Urteil
19 K 856/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0322.19K856.18.00
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Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14.12.2017 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14.12.2017 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Polizeidirektor (A 15) im Dienst des beklagten Landes. Mit Wirkung vom 01.12.2014 wurde er vom Polizeipräsidium C. zum Landrat des S. -F1. -Kreises als Kreispolizeibehörde versetzt und ihm wurde dort die Funktion des Leiters der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz übertragen. Parallel vertrat er ein Jahr den erkrankten Abteilungsleiter Polizei. Am 19.10.2017 unterzeichnete der Erstbeurteiler, der Landrat des S. -F1. -Kreises L. , die Regelbeurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 01.09.2014 bis 31.08.2017. Er bewertete den Kläger bei 6 Einzelmerkmalen mit „übertrifft die Anforderungen“ (4 Punkte) sowie bei den Merkmalen „Arbeitseinsatz“ und „Mitarbeiterführung“ mit „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ (5 Punkte) und schlug die Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen“ (4 Punkte) vor. Die Endbeurteilerbesprechung fand am 23.11.2017 statt. An dieser Besprechung nahm der Vertreter des Erstbeurteilers, Herr Kreisdirektor W. , teil. Der Endbeurteiler, Ministerialrat Baumeister, unterzeichnete die Beurteilung des Klägers am 14.12.2017 und senkte die Bewertung bei 6 Merkmalen jeweils um einen Punkt ab. Die Absenkung betraf die Merkmalen „Arbeitsorganisation“ (4 auf 3 Punkte), „Arbeitseinsatz“ (5 auf 4 Punkte), „Arbeitsweise“ (4 auf 3 Punkte), „Leistungsgüte“ (4 auf 3 Punkte), „soziale Kompetenz“ (4 auf 3 Punkte) und „Mitarbeiterführung“ (5 auf 4 Punkte). Bei den Merkmalen „Leistungsumfang“ und „Veränderungskompetenz“ beließ er es bei den durch den Erstbeurteiler vergebenen 4 Punkten. Als Gesamtergebnis wurden 3 Punkte festgesetzt. Das Urteilsergebnis wurde wie folgt begründet: „Dem Beurteilungsergebnis ist der in der Maßstabbesprechung vom 18.05.2017 bekannt gegebene und landeseinheitlich anzuwendende Maßstab zu Grunde zu legen. Die einheitliche Anwendung dieses Maßstabs führt dabei vorliegend zu einer grundsätzlich linearen Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers um einen Punkt. Einer Absenkung auch in den Merkmalen „Leistungsumfang“ und „Veränderungskompetenz“ stehen hingegen die Tätigkeiten in der längerfristigen Vertretung der – statushöheren – Funktion des Abteilungsleiters Polizei entgegen. Die Vergleichsgruppe A 15 umfasst Spitzenämter, die Inhaberinnen und Inhaber dieser Ämter bilden einen außerordentlich kleinen Teil des polizeilichen Gesamtgefüges. Dieser ist geprägt durch ein hohes Maß an persönlicher Eignung, Engagement und dienstlicher Erfahrung. Im Rahmen des Quervergleichs muss bei dem gegebenen Notengleichstand in den Merkmalen berücksichtigt werden, dass die oben genannten Hervorhebungen in den Merkmalen „Veränderungskompetenz“ und „Leistungsumfang“, die wesentlich in der beschriebenen Vertretungssituation erzielt wurden, im Vergleich zu gezeigten zeitlich kontinuierlichen Beanspruchungen und Leistungserfolg im Kernaufgaben – bzw. Hauptamtsbereich bei Orientierung an den Richtsatzvorgaben nicht die Erreichung der höchst quotierten Notenstufe tragen. Der Vorschlag des Erstbeurteilers war daher im Quervergleich auf ein den Anforderungen voll entsprechendes Gesamturteil (3 Punkte) anzupassen.“ Die Beurteilung wurde dem Kläger am 03.01.2018 ausgehändigt. Am 30.01.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Die Begründung für die Beurteilung sei rechtswidrig. Der Beklagte habe nichts zur Gewichtung der Einzelmerkmale ausgeführt. Ihm sei bekannt, dass eine größere Anzahl Beamter in 4 Merkmalen mit 3 und in 4 Merkmalen mit 4 Punkten bewertet worden seien, sie hätten alle 3 Punkte im Gesamtergebnis erhalten. Die Begründung für die Abstufung des Vorschlages des Erstbeurteilers sei nicht schlüssig. Es erschließe sich nicht, warum gerade in den Merkmalen „Leistungsumfang“ und „Veränderungskompetenz“ im Gegensatz zu den übrigen Merkmalen keine Herabstufung erfolgt sei. Die Beurteilung im Merkmal „Soziale Kompetenz“ sei nicht nachvollziehbar. Bei seiner Tätigkeit habe er unter anderem Teambildungsmaßnahmen eingeführt und Mitarbeiterbeschwerden auf Null reduziert. Außerdem habe er Bestnoten beim Führungsfeedback erhalten. Er habe ein Personalkonzept erstellt und es sei ihm die Wiedereingliederung höchst problematischer Mitarbeiter gelungen. Auch die Bewertung der Merkmale „Arbeitsorganisation“, „Arbeitsweise“ und „Leistungsgüte“ mit nur 3 Punkten erschließe sich nicht. Er habe die Direktion Gefahrenabwehr mit rund 450 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geleitet und sei für einen Bereich mit 465.000 Einwohnern zuständig gewesen. Es handele sich um die größte Landratsbehörde in NR W. Er habe ein funktionierendes Fünf-Schichtenmodell in der Direktion eingeführt sowie den Personen- und Objektschutz neu konzipiert. Außerdem habe er ein Einsatzkonzept für den Hambacher Forst erstellt. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, die für den Beurteilungszeitraum 01.09.2014 bis 31.08.2017 erstellte dienstliche Beurteilung vom 14.12.2017 aufzuheben und den Kläger für den vorgenannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt die angefochtene Beurteilung und trägt vor: Der Beurteilung sei nicht das konkret funktionelle Amt „Abteilungsleiter Polizei“ zugrunde gelegt worden, sondern es sei lediglich berücksichtigt worden, dass das Leistungsbild des Klägers für ein Drittel des Beurteilungszeitraum auch Tätigkeiten eines statushöheren Amtes beinhaltet habe. Alle Merkmale seien gleich gewichtet worden. Gerade für Führungskräfte in der Polizei sei es unerlässlich, dass allen Beurteilungsmerkmalen das gleiche Gewicht zukomme. Die gleiche Gewichtung der Einzelmerkmale sei im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Die Gewichtung der Merkmale sei nicht gesondert zu begründen. Die Vergleichsgruppe sei von einer hohen Leistungsdichte und einem hohen Erfahrungswissen geprägt. Es handele sich um Spitzenämter in Bereich der Landespolizei. Innerhalb dieser starken Vergleichsgruppe sei es bedeutsam, dass die Beurteilungen in den Merkmalen „Leistungsumfang“ und „Veränderungskompetenz“ primär auf im Rahmen der Vertretungssituation gezeigten Leistungen beruhten und insoweit zeitlich begrenzt gewesen seien. Aus der Begründung gehe sinngemäß hervor, dass sich aus dem Quervergleich ergeben habe, dass das niedrigere der beiden infrage kommenden Gesamturteile zu vergeben gewesen sei, da die hervorhebungswürdigen Leistungen in Teilen eben nur in einem relativ kurzen Zeitraum erbracht worden sein. Der Kläger führe im Hinblick auf seine Tätigkeit im Übrigen ausschließlich Dinge an, die im Rahmen der amtsüblichen Leitung einer Direktion in einer Kreispolizeibehörde anfielen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land für den Zeitraum 01.09.2014 bis 31.08.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 14.12.2017 ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 92 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) [vom 14.06.2016 – GV. NRW. S.310 –; zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.05.2018 – GV. NRW. S. 244 –]. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2.87 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12. Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung des Innenministers des beklagten Landes vom 14.12.2017, die auf den „Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen“ (Runderlass des Innenministeriums vom 09.07.2010 – MBl. NRW. 2010 S. 678 –) – im Folgenden: BRLPol – beruht, rechtlich zu beanstanden. Die Beurteilung ist schon deshalb rechtswidrig, weil es an einer Begründung des Gesamturteils fehlt. Die - richtige - Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren. Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Begründung. Die Begründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen Argumentationsstrang hinzuzufügen, ist demnach ausgeschlossen. Die Begründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die Herstellung einer materiell richtigen Entscheidung und nicht auf ihre Darstellung. Dies kann durch eine nachträgliche Begründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche Einheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Maßstäben kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass jeweils nachträglich ein 'passendes' Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10/17 – m.w.N. Diesen Anforderungen wird die dienstliche Beurteilung vom 04.12.2017 nicht gerecht, weil sie das Gesamturteil von 3 Punkten ("entspricht voll den Anforderungen") nicht begründet. Auf Seite 8 begründet der Endbeurteiler lediglich die Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers und führt aus, dass er die Bewertung des Klägers in den Einzelmerkmalen – bis auf die Merkmale „Leistungsumfang“ und „Veränderungskompetenz“ – wegen des einheitlichen Beurteilungsmaßstabes linear um einen Punkt abgesenkt hat. Es fehlt aber jegliche Begründung, anhand derer nachvollziehbar ist, wie das Gesamturteil im Fall des Klägers aus den Einzelbewertungen hergeleitet worden ist. Dies ist auch deshalb erforderlich, weil ausweislich der Beurteilungsrichtlinien die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Nr. 8.1 BRL Pol gibt vor, dass die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten festzusetzen ist; ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale ist nicht zu bilden. Es hätte deshalb insbesondere einer Erklärung bedurft, wie die einzelnen Merkmale im Sinne von Nr. 8.1 BRL Pol gewichtet worden sind und wie die Endbeurteilerin durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Bewertungen das Gesamturteil gebildet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2017 – 6 B 639/17 -. Die Begründung des Gesamturteils war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Fall keine andere Note in Betracht kommt, sondern sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -. Eine solche Situation ist hier nicht gegeben, weil von den acht Hauptmerkmalen vier mit 3 Punkten und vier mit 4 Punkten bewertet worden sind. Es bedarf daher vielmehr in besonderem Maße der Erläuterung, warum das Gesamturteil 3 und nicht 4 Punkte lautet. Auf die weitere Begründung des Erstbeurteilers in der mündlichen Verhandlung für das Gesamtergebnis kommt es nicht an, da die Begründung bereits in der dienstlichen Beurteilung enthalten sein muss. Im Übrigen hat der Zeuge Baumeister in der mündlichen Verhandlung auch nicht hinreichend begründet, welche Erwägungen bei dem gegebenen Notengleichstand für das Gesamturteil ausschlaggebend waren. Er hat vielmehr nur erläutert, dass Grund für die Absenkung war, dass der Kläger die herausgehobenen Funktionen und Aufgaben, die ausschlaggebend für die Aufnahme in den quotierten Bereich seien, – im Gegensatz zu anderen beurteilten Beamten – nur vertretungsweise über einen Zeitraum von etwa einem Jahr wahrgenommen hat. Hingegen hat er nicht hinreichend plausibel begründet, aufgrund welcher Erwägungen er gerade die Beurteilungsmerkmale „Leistungsumfang“ und „Veränderungskompetenz“ nicht abgesenkt hat. Soweit der Kläger einwendet, dass die Beurteilung auch deshalb rechtswidrig sei, weil eine gleichmäßige Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht mehr gerecht werde, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2018 – 2 L 1058/18 -; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.09.2018 – 1 K 11477/17 -, greift dieser Einwand nicht durch. Kommt es – wie vorliegend – bei insgesamt acht Beurteilungsmerkmalen zu einem Notengleichstand, muss der Beurteiler ohnehin Ausführungen dazu machen, welchen Merkmalen er ein besonderes Gewicht beigemessen hat, um dem Begründungserfordernis zu genügen. In dieser Konstellation kann daher letztlich offenbleiben, ob es zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt, wenn alle Beurteilungsmerkmale gleich gewichtet werden. Auch bezogen auf die Absenkung von sechs der acht Beurteilungsmerkmale durch den Endbeurteiler ist die Beurteilung rechtsfehlerhaft. Grundlage für den Quervergleich („leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen“ –vgl. Nr. 9.2 Abs. 2 BR Pol) ist der mündliche Austausch in der Endbeurteilerbesprechung über tatsächliche Erkenntnisse und Leistungseinschätzungen mit personen- und sachkundigen Bediensteten (nicht notwendig mit dem Erstbeurteiler) ist. Dabei muss der Erstbeurteiler oder ein sonstiger personen- oder sachkundiger Bediensteter von der beabsichtigten Herabsetzung des erstbeurteilten Beamten Kenntnis erhalten, damit es ihm möglich ist, seine Angaben zu ergänzen oder seine Leistungseinschätzungen zu erläutern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.08.2016 – 6 B 768/16 -. Ein Austausch im Sinne dieser Grundsätze hat in der Endbeurteilerbesprechung am 23.11.2017 nicht stattgefunden. Zwar war mit dem Vertreter des Erstbeurteilers, dem Zeugen W. , ein personen- und sachkundiger Bediensteter anwesend. Allerdings hat, wie der Zeuge Baumeister in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Zeuge W. von der beabsichtigten Abweichung in der Endbeurteilerbesprechung nichts erfahren und auch später bis zum Rücklauf der Beurteilung keine Gelegenheit erhalten, sich über die zu vergebende Endnote mit dem Endbeurteiler auszutauschen. Die Begründung der Absenkung ist hingegen unter Berücksichtigung der Ausführungen des Zeugen C. in der mündlichen Verhandlung entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat der Schlusszeichnende nach Nr. 9.2 Abs. 3 BRL Pol die abweichende Beurteilung zu begründen. Der Inhalt der Abweichungsbegründung wird ausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser in einer anders lautenden Bewertung allein des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, muss sich die Abweichungsbegründung auf die Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also insoweit konkret und singulär sein. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen (Quervergleich), so muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen, obgleich auch der Quervergleich in aller Regel nicht ohne den Blick auf die Leistungen des betreffenden Beamten auskommt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 19.04.2011 - 6 B 35/11 - und vom 19.02.2016 - 6 A 2596/14 -. Hiervon ausgehend hat der Endbeurteiler die Abweichung im Fall des Klägers hinreichend plausibel sowohl mit dem Quervergleich als auch mit dem individuellen Leistungsbild des Klägers begründet. Der Zeuge C. hat die Absenkung in der mündlichen Verhandlung dahingehend plausibilisiert, dass der Kläger im Vergleich zu den Beamten mit einem Ergebnis im quotierten Bereich die hervorhebungswürdigen Leistungen, die mit einer besonderen Belastung verbunden sind, nur während seiner Vertretungstätigkeit – etwa ein Jahr im Beurteilungszeitraum – erbracht hat. Im Vergleich dazu seien die besser beurteilten Beamten den besonderen Belastungen über einen längere Zeit ausgesetzt gewesen. Dabei hat er laut seiner Ausführungen auch berücksichtigt, dass der Kläger bei der Übernahme der Leitung der Direktion Gefahrenabwehr eine schwierige Personalsituation vorgefunden hat und dort für normale Verhältnisse gesorgt hat. Diese Erwägungen sind im Rahmen des Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.