Urteil
21 K 6189/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0315.21K6189.18.00
2mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Weiterbewilligung von Wohngeld als Zuschuss zur Belastung. Die Klägerin stellte bei der Beklagten am 26. Juni 2017 einen Weiterleistungsantrag auf Wohngeld als Zuschuss zur Belastung (Lastenzuschuss) ab dem 1. Juli 2017. Bis zu diesem Zeitpunkt bezog sie von der Beklagten Wohngeld in Höhe von 370 € pro Monat. Bei Antragstellung gab die Klägerin an, über monatliche Einkünfte in Höhe von 967,25 € zu verfügen, die sich aus Einkünften aus selbständiger Arbeit, Kindesunterhalt und Kindergeld zusammensetzten. Dem Antrag beigefügt waren unter anderem Auszüge eines Darlehensvertrags, ausweislich dessen die Klägerin monatliche Raten i.H.v. 670,83 € zur Tilgung eines Darlehens leistete. Beigefügt war ferner eine Bescheinigung ihrer privaten Kranken-/Pflegeversicherung, ausweislich der die Klägerin monatliche Beiträge i.H.v. 529,40 € an diese entrichtete. Auf Grundlage der von der Klägerin angegebenen Einkünfte und Belastungen führte die Beklagte eine Plausibilitätsprüfung durch. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 teilte diese der Klägerin mit, dass die von ihr angegebenen Einnahmen nicht im Verhältnis zu den nach Aktenlage erkennbaren Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes stünden und unplausibel seien. Es bestünde ein erheblicher monatlicher Fehlbetrag. Die Beklagte forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate betreffend alle Konten auf und bat um Stellungnahme, wie es der Klägerin möglich sei, mit den von ihr angegebenen Finanzmitteln ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Unter dem 22. August 2017 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie über keine Rücklagen oder Dispokredite verfüge, die Beklagte ihre Einkünfte aus dem Wohngeldantrag ersehen könne und sie von ihrer Familie Unterstützung erhalte, damit die Immobilie bis zu ihrer Genesung erhalten bleibe. Dem Schreiben beigefügt waren insgesamt 13 Umsatzabfragen betreffend ein Girokonto der Klägerin, welche unter anderem die nachstehend aufgeführten Kontobewegungen abbildeten: Überweisungen von M. T. Wertstellung Betrag Verwendungszweck 31. Mai 2017 500 € privat 2. Juni 2017 1000 € privat 1. August 2017 1000 € privat Überweisungen von C. U. Wertstellung Betrag Verwendungszweck 12. Juni 2017 700 € Knuff Knuff 2 12. Juni 2017 500 € Knuff Knuff 1 Überweisungen von H. T. Wertstellung Betrag Verwendungszweck 2. Juni 2017 350 € I. G. 2017 4. Juli 2017 350 € I. g 2017 3. August 2017 350 € I. 08 17 Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 33 bis 47 der Beiakte 2 verwiesen. Die Beklagte wandte sich am 4. August 2017 an die Klägerin und teilte ihr mit, dass sie die Erklärung über sämtliche Haushaltseinkünfte/-mittel sowie auch über Ausgaben, was entsprechend nachzuweisen sei, benötige. Die Klägerin erfragte mit E-Mail vom 9. Oktober 2017, wann sie den Bescheid zum Weiterbewilligungsantrag erhalte. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 wandte sich die Beklagte unter Fristsetzung erneut an die Klägerin und bat um Mitteilung, ob die Unterstützungsleistung von Herrn H. T1. , Herrn M. T1. sowie Herrn C. U. als Zuschuss oder Darlehen gewährt würden. Die Beklagte führte in ihrem Schreiben aus: „Falls die Unterstützung als Zuschuss gezahlt wird, benötige ich jeweils eine schriftliche Erklärung über die monatliche Höhe der Zahlungen und ob die Zahlungen bis auf weiteres gezahlt werden. Falls die Zahlungen als Darlehen gewährt werden, benötige ich die jeweiligen Darlehensverträge.“ Mit E-Mail vom 16. Oktober 2017 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Zuwendungen basierten rein auf freiwilliger Hilfe. Da sie nur über ein monatlich ungleiches Einkommen verfüge, helfe die Familie, wenn Bedarf bestehe. Eine Regelmäßigkeit gebe es nicht. Mit Bescheid vom 15. November 2017 (Wohngeldnummer: 000 000 000 000; im Folgenden: Bescheid) lehnte die Beklagte den Wohngeldantrag der Klägerin mit der Begründung ab, es bestehe kein Anspruch auf Wohngeld. Im Rahmen der Berechnung des Gesamteinkommens legte sie neben den Einkünften aus selbstständiger Arbeit in Höhe von jährlich 4.959,00 € auch Unterhaltsleistungen in Höhe von 17.000,04 € zu Grunde. Die Beklagte errechnete unter Einbeziehung des Jahreseinkommens der Tochter der Klägerin als weiteres Haushaltsmitglied ein Jahreseinkommen in Höhe von 24.131,14 €, ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1.993,00 € und legte eine monatliche zu berücksichtigende Belastung in Höhe von 526,00 € zu Grunde. Mit E-Mail vom 22. November 2017 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte, teilte ihr mit, dass sie tatsächlich keinen Unterhalt erhalte und bat um Überprüfung der Berechnung. Mit Schreiben vom 30. November 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die E-Mail am 20. November 2017 als Widerspruch werte. Unter dem 2. Januar 2018 forderte die Beklagte die Klägerin unter erneuter Fristsetzung ein weiteres Mal auf, entsprechende Darlehensverträge betreffend die Zahlungen der Familienangehörigen einzureichen. Am 11. Januar 2018 übersandte die Klägerin der Beklagten weitere Umsatzabfragen betreffend ihr Girokonto. Abgebildet waren unter anderem die nachstehend aufgeführten Kontobewegungen: - Überweisungen von C. U. Wertstellung Betrag Verwendungszweck 22. August 2017 600 € Knuff Knuff 3 23. August 2017 600 € Knuff Knuff 4 - Überweisung an M1. & M1. Wertstellung Betrag Verwendungszweck 5. September 2016 2.252,00 € 01170816 Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 60 bis 63 der Beiakte 2 verwiesen. Auch übersandte die Klägerin ein auf Juni 2017 datierendes Schriftstück, das mit „Privater Darlehensvertrag“ überschrieben war, der zwischen der Klägerin und Herrn M. T1. , ihrem Vater, geschlossen worden sein soll. In dem Schriftstück heißt es wörtlich: „Der finanzielle Unterstützung von mir für meine Tochter, ist freiwillig und findet mit unterschiedlichen Beträgen nur bei Bedarf statt. Die Beträge werden entsprechend in unterschiedlichen und nicht regelmäßigen Beträgen zurückbezahlt. Alle Beträge zur finanziellen Hilfe, werden von meiner Tochter zurückgezahlt“. Mit Schreiben vom 6. März 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die am 11. Januar 2018 eingereichten Unterlagen für eine Entscheidung über das Wohngeld nicht ausreichten und bat die Klägerin unter Fristsetzung um Ergänzung ihrer Angaben. Insbesondere wurde sie um Mitteilung gebeten, wofür Herr H. T1. Zahlungen leiste und wer „M1. & M1. “ sei. Der Klägerin wurde unter anderem aufgegeben, sämtliche Kontoauszüge ab dem 1. Juli 2017 vorzulegen, dabei jede Bareinzahlung zu belegen sowie einen Darlehensvertrag vorzulegen, aus dem hervorgehe, wann mit der Ratenzahlung begonnen worden sei und welche Raten gezahlt würden. Aus dem vorgelegten Vertrag ergebe sich dies nicht. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf Bl. 66 der Beiakte 2. Mit E-Mail vom 9. April 2018 teilte die Klägerin der Beklagten unter anderem mit, dass die Beträge, die sie von Herrn H. T1. erhalte, Vorauszahlungen auf ein anstehendes Erbe seien, dass die Rückzahlungen an ihren Vater, Herrn M. T1. , auf Grundlage mündlicher Absprachen in ungleichen Beträgen erfolgten, was bei privaten Darlehen im Fall der Einigkeit der Darlehenspartner möglich sei. Die Zahlungen vom Konto des Herrn U. hingen mit der Durchsetzung von dessen Berufsunfähigkeitsansprüchen zusammen, welche Herr M1. als Rechtsanwalt durchsetze. Herr U. könne seine Geschäfte wegen eines Schlaganfalls selbst nicht besorgen, so dass dessen Mutter ihr das Geld überwiesen habe, welches sie, die Klägerin, dann weitergeleitet habe. Die Hilfe sei rein privat und habe nichts mit ihrer Situation zu tun. Die angeforderten Kontoauszüge legte die Klägerin nicht vor und beantwortete auch weitere im Schreiben vom 6. März 2018 gestellte Fragen nicht. Mit E-Mail vom selben Tag reichte sie unter anderem eine an Herrn U. adressierte Rechnung der Versicherungs- und Renten-Beratung M1. & M1. vom 25. Februar 2016 ein. Unter dem 1. Juni 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfe. Mit Bescheid vom 6. August 2018 (00.0-X. -00/00) wies der S. -C1. L. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zu dessen Begründung führte er insbesondere aus, dass die nach Einlegung des Widerspruchs gemachten Angaben unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen keine Änderung der Entscheidung der Beklagten rechtfertigten. Die Klägerin habe keine plausible und nachvollziehbare Aufstellung ihres Einkommens vorgelegt. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 10. August 2018 zugestellt. Am 16. August 2018 übersandte die Klägerin dem S. -C1. L. weitere Unterlagen, unter anderem eine an Herrn U. adressierte Rechnung der Versicherungs- und Renten-Beratung M1. & M1. vom 17. August 2016, eine notarielle Urkunde vom 29. September 2006 und eine auf den 12. August 2018 datierende Erklärung ihrer Eltern, Frau M2. und Herrn M. T1. , ausweislich der notwendige Unterstützungsleistungen den Lebensunterhalt der Klägerin ermöglichen sollen und es sich bei den Zahlungen nicht um Schenkungen, sondern um Darlehen handele. Der S. -C1. L. teilte der Klägerin unter dem 31. August 2018 mit, dass er an seiner Entscheidung vom 6. August 2018 festhalte. Die Klägerin hat am 7. September 2018 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie zunächst insbesondere aus, dass die Beklagte das ihr zur Verfügung stehende Einkommen falsch ermittelt habe. Bei den Zahlungen ihrer Eltern sowie ihres Bruders habe es sich um vorübergehende Unterstützungsleistungen in Form von Darlehen gehandelt, die nicht als Einkommen hätten bewertet werden dürfen. Die finanzielle Unterstützung ihres Bruders basiere auf einer freiwilligen Vorauszahlung auf ein anstehendes Erbe. Diese könne er jederzeit einstellen. Vertiefend führt die Klägerin unter dem 31. Januar 2019 aus, zwischen Juni 2017 und Mai 2018 habe ihr ihr Vater 3.600,00 € darlehensweise zur Verfügung gestellt, von denen sie im September 2017 den Betrag von 500,00 € zurückgezahlt habe. Da ihr angeschlagener Gesundheitszustand keine Prognose erlaubt habe, wann sie wieder arbeiten und ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten könne, habe man für die Rückzahlung des Darlehens keine Modalitäten getroffen. Die Zahlungen ihres Bruders erfolgten auf anderer Grundlage. Er sei verpflichtet, an die Klägerin den Betrag von 100.000,00 € zu zahlen, welcher nach dem Tod beider Elternteile fällig werde. Er sei jedoch berechtigt, vorzeitig zu zahlen. Die Zahlungen von Herrn U. an die Klägerin seien zwecks der Rückzahlung der von der Klägerin in Vorleistung gezahlten Überweisung erfolgt. Insgesamt erweise sich die Einkommensermittlung der Beklagten als fehlerhaft. Die Klägerin habe im fraglichen Bewilligungszeitraum tatsächlich folgende monatliche Einkünfte gehabt: Zahlung H. T1. 320,83 € Selbstständige Tätigkeit 476,09 € Kindesunterhalt 364,00 € Kindergeld 190,00 € Unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 16 WoGG und § 17 Nr. 3 WoGG ergebe sich ein Monatseinkommen in Höhe von 1.116,83 €. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15. November 2017 und des Widerspruchsbescheids des S. -Bergischen Kreises vom 6. August 2018 zu verpflichten, ihr Wohngeld für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, ihr Wohngeldbescheid sei rechtmäßig. Insbesondere habe sie das Einkommen der Klägerin in zutreffender Weise ermittelt. Die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren ihren Mitwirkungspflichten nicht genügt. Den spezifischen Anfragen nach Unterlagen und der Bitte um Plausibilisierung ihrer Einkommensverhältnisse sei die Klägerin nur in unzureichender Weise nachgekommen. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher im Klageverfahren gemachter Angaben einschließlich erstmalig vorgelegten Unterlagen seien die Angaben der Kläger nicht plausibel, so dass eine Wohngeldbewilligung ausscheide. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der von der Klägerin angegriffene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15. November 2017 und der Widerspruchsbescheid des S. -C2. L1. vom 6. August 2017 sind nicht rechtswidrig, so dass die Beklagte nicht in der beantragten Weise zu verpflichten ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld als Zuschuss zur Belastung ab dem 1. Juli 2017 nicht zu, weil der aus der Klägerin und ihrer Tochter bestehende Haushalt die maßgebliche wohngeldrechtliche Einkommensgrenze übersteigt. I. Wohngeld wird unter anderem in Abhängigkeit vom Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder gewährt, § 4 Nr. 3 WoGG. Nach § 13 WoGG ist das Gesamteinkommen die Summe der Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge nach § 17 WoGG und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG. Über den Wohngeldanspruch wird auf der Grundlage einer Prognose über das im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwartende Einkommen im Bewilligungszeitraum befunden (§§ 15 Abs. 1, 24 Abs. 2 WoGG), was grundsätzlich bedeutet, dass die Prognose nur aufgrund der der Wohngeldbehörde im Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Daten zu treffen ist. Grundlegend hierzu: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1990 – 8 C 58/89 –, juris; Schulte in: Klein/Schulte/Unkel, Kommentar zum Wohngeldgesetz, 2015, § 24 Rn. 15 m.w.N. Unter Heranziehung des Rechtsgedankens der im Jahr 2009 eingeführten Regelung des § 24 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WoGG wird man ausnahmsweise ein nachträgliches Vorbringen bis zum Erlass des Wohngeldbescheides, maximal jedoch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zulassen können. VG München, Urteil vom 18. April 2013 – M 22 K 11.3070 –, juris unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 30. August 2007 – B 10 EG 6/06 R –, SozR 4-7833 § 6 Nr. 4. Ein nach diesem Zeitpunkt erfolgtes Vorbringen, etwa im gerichtlichen Verfahren, ist allenfalls dann zulässig und kann Berücksichtigung finden, wenn die Ermittlungstätigkeit der Behörde fehlerhaft war und der ablehnende prognostische Wohngeldbescheid rechtswidrig ist. Eine fehlerhafte prognostische Tätigkeit der Behörde liegt etwa vor, wenn bei gebührender Berücksichtigung der primären Mitwirkungspflicht des Wohngeldantragstellers an der Ermittlung des Sachverhalts gemäß § 60 Abs. 1 SGB I Anlass zu weitergehender amtlicher Sachverhaltsaufklärung bestanden hätte; nicht erwogene Umstände, die die Behörde auch bei sorgfältiger Ermittlung nicht zu kennen brauchte, vermögen die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung nicht zu berühren (sogenannte objektive ex-ante Sicht). Vgl. dazu VG München, Urteil vom 18. April 2013 – M 22 K 11.3070 –, juris unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 30. August 2007 – B 10 EG 6/06 R –, SozR 4-7833 § 6 Nr. 4. II. Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe erweist sich die im Wohngeldbescheid angestellte prognostische Berechnung des Wohngeldanspruchs unter Berücksichtigung der bei Antragstellung bekannten Tatsachen als zutreffend. Dasselbe gilt, wenn man den nach § 113 Abs. 5 VwGO bestehenden gerichtlichen Prüfungsumfang auf die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids bekannten Tatsachen – und damit weit über den grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung hinaus – erstreckt. Die Beklagte hat bei der Berechnung des Gesamteinkommens „Unterhaltsleistungen“ in Höhe von 17.000,04 € eingestellt. Dieser Betrag ergibt sich aus einer prognostischen Hochrechnung von Überweisungen auf ein Jahr, welche die Klägerin im Zeitraum Juni 2017 bis August 2017 von ihrem Vater, Herrn M. T1. , (2 Zahlungen á 1.000,00 €), ihrem Bruder, Herrn H. T1. , (3 Zahlungen á 350,00 €), sowie vom Konto von Herrn U. (je eine Zahlung in Höhe von 700,00 € bzw. 500,00 €) auf ihrem Girokonto empfangen hat. 1. Die Berücksichtigung der nach Angaben der Klägerin bloß darlehensweise erfolgten Zahlungen ihres Vaters als wohngeldrechtlich beachtliches Einkommen ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre tragfähige Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG. a. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte nur solche Zahlungen des Herrn M. T1. berücksichtigt hat, die im maßgeblichen Bewilligungszeitraum erfolgt sind. Da der Bewilligungszeitraum während des Verwaltungsverfahrens bereits zu laufen begonnen hatte, konnte durch die Berücksichtigung der im Bewilligungszeitraum liegenden Geldflüsse eine höhere Prognosegenauigkeit erzielt werden. Grundlegend: Schulte in: Klein/Schulte/Unkel, Kommentar zum Wohngeldgesetz, 2015, § 24 Rn. 23. b. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG zählen zum Einkommen auch die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum Haushalt rechnenden Personen gewährt werden. Dabei muss es sich entweder um Bezüge in Geld oder Geldeswert handeln, die in gewissen Zeitabständen wiederkehren und die die Leistungsfähigkeit des Empfängers stärken oder um solche, bei denen anstelle von wiederkehrenden Unterhaltsleistungen Unterhaltsleistungen als Einmalbetrag gewährt werden. Darlehen erfüllen diese Voraussetzung (nur) dann, wenn sie für den Lebensunterhalt verwendet werden und mit der Rückzahlung überhaupt nicht oder nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann. Denn bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann jemand, der einen seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht entsprechenden Haushalt führt, nicht verlangen, im Rahmen des Wohngeldrechts so behandelt zu werden, als stehe ihm – ohne Berücksichtigung der Leistungen Dritter – nur das nachweisbare Einkommen zur Verfügung. Für die Beurteilung der hiernach maßgebenden Frage, ob bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit einer Rückzahlung des Darlehens gerechnet werden kann, können unter anderem Gesichtspunkte wie die Dauer einer darlehensweisen Finanzierung eines Teils des Lebensunterhalts, die Höhe der entstehenden Darlehensverpflichtungen, das Bestehen einer Unterhaltspflicht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensgebers, die Prognose, das Darlehen in absehbarer Zeit zurückzuzahlen, oder die sichere Erwartung, in nächster Zukunft zu Geld zu kommen, zu berücksichtigen seien. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit des Vertrages sind strenge Anforderungen zu stellen, was etwa voraussetzt, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung bzw. verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Vgl. zu allem ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 -, juris, Rn. 85 ff.) mit zahlreichen weiteren Nachweisen, insbes. auch zur Abgrenzung eines Darlehensvertrages von einer Schenkung (dort Rn. 92) und OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2014 – 14 E 1181/14 –, juris, Rn. 4 ff. Nicht erforderlich ist, dass der behauptete Darlehensvertrag einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten muss, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden – insbesondere mit einem Kreditinstitut – Üblichen zu entsprechen hätte. Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist vielmehr allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist. Vgl. zu Vorstehendem: VG Stuttgart, Urteil vom 15. August 2017 – 8 K 5706/16 –, juris, Rn. 48. c. Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Zahlungen von Herrn M. T1. zu Recht in die prognostische Ermittlung des Gesamteinkommens der Klägerin eingestellt. Es handelt sich nach einer Gesamtwürdigung aller zu berücksichtigenden Umstände nicht um Darlehen, die dem wohngeldrechtlichen Einkommensbegriff entfallen. Bis zum Erlass des Bescheids hatte die Klägerin der Beklagten in Bezug auf die von ihr erst nachträglich erwähnten Überweisungen einzig mitgeteilt, dass sie Unterstützung von ihrer Familie erhalte, damit die Immobilie bis zu ihrer Genesung erhalten bleibe (Bl. 30 der Beiakte 2). Sie hatte der Beklagten ferner Umsatzabfragen, welche Zahlungseingänge ihres Vaters abbildeten, vorgelegt. Die spezifische Frage der Beklagten, ob sie die Unterstützung als Zuschuss oder Darlehen erhalte (Bl. 48 der Beiakte 2), beantwortete die Klägerin nur dahingehend, die Zuwendungen basierten auf rein freiwilliger Hilfe. Diese erfolgten bei Bedarf ohne jede Regelmäßigkeit. Auf Grundlage dieser Angaben musste die Beklagte diese Zahlungen als wohngeldrelevantes Einkommen berücksichtigen. Auch die nach Erlass des Bescheids noch während des Verwaltungsverfahrens erfolgten Angaben der Klägerin, es handele sich um Gelder, die ihr Vater ihr bloß darlehensweise überlassen habe, rechtfertigten keine Änderung dieser Bewertung. Zwar ist der Vater der Klägerin ihr gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet; jedoch konnte bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Gesamtumstände nicht ernsthaft damit gerechnet werden, dass die Klägerin die ihr zugewendeten Mittel jemals vollständig an ihn zurückzahlen würde. Die Klägerin verfügte, legt man ihre eigenen Angaben zu Grunde, kaum über finanzielle Mittel in Gestalt von Einkommen, sonstigen Einkommensquellen oder Vermögen, mit denen etwaige Darlehen voraussichtlich hätten zurückgezahlt werden können. So hat die Klägerin gegenüber der Beklagten selbst eingeräumt, wegen ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes kaum in der Lage zu sein, ihrer Selbstständigkeit nachzukommen und über kein monatlich gleiches Einkommen zu verfügen, so dass der Beklagten auch unter diesem Gesichtspunkt die realistische Möglichkeit der Rückzahlung des behaupteten Darlehens ausgeschlossen erscheinen musste. Auch dass die vermeintlichen Darlehen bei Bedarf ohne jede Regelmäßigkeit ausgezahlt worden sein sollen, spricht bei Einbeziehung der vorliegenden Umstände gegen die Annahme von Darlehen. Soweit die Klägerin der Beklagten nach Erlass des Bescheids ein mit „privater Darlehensvertrag“ überschriebenes Schriftstück vorgelegt hat, rechtfertigt auch dieses keine andere Bewertung. Zwar ist der Einwand der Klägerin zutreffend, dass ein Darlehensvertrag nicht schriftlich geschlossen werden muss. Der vorgelegte „private Darlehensvertrag“ genügt allerdings nicht den vorstehend aufgezeigten Anforderungen, die die Rechtsprechung an den Nachweis eines wirksamen Darlehensvertrages aufgestellt hat. Damit braucht das Gericht der Frage, warum ein auf Juni 2017 datierender Darlehensvertrag erst nach bereits im Mai 2017 erfolgten Zahlungen abgeschlossen worden sein soll, nicht weiter nachzugehen. Soweit die Klägerin mit E-Mail vom 9. April 2018 behauptete, sie zahle ihrem Vater die Darlehen in ungleichen Beträgen zurück, belegte die Klägerin etwaige Rückzahlungen während des Verwaltungsverfahrens weder, noch substantiierte sie diese Angaben näher. Erst im Klageverfahren trug sie vor, bereits im September 2017 an ihren Vater den Betrag von 500,00 € zurücküberwiesen zu haben. Dieser erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgte Vortrag findet gemäß den vorstehend aufgezeigten Maßstäben keine Berücksichtigung und vermag im Übrigen die Prognose der Beklagten nicht zu erschüttern. Entsprechendes gilt für die der Widerspruchsbehörde am 16. August 2018 zur Kenntnis gebrachte Erklärung der Eltern der Klägerin vom 12. August 2018. Vorliegend ist die Beklagte ihrer Amtsermittlungspflicht vollständig nachgekommen. So hat die Beklagte die bei Antragstellung wesentliche Tatsachen zu ihren Einkommensverhältnissen verschweigende Klägerin gleich mehrfach zur Vorlage von Unterlagen und zur Erfüllung der ihr kraft Gesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten aufgefordert. Dem ist die Klägerin, die im Verwaltungsverfahren gleich mehrfach unvollständige und unzureichende Angaben machte, nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Dabei hat die Beklagte selbst nach Erlass des Ausgangsbescheids ihre Ermittlungstätigkeit fortgeführt und die Klägerin in der Folgezeit noch mehrfach zur Substantiierung ihrer Angaben aufgefordert. Im Übrigen und selbstständig tragend folgt eine Rückzahlung auf das behauptete Darlehen weder zweifellos aus der bloß mit dem Verwendungszweck „privat“ versehenen Überweisung noch trägt eine einmalige Überweisung die Vermutung, dass eine vollständige Rückzahlung der zugewendeten Mittel erfolgen werde. 2. Auch die von Herrn H. T1. erhaltenen Zahlungen sind als Einkommen im wohngeldrechtlichen Sinne einzuordnen. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren zunächst bloß vorgetragen, dass „sie Unterstützung von [ihrer] Familie erhalte, damit bis zu [ihrer] Genesung die Immobilie erhalten [bleibe]“ (Bl. 30 der Beiakte 2). Erst nach Erlass des Bescheids konkretisierte sie ihre Angaben dahingehend, dass es sich um eine „Vorauszahlung von einem anstehenden Erbe“ handele (Bl. 70 der Beiakte 2). Diesen Vortrag hat sie entgegen der bereits zuvor ergangenen ausdrücklichen Aufforderung der Beklagten vom 6. März 2018 in der Folgezeit nicht näher substantiiert. Sie hat der Beklagten auch die im Klageverfahren vorgelegte notarielle Urkunde vom 28. September 2006 (Bl. 17 der Gerichtsakte) erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens übersandt. Aus der notariellen Urkunde ergibt sich im Übrigen eindeutig, dass es sich bei den Zahlungen gerade nicht um eine dem Erbrecht zugehörige Leistung handelt (S. 3 ff. der notariellen Urkunde). 3. Auch die Geldflüsse vom Konto des Herrn C. U. an die Klägerin hat die Beklagte zutreffend als wohngeldrechtliches Einkommen qualifiziert. Erneut genügen die Darlegungen der Klägerin nicht, um davon auszugehen, dass es sich um keine Zuwendung oder ein solches Darlehen handelt, das im wohngeldrechtlichen Sinne unbeachtlich wäre. Unter dem 16. Oktober 2017 führte die Klägerin auf die Frage der Beklagten, ob sie die Unterstützung von Herrn U. als Zuschuss oder Darlehen erhalte, aus, die Zuwendungen basierten rein auf freiwilliger Hilfe. Auf diese Angaben stützte die Beklagte in rechtlich zutreffender Weise ihre prognostische Berechnung. Auch während des weiteren Verwaltungsverfahrens substantiierte die Klägerin die näheren Umstände und Hintergründe der Zahlungsströme über ihr Konto nicht dergestalt, dass die Beklagte von ihrer ursprünglichen Einschätzung abrücken musste. Die Klägerin erklärte während der Verwaltungsverfahrens auch nicht, warum Herr U1. Mutter nicht selbst an M1. & M1. überwies, sondern mehrfach Gelder an die Klägerin auszahlte. Im Übrigen und selbstständig tragend würde selbst dann, wenn man die Zahlungen vom Konto des Herrn U. nicht als wohngeldrechtliches Einkommen bewertet, kein Wohngeldanspruch bestehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.780,68 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nummer 55.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Danach ist bei Wohngeldstreitigkeiten das streitige Wohngeld, höchstens jedoch der Jahresbetrag in Ansatz zu bringen. Der festgesetzte Betrag entspricht - in Ermangelung eines bezifferten Klageantrags - dem Jahresbetrag (vgl. § 25 Abs. 1 WoGG) des Wohngeldanspruchs, der bei Zugrundelegung der durch die Klägerin im Klagebegründungsschriftsatz benannten Werte bestünde (148,39 €). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.