Urteil
23 K 808/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0405.23K808.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der Kläger ist Berufssoldat im Dienste der Beklagten. Er begehrt die Erstattung von Kosten für die Versorgung mehrerer Zähne mit vollkeramischen Kronen. Der Kläger leidet seit 2010 unter Parodontitis und ist seitdem in Behandlung. Zum 1. April 2014 wurde der Kläger nach J. , Türkei versetzt. Im Rahmen einer allgemeinen Vorsorgeuntersuchung wurde der Kläger am 2. Februar 2016 im Bundeswehrzentralkrankenhaus in L. untersucht. In dem vorläufigen Entlassungsbrief des Bundeswehrzentralkrankenhauses vom 4. Februar 2016 über das zahnärztliche Konsil am 2. Februar 2016 wird ausgeführt: „Nikotinentwöhnung, zahnärztliche Sanierung incl. syst. Parodontaltherapie und anschließend Aufnahme in engmaschiges Recallsystem“ Unter dem 23. Februar 2016 reichte der Kläger unter Verwendung des Formblattes für die zahnärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr durch Zahnärzte im Ausland einen Heil- und Kostenplan ein. Diesem waren ein Schreiben der behandelnden Ärztin in der Türkei, Dr. P. F. , sowie eine aktuelle Röntgenaufnahme beigefügt. Mit Schreiben vom 7. März 2016, adressiert und gerichtet an die behandelnde Ärztin Dr. F. , führte die Beklagte aus: Der Gesamtvorgang des Patienten werde zunächst ohne Entscheidung zurückgegeben. Die geplante Behandlung sei grundsätzlich indiziert und genehmigungsfähig. Auf der vorgelegten PSA (=Panoramaschichtaufnahme, digitales Röntgenbild) seien jedoch chronische, entzündliche Veränderungen erkennbar, die jederzeit akut exazerbieren könnten und damit die Zuordnung gemäß Dental Fitness Classification (DFC) zur Kategorie III bedingten. Damit sei eine Verwendung im Ausland nicht vereinbar. Die Befunde seien teilweise schon auf der Röntgenaufnahme aus dem Jahr 2014 sichtbar. Die damals zuständige Truppenzahnärztin in der Zahnarztgruppe C. habe dies erkannt und folgerichtig die DFC III vergeben. Die Auslandsdienstverwendung hätte damit durch den Truppenarzt nicht bescheinigt werden dürfen. Es obliege dem Leitenden Sanitätsoffizier im Streitkräfteamt zu entscheiden, ob der Gebisszustand des Klägers eine Repatriierung erforderlich mache oder ein Belassen in der jetzigen Verwendung unter Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mit Behandlungsauflagen möglich sei. Hinsichtlich der Keramikkronen wurde ausgeführt, dass eine prothetische Rehabilitation erst nach einem adäquaten Kontrollintervall geplant und beantragt werden solle. Unter dem 22. April 2016 gab der Kläger eine Stellungnahme ab und bezog sich dabei auf ein Telefonat mit Herrn Oberstabsarzt Dr. K. am 13. April 2016. Er sei trotz seines durch die Ärzte der Bundeswehr festgestellten Zahnstatus mehrfach und ohne Einschränkungen im Ausland eingesetzt worden. Die beantragte Behandlung entspreche der Empfehlung der Ärztin in der Türkei sowie der Empfehlung des Bundeswehrzentralkrankenhauses. Die Behandlung könne ohne Probleme in der Türkei durchgeführt werden. Zudem wies der Kläger auf seine schwierige persönliche Situation hin. Seine Frau sei an Brustkrebs erkrankt und befinde sich in Chemotherapie. Sie nehme an einer Studie teil und fliege daher zwischen den wöchentlichen Therapien in die Türkei. Er sei daher nur sehr eingeschränkt reisefähig, da er sich um die beiden schulpflichtigen, minderjährigen Kinder kümmern müsse. Die Behandlung in der Türkei sei auch kostengünstiger als in Deutschland und aufgrund seiner persönlichen Lage auch sozialverträglicher. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass seine im Jahr 2013 festgestellte Auslandsverwendungsfähigkeit mit Datum vom 30. April 2016 abgelaufen sei. Daraufhin ließ der Kläger sich unter dem 9. Juni 2016 im Bundeswehrzentralkrankenhaus L. untersuchen. In dem Befund wird die Dental Fitness Class II unter Prämisse der Wiedervorstellung zwecks Recall festgestellt. Die Behandlung des Zahnapparates des Klägers in der Türkei war zu diesem Zeitpunkt bereits weitestgehend abgeschlossen. Da der Kläger erneut um Prüfung seines Heil- und Kostenplans bat, stellte sich der Kläger am 5. August 2016 auf Veranlassung der Beklagten erneut im Bundeswehrzentralkrankenhaus in L. vor. In dem Untersuchungsbericht wird ausgeführt, dass aus fachzahnärztlicher Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Versorgung mittels Kronen und Brücken zur Herstellung hygienischer Verhältnisse sinnvoll und notwendig gewesen sei, wie man anhand des heutigen Recall habe sehen können. Mit E-Mail vom 5. September 2016 bat der Kläger um die Prüfung des Heil- und Kostenplanes vom 23. Februar 2016. Er verwies darauf, dass der Heil- und Kostenplan nur deshalb abgelehnt werden sollte, weil Zweifel an seiner Auslandsverwendungsfähigkeit bestanden hätten. Diese seien nunmehr ausgeräumt. Das Bundeswehrzentralkrankenhaus habe am 5. August 2016 festgestellt, dass die zahnärztliche Versorgung zur Herstellung der Mundhygiene sinnvoll und notwendig gewesen sei. Er reichte zugleich auf dem Formblatt für die Genehmigung eines Heil- und Kostenplanes für die zahnärztliche Versorgung von Soldaten der Bundeswehr durch Zahnärzte im Ausland einen neuen Behandlungsplan, datierend vom 21. Juli 2016, ein. Dieser ging über die im Behandlungsplan vom 23. Februar 2016 beantragten Behandlungen hinaus. Unter dem 12. September 2016, zugegangen am 19. September 2016, erließ die Beklagte einen Festsetzungsbescheid. In diesem ist unter dem Feld „Heil- und Kostenplan“ der Plan vom 23. Februar 2016 angegeben. Angekreuzt ist „genehmigt mit Änderungen“. In der „Anlage zum Festsetzungsbescheid folgt unter „II.“ die Begründung: Konservierende Behandlungsmaßnahmen (Füllungen, Wurzelkanalbehandlungen) seien grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig und würden bei der Berechnung des zahnärztlichen Honorars nicht berücksichtigt. Für die parodontologische Behandlung würden die Kosten im Rahmen der unentgeltlichen zahnärztlichen Versorgung bis zu einer Höhe von 150,00 Euro auf Bundesmittel übernommen. Nicht genehmigt werde derzeit die Versorgung der 25 Zähne mit vollkeramischen Kronen. Die Vorbehandlung (Parodontaltherapie und Wurzelkanalbehandlung) sei zunächst abzuschließen. Hiergegen legte der Kläger am 11. Oktober 2016 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus: Die beantragte Behandlung entspreche der Empfehlung durch seine behandelnde Ärztin in der Türkei sowie der Empfehlung des Bundeswehrzentralkrankenhauses und sei aus medizinischer Sicht sinnvoll. Ohne die bis zum 10. Juni 2016 bereits durchgeführte zahnärztliche Sanierung inklusive Wurzelbehandlung und die Versorgung der Zähne mit den vollkeramischen Kronen wäre seine Auslandsdienstverwendungsfähigkeit nicht festgestellt worden. Aufgrund der telefonischen Auskünfte sei er davon ausgegangen, dass es sich bei der Genehmigung um eine reine Formalität handele und dass die Beklagte der Empfehlung des Bundeswehrzentralkrankenhauses folgen werde. Auch sei sein Heil- und Kostenplan vom 23. Februar 2016 nie abgelehnt worden. Wäre dieser in adäquater Bearbeitungszeit behandelt worden, hätte er die begonnene Behandlung bis zur Klärung des Sachverhalts ausgesetzt. Mit Beschwerdebescheid vom 6. Dezember 2016, zugestellt am 21. Dezember 2016 wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Behandlung entspreche nicht den Richtlinien des Zentralerlasses B-860/13. Zum einen fehle die vorherige Genehmigung der Behandlung. Eine Nachholung der Genehmigung nach Abschluss der Behandlung sei nicht möglich. Zum anderen sei die Durchführung der nach den Richtlinien erforderlichen Vorbehandlung nachzuweisen. Über das einzuhaltende Verfahren sei er durch ihm ausgehändigte Merkblätter belehrt worden. Die Behandlung übersteige im Übrigen die Maßnahmen, die mit Behandlungsplan vom 23. Februar 2016 beantragt worden seien. Am 20. Januar 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend dazu vor: Die gegen ihn verhängte Sanktion, dass der Kostenerstattungsanspruch verloren gehe, sei jedenfalls vorliegend mit § 69a Abs. 2 BBesG und der in § 30 Abs. 1 SG normierten Fürsorgepflicht nicht zu vereinbaren. Das fiskalische Interesse des Dienstherrn, vor der Kostenverursachung den Behandlungsplan prüfen zu dürfen, könne nicht in jedem Fall höher zu bewerten sein als das Interesse des Soldaten auf Durchführung der Behandlung zum gewünschten Zeitpunkt und durch einen Zahnarzt seiner Wahl. Er habe nie eine Information über den einzuhaltenden Verfahrensgang erhalten. Die Beklagte sei daher ihrer Informationspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Der drohende Verlust seiner Auslandsdienstverwendungsfähigkeit aufgrund seiner medizinisch notwendigen Sanierung des gesamten Mundraums sei analog einer Notfallsituation zu behandeln. Er habe selbst erheblich zur Kostenminimierung beigetragen. Zwar überstiegen die durchgeführten medizinischen Maßnahmen die im Antrag vom 23. Februar 2016 veranschlagten Kosten um einen Betrag von ca 2.500 Euro, allerdings hätte eine Behandlung in Deutschland mindestens 15.000 Euro gekostet. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 12. September 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 6. Dezember 2016 die Beklagte zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag die Kosten für die zahnärztliche Versorgung gemäß Heil- und Kostenplan vom 21. Juli 2016 im Rahmen der freien Heilfürsorge zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend dazu vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenübernahme gemäß seinem Antrag vom 21. Juli 2016, weil er das ordnungsgemäße Verwaltungsverfahren nicht eingehalten habe. Der Genehmigungsvorbehalt kollidiere nicht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser komme der Dienstherr durch die Bereitstellung der unentgeltlich truppenärztlichen Versorgung bzw. im Ausfall durch Kostendeckung durch die freie Heilfürsorge nach. Der Kläger habe auch nicht die gebotene Vorbehandlung durchführen lassen bzw. nicht den Nachweis darüber erbringen können. Weder die Empfehlungen des begutachtenden Zahnarztes des Bundeswehrkrankenhauses noch die telefonisches Aussagen hätten rechtliche Relevanz. Der mögliche Verlust der Auslandsdienstverwendungsfähigkeit stelle keine Notfallsituation dar und berechtige nicht zur eigenmächtigen Vornahme von Behandlungen. Abweichungen von dem vorgesehenen Verfahren seien im Einzelfall möglich, allerdings auch zu beantragen. Über das ordnungsgemäße Verfahren bei kostenpflichtigen Behandlungen im Ausland sei der Kläger informiert worden. Soldaten, die in Auslandseinsätzen verwendet werden, werde routinemäßig das Merkblatt über die unentgeltlich truppenärztliche Versorgung von Soldaten in Auslandsverwendungen sowie der Einweisungsleitfaden J. elektronisch zugeleitet. Auch wisse er aufgrund seiner langjährigen Verwendung bei der Bundeswehr, dass Kostenerstattung im Rahmen der unentgeltlich truppenärztlichen Versorgung in einem Genehmigungsverfahren vorgenommen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme seiner Kosten für die zahnärztliche Versorgung gemäß Heil- und Kostenplan vom 21. Juli 2016. Der die Kostenübernahme ablehnende Bescheid vom 12. September 2016 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 6. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Anspruchsgrundlage des Anspruchs auf truppenärztliche Versorgung ist § 69a Abs. 2 BBesG, hier anwendbar in der im Jahr 2016 geltenden Fassung vom 3. Dezember 2015. Maßgeblich für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme von Kosten im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung ist – wie beim beihilferechtlichen Kostenerstattungsanspruch – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.Oktober 2013 – 5 C 29/12 – juris Rn 10. Maßgeblich ist der Heil- und Kostenplan vom 21. Juli 2016. Der im Festsetzungsbescheid aufgeführte, vorherige Heil- und Kostenplan vom 23. Februar 2016 lag der Entscheidung nicht zugrunde, wie sich auch an der Begründung der Ablehnung zeigt. Diese bezieht sich ihrem Inhalt nach auf die Maßnahmen und die Zähne, die im Heil- und Kostenplan vom 21. Juli 2016 aufgeführt sind. Der nach § 69a Abs. 2 BBesG gewährte Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gehört zu den Sachbezügen der Soldaten, § 30 Abs. 1 Satz 2 SG. Nach § 69a Abs. 2 BBesG können auf Veranlassung von Ärzten oder Zahnärzten der Bundeswehr oder im Notfall Erbringer medizinischer Leistungen außerhalb der Bundeswehr in Anspruch genommen werden, wenn der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht durch medizinische Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden kann. Deren Art und Umfang waren im Zeitpunkt der Rechnungsstellung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 26. November 2015, gültig vom 26. November 2015 bis zum 31. August 2017, geregelt. Da die Regelung des § 69 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 13. Mai 2015 inhaltsgleich in § 69a Abs. 2 BBesG aufgegangen ist, waren die Verwaltungsvorschriften zu § 69 Abs. 2 BBesG ab dem Zeitpunkt der Geltung des § 69a Abs. 2 BBesG auch auf diese Norm anwendbar. Vgl. so auch Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 30 Rn 22. Der Anwendung der Verwaltungsvorschriften steht nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013, Az. 5 C 29/12, entgegen. Danach genügte das in wesentlichen Punkten durch Verwaltungsvorschriften gesteuerte Regelungssystem über die truppenärztliche Versorgung nicht dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt. Wie bereits für den Fall der Beihilfe für Beamte und der Heilfürsorge für Bundespolizisten entschieden, muss der parlamentarische Gesetzgeber auch im Fall der Soldaten die tragenden Strukturprinzipien und den Umfang der Heilfürsorge sowie etwaige Einschränkungen selbst regeln. Es genügt nicht, dass die Verwaltung im Wesentlichen selbst den Umfang der Leistungen durch rein interne Vorschriften bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29/12 – juris Rn 12 ff. Trotz des verfassungsrechtlichen Mangels galten die erlassenen Verwaltungsvorschriften bis zur notwendigen Normierung durch den Gesetzgeber grundsätzlich übergangsweise weiter. Damit war gewährleistet, dass die Leistungen nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden, das hinsichtlich des Inhalts in der Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht höherrangigen Rechts geboten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 29/12 – juris Rn 23 f. Der Gesetzgeber hat am 3. Dezember 2015 eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen (§ 69a Abs. 7 BBesG) geschaffen. Die entsprechende Rechtsverordnung (Bundeswehrheilfürsorgeverordnung) hat er allerdings erst am 11. August 2017 erlassen. Für den vor dem Erlass der Rechtsverordnung liegenden Fall des Klägers sind danach die für diesen Zeitraum übergangsweise geltenden Verwaltungsvorschriften heranzuziehen. Nach Ziffer 802 der Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG (VwV) dürfen zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen, die über solche der zahnärztlich-prophylaktischen, chirurgischen oder konservierenden Behandlungen hinausgehen, erst begonnen werden, wenn ein Heil- und Kostenplan/Parodontalstatus vorgelegt und genehmigt worden ist. Eine entsprechende Regelung enthält auch der Zentralerlass der Beklagten, B-860/13 „Zahnärztliche Behandlung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“, der nach seiner Ziffer 201 besondere Bestimmungen zur allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG trifft. Nach Ziffer 501 dürfen alle nach den Bestimmungen dieser Richtlinien genehmigungspflichtigen zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen erst begonnen werden, wenn der entsprechende Antrag genehmigt wurde. Die Regelung entspricht Ziffer 802 VwV. Nach Ziffer 502 kann eine fehlende Genehmigung grundsätzlich nicht nachgeholt werden. Danach ist der Anspruch des Klägers ausgeschlossen, weil er keine vorherige Genehmigung eingeholt hat. Bei der in Frage stehenden Behandlung durch eine Kronenversorgung handelte es sich um eine genehmigungspflichtige Maßnahme. Eine Genehmigung dieser Maßnahme vor der Durchführung der Behandlung wurde dem Kläger nicht erteilt. Die Behandlung war im Zeitpunkt der Beantragung bereits abgeschlossen. Eine Genehmigung stellen insbesondere nicht die Empfehlungen des Bundeswehrzentralkrankenhauses dar. Sie betreffen allein die Frage der medizinischen Notwendigkeit und sind ärztliche Empfehlungen. Für die Genehmigung sind jedoch aus Sicht des Dienstherrn auch andere Gesichtspunkte, wie etwa die Frage des Ortes und der Zeitpunkt der Behandlung, entscheidend. Auch die vom Kläger vorgetragene telefonische Aussage, der Empfehlung des Bundeswehrzentralkrankenhauses werde gefolgt werden, stellt als solche schon inhaltlich keine Genehmigung, sondern allein eine prognostische Einschätzung der Genehmigungschancen dar. Die durch die Verwaltungsvorschrift vorgesehene Sanktion, dass der Kostenerstattungsanspruch insgesamt verlorengeht, wenn die Genehmigung vorschriftswidrig nicht vorher eingeholt wurde, ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 69 Abs. 2 BBesG oder die in § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG normierten Fürsorgepflicht. Das fiskalische Interesse des Dienstherrn, in medizinisch nicht dringlichen Fällen vor der Kostenverursachung den Behandlungsplan prüfen zu dürfen, ggf. Alternativmaßnahmen wie z.B. die Setzung von Auflagen gegenüber dem behandelnden Zahnarzt oder die zeitliche Verschiebung von Teilen der Behandlung bis zur Rückkehr ins Inland u.ä. zu ergreifen, und sich für den Fall der Zuwiderhandlung von der Fürsorge- und Leistungspflicht zu befreien, indem bestimmt wird, dass der Berechtigte insoweit auf eigenes Risiko und eigene Rechnung handelt, ist höher zu bewerten als das Interesse des Soldaten auf Durchführung der Behandlung zum gewünschten Zeitpunkt und durch einen Zahnarzt seiner Wahl. Vgl. so in einem vergleichbaren Fall auch VG München, 23. Oktober 2009 – M 21 K 08.4913 – juris Rn 20; zum insoweit vergleichbaren Fall des Beihilferechts: BVerwG, Urteil vom 12. April 1998 – 2 A 6/97 – juris Rn 13. Bei dem Erfordernis der vorherigen behördlichen Anerkennung handelt es sich auch nicht um eine bloße Formalie, sondern um eine echte tatbestandliche Voraussetzung der Kostenerstattung. Dies dient dem öffentlichen Interesse des Dienstherrn, entstehende Kosten einzuschätzen und einzukalkulieren. Dadurch wird der Rechtsanspruch auf die truppenärztliche Versorgung nicht angetastet. Jedoch wird seine Verwirklichung von einer Einhaltung eines bestimmten Verfahrens abhängig gemacht. Die Einhaltung des Verfahrens ist dem Soldaten unter Berücksichtigung der gegenseitigen Treuepflicht auch zumutbar. Das Erfordernis der vorherigen Prüfung der Erstattungsfähigkeit der in Aussicht genommenen medizinischen Maßnahmen liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Soldaten, der dadurch unter Umständen davor bewahrt wird, nicht erstattungsfähige hohe Aufwendungen zu machen. Vgl. so zum insoweit vergleichbaren Beihilferecht OVG NRW, Urteil vom 6. April 1995 – 6 A 3689/93 – juris Rn 4 m.w.N. Auch der Umstand, dass der erste Antrag vom 23. Februar 2016 nicht beschieden wurde, rechtfertigt es nicht, sich über das Genehmigungserfordernis hinwegzusetzen und eine – im Übrigen nicht von dem Antrag gedeckte – Behandlung zu beginnen. Der Kläger wäre gehalten gewesen, das Genehmigungsverfahren weiter zu betreiben und gegebenenfalls durch gerichtlichen Rechtsschutz die Untätigkeit der Beklagten geltend zu machen. Die Beklagte war auch nicht gehalten, eine Ausnahme von dem Grundsatz der vorherigen Genehmigung zu machen. Eine solche Ausnahme begründet insbesondere nicht die vom Kläger geltend gemachte mangelnde Information durch die Beklagte. Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob die Beklagte durch eine etwaige, mangelnde Aufklärung ihre Fürsorgepflicht verletzt hat. Dem Dienstherrn obliegt keine aus der Fürsorgepflicht abzuleitende, allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Soldaten einschlägigen Rechtsvorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Soldaten vorausgesetzt werden oder sich der Soldat unschwer selbst verschaffen kann. Zugleich ist auch der Soldat im Rahmen der ihm obliegenden Treuepflicht verpflichtet, sich über die Bestimmungen zu informieren, welche wesentliche Rechte und Pflichten seines Dienstverhältnisses betreffen. Welche Leitfäden der Kläger erhalten oder nicht erhalten hat, ist nicht relevant, da er – wie er selbst sagt – zu jedem Zeitpunkt des Geschehens wusste, dass eine Genehmigung der Behandlung nötig ist. Dem folgend bemühte er sich auch zunächst weiterhin um eine vorherige Genehmigung. Auch die Aussagen des Bundeswehrzentralkrankenhauses sowie die vom Kläger vorgetragenen Telefonate mit dem Oberstabsarzt ändern daran nichts. Angesichts seiner Dienstzeit und Stellung war es von dem Kläger zu erwarten, dass er weiß, dass grundsätzlich die Erteilung einer schriftlichen Genehmigung abzuwarten ist. Eine genaue Kenntnis der Verwaltungsvorschriften war hierfür nicht erforderlich. Im Übrigen begründet eine etwaige Verletzung der Fürsorgepflicht auch nicht die Fiktion einer Genehmigung, sondern allenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Notfallsituation berufen. Nur bei plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücksfällen können Soldatinnen und Soldaten, sofern Sanitätsoffiziere oder Vertragsärztinnen/-ärzte der Bundeswehr nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen sind, nach Ziffer 901 der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG andere ärztliche oder zahnärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, bis Sanitätsoffiziere oder Vertragsärztinnen/-ärzte der Bundeswehr die ärztliche Versorgung übernehmen können. Eine hier nur in Betracht kommende plötzliche schwere Erkrankung, welche den Kläger vorliegend zur sofortigen Inanspruchnahme zahnärztlicher Versorgung berechtigt hätte, kann angesichts des Geschehensablaufs mit Einreichung eines Heil- und Kostenplans durch den Zahnarzt und vorheriger Stellung eines Genehmigungsantrags bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte für den späteren Eintritt einer Notfallsituation nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass die Auslandsverwendungsfähigkeit des Klägers in Frage gestellt wurde, rechtfertigt nicht die Annahme einer Notfallsituation. Es liegt im Rahmen der Befugnisse des Dienstherrn, bei Zweifeln an der Auslandsverwendungsfähigkeit eine Rückversetzung nach Deutschland zu bestimmen. Die unklare Situation hinsichtlich seiner weiteren Verwendung war insbesondere auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Klägers sicherlich persönlich belastend und stellte für ihn eine besondere Drucksituation dar. Dies rechtfertigt es aber nicht, sich über das Genehmigungsverfahren hinweg zu setzen. Vielmehr wäre der Kläger gehalten gewesen, sich um eine Ausnahmegenehmigung zu bemühen. Zuletzt hätte er auch die Entscheidung des Dienstherrn, ihn aufgrund seiner zahnärztlichen Behandlungsbedürftigkeit ins Inland zurück zu versetzen, akzeptieren müssen. Die Entscheidung, ob das Interesse am Verbleiben des Klägers in der Türkei das Interesse an einer Behandlung im Inland überwiegt, obliegt dem Dienstherrn. Der angeführte Einwand, die Kosten der Behandlung seien durch eine Behandlung in der Türkei geringer als in Deutschland, sind rechtlich ohne Relevanz. Auch diesbezüglich obliegt es dem Dienstherrn allein, darüber zu entscheiden, ob die Behandlung im Ausland unter Berücksichtigung aller Begleitumstände sinnvoller ist als die Behandlung im Inland. Zuletzt hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht. Ungeachtet der generellen Regelungen über die freie Heilfürsorge kann in besonders gelagerten Einzelfällen ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht in Betracht kommen, wenn eine Verletzung des Wesenskerns dieser Pflicht in Rede steht. Das gilt dann, wenn eine Versagung der Erstattung im Einzelfall erhebliche Belastungen des Heilfürsorgeberechtigten zur Folge hätten, die dieser nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann. In diesen Fällen kann die Fürsorgepflicht Erstattungsansprüche vermitteln, um unzumutbare Härten für die Berechtigten zu vermeiden oder zu beseitigen. Vgl. ständige Rspr., BVerwG, Urteil vom 23. August 2010 – 2 B 13/10 – juris Rn 14 m.w.N. Für einen solchen Fall bestehen keine Anhaltspunkte. Die in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 6.250 Euro sind nicht unerheblich, führen aber nicht zu einer unzumutbaren Härte für den Kläger. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.