Urteil
23 K 10611/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0327.23K10611.17.00
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Tenor
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2017 wird aufgehoben, soweit darin ein Erstattungsbetrag von mehr als 30.640,29 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2017 wird aufgehoben, soweit darin ein Erstattungsbetrag von mehr als 30.640,29 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger stand als Soldat auf Zeit in der Offizierslaufbahn – zuletzt im Dienstgrad eines Leutnants zur See – im Dienst der Beklagten. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung vom 2. Dezember 2003 über eine Dienstzeit von 12 Jahren berief die Beklagte den Kläger mit Urkunde vom 7. Juni 2004 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Mit Bescheid vom 27. November 2009 – zugestellt am 8. Dezember 2009 – entließ die Beklagte den Kläger aus dem Dienstverhältnis, da er seit dem 12. November 2009 bestandskräftig als Kriegsdienstverweigerer anerkannt war. Im Verlauf seiner militärischen Ausbildung absolvierte der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. April 2009 ein Studium im Studiengang Volkswirtschaftslehre an der I. -T. -Universität /Universität der Bundeswehr in I. . Dieses Studium schloss er am 30. April 2009 als Diplom-Volkswirt ab. Unter dem 26. Mai 2010 berechnete das Bundesamt für Wehrverwaltung die Höhe der durch die Ausbildungen entstandenen Kosten. Hiernach ergab sich eine Gesamtsumme von 56.341,43 EUR, die sich aus Kosten des Studiums in Höhe von 55.905,40 EUR und persönlichen Kosten in Höhe von 436,03 EUR zusammensetzte. Am 16. Mai 2011 hörte die Beklagte den Kläger zur Rückforderung der entstandenen Kosten an. In seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2011 machte der Kläger geltend, er befinde sich noch in der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und finanziere seine Ausbildung durch zwei Kredite. Eigenkapital besitze er nicht. Mit Leistungsbescheid vom 3. August 2011 setzte die Beklagte den Erstattungsbetrag auf 30.640,29 EUR fest. Zur Vermeidung einer besonderen Härte wurde der Betrag unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Klägers unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse zunächst bis zum 29. Februar 2012 gestundet. Ferner wies die Beklagte darauf hin, dass mit Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab dem 15. September 2011 Stundungszinsen in Höhe von jährlich 4% erhoben würden. In weiterer Anwendung des § 56 Abs. 4 SG und zur Vermeidung einer besonderen Härte werde zugesichert, einem Antrag auf Erlass des restlichen Erstattungsbetrages zwei Jahre vor Erreichen des dann für den Kläger geltenden Renteneintrittsalters (Regelaltersgrenze) stattzugeben, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt seinen Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Die Berechnung des Erstattungsbetrages beruhte auf den damals maßgeblichen Bemessungsgrundsätzen zu den ersparten Aufwendungen für ein entsprechendes ziviles Studium. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 31. August 2011. Darin legte er seine Auffassung dar, wonach die Rückforderung ein Druckmittel darstelle, das Soldaten von der Geltendmachung ihres Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung abhalten solle. Des Weiteren wandte er sich gegen die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung, die sich über sein gesamtes weiteres Berufsleben bis zwei Jahre vor Eintritt ins Rentenalter erstrecke. Auch habe die Beklagte bei der Frage, inwieweit ihm durch das Studium ein geldwerter Vorteil entstanden sei, die Besonderheiten seines Falles nicht ausreichend berücksichtigt. So habe das Studium der Volkswirtschaftslehre wegen seiner weiteren Ausbildung als Verkehrsflugzeugführer im zivilen Leben keinerlei Nutzen für ihn. Auch habe er mit Blick darauf, dass er in den USA bereits erfolgreich ein Studium absolviert habe, kein weiteres Studium durchführen wollen. Er habe dieses Studium allein auf Verlangen der Bundeswehr angetreten. Zu seiner wirtschaftlichen Situation machte er geltend, dass er auf unabsehbare Zeit ohne Beschäftigung sei. Zudem sei er mit ca. 55.000 EUR verschuldet. Durch die geltend gemachte Erstattungsforderung erhöhten sich seine Schulden im Februar 2012 auf 87.450,20 EUR. Die Erstattungsforderung stelle eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Kriegsdienstverweigerern dar, die nach dem Verlassen der Bundeswehr in einem festen Beschäftigungsverhältnis mit festem Einkommen stünden, welches sie aufgrund des Studiums bei der Bundeswehr erwirtschafteten. Zu beanstanden sei zudem die Erhebung von Stundungszinsen sowie deren Höhe von 4 %. Nachdem der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2012 zurückgewiesen wurde, erhob der Kläger vor dem VG Hamburg Klage gegen das Erstattungsbegehren. Mit Urteil des VG Hamburg vom 22. September 2015 (20 K 355/12) wurde der Erstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Zur Begründung legte das VG Hamburg dar, die Beklagte habe im Zuge ihrer Ermessensentscheidung verkannt, dass die Rückforderung für den Kläger eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG darstelle. So habe es die Beklagte versäumt, die Zahlungspflicht des ehemaligen Soldaten bereits im Leistungsbescheid zeitlich hinreichend zu begrenzen. Ermessengerecht sei etwa die Begrenzung der Verpflichtung zur Zahlung von Tilgungsraten auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter. Aufgrund dieses Urteils führte die Beklagte ein erneutes Erstattungsverfahren durch und wandte dabei entsprechend ihrer aktuellen Verwaltungspraxis die Bemessungsgrundsätze nach der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes an. Eine erneute Berechnung auf dieser Grundlage ergab einen wirtschaftlichen Vorteil in Gestalt ersparter Aufwendungen in Höhe von 31.690,00 EUR zuzüglich persönlicher Kosten. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 31. März 2016 zum Erlass eines erneuten Erstattungsbescheides über einen Betrag von ca. 33.000 EUR angehört. Des Weiteren wurde er um Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gebeten, damit über eine Ratenzahlung/Stundung entschieden werden könne. Bei Gewährung einer verzinslichen Ratenzahlung oder Stundung würden Stundungszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Bestandskraft des Leistungsbescheides erhoben. Nachdem sich der Kläger auf die Anhörung nicht geäußert hat, setzte die Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Mai 2016 – zugestellt am 31. Mai 2016 – den Erstattungsbetrag auf 31.915,13 EUR fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 29. Juni 2016. Darin machte er die Einrede der Verjährung geltend. Die Verjährung habe nach § 195 BGB am 1. Januar 2010 begonnen und am 31. Dezember 2012 geendet. Namentlich sei keine Hemmung der Verjährung durch den Leistungsbescheid vom 3. August 2011 eingetreten. Ein rechtswidriger Bescheid könne keine Hemmungswirkung herbeiführen. Unverständlich sei auch, warum der jetzige Erstattungsbetrag höher sei, als der des ursprünglichen Bescheides. Ergänzend legte der Kläger seine Auffassung dar, dass auch die erneute Erstattungsforderung aus denselben Gründen rechtswidrig sei, wie der vom Verwaltungsgericht Hamburg aufgehobene Bescheid vom 3. August 2011. Namentlich führe das Erstattungsverlangen zu einer wirtschaftlichen Knebelung und sei geeignet, von der Ausübung des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung abzuschrecken. Des Weiteren monierte der Kläger, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse keinerlei Ausdruck im angefochtenen Bescheid gefunden hätten. Er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, die geforderte Rückzahlung zu leisten. So verfüge er über keine Ersparnisse, da er weiterhin die Kosten seiner Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer abzahle. Auch auf Seiten seiner Familie gebe es keine Möglichkeit der finanziellen Unterstützung. Seine Mutter lebe allein von der Rente seines verstorbenen Vaters. Mit seinem Einkommen versorge er seine Frau, welche über kein geregeltes Einkommen verfüge sowie seine 20 Monate alte Tochter. Seine Schulden sowie das Fehlen von Vermögen habe er bereits im Jahr 2011 ausführlich dargelegt und nachgewiesen. 2012 habe er über mehrere Monate Arbeitslosengeld II bezogen und nur einen 400 EUR-Job gehabt. Mittlerweile sei es ihm finanziell möglich, seine Ausbildungsschulden monatlich abzubezahlen und für seine Familie zu sorgen. Belege könne er, wenn es erforderlich sei, nachreichen. Der Kläger vertiefte des Weiteren seine Auffassung, wonach die Beklagte im Rahmen der Prüfung habe berücksichtigen müssen, dass er bei Eintritt in die Bundeswehr bereits ein Studium abgeschlossen habe. Daher habe die Bundeswehr in seinem Fall auch keinen Grund gehabt, auf einem Studium zu bestehen. Er habe sich als Offizier ohne Studium beworben und dies kommuniziert. Erschwerend komme hinzu, dass in seinem Fall eine Überprüfung zur Studieneignung nicht durchgeführt worden sei, sondern er nach Aktenlage zum Studium der Volkswirtschaftslehre zugelassen worden sei. Im Falle eines Interviews wäre sein schriftlich dokumentiertes mangelndes Interesse an einem Studium noch deutlicher geworden und er wäre wahrscheinlich weder für das Studium noch für den Offizierslehrgang eingeplant worden. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. Juni 2017 zurück. Darin trat sie der Auffassung entgegen, wonach die Forderung verjährt sei. Eine Verjährung sei aufgrund der hemmenden Wirkung des Leistungsbescheides vom 3. August 2011 nicht eingetreten. Die Verjährung beginne erst sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils weiter zu laufen. Die Erhöhung des Erstattungsbetrages sei darauf zurückzuführen, dass nunmehr die Berechnung der Lebenshaltungskosten aus Gründen einer einheitlichen Verwaltungspraxis auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ durchgeführt werde. Auch sei die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG richtig angewandt worden, indem nur der Vorteil der ersparten eigenen Aufwendungen für die erlangte Ausbildung verlangt werde. Ein weiterer Abzug sei nicht geboten. Dieser komme nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Anhaltspunkte für eine Stundung oder Festsetzung von Raten hätten nicht bestanden, da der Kläger im Zuge der Anhörung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt worden sei, aber – auch noch im Widerspruchsverfahren – keine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe. Letztlich seien keine besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Umstände vorgetragen worden, die eine über das festgestellte Maß hinausgehende besondere Härte begründeten. Namentlich könne nicht der Einwand berücksichtigt werden, wonach der Kläger das Studium nicht angestrebt und es für ihn auch keinen Wert habe. Ausreichend sei allein, dass er im Rahmen seines Studiums allgemeine, im zivilen Berufsleben ohne Einschränkung verwendbare Kenntnisse und Fähigkeiten erworben habe. Auch habe er sich bewusst für ein Studium bei der Bundeswehr entschieden. Der Kläger hat am 21. Juli 2017 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er vertieft sein Vorbringen, wonach die Forderung bereits zum 31. Dezember 2012 verjährt sei. Infolge der Aufhebung des Leistungsbescheides vom 3. August 2011 mit Wirkung ex tunc habe dieser keine Hemmungswirkung nach § 53 VwVfG herbeiführen können. Selbst wenn man der gegenteiligen Auffassung folge, wonach die Behörde die Möglichkeit haben solle, durch Ersetzung eines von Anfang an unwirksamen Verwaltungsakts binnen 6 Monaten die Hemmungswirkung zu erhalten, sei der Anspruch hier verjährt, weil es der Beklagten nicht gelungen sei, innerhalb der 6-Monatsfrist einen neuen Bescheid zu erlassen. Verjährt sei vor allem auch der im Verhältnis zum ersten Leistungsbescheid überschießende Betrag in Höhe von 1.274,84 EUR. Im Übrigen sei auch der erneute Bescheid rechtswidrig. Insoweit nimmt der Kläger Bezug auf sein Vorbringen vor dem VG Hamburg. Nach wie vor fehle es an einer zeitlichen Begrenzung der Leistungspflicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe er Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt. Erforderlich sei eine Begrenzung des Zahlungszeitraums auf zwei Drittel in der Zeit von der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter. Die Beklagte sei nach wie vor nicht bereit, den fehlenden Nutzen des aufgedrängten Studiums zu berücksichtigen. Dies stelle einen schwerwiegenden Ermessensfehler dar. Der Kläger beantragt, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 20. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen zur Verjährung entgegen. Hier sei die Verjährung durch den Leistungsbescheid vom 3. August 2011 nach § 53 Abs. 1 VwVfG gehemmt. An der Hemmungswirkung ändere auch der Umstand nichts, dass der Bescheid vom VG Hamburg aufgehoben worden sei. Eine Differenzierung zwischen rechtswidrigen und rechtmäßigen Verwaltungsakten nehme § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG g nicht vor. Die Hemmung der Verjährung ende nach § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Um eine anderweitige Erledigung handele es sich unstreitig auch dann, wenn der Verwaltungsakt in einem Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben werde. Auch der die ursprüngliche Rückerstattungssumme übersteigende Betrag werde von der Hemmung der Verjährung erfasst. Dies beruhe darauf, dass die genaue Höhe des Rückforderungsbetrages angesichts des Erfordernisses, den Umfang der erstattungspflichtigen Kosten genau zu berechnen und zu entscheiden, ob und inwieweit von der Härtefallreglung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG Gebrauch gemacht werde, erst nach diesem Entscheidungsprozess festgesetzt werden könne. Da sich die Rückforderungshöhe nach Erlass des Leistungsbescheides infolge veränderter Umstände noch ändern könne, erfasse die Hemmung den ganzen Anspruch und damit auch einen noch nicht erhobenen Teil des Anspruchs. Soweit der Kläger nach wie vor eine zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht bereits im Leistungsbescheid fordere, sei eine solche unter Berücksichtigung der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geboten. Dass der Kläger vor Eintritt in die Bundeswehr bereits ein Studium absolviert habe, begründe keine besondere Härte und lasse den zivilen Nutzen des Studiums nicht entfallen. Ohne Bedeutung sei auch, ob der Kläger das Studium bei der Bundeswehr habe absolvieren wollen. Namentlich habe es dem Kläger freigestanden, sich bei seinem Eintritt in die Bundeswehr für eine andere Laufbahn ohne die Voraussetzung der Absolvierung eines Studiums zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Akte des VG Hamburg im Verfahren 20 K 355/12 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2017 ist nur in dem Umfang rechtswidrig, als darin ein 30.640,29 EUR übersteigender Betrag (1.274,84 EUR) festgesetzt worden ist. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung grundsätzlich erstatten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat den Kläger vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war; dies gilt nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Auch war die militärische Ausbildung des Klägers mit einem Studium im Sinne des § 56 Abs. 4 SG verbunden. Das Studium hat zu einem Diplomabschluss geführt und ist zivil nutzbar. Dass die Pflicht zur Erstattung der gezahlten Ausbildungskosten dem Grunde nach auch für anerkannte Kriegsdienstverweigerer besteht, verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG, da die Erstattungspflicht nicht an die Kriegsdienstverweigerung, sondern allein an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis anknüpft. Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. März 2006 – 2 C 18.15 –, juris, Rn 13. Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für das Studium eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat. So schon BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 – 2 BvL51/71 –. Allerdings bestimmt § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, dass auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Soldat – wie vorliegend – den Kriegsdienst nach Art. 4 Abs. 3 GG verweigert und aus diesem Grund aus dem Dienstverhältnis vorzeitig ausscheidet. Gerade in diesem Fall ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG dahingehend auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben verbleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 – und Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 C 40.13 –. Denn die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt und verpflichtet, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Der Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte in diesem Sinne dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 – und Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 C 40.13 –. Ausgehend hiervon darf der Erstattungsbetrag nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Diesen Vorgaben hat die Beklagte entsprochen, indem sie vom Kläger nicht die tatsächliche entstandenen Ausbildungskosten verlangt, die sich hier auf 55.873,14 EUR belaufen, sondern nur die ersparten Aufwendungen für ein zivil durchgeführtes Studium. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation hergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestehen würde, wenn er das durchgeführte Studium nicht bei der Bundeswehr, sondern zivil absolviert hätte. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Fehl geht der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Klägers, er hätte – wenn er nicht zur Bundeswehr gegangen wäre – kein (weiteres) Studium absolviert. Die Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG stellt allein darauf ab, ob die militärische Ausbildung mit einem Studium verbunden war. Fiktive Erwägungen, etwa ob der ehemalige Soldat auch außerhalb der Bundeswehr ein Studium absolviert hätte, spielen nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rolle. Anknüpfungspunkt für das Erstattungsverlangen ist das tatsächlich durchgeführte Studium, das im Falle des Klägers zu einem zivil tatsächlich nutzbaren Abschluss geführt hat. Auch im Übrigen hat die Beklagte bei der Entscheidung, inwieweit auf den Erstattungsbetrag ganz oder teilweise zu verzichten ist, ermessensfehlerfrei gehandelt. Die Beklagte hat die ersparten Kosten unter Anwendung zutreffender Berechnungsgrundlagen fehlerfrei erfasst. Die Berechnungsgrundsätze aufgrund des Berichts „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ stellen eine tragfähige Grundlage für die nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffende Ermessensentscheidung dar. Denn diese Sozialerhebung berücksichtigt mit den verschiedenen Elementen monatlicher Ausgaben von „Normalstudierenden“ genau jene ansatzfähigen Kosten, mit denen die dem Kläger ersparten Aufwendungen für eine Ausbildung außerhalb der Bundeswehr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts realistisch und nachprüfbar abgebildet werden. Beanstandungsfrei hat die Beklagte davon abgesehen, einen weiteren Abzug vom Erstattungsbetrag aufgrund des Vortrags des Klägers vorzunehmen, er habe wegen seiner weiteren Ausbildung zum Verkehrsfahrzeugführer nichts von dem bei der Bundeswehr erworbenen Abschluss in Volkswirtschaftslehre. Das bei der Bundeswehr abgeschlossene Studium ist ohne weiteres verwertbar. Namentlich berührt der Aspekt der behaupteten Unfreiwilligkeit nicht die zivilberufliche Nutzbarkeit, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 entschieden – 1 A 1064/14 –, juris, Rn 63. Hinzu kommt, dass das Gericht auch den Vortrag des Klägers zur Unfreiwilligkeit seines Studiums nicht nachvollziehen kann. Es stand dem Kläger frei, sich für eine andere Laufbahn bei der Bundeswehr zu entscheiden, die nicht mit einem Studium verbunden gewesen wäre. Er hat sich letztlich aus freien Stücken für die Tätigkeit und Laufbahn entschieden. Die Beklagte hat auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers in den Blick genommen. So hat sie mit der Anhörung den Kläger zur Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert und einen Antrag auf Ratenzahlung/Stundung beigefügt und den Kläger zur Vorlage von Nachweisen aufgefordert. Solche Nachweise hat der Kläger nicht vorgelegt. Zwar hat der Kläger im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen, es sei ihm derzeit in keiner Weise möglich, die geforderte Rückzahlung zu leisten. Vertiefend hat er auf die bereits 2011 nachgewiesenen Schulden und das Fehlen finanzieller Reserven verwiesen. Abgesehen davon, dass er die Schulden für seine Ausbildung zum Piloten abzahle, versorge er mit seinem Einkommen seine Frau, die über kein geregeltes Einkommen verfüge und seine 20 Monate alte Tochter. Diese Angaben reichen mangels Angabe konkreter Zahlen zum aktuell bezogenen Einkommen und bestehender Belastungen bereits im Ausgangspunkt nicht, um der Beklagten die Möglichkeit einer Entscheidung über die Gewährung einer Stundung oder Ratenzahlung zu eröffnen. Auch versteht sich von selbst, dass die Erklärungen und Unterlagen aus dem Jahr 2011 keine Aussage über die aktuelle wirtschaftliche Situation des Klägers treffen können, zumal der Kläger damals noch in der Ausbildung stand, inzwischen aber berufstätig ist. Da auf der Grundlage der der Beklagten im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen kein Anlass für die Gewährung von Zahlungserleichterungen bestand, war es auch nicht erforderlich, dass die Beklagte ihre Bereitschaft, über die Gewährung von Stundung oder Ratenzahlung bei Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu entscheiden, bereits im Leistungsbescheid niederlegt. Es ist Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern gegebenenfalls auch die vorzeitige vollständige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen bzw. zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 2 B 65.16 – und Urteil der Kammer vom 10. Dezember 2014 – 23 K 5783/13 –, anders noch OVG NRW, Urteile vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – und vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 –. Die Möglichkeit und Verpflichtung der Beklagten, die Zahlungspflicht den aktuellen Verhältnissen anzupassen, ist geeignet und ausreichend, um eine wirtschaftliche „Knebelung“ über das gesamte Erwerbsleben zu vermeiden. Zu einer derartigen Prüfung und Anpassung der Zahlungspflicht hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch bereit erklärt. Ebenso hat die Beklagte erklärt, in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2017, – 2 C 5/16 –, juris, Rn 52 ff. und vom 12. April 2017 – 2 C 16/16 –, juris, Rn 64 keine Stundungszinsen zu erheben, falls dem Kläger eine Stundung eingeräumt wird. Schließlich ist der geltend gemachte Anspruch im Umfang des mit Bescheid vom 3. August 2011 festgesetzten Betrages von 30.640,29 EUR nicht verjährt. Für den geltend gemachten Erstattungsanspruch gilt die 3-jährige Verjährung nach § 195 BGB. Entstanden ist der Anspruch gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2009, da der Kläger mit Verfügung vom 27. November 2009 mit Wirkung zum 8. Dezember 2009 entlassen worden ist. Die Verjährung begann mithin am 1. Januar 2010 und lief bis zum 31. Dezember 2012. Hier wurde der Ablauf der Verjährungsfrist aber gemäß § 53 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheides über den Betrag von 30.640,29 EUR gehemmt. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Hemmungswirkung haben alle wirksam erlassenen Verwaltungsakte, auch wenn sie rechtswidrig (aber nicht nichtig) sind, vgl. Stelkens Bonk Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 53, Rn 46. An dieser Hemmungswirkung ändert auch die nachträgliche Aufhebung des Verwaltungsaktes nichts, vgl. Obermayer, Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2018 § 53, Rn 21a; Hessischer VGH, Urteil vom 9. Dezember 2011 – 8 A 909/11 –, juris, Rn 51 ff. Der Hessische VGH führt überzeugend aus, dass entsprechend dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift die Verjährungshemmung mit Aufhebung des Leistungsbescheides nicht rückwirkend, sondern nur mit ex nunc-Wirkung endet. Insbesondere würde die in § 53 Abs. 2 VwVfG vorgesehene sechsmonatige Nachfrist keinen Sinn machen, wenn die Hemmungswirkung des Verwaltungsaktes mit seiner Aufhebung rückwirkend entfiele. Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 53 VwVfG im Jahr 2002 eine Anpassung an die neu geregelten BGB-Verjährungsvorschriften vorgenommen. Nach der entsprechenden Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n. F. endet die Hemmung nach Absatz 1 sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Ein solches Verfahren ist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift etwa die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs. Dem ist der Erlass eines Leistungs- oder Feststellungsbescheides gleichgestellt. Ausgehend von diesen Erwägungen des Hessischen VGH, denen die Kammer folgt, hat der Bescheid vom 3. August 2011 trotz seiner nachträglichen Aufhebung die Verjährung gehemmt. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 20. Mai 2016 auch unter Berücksichtigung der Zustellung des Urteils des VG Hamburg an den Beklagten am 8. Oktober 2015 noch nicht abgelaufen. Namentlich bestimmt § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG keine neue materielle Verjährungsfrist von 6 Monaten, sondern die Norm verhält sich allein zum Ende der Hemmung. Bei der Hemmung einer Frist wird nach § 209 BGB der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Demzufolge endete die verjährungshemmende Wirkung des Bescheides vom 3. August 2011 6 Monate nach seiner Aufhebung. Die Beklagte konnte alsdann den noch nicht abgelaufenen Teil der gehemmten Verjährungsfrist bis zum Erlass des erneuten Leistungsbescheides ausschöpfen. Ausgehend hiervon ist der Erstattungsanspruch der Beklagten grundsätzlich noch nicht verjährt. Die Hemmungswirkung geht allerdings nur so weit, wie die Regelungswirkung des hemmenden Bescheides vom 3. August 2011 reicht. Eine derartige Regelungswirkung besteht hier im Umfang des seinerzeit festgesetzten Betrages von 30.640,29 EUR. Soweit die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid im Verhältnis zum Erstbescheid vom 3. August 2011 einen um 1.274,84 EUR erhöhten Betrag (31.915,13 EUR) festgesetzt hat, ist die Klage hingegen begründet. Insofern kann sich der Kläger erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Beklagten, wonach die Hemmung den ganzen Anspruch und damit auch einen vorher noch nicht erhobenen Teil des Anspruchs umfasst. Der Leistungsbescheid vom 3. November 2011 hat sich nicht auf die Feststellung der Rückzahlungsverpflichtung dem Grunde nach beschränkt, sondern Teil des Regelungsgegenstandes war auch die Festsetzung der Höhe. Die Beklagte hat eine verbindliche Regelung dahingehend getroffen, dass die zu erstattenden Kosten sich auf 30.640,29 EUR belaufen. In diesem Umfang – und nicht nur hinsichtlich der Feststellung der grundsätzlichen Erstattungspflicht – wäre der Bescheid, wäre er nicht angefochten worden, auch in Bestandskraft erwachsen. Demzufolge ist der überschießende Teil von 1.274,84 EUR, der erstmals mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 20. Mai 2016 geltend gemacht worden ist, verjährt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nach letztgenannter Norm können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere Teil nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. So liegt der Fall hier. Das Unterliegen des Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 1.274,84 EUR entspricht im Verhältnis zum Gesamtstreitwert von 31.915,13 EUR einem prozentualen Anteil von 4%. Dieser ist als geringfügig im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 31.915,13 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.