzungsbestimmung im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG handelt, erweist diese sich unter Zugrundelegung des in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstabs der gerichtlichen Kontrolle auch als rechtmäßig. 49 Die gerichtliche Kontrolle ist – wie gezeigt – darauf beschränkt, ob die Bundesnetzagentur die Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis der gesetzlichen Begriffe ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend in den Blick genommen hat und bei der eigentlichen Bewertung im Hinblick auf die in § 61 Abs. 3 Satz 2 TKG ausdrücklich hervorgehobenen Kriterien widerspruchsfrei und plausibel argumentiert und insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat. 50 aa) Es ist nicht ersichtlich, dass die Bundesnetzagentur hinsichtlich Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung Verfahrensbestimmungen missachtet hätte. Denn Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung genügt insbesondere dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit. 51 Insoweit bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob das Gebot hinreichender Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG eine Verfahrensbestimmung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstellt. Selbst wenn sich der im Anwendungsbereich des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Maßstab der gerichtlichen Kontrolle nicht auf das Gebot hinreichender Bestimmtheit erstrecken sollte, muss vorliegend eine dahingehende Entscheidung nicht getroffen werden. Denn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 VwVfG sind jedenfalls gegeben. 52 Anders Rossi/Sandhu , MMR 2019, 90 (92 f.). 53 Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Für den Adressaten des Verwaltungsakts muss die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, dass er sein Verhalten danach richten kann. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. 54 Grundlegend etwa BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 41.87 –, juris. 55 Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt. 56 Zusammenfassend etwa BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 6 C 20.02 –, juris (Rn. 17); zum Telekommunikationsgesetz ferner BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 – 6 C 6/00 –, juris (Rn. 13); in vorliegendem Zusammenhang auch VG Köln, Urteil vom 23. November 2007 – 11 K 4798/06 –, juris (Rn. 23). 57 Gemessen hieran ist die in Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung getroffene Regelung nicht zu beanstanden. 58 Soweit das Vorbringen der Antragstellerinnen rechtliche Zweifel im Hinblick auf Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung mit dem Vorwurf zu begründen versucht, es sei nicht deutlich, ob ein bloßes Verhandlungsgebot oder ein Kontrahierungszwang auferlegt werde, verhilft dies ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zum Erfolg. Die Bundesnetzagentur hat ausdrücklich ausgeführt, dass mit dem in Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung bestimmten Verhandlungsgebot kein Kontrahierungszwang einhergehe. 59 BNetzA, Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 26. November 2018 über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen (Vergaberegeln) und über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens (Auktionsregeln) zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz, Rn. 502. 60 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut von Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung, der von bereitzustellenden Kapazitäten spricht. Dies vermag nach dem Vorstehenden keine Zweifel daran zu begründen, dass ein Kontrahierungszwang nicht besteht. 61 Das in Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung bestimmte Verhandlungsgebot ist auch nicht deswegen zu unbestimmt, weil insoweit nicht deutlich würde, welches konkrete Tun oder Unterlassen gefordert werde. Soweit die streitgegenständliche Präsidentenkammerentscheidung darauf hinweist, das Verhandlungsgebot umfasse nicht nur die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, sondern auch die Ausgestaltung der Konditionen mit dem jeweiligen Nachfrager, 62 BNetzA, Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 26. November 2018 über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen (Vergaberegeln) und über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens (Auktionsregeln) zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz, Rn. 499, 63 und es sei nicht zulässig, Verhandlungen über Mitnutzungen schlechterdings zu verweigern, missbräuchlich zu führen oder nachgefragte Leistungen an unbillige Konditionen zu knüpfen, 64 BNetzA, Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 26. November 2018 über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen (Vergaberegeln) und über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens (Auktionsregeln) zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz, Rn. 498, 65 gilt nichts anderes. Insoweit kommt hinreichend bestimmt das Bestreben der Bundesnetzagentur zum Ausdruck, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass durch privatautonome Verhandlungen ein Vertragsabschluss erreicht werden kann. Ausdrücklich umfasst das Verhandlungsgebot nach Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung nämlich die Verpflichtung zu Verhandlungen mit einem intendierten Vertragsschluss. 66 BNetzA, Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 26. November 2018 über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen (Vergaberegeln) und über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens (Auktionsregeln) zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz, Rn. 502. 67 Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung auf geeignete Diensteanbieter Bezug nimmt. Dies steht der Annahme hinreichender Bestimmtheit ebenso wenig entgegen. Zum einen handelt es sich bei dem Begriff der Diensteanbeiter um einen ausdrücklich in § 3 Nr. 6 TKG normativ bestimmten Begriff. Zum anderen konkretisiert die streitgegenständliche Präsidentenkammerentscheidung diesen Begriff und enthält zum einschränkten Zusatz der Geeignetheit rechtlich unbedenkliche Ausführungen. 68 BNetzA, Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 26. November 2018 über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen (Vergaberegeln) und über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens (Auktionsregeln) zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz, Rn. 496 f., 534. 69 bb) Des Weiteren ist die Bundesnetzagentur mit Blick auf Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung auch nicht von einem unrichtigen Verständnis der gesetzlichen Begriffe ausgegangen. 70 (1) Ein fehlerhaftes Verständnis der gesetzlichen Begriffe kann der Bundesnetzagentur nicht deswegen vorgeworfen werden, weil sie irrtümlich die Auferlegung einer so genannten Diensteanbieterverpflichtung als Frequenznutzungsbestimmung im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG anstelle von Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung für unzulässig gehalten hätte. Die streitgegenständliche Präsidentenkammerentscheidung führt vielmehr ausdrücklich aus, dass die Bundesnetzagentur die Frage nach der Zulässigkeit einer so genannten Diensteanbieterverpflichtung offen gelassen hat. 71 BNetzA, Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 26. November 2018 über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen (Vergaberegeln) und über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens (Auktionsregeln) zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz, Rn. 491. 72 Der Vorwurf, dass die Bundesnetzagentur eine entsprechende Verpflichtung irrtümlich für unzulässig gehalten hätte, trifft mithin ersichtlich nicht zu und kann in Ansehung der ausdrücklichen Ausführungen in der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung auch nicht mit vorangegangenen öffentlichen Äußerungen oder in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Stellungnahmen begründet werden. 73 (2) Ein fehlerhaftes Verständnis der gesetzlichen Begriffe hat die Bundesnetzagentur des Weiteren auch nicht mit Blick auf die von ihr beanspruchten „Schiedsrichterrolle“ erkennen lassen. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Bundesnetzagentur mit der von ihr beanspruchten „Schiedsrichterrolle“ auf der Grundlage der §§ 126, 149 TKG, 74 grundlegend BNetzA, Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 26. November 2018 über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen (Vergaberegeln) und über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens (Auktionsregeln) zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz, Rn. 503, 75 das mit dem Verhandlungsgebot nach Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung korrespondierende Rechtsfolgenregime zutreffend umschrieben hat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das betreffende Verhandlungsgebot auch Gegenstand eines so genannten Streitbeilegungsverfahrens nach § 133 TKG sein kann, zu dem das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, dass die im Verfahren des § 133 TKG beizulegende Streitigkeit im Zusammenhang stehen muss mit Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes, wobei Verpflichtungen aus dem Telekommunikationsgesetz die gesetzesunmittelbaren Verpflichtungen sind, während es sich bei Verpflichtungen aufgrund des Telekommunikationsgesetzes um solche handelt, die in Ausübung einer in diesem Gesetz angelegten Ermächtigung, insbesondere durch Verwaltungsakt der Bundesnetzagentur, begründet worden sind. 76 BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2007 – 6 C 47.06 –, juris (Rn. 21). 77 Denn ein fehlerhaftes Verständnis der gesetzlichen Begriffe hat die Bundesnetzagentur mit Blick auf § 133 TKG jedenfalls deswegen nicht erkennen lassen, weil sie in der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung das in deren Ziffer III.4.15 enthaltene Verhandlungsgebot nicht als Anwendungsfall des § 133 TKG ausgeschlossen hat. Dass sich die Bundesnetzagentur nicht ausdrücklich zu § 133 TKG verhalten hat, erklärt sich des Weiteren ersichtlich damit, dass die Bundesnetzagentur im Hinblick auf die von ihr beanspruchte „Schiedsrichterrolle“ die ihr zustehenden Befugnisse in Bezug genommen hat. Da eine verbindliche Entscheidung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 TKG indes ausdrücklich einen Antrag einer Partei voraussetzt, lässt sich auch daraus, dass sich diese Bezugnahme nicht auch auf das Verfahren nach § 133 TKG erstreckt, ein fehlerhaftes Verständnis der gesetzlichen Begriffe ebenso wenig herleiten. 78 cc) Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur mit Blick auf Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung auch den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend in den Blick genommen und bei der eigentlichen Bewertung hat sie widerspruchsfrei und plausibel argumentiert und insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt. 79 Das Vorbringen der Antragstellerinnen, Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung genüge nicht den Regulierungszielen, verhilft ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insoweit nicht zum Erfolg. Soweit die Antragstellerinnen meinen, die diesbezüglichen Erwägungen der Bundesnetzagentur seien nicht plausibel, weil nicht hinreichend dargelegt werde, auf welche Weise das Verhandlungsgebot den Diensteanbietern einen Zugang zum Dienstewettbewerb gewährleisten solle, trifft dies nicht zu. 80 Wie gezeigt kann nach § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen sowie der weiteren in § 2 TKG genannten Regulierungsziele die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmungen versehen werden. 81 Dazu etwa auch VG Köln, Urteil vom 23. November 2007 – 11 K 4798/06 –, juris (Rn. 32 ff.). 82 Die Beifügung von Nebenbestimmungen ist damit strikt an die Erforderlichkeit zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung sowie der weiteren in § 2 TKG genannten Regulierungsziele gebunden. 83 BT-Drs. 15/2316, S. 80; siehe auch Göddel , in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 60, Rn. 6. 84 Die Bundesnetzagentur hat mit Blick auf Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung die in § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG vorausgesetzte strikte Bindung von Nebenbestimmungen an den Maßstab der Erforderlichkeit nicht missachtet; dies lässt sich auch nicht mit der von den Antragstellerinnen in der Sache erhobenen Behauptung begründen, dass dem in Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung enthaltenen Verhandlungsgebot schon die Geeignetheit zur Sicherstellung der Regulierungsziele im Sinne des § 2 Abs. 2 TKG fehle. 85 Für den Maßstab der Eignung reicht es nämlich aus, wenn der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es genügt bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung. 86 Mit Blick auf § 60 Abs. 3 Satz 2 TKG BVerfG, Beschluss vom 22. April 2014 – 1 BvR 2160/11 –, juris (Rn. 27). 87 Eine Eignung in diesem Sinne folgt hier schon daraus, dass das Telekommunikationsgesetz selbst etwa gemäß § 16 TKG auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/19/EG die Verpflichtung normiert, ein verhandlungsfähiges Angebot vorzulegen und nach Treu und Glauben darüber zu verhandeln, und damit davon ausgeht, dass Verhandlungsgebote zur Zweckerreichung förderlich sein können. 88 Dazu Hölscher , in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), TKG, 3. Aufl. 2018, § 16, Rn. 43; grundlegend zu Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/19/EG EuGH, Urteil vom 13. November 2008 – C-227/07 –, juris. 89 Ausgehend davon erweisen sich die diesbezüglichen Erwägungen der Bundesnetzagentur auch als widerspruchsfrei und plausibel. Die Bundesnetzagentur hat ausdrücklich ausgeführt, dass das Verhandlungsgebot das Ziel beinhalte, in privatautonomen Verhandlungen einen Vertragsschluss zu erreichen. 90 Siehe (nochmals) BNetzA, Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 26. November 2018 über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen (Vergaberegeln) und über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens (Auktionsregeln) zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz, Rn. 502. 91 Dies erweist sich nach dem Vorstehenden als schlüssig. Dem vermögen die Antragstellerinnen auch nicht das weitgehende Scheitern freiwilliger Vereinbarungen im Zusammenhang mit LTE-Produkten, 92 dazu Monopolkommission, Telekommunikation 2017, Auf Wettbewerb bauen!, Sondergutachten 78, 2017, Rn. 42, 93 entgegenzuhalten, veranschaulicht dies doch gerade die Ungeeignetheit allein der Möglichkeit freiwilliger Vereinbarungen. 94 Nichts anderes gilt mit Blick auf den Maßstab der Erforderlichkeit. Erforderlich ist ein Mittel dann, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel erkennbar ist. 95 Zu § 60 Abs. 3 Satz 2 TKG BVerfG, Beschluss vom 22. April 2014 – 1 BvR 2160/11 –, juris (Rn. 28). 96 Die Erforderlichkeit in diesem Sinne musste die Bundesnetzagentur mit Blick auf das in Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung enthaltene Verhandlungsgebot weder verneinen, noch musste sie dem Begehren der Antragstellerinnen Folge leisten, anstelle von Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung eine so genannte Diensteanbieterverpflichtung als Frequenznutzungsbestimmung im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang verhilft das Vorbringen der Antragstellerinnen, sie habe einen Anspruch gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Aufnahme einer so genannten Diensteanbieterverpflichtung in die Vergaberegeln und das dahingehende Ermessen der Bundesnetzagentur sei auf Null reduziert, ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG vorliegend – wie gezeigt – nicht unmittelbar anwendbar ist, betrifft die Behauptung der Antragstellerinnen, eine so genannte Diensteanbieterverpflichtung sei erforderlich dafür, dass die Diensteanbieter weiterhin am Wettbewerb teilnehmen könnten, in der Sache nicht den Maßstab der Erforderlichkeit im vorstehenden Sinne, sondern denjenigen der Geeignetheit. Wie gezeigt hat die Bundesnetzagentur mit Ziffer III.4.15 der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung dem Gebot der Geeignetheit indes genüge getan. 97 c) Eine von der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung losgelöste Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerinnen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihnen erhobenen Klage einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung andererseits geht ebenfalls zu Ungunsten der Antragstellerinnen aus. 98 Bei dieser Interessenabwägung ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die dem Betroffenen auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Für die vorzunehmende Interessenabwägung ist allerdings eine gesetzgeberische Wertentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, wie sie auch hier in Gestalt des § 137 Abs. 1 TKG vorliegt, von erheblicher Bedeutung. Um eine Entscheidung zu rechtfertigen, die zu einer Abweichung von dem durch den Gesetzgeber angeordneten grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses führt, bedarf es besonderer Umstände. Dabei ist das Gericht zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Dementsprechend muss der Antragsteller die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzuges in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. 99 Siehe zum Ganzen VG Köln, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 9 L 1698/18 –, juris (Rn. 217). 100 Ausgehend von diesem Maßstab ergibt sich, dass die Nachteile, die voraussichtlich für die Antragstellerinnen eintreten werden, wenn der vorliegende Antrag abgelehnt wird, die Klage jedoch später Erfolg hat, nicht die nachteiligen Folgen für das öffentliche Interesse überwiegen, die sich ergeben, wenn dem Aussetzungsantrag stattgegeben, die Klage später hingegen abgewiesen würde. 101 Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung erwächst insbesondere aus den in § 2 Abs. 2 TKG festgeschriebenen Regulierungszielen, namentlich der Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG. Diesem Regulierungsziel liefe eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen die streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung zuwider. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellerinnen durch die sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Entscheidung ein unmittelbarer, gegenwärtiger Rechtsverlust droht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Falle einer sofortigen Vollziehung die Durchführung des Versteigerungsverfahrens droht. Insoweit ist nämlich nicht ersichtlich, dass Unabänderliches für die Antragstellerinnen bewirkt würde. Zumindest eine erfolgreiche Anfechtungsklage würde nämlich dazu führen, dass die Bundesnetzagentur ein zwischenzeitlich durchgeführtes Versteigerungsverfahren gegebenenfalls rückabwickeln oder wiederholen müsste. Eine möglicherweise notwendige Rückabwicklung im Falle eines Obsiegens der Antragstellerinnen in der Hauptsache nimmt der Gesetzgeber mit der in § 137 Abs. 1 TKG getroffenen Entscheidung auch ersichtlich in Kauf. Diesbezüglich bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschließenden Entscheidung, ob die Antragstellerinnen eine entsprechende Anfechtungsklage überhaupt in zulässiger Weise erheben können. Denn wäre dies nicht der Fall, würde ihnen auch im vorliegenden Verfahren die Antragsbefugnis fehlen, weswegen eine Interessenabwägung insoweit nicht zu ihren Gunsten ausfallen kann. Dass die von den Antragstellerinnen zusätzlich aufgestellte Behauptung zuträfe, sie würden ohne die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren in ihrer Geschäftstätigkeit bedroht, ist weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Soweit sich die Antragstellerinnen schließlich darauf berufen, dass im Falle der Durchführung des Versteigerungsverfahrens Bietverhalten und deswegen auch Bietstrategien der Teilnehmer am Versteigerungsverfahren bekannt würden, ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein überwiegendes Interesse gerade der Antragstellerinnen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihnen erhobenen Klage ersichtlich. 102 Nach alledem sind dafür, dass im vorliegenden Fall von der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung des § 137 Abs. 1 TKG ausnahmsweise abzuweichen wäre, keine Anhaltspunkte ersichtlich. 103 2. Auch der von der Antragstellerin hilfsweise gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedenfalls unbegründet. 104 Die Antragstellerinnen haben den von ihnen geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf den von ihnen begehrten Auflagenvorbehalt zur Sicherung der von ihnen im Klageverfahren geltend gemachten Rechte steht ihnen bereits deshalb nicht zu, weil sie keinen Anspruch auf eine im Klageverfahren begehrte Ergänzung der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung haben. Bei der Bestimmung der Frequenznutzungsbestimmungen gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG steht der Bundesnetzagentur – wie gezeigt – ein Ausgestaltungsspielraum zu. Neben der von ihnen im Klageverfahren begehrten Ergänzung der streitgegenständlichen Präsidentenkammerentscheidung setzt folglich auch der von den Antragstellerinnen vorliegend geltend gemachte Anordnungsanspruch jedenfalls voraus, dass dieser Ausgestaltungsspielraum auf Null reduziert ist. Unabhängig von der Frage, ob es eine solche Reduzierung auf Null überhaupt geben kann, 105 zu einer „‘Beurteilungsreduzierung‘ auf Null“ BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 3 C 25/84 –, juris (Rn. 80), 106 liegt eine solche hier jedenfalls – wie gezeigt – nicht vor. 107 3. Nach dem Vorstehenden ist auch der weiter hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls unbegründet. 108 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. 109 5. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. 110 In Ermangelung anderer Anhaltspunkte hat das Gericht für jede der Antragstellerinnen den in telekommunikationsrechtlichen Gerichtsverfahren regelmäßig im Falle großer Telekommunikationsunternehmen herangezogenen Streitwert zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit halbiert. 111 Rechtsmittelbelehrung 112 Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG. 113 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 114 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 115 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 116 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.