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Urteil

1 K 2313/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0320.1K2313.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 13. August 2013 gegründete und unter HRB 00000 beim Amtsgericht Siegburg eingetragene Gesellschaft mit Sitz in N. . Geschäftsführer war bis zu seiner Löschung von Amtswegen am 25. November 2015 Herr K. I. . Seit dem 29. Januar 2016 ist Frau O. I. als alleinige Geschäftsführerin eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung und der Verkauf von Veranstaltungszubehör und Festzelten. Ein entsprechendes Gewerbe wurde unter dem 30. Juli 2013 bei der Gemeinde N. angemeldet. Im August 2015 erfuhr der Beklagte über die Gemeinde N. , dass gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn ein im August 2015 rechtskräftig gewordener Strafbefehl wegen Insolvenzverschleppung ergangen ist. Ihm wurde dabei zu Last gelegt, dass er trotz Insolvenzreife der Klägerin, die spätestens am 9. März 2015 eingetreten sei, seiner Pflicht als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft, den gebotenen Eigeninsolvenzantrag zu stellen, nicht nachgekommen sei. Die Insolvenzreife ergebe sich daraus, dass sich die Gesellschaftsverbindlichkeiten, die sich bereits aus der Bilanz zum Rumpfgeschäftsjahr 2013 ergäben, auf fast 41.000 Euro beliefen, seit März 2015 zahlreiche Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben seien und er am 9. März grundlos die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert habe. Mit Schreiben vom 19. November 2015 teilte das Finanzamt Siegburg dem Beklagten mit, dass die Klägerin Steuerrückstände in Höhe von 26.635,64 Euro (inklusive Säumniszuschlägen) habe, und regte ein Gewerbeuntersagungsverfahren an. Daraufhin leitete der Beklagte ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein. In diesem Rahmen teilte die IHK Bonn/Rhein-Sieg unter dem 13. Juni 2016 mit, dass die Klägerin Beiträge für 2013 bis 2016 in Höhe von insgesamt 612,60 Euro nicht gezahlt habe. Das Finanzamt Siegburg teilte aktualisierte Steuerrückstände in Höhe von 37.907,54 Euro mit. Nach Angaben der Gemeinde N. schuldete die Klägerin 78.699 Euro Gewerbesteuern. Daraufhin wurde die Klägerin unter dem 1. August 2016 hinsichtlich einer beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört. Hierauf reagierten der ehemalige Geschäftsführer sowie die aktuelle Geschäftsführerin mehrfach telefonisch und wiesen die Vorwürfe zurück. Es beständen tatsächlich keine offenen Steuerforderungen. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis seien noch nicht gelöscht worden, obwohl alle Forderungen beglichen worden seien. Telefonisch teilte das Finanzamt Siegburg im Januar 2017 mit, dass die Rückstände der Klägerin auf ca. 7.500 Euro zurückgeführt worden seien. Unter dem 19. Januar 2017 forderte der Beklagte die Klägerin auf, prüfbare Sanierungskonzepte vorzulegen. Ansonsten müsse sie mit einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit rechnen. Hierauf wurden weitere Gespräche geführt und ein „Sanierungsplan“ vorgelegt, in dem die erwarteten Einnahmen 2017 den monatlichen Ausgaben gegenüber gestellt wurden. Im April 2017 teilte die Geschäftsführerin der Klägerin mit, dass sie nun mit Hilfe eines neuen Buchhaltungsprogramms die steuerlichen und sozialversicherungsrelevanten Daten und Zahlungen einfach und aktuell nachvollziehen könne. Für April 2017 legte sie beispielhafte Übersichten vor. Mit Schreiben vom 19. April 2017 teilte das Finanzamt Siegburg dem Beklagten mit, dass die Klägerin Steuerrückstände in Höhe von 12.800,16 Euro (inklusive Säumniszuschlägen) habe, und regte erneut ein Gewerbeuntersagungsverfahren an. Am 27. April 2017 bestätigte das Finanzamt, dass die im Schreiben vom 19. April 2017 genannten Steuerrückstände zwischenzeitlich beglichen worden seien. Es seien jedoch neue Forderungen in Höhe von ca. 17.400 Euro offen. Telefonisch aktualisierte das Finanzamt im Oktober 2017 die Steuerrückstände auf 22.292,48 Euro. Im November 2017 informierte die Geschäftsführerin der Klägerin den Beklagten über ihre Bemühungen, (Mehrfach-) Eintragung im Schuldnerverzeichnis löschen zu lassen. Schließlich teilte das Finanzamt Siegburg mit Schreiben vom 22. Januar 2018 mit, dass sich die Steuerrückstände der Klägerin auf 13.796,52 Euro beliefen. Steuerrechtlichen Erklärungspflichten werde nicht nachgekommen. Die Geschäftsführerin der Klägerin habe am 21. November 2016 eine Vermögensauskunft geleistet. Die Gemeinde N. teilte unter dem 25. Januar 2018 dem Beklagten mit, dass gegen die Klägerin offene Forderungen in Höhe von 12.539,17 Euro beständen. Telefonisch holte der Beklagte zuletzt am 22. Februar 2018 aktuelle Informationen ein. Danach beliefen sich die Steuerschulden auf 14.357,63 Euro und die Gewerbesteuerschulden auf 12.539,17 Euro. Laut Vollstreckungsportal gab es bezogen auf die Klägerin 52 Eintragungen. Daraufhin erließ der Beklagte am 22. Februar 2018 eine Ordnungsverfügung. Er untersagte der Klägerin die weitere Ausübung des Gewerbes „Vermietung und Verkauf von Veranstaltungszubehör und Festzelten“ und jede weitere selbstständige Gewerbeausübung. Für den Fall, dass die Klägerin nicht innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Verfügung der Gewerbeuntersagung Folge leiste, drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die Unzuverlässigkeit der Klägerin. Diese ergebe sich aus den öffentlich-rechtlichen Schulden, den Eintragungen im Vollstreckungsportal und der Tatsache, dass die Klägerin ihren Zahlungs- und Erklärungspflichten über mehrere Jahre nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Die Klägerin hat am 22. März 2018 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung vor, es gebe keine Steuerrückstände mehr. Die Vorgänge, die zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geführt hätten, seien zwischenzeitlich erledigt. Die Löschung nehme allerdings noch Zeit in Anspruch. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid und führt weiter aus, das Finanzamt habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Klägerin weiterhin 44.344,52 Euro schulde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Sowohl die angefochtene Gewerbeuntersagung (dazu I.) als auch die Zwangsmittelandrohung (dazu II.) erweisen sich als rechtmäßig. I. Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes „Vermietung und Verkauf von Veranstaltungszubehör und Festzelten“ findet ihre materielle Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 S. 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14, grundlegend Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 94.78 –, juris Rn. 15. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14. Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit danach jedenfalls auch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, deren nachhaltige Verletzung je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 1997 – 1 B 81.97 –, juris Rn. 5, vom 12. März 1997 – 1 B 72.97 –, juris Rn. 4, und vom 19. Januar 1994 – 1 B 5.94 –, juris Rn. 6. Die Unzuverlässigkeit kann sich mithin auch aus Abgabenrückständen ergeben, wenn diese sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Allerdings kommt es nicht nur auf die Höhe der Abgabenschulden an. Vielmehr kommt auch der Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 1997 – 1 B 81.97 –, juris Rn. 5, vom 12. März 1997 – 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4, vom 11. Dezember 1996 – 1 B 250.96 –, juris Rn. 4, und vom 29. Januar 1988 – 1 B 164.87 –, juris Rn. 3. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 14. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1. Mai 1974 eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 15, unter Hinweis auf st. Rspr. seit Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, juris Rn. 14; ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, juris Rn. 6, und Urteil vom 12. April 2011 – 4 A 1449/08 –, m.w.N., juris Rn. 23 f. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag gestellt hatte, es soll Beweis erhoben werden durch Vernehmung des Zeugen Obergerichtsvollziehers O1. N1. zum Beweis der Zuverlässigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Untersagungsverfügung am 22. Februar 2018, war dieser abzulehnen. Bei der beantragten Zeugenvernehmung zur Frage, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zuverlässig sei, handelt es sich schon um keine dem Zeugenbeweis zugängliche Beweistatsache, da die Zuverlässigkeit der Klägerin eine Rechtsfrage ist, die vom Gericht zu klären ist. Nach den oben genannten Vorgaben ist die Klägerin als unzuverlässig anzusehen. Bereits längerfristig bestehen bezogen auf das von ihr betriebene Gewerbe ganz erhebliche Zahlungsrückstände. Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ist die Klägerin ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nur völlig unzureichend nachgekommen. Jedenfalls seit 2016 bestehen Steuerverbindlichkeiten der Klägerin, ohne dass diese dauerhaft und nachhaltig eine Reduzierung erzielen konnte. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses beliefen sich die Steuerschulden der Klägerin tagesaktuell auf 14.357,63 Euro und die Gewerbesteuerschulden auf 12.539,17 Euro und sind damit bezogen auf die Größe des Unternehmens auch erheblich. Im Vollstreckungsportal befanden sich bezogen auf die Klägerin 52 Eintragungen, so dass diese auch nicht mehr leistungsfähig und vermögenslos ist. Ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung dieser Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Denn für ein die Unzuverlässigkeit ausschließendes Sanierungskonzept ist erforderlich, dass die finanziellen Verhältnisse, vor allem die laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie die bestehenden Verbindlichkeiten des Gewerbetreibenden vollständig offen gelegt werden. Ohne eine umfassende Bestandsaufnahme des finanziellen Ist-Zustandes kann nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass der Gewerbetreibende in Zukunft ein Gewerbe ordnungsgemäß führen wird, d.h. dass die Schulden in absehbarer Zeit abgetragen werden und nicht erneut öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen verletzen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 – 4 A 1449/08 –, juris Rn. 29. Ein solches Konzept für den Abbau der Steuerverbindlichkeiten hat die Klägerin jedoch nicht vorgelegt. Der vorgelegte „Sanierungsplan“, in dem die erwarteten Einnahmen 2017 den monatlichen Ausgaben gegenüber gestellt wurden, erfüllt die vorgenannten Kriterien ersichtlich nicht. Die Gewerbeuntersagung war aus diesem Grund auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Wie der Beklagte zu Recht angeführt hat, entzieht die Klägerin durch die Nichterfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen dem Staat die Gelder, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, und verschafft sich unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Gewerbetreibenden, die ihren Berufspflichten ordnungsgemäß nachkommen. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen dem Anwendungsbereich des § 35 GewO unterliegenden Gewerbe (§ 35 Abs. 8 S. 1 GewO) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 35 Abs. 1 S. 2 GewO. Insoweit müssen Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Diese sind bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen gegeben. Außerdem muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn. 17; Beschluss vom 11. September 1992 – 1 B 131.92 –, juris Rn. 5. Angesichts der nicht auf das konkret ausgeübte Gewerbe beschränkten, sondern gewerbeübergreifenden Gründe für die Unzuverlässigkeit der Klägerin ist die Ausdehnungsentscheidung des Beklagten auch ermessensfehlerfrei. II. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW (Ziffer 3.) und ist ebenfalls rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.