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Urteil

19 K 6462/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0329.19K6462.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1963 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 12.12.2016 bat der Kläger um Mitteilung, in welcher Höhe in seinem Fall mit einer Kostenbeteiligung des Dienstherrn für die Durchführung einer chirurgischen Hornhautkorrektur (LASIK- oder Relex Smile Behandlung) zu rechnen sei. Mit Bescheid des PP C. vom 10.01.2017 wurde eine Kostenübernahme abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Fehlsichtigkeit des Klägers handele es sich um keine Krankheit im eigentlichen Sinne, sondern um ein Abweichen von der Idealform des Auges bzw. ein Ungleichgewicht zwischen Brechkraft und Augenform, das mit herkömmlichen Hilfsmitteln (z.B. Sehhilfen) ausgeglichen werden könne. Eine medizinische Notwendigkeit für eine LASIK- oder Relex Smile Behandlung bestehe nicht. Außerdem sei die Leistung nach § 2 Abs. 2 FHVPol i.V.m. § 135 Abs. 1 SGB V i.V.m. der GBA-Richtlinie „Methoden der vertragsärztlichen Versorgung“, dort Punkt 13 als „Verfahren der refraktiven Augenchirurgie“ ausdrücklich von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen. Gegen den Bescheid vom 10.01.2017 legte der Kläger unter dem 12.01.2017 Widerspruch ein. Am 10.03.2017 unterzog sich der Kläger bei dem Unternehmen „D. W. B. -laserkorrekturen“ einer LASIK-Operation. Das PP C. wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde erneut ausgeführt, die Sehprobleme hätten mit herkömmlichen Hilfsmitteln (z.B. Sehhilfen) ausgeglichen werden können und die erbrachte Leistung sei gemäß § 2 Abs. 2 FHVPol nicht erstattungsfähig. Der Kläger hat am 04.05.2017 Klage erhoben. Er macht unter anderem geltend, er hätte, um weiter dienstfähig zu sein, wegen seiner Augenfehlsichtigkeit je nach Gelegenheit zwei verschiedene Brillen tragen müssen. Dies hätte zu beachtlichen dienstlichen Einschränkungen geführt. Die konkrete beruf-liche Tätigkeit des Klägers lasse das Tragen von zwei verschiedenen Brillen im Einsatz schlichtweg nicht zu. Er habe seinen Entschluss, seine Fehlsichtigkeit im Wege einer LASIK-Operation dauerhaft beheben zu lassen, dem Polizeipräsidium mitgeteilt und die Operation durchführen lassen, nachdem er vom Polizeipräsidium über längere Zeit keine Antwort erhalten habe. Die LASIK-Behandlung sei in medizinischer Hinsicht notwendig gewesen. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2017 macht der Kläger weiter geltend, er habe einen Anspruch auf Heilbehandlung und dürfe nicht auf die Nutzung von Hilfsmitteln wie das Tragen einer Brille verwiesen werden. Im Beihilferecht gelte der Grundsatz der Vorrangigkeit einer Heilbehandlung vor einem bloßen Ausgleich von krankheitsbedingten Nachteilen durch Hilfsmittel. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 10.01.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2017 zu verpflichten, seine Aufwendungen für die LASIK-Behandlung in Höhe von 1.395,62 € im Wege der freien Heilfürsorge zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend wird ausgeführt, die Behandlung sei entgegen § 4 Abs. 1 FHVOPol nicht durch einen zugelassenen Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, erfolgt. Es sei dem Kläger zudem möglich und zumutbar gewesen, eine Gleitsichtbrille zu tragen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 10.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2017 ist rechtmäßig. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass das beklagte Land die Kosten für die LASIK-Behandlung im Wege der freien Heilfürsorge ganz oder teilweise trägt. Der Kläger hat nach § 112 Abs. 2 Satz 1 LBG zwar grundsätzlich Anspruch auf freie Heilfürsorge. Dieser Anspruch ist jedoch beschränkt auf Aufwendungen bzw. Leistungen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendig und angemessen sind (vgl. § 112 Abs. 2 Satz 3 LBG, § 2 Abs. 1 Satz 3 FHVOPol). Die Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung verwendbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, ZBR 2005, 308. Vorliegend wäre die Versorgung des Klägers mit einem Hilfsmittel - einer Gleitsichtbrille oder Gleitsichtkontaktlinsen - zur Erhaltung der Polizeidienstfähigkeit ausreichend gewesen. Eine Gleitsichtbrille macht den Wechsel der Brille im Dienst entbehrlich, es bedarf nicht des Arbeitens mit zwei Brillen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gleitsicht-brille im Fall des Klägers nicht geeignet war, die Fehlsichtigkeit zu beheben, liegen nicht vor. Unverträglichkeiten im Zusammenhang mit dem Tragen einer Gleitsichtbrille oder von Kontaktlinsen sind im Falle des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich. Die mit dem Tragen einer Brille einhergehenden Beeinträchtigungen wie Beschlagen in bestimmten Situationen treten beim Tragen von Kontaktlinsen nicht auf. Sie sind unabhängig davon auch hinzunehmen und führen nicht zur Polizeidienstunfähigkeit. Dies zeigt sich schon daran, dass eine Vielzahl von Brillenträgern den Polizeivollzugsdienst beanstandungsfrei versieht. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Fehlsichtigkeit unmittelbar durch einen operativen Eingriff behoben wird. Die Verweisung auf eine Brille als Hilfsmittel ist möglich und zumutbar. Weder aus § 112 LBG NRW noch aus der Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei ergibt sich, dass ein Anspruch auf Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des kranken Organs selbst besteht, wenn der körperliche Defekt mit Hilfsmitteln ausgeglichen werden kann. Ausweislich des klaren Wortlauts - vgl. § 112 Abs. 2 Satz 3 LBG, § 2 Abs. 1 Satz 3 FHVOPol - beschränkt sich der Anspruch auf Aufwendungen bzw. Leistungen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit notwendig und angemessen sind. Dabei müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten, § 2 Abs. 1 Satz 4 FHVoPol. Die Versorgung mit Hilfsmitteln wird als Handlungsoption ausdrücklich genannt, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 8 FHVoPol. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2017 - IV ZR 533/15 - bietet keinen Anlass für eine abweichende rechtliche Bewertung des Sachverhalts. Die Entscheidung des BGH betrifft einen zivilrechtlichen Anspruch und verhält sich über die Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten Krankenversicherung. Diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen konnte nach Auffassung des BGH nicht hinreichend deutlich entnommen werden, dass eine Verweisung auf die Nutzung von Hilfsmitteln zur Behebung des körperlichen Defekts möglich ist. Anders verhält es sich aber wie ausgeführt bei § 112 Abs. 2 Satz 3 LBG und § 2 Abs. 1 Satz 3 FHVOPol. Auch der Ausschluss der LASIK-Behandlung gemäß § 2 Abs. 2 FHVPol i.V.m. § 135 Abs. 1 SGB V i.V.m. der GBA-Richtlinie „Methoden der vertragsärztlichen Versorgung“, dort Punkt 13 (Verfahren er refraktiven Augenchirurgie) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ob darüber hinaus auch § 4 Abs. 1 FHVOPol, der eine Behandlung durch einen Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung i.S.d. § 95 SGB V teilnimmt, als weitere Erstattungsvoraussetzung nennt, dem geltend gemachten Anspruch entgegensteht, kann bei dargelegten Sach- und Rechtslage dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichts-ordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behörden-postfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechts-anwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeich-neten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.395,62 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.