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Beschluss

14 L 491/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0318.14L491.19A.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 14 K 1639/19.A wird abgelehnt

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden,trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 14 K 1639/19.A wird abgelehnt Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden,trägt der Antragsteller. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. war abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes aus den nachfolgend unter Ziffer 2. dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), §§ 114, 121 Zivilprozessordnung (ZPO). Im Übrigen hat der Antragsteller seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen § 173 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO weder eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch entsprechende Belege beigefügt. Seine Bedürftigkeit lässt sich daher ebenfalls nicht feststellen. 2. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 1639/19 gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 0. März 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist unzulässig. Für den Antrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzes im Asylverfahren ist allein die Frage, ob der Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ein vorläufiges Bleiberecht im Bundesgebiet besitzt. § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und die Abschiebungsandrohung unwirksam werden, wenn das Gericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die vom Gesetz angeordnete Wirkung einer stattgebenden Entscheidung stellt lediglich eine gesetzlich besonders angeordnete Folge dar, betrifft und verändert jedoch nicht den Gegenstand des Verfahrens. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2018 – 34 L 213.18 A –, juris, Rn. 8; VG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2018 – 14 L 826/18.A –, juris, Rn. 4 ff., jeweils m.w.N. auch zur Gegenansicht. Gemessen hieran besitzt der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein rechtliches Interesse, da ihm bereits auf Grund der Regelungen des Bescheids vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Abschiebung droht. Die Antragsgegnerin hat in dem streitgegenständlichen Bescheid, obwohl § 36 AsylG in Fällen einer Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wie ihn die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall angenommen hat, ein beschleunigtes Verfahren vorsieht, zu dem insbesondere eine nur einwöchige Ausreisefrist und der Wegfall der aufschiebenden Wirkung gehört, die hier gegenständliche Ziffer 5 des Bescheids so gefasst, dass die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt wird. Ein entsprechendes Vorgehen hat das BVerwG in seinem Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15/18 Rz. 49–, juris, explizit als mögliche Handlungsalternative benannt. Darauf bezugnehmend wird in den Gründen des angegriffenen Bescheids zutreffend ausgeführt, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung weder statthaft wäre, noch ein dahingehendes Rechtsschutzbedürfnis bestünde. Konsequenterweise enthält auch die beigefügte Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf § 80 Abs. 5 VwGO, was ebenfalls verdeutlicht, dass das Bundesamt schon auf Grundlage der Klageerhebung von einem vorläufigen Bleiberecht ausgeht. Es besteht auch nicht wegen eines drohenden faktischen Vollzugs ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog oder § 123 Abs. 1 VwGO. Da die Ausländerbehörde von dem Inhalt dieses Beschlusses nach § 83 a Satz 2 AsylG Kenntnis erhält, ist auch deshalb nicht von einer drohenden Abschiebung vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens auszugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.