Beschluss
8 L 34/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0405.8L34.19.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der am 7. Januar 2019 erhobenen Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 8 K 90/19 wird hinsichtlich Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2018 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der am 7. Januar 2019 erhobenen Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 8 K 90/19 wird hinsichtlich Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2018 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. Januar 2019 (Az.: 8 K 90/19) hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2018 (00000000000000000) wiederherzustellen bzw. hinsichtlich Ziffer 3 des nämlichen Bescheids anzuordnen, hat teilweise Erfolg. 1. Soweit gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 1 der vorgenannten Ordnungsverfügung begehrt wird, ist der Antrag unbegründet. a.Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids formell keinen Bedenken. Der in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten Pflicht, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ist die erlassende Behörde nachgekommen. Sie hat unter Berufung auf die im konkreten Einzelfall bestehende jederzeitige Möglichkeit eines Schadens für Leben und Gesundheit der Gebäudenutzer begründet, warum die brandschutztechnischen Maßnahmen aus Sicht der Behörde sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden müssen. Diese Begründung wird ihrer Informationsfunktion im Hinblick auf den Adressaten ebenso gerecht wie ihrer Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst. b.Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts sind die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die summarische Prüfung, dass der Klage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist ihre aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Klage bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern sich die Behörde - wie hier aus den in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genannten Gründen - auf ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse berufen kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris Rn. 3. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig feststellbar, bestimmt sich das Ergebnis nach dem Resultat einer Folgenabwägung, bei der die Folgen einer Aussetzung der Vollziehung des Bescheides trotz späterer Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage den Folgen einer sofortigen Vollziehung trotz späterem Obsiegen in der Hauptsache gegenübergestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2018 – 4 B 500/18 –, juris Rn. 6. Als Resultat der wegen der offenen Erfolgsaussichten der Klage anzustellenden Folgenabwägung (hierzu unter aa.) überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (hierzu unter bb.). aa.Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind bei summarischer Prüfung nicht eindeutig feststellbar, denn jedenfalls die mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung gesetzte Frist von 6 Wochen erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des Bescheids ist die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21. Juli 2018 (GVBl. NRW 2018, 421 – BauO NRW –). Zwar ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung der maßgebliche Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung von bauaufsichtlichen Verwaltungsakten durch die Gerichte; das schließt aber nicht aus, dass die Behörde auch die fortdauernde Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung im Blick behalten muss. Dies gilt insbesondere für Verwaltungsakte, deren Regelungsgehalt sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot erschöpft, sondern die eine Dauerwirkung entfalten. Eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer an dem Standort dieselbe Nutzung wieder aufzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 11 A 2734/93 –, juris Rn. 9 ff. Ermächtigungsgrundlage für Ziffer 1 des Bescheids ist § 82 Satz 2 BauO NRW. Danach kann die Nutzung von baulichen Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagt werden. Die bestehenden Zweifel, ob die mit Schreiben vom 5. Juli 2018 erfolgte Anhörung des Antragstellers den Anforderungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) genügte, rechtfertigen für sich genommen nicht die Zuerkennung einstweiligen Rechtsschutzes. Im vorgenannten Schreiben wurde dem Antragsteller der wesentliche Gesichtspunkt des Fehlens eines zweiten Rettungswegs nicht mitgeteilt; statt dessen nahm die Antragsgegnerin ausschließlich auf das Fehlen einer Nutzungsgenehmigung – auf die der Antragsteller als Mieter nur äußerst begrenzten Einfluss haben dürfte – Bezug. Allerdings könnte ein etwaiger Anhörungsmangel bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens noch geheilt werden. Es gibt keinen Grundsatz, dass allein die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Aussetzung der Vollziehung gebietet, wenn absehbar ist, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis nicht aufzuheben sein wird, weil der formelle Fehler geheilt werden oder unbeachtlich bleiben wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 –, juris Rn. 4. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 82 Satz 2 BauO NRW liegen nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vor. Die Nutzung der Wohnung erfolgt im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil ohne die erforderliche Genehmigung und unter Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften. Eine Nutzungsgenehmigung für die vom Antragsteller bewohnte Dachgeschosswohnung im Hinterhaus des streitgegenständlichen Grundstücks liegt nicht vor. Die insoweit vorgelegten Unterlagen betreffen lediglich die Genehmigung von einzelnen Gasträumen eines auf dem Vorhabengrundstück jedenfalls in dieser Form nicht mehr vorhandenen Beherbergungsbetriebes. Hinzu kommt, dass die Wohnung entgegen § 33 Abs. 1 BauO NRW nicht über einen zweiten Rettungsweg verfügt. Nach den überzeugenden Angaben der Feuerwehr der Antragsgegnerin kann der im Brandfall erforderliche zweite Rettungsweg für die Wohnungen im Hinterhaus mit ausschließlicher Hoflage über Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden. Einen offensichtlich genehmigungsfähigen Bauantrag zur Beseitigung der vorgenannten Mängel, der gegebenenfalls zur Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung führen könnte, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 –, juris Rn. 11, hat der Eigentümer des Grundstücks nach den Angaben der Antragsgegnerin jedenfalls noch nicht eingereicht. Jedoch ist die Entscheidung der Antragsgegnerin jedenfalls im Hinblick auf die gesetzte Frist von 6 Wochen ermessensfehlerhaft, denn sie hat die Belange des Antragstellers insoweit weder ermittelt noch gewürdigt. Ist eine Behörde, wie im Falle des § 82 Satz 2 BauO NRW, ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten, § 40 VwVfG NRW. Dabei setzt eine ordnungsgemäße Ermessensausübung voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Vgl. Ramsauer , in: Kopp/ders., VwVfG, Kommentar, 19. Aufl. (2018) Rn. 89. Im Falle von Nutzungsuntersagungen gegen den Mieter einer Wohnung muss die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung erwägen und begründen, weshalb dem Mieter die Nutzung wie einem Eigentümer untersagt werden soll und innerhalb welcher Frist ihm eine Räumung der Wohnung zuzumuten ist. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und zu berücksichtigen. So hat es der Mieter einer formell illegal genutzten baulichen Anlage anders als der Eigentümer regelmäßig nicht in der Hand, in Reaktion auf eine Anhörung zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität unverzüglich einen Bauantrag zu stellen, um den formellen Mangel zu beheben. Zudem ist zu prüfen, ob neben dem Gesichtspunkt der formellen Illegalität weitere öffentliche Belange, insbesondere fehlende Standsicherheit oder unzureichender Brandschutz, die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung rechtfertigen können und welche Belange des Mieters die Anordnung der sofortigen Vollziehung hindern oder jedenfalls eine längere Frist zur Befolgung der Nutzungsuntersagung erfordern. Sofern Sicherheitsaspekte nicht entgegenstehen, ist unter anderem zu beachten, dass, um eine Wohnungslosigkeit des Mieters zu vermeiden, diesem eine hinreichende Frist zur Auswahl einer neuen Wohnung und für den Umzug dorthin zur Verfügung stehen muss. Dabei können die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters ebenso von Bedeutung sein wie die Situation des örtlichen Wohnungsmarktes. Beides muss gegebenenfalls ermittelt werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 10 B 850/18 –, juris Rn. 5. Ausweislich der Begründung und nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge hat die Antragsgegnerin die Belange des Antragstellers im Hinblick auf den drohenden Verlust seiner Wohnung in keiner Weise ermittelt oder gewürdigt. Abgesehen vom Anhörungsschreiben, in dem der wesentliche Gesichtsunkt des fehlenden zweiten Rettungswegs nicht erwähnt wurde, findet sich in den Verwaltungsvorgängen kein Hinweis darauf, dass der Antragsteller kontaktiert oder ein Ortstermin in seiner Wohnung durchgeführt wurde. Ebenso enthält die Begründung des Bescheids keinen Hinweis darauf, dass die praktischen und finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers, Ersatzwohnraum zu finden, sowie die angespannte Situation des örtlichen Wohnungsmarktes bei der Entscheidung über die Nutzungsuntersagung und insbesondere die dabei gesetzte Frist eine Rolle gespielt hätten. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin den in der Hauptsache angefochtenen Dauerverwaltungsakt nunmehr aufgrund ordnungsgemäßer Ermessensausübung aufrechterhalten kann. Angesichts der erheblichen Gefahren, die sich aus dem Fehlen eines zweiten Rettungswegs ergeben, ist nicht ersichtlich, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung an sich in Frage stellen könnten. Andere Gesichtspunkte hat der Antragsteller nicht vorgetragen; zur Beschaffung von Ersatzwohnraum hatte er auch angesichts der Dauer des Verfahrens im Eilrechtsschutz zwischenzeitlich vier Monate Zeit. bb.Die wegen der offenen Erfolgsaussichten der Klage anzustellende Folgenabwägung führt jedoch zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs Das subjektive Interesse des Antragstellers an einer Fortsetzung der Wohnnutzung hat gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem objektiven Interesse des Antragstellers vor den erheblichen und konkreten Gefahren im Brandfalle geschützt zu sein, zurückzustehen. Dass bisher kein Brand aufgetreten ist, vermag am Vorhandensein einer konkreten Gefahr nichts zu ändern. Mit der Entstehung eines Brandes muss praktisch jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2010 – 7 A 749/09 –, juris Rn. 51. Dass die Aufgabe der Wohnnutzung für den Antragsteller unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar, insbesondere nicht hinreichend sein könnte, um ihn vor Wohnungslosigkeit zu schützen, hat dieser nicht substantiiert geltend gemacht. Er trägt insoweit lediglich vor, eine sofortige Vollziehung würde die Notwendigkeit einer Fremdunterbringung in einem Hotel nach sich ziehen. Jedoch hatte der Antragsteller durch die in der Ordnungsverfügung gesetzte Frist von sechs Wochen sowie die durch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingetretene weitere Verzögerung auch bei der angespannten örtlichen Wohnsituation nunmehr genug Zeit, sich um Ersatzwohnraum zu bemühen sowie im etwaigen Falle von Mittellosigkeit, für den Umzug und die Anmietung einer anderen Wohnung öffentliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. 2.Soweit gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer 3 der vorgenannten Ordnungsverfügung begehrt wird, ist der Antrag begründet. Hat ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes - wie vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenbewertung hat das Gericht das private Interesse eines Antragstellers, von der Zahlung des festgesetzten bzw. angedrohten Zwangsgeldes bis zum Abschluss des von ihm insoweit eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens - zumindest vorläufig - verschont zu bleiben, abzuwägen mit dem öffentlichen Interesse an einer hiervon nicht gehinderten Vollstreckung des Zwangsgeldes. Im Hinblick auf die seitens des Gesetzgebers diesbezüglich abweichend vom Regelfall (§ 80 Abs. 1 VwGO) angeordnete grundsätzliche Vorrangigkeit der öffentlichen Interessen an der Vollstreckung des Zwangsmittels vor den Interessen des Betroffenen ist die aufschiebende Wirkung der Klage erst dann anzuordnen, wenn überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechen. Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass sich die den Antragstellern im Fall eines späteren Obsiegens in der Hauptsache drohenden Nachteile praktisch darin erschöpfen, dass ihnen zeitweise die Disposition über den festgesetzten bzw. angedrohten Betrag entzogen wird. Vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 5 O 1102/07 –, juris Rn. 4t Es sprechen überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung, weil diese nicht hinreichend bestimmt ist. Gem. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Erforderlich ist insoweit, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Begründung, für die Beteiligten, insbesondere den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass diese ihr Verhalten danach richten können und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit betrauten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Ramsauer , in: Kopp/ders., VwVfG, Kommentar, 19. Auflage (2018), § 37 Rn. 5. Für die Zwangsgeldandrohung konkretisiert § 63 Abs. 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen das Bestimmtheitsgebot insoweit, als das Zwangsgeld „in bestimmter Höhe“ anzudrohen ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung nicht. Der Tenor von Ziffer 3. bricht mitten im Satz und noch vor Nennung der Höhe des Zwangsgeldes ab. Er lautet: „Für den Fall, dass Sie meiner Forderung zu 1. nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides nachkommen sollten, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld“ Ein Geldbetrag wird lediglich in der Begründung genannt: „Folgendes Zwangsmittel habe ich ausgewählt: Zwangsgeld zu 1. in Höhe von 500,00 €.“ Unklar bleibt bei dieser Formulierung, ob es sich bei dem Betrag von 500,00 Euro um das gesamte Zwangsgeld oder nur um einen Teilbetrag handeln soll. Für letzteres spricht der Zusatz „zu 1.“, der sowohl als Bezugnahme zu Ziffer 1 der Ordnungsverfügung, genauso gut – insbesondere aus der Laienperspektive – aber auch als Position 1 in einer Liste von mehreren Zwangsgeldern verstanden werden kann. Insbesondere unter Berücksichtigung der übrigen formalen Fehler der Verfügung, namentlich des unvollständigen Tenors und der Verwendung falscher Textbausteine – der streitgegenständliche Bescheid enthält einen Verweis auf den „Spitzboden“, wobei es sich offenbar um einen Textbaustein aus der Verfügung vom gleichen Tage gegen die Nachbarin des Antragstellers handelt – kann dem obigen Text eine eindeutige Aussage, dass ein Zwangsgeld von 500 Euro angedroht werden soll, nicht entnommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.