Beschluss
15 L 1308/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0409.15L1308.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene zu 4. und die Beigeladenen zu 7., 8. und 9. nach Besoldungsgruppe B 3 Bundesbesoldungsordnung zu befördern, solange nicht über eine Beförderung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.931,56 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 1. Der sinngemäße Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 28./29. Juni 2018 zu besetzenden neun Planstellen Ministerialrat/Ministerialrätin der Besoldungsgruppe B 3 mit einem Mitbewerber der Antragstellerin zu besetzen und Beförderungen auf diese Stellen nicht vorzunehmen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestandskräftig neu entschieden worden ist, 4 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; der weitergehende Antrag ist nicht begründet. 5 Der Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit er in zeitlicher Hinsicht auf eine Regelung bis zur Bestandskraft einer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffenen neuen Auswahlentscheidung gerichtet ist. Denn durch eine einstweilige Anordnung ist in Verfahren der vorliegenden Art allein das etwaige Recht der Antragstellerin sicherungsfähig, dass über ihren Bewerbungsverfahrensanspruch hinsichtlich der streitbefangenen Beförderungen erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird. Nur bis zum Zeitpunkt des Ergehens einer solchen neuen Auswahlentscheidung - und nicht notwendig bis zum Eintritt ihrer Bestandskraft - muss zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eine vorläufige Regelung getroffen werden. Für den Fall, dass die Antragstellerin bei der erneuten Auswahlentscheidung wiederum nicht zum Zuge kommt und sie ihren Bewerbungsverfahrensanspruch erneut für verletzt hält, ist ihr zuzumuten, gegebenenfalls um weiteren vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. 6 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 07. Juni 2018 - 1 B 1381/17 -, Juris Rn. 10 f. m.w.N.. 7 Der im Übrigen zulässige Antrag ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. 8 Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend allein der aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) folgende beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht, der jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Ein Beförderungsbewerber kann dementsprechend beanspruchen, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, und dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität ist es zur Gewährleistung des dem unterlegenen Beförderungsbewerber nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zustehenden effektiven Rechtsschutzes und angesichts der Schwere des ihm bei einer Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs drohenden Nachteils geboten, die Bewerberauswahl umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf Fehler zu überprüfen, die sich zu Ungunsten des um Rechtsschutz nachsuchenden Konkurrenten ausgewirkt haben. Diese Prüfung darf nach anzulegendem Maßstab, nach Umfang und Tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Zugleich dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt. Ergibt sich hiernach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint. 9 Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -,Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 = Juris (dort Rn. 12) m.w.N.. 10 Die verfassungsrechtlich gebotene Ausrichtung von Auswahlentscheidungen am Leistungsgrundsatz schließt ein, dass solche Entscheidungen maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpfen und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen werden. Der Leistungsvergleich im Auswahlverfahren muss demnach anhand von aussagekräftigen, d.h. hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung ist bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann. 11 Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach der ständigen, verfassungsrechtlich gebilligten Rechtsprechung allerdings nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den- ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese - über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob sie sowohl mit den Regelungen über die dienstliche Beurteilung in den einschlägigen beamten- und insbesondere auch laufbahnrechtlichen Vorschriften als auch mit dem Gesetz im Übrigen in Einklang stehen. 12 Vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 04. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, ZBR 2016, 312 = Juris (dort Rn. 70); OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 A 1810/08 -, ZBR 2011, 311 = Juris (dort Rn. 30 f.), jeweils m. w. N.. 13 Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin einen für den Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, soweit die streitbefangene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 4. und der Beigeladenen zu 7., 8. und 9. ergangen ist. Die von der Antragsgegnerin zu Gunsten dieser Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidungen sind zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft und der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin dadurch verletzt. 14 Der für die streitbefangene Auswahlentscheidung vorgenommene Leistungsvergleich zwischen der Antragstellerin und den vorerwähnten Beigeladenen ist auf einer nicht den rechtlichen Anforderungen genügenden Grundlage getroffen worden, weil die ihm zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und dieser Beigeladenen an einem ihre Rechtswidrigkeit begründenden Mangel leiden. 15 Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Instrument der Klärung einer Wettbewerbssituation erfordert die Gewährleistung ihrer Vergleichbarkeit. Voraussetzung der Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist u.a., dass sie auf der Grundlage gleicher Maßstäbe erstellt worden sind, die vorzugeben grundsätzlich dem Dienstherrn vorbehalten ist. Werden dienstliche Beurteilungen im Wege eines dem Grunde nach nicht zu beanstandenden sog. “Ankreuzverfahrens“ erstellt, wie dies hier bezüglich der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. bis 6. geschehen ist, bedarf das die wesentliche Grundlage späterer Auswahlentscheidungen bildende Gesamturteil, mit dem die Beurteilung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) schließt, in der Regel einer textlichen Begründung. Denn das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Die hierbei vorgenommene Gewichtung von im Ankreuzverfahren erfolgten Bewertungen der Einzelmerkmale bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten beigemessen worden ist. 16 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = Juris (dort Rn. 32 ff.), und vom 02. März 2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = Juris (dort Rn. 58 ff.). 17 Dabei ist es Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Allerdings darf die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwendet, unterliegt seinem Organisationsermessen. In Betracht kommt insoweit etwa eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen einer Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst. Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des Dienstherrn. Der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung findet allerdings dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG offensichtlich nicht mehr gerecht wird. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von "Eignung" und "fachlicher Leistung" eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen) wie z.B. "Arbeitsgüte" und "Arbeitsmenge" (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) - lediglich - mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale. 18 BVerwG, Urteil vom 01. März 2018 - 2 A 10.17 -, a.a.O., Rn. 44 ff.. 19 Diesen Vorgaben genügt die der streitbefangenen Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin zum Stichtag 01. März 2017 nicht. 20 Die ihr beigefügte ausführliche textliche Begründung gibt im Wesentlichen die Gesichtspunkte wieder, die für die jeweilige Bewertung der Einzelmerkmalen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung maßgebend waren. Allein in dem Abschnitt dieser Begründung, der sich mit der “Gesamtschau aller Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung“ befasst, treten Anhaltspunkte für das diesen Einzelmerkmalen beigemessene Gewicht in Erscheinung, wenn dort zu dem Befund, dass fünf Einzelmerkmale mit “AB“ und drei mit “A“ bewertet worden sind, ausgeführt ist, dass “dieser Unterschied in drei Merkmalen ... nicht dadurch ausgeglichen werden (kann), dass hierbei Merkmale wie ‚Arbeitsqualität‘, ‚Arbeitsquantität‘ und ‚Führungsverhalten‘ mit ‚A‘ bewertet wurden.“ Aus dieser Begründung und aus dem Umstand, dass das Gesamtergebnis der Leistungsbeurteilung der Antragstellerin mit “AB“ bewertet worden ist, kann zwar entnommen werden, dass der Beurteiler das Gesamtgewicht der drei Merkmale “Arbeitsqualität“, “Arbeitsquantität“ und “Führungsverhalten“ als geringer erachtet als das Gesamtgewicht der übrigen fünf mit der Note “AB“ bewerteten Einzelmerkmale “Methodenkompetenz“, “Zusammenarbeit“, “Sozialkompetenz“, “Adressatenorientierung“ und “Wirtschaftlichkeit“. Damit ist indessen nicht in einer einen Vergleich mit den dienstlichen Beurteilungen der der betreffenden Vergleichsgruppe angehörenden Beamten ermöglichenden Weise verdeutlicht, welches Gewicht jedem einzelnen Merkmal der Leistungsbeurteilung jeweils zugemessen wird. Denn die Ausführungen am Ende des besagten Abschnitts der Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin weisen darauf hin, dass der Beurteiler von einer unterschiedlichen Bedeutung und damit von einem unterschiedlichen Gewicht dieser Merkmale ausgeht, wenn er ausführt, dass “die beschriebenen und bewerteten Arbeitsweisen (der Antragstellerin) ... im Hinblick auf die Merkmale ‚Methodenkompetenz‘, ‚Zusammenarbeit‘ und ‚Adressatenorientierung‘ in der Gewichtung zu bedeutend ... (sind)“. Ohne Verdeutlichung der Gewichtung der jeweiligen Einzelmerkmale kann die Beachtung der Anlegung gleicher Maßstäbe bei der Bildung des Gesamtergebnisses der Leistungsbeurteilung indessen nicht nachvollzogen werden. Insbesondere leuchtet es nicht ohne nähere Kenntnis der Gewichtung ein, dass z.B. ein Beamter (Herr A. ) der in Rede stehenden Vergleichsgruppe als Gesamtergebnis der Leistungsbeurteilung die Note “A“ erhalten hat, obgleich seine Leistung beim für die Leistungsbewertung regelmäßig im Vordergrund stehenden Merkmal “Arbeitsquantität“ mit “AB“ benotet worden ist. Gemessen an den Bewertungen, die für die beim Gesamtergebnis der Leistungsbeurteilung mit “AB“ bewertete Antragstellerin bei den Einzelmerkmalen vergeben worden sind - das Merkmal “Arbeitsquantität“ ist bei ihr mit “A“ benotet worden - wäre das Gesamtergebnis “A“ der Leistungsbeurteilung jenes im Übrigen nur bei den Merkmalen “Methodenkompetenz“ und “Adressatenorientierung“ um eine Notenstufe besser, sonst aber mit der Antragstellerin gleich bewerteten Beamten nur plausibel, wenn das Gewicht dieser beiden Merkmale zusammen das des bedeutsamen Merkmals der “Arbeitsquantität“ überstiege. 21 Unklar bleibt auch die Gewichtung der Einzelmerkmale der Befähigungsbeurteilung. Der Beurteiler der Antragstellerin hat ausweislich der hierzu gegebenen textlichen Begründung die Merkmale “Fachkompetenz“ und “Führungskompetenz“, die er mit “A“ beurteilt hat, als “besonders wichtig“ eingestuft. Als Gesamtergebnis der Befähigungsbeurteilung hat er die Note “A“ vergeben, obwohl von den übrigen fünf Merkmalen nur eines (“Belastbarkeit“) mit “A“, vier hingegen mit “AB“ bewertet wurden. Bei einer weiteren der Vergleichsgruppe angehörenden Beamtin (Frau L. ) ist als Gesamtergebnis der Befähigungsbeurteilung indessen die Note “AB“ vergeben worden, obwohl auch bei ihr die Merkmale “Fachkompetenz“ und “Führungskompetenzmit “A“ und ein weiteres Merkmal (“strategisches Handeln und Denken“) mit der Spitzennote “AA“ benotet wurden; für die vier übrigen Einzelmerkmale erhielt diese Beamtin jeweils ein “AB“. Dass bei dem Notenbild der Antragstellerin einerseits und dem tendenziell besseren Notenbild jener Beamtin andererseits zu deren Ungunsten unterschiedliche Gesamtergebnisse der Befähigungsbeurteilung ausgeworfen worden sind, erschließt sich ohne nähere Kenntnis des jeweils in Ansatz gebrachten Gewichts der Bewertung der Einzelmerkmale nicht. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des für einen weiteren Beamten (Herr E. ) der Vergleichsgruppe ermittelten Gesamtergebnisses der Befähigungsbeurteilung. 22 Unklar bleibt schließlich - und diesem Umstand kommt maßgebliche Bedeutung zu -, mit welchem Gewicht die jeweiligen Gesamtergebnisse der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung bzw. die Noten der Einzelmerkmale der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung in die Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung eingeflossen sind. Aus den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. bis 6. sowie aus der beim Auswahlvorgang (Beiakte Heft 6) befindlichen tabellarischen Aufstellung “Vergleich Bewerber/innen mit Gesamtnote AB“ ist weder ein Übergewicht des erzielten Gesamtergebnisses der Leistungsbeurteilung noch desjenigen der Befähigungsbeurteilung abzuleiten. Denn es liegen dienstliche Beurteilungen vor, bei denen das Gesamtergebnis der Leistungsbeurteilung mit “A“, dasjenige der Befähigungsbeurteilung mit “AB“ und das Gesamturteil mit “AB“ bewertet ist. Umgekehrt gibt es - wie auch im Falle der Antragstellerin - Beurteilungen, bei denen das Gesamtergebnis der Leistungsbeurteilung “AB“, dasjenige der Befähigungsbeurteilung “A“ und das Gesamturteil ebenfalls auf “AB“ lautet. Dieser Befund legt die Annahme nahe, dass für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen jedenfalls in den Fällen, in denen das Gesamtergebnis der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung um eine Notenstufe unterschiedlich ausgefallen ist, die Bewertungen der Einzelmerkmale entscheidendes Gewicht bei der Festlegung des Gesamturteils erlangt haben. In welcher Weise dies geschehen ist - insbesondere, ob entsprechend einer angenommenen unterschiedlichen Bedeutung der Einzelmerkmale für die Beurteilung der fachlichen Leistung und Befähigung des Beamten durch eine unterschiedliche Gewichtung Rechnung getragen worden ist oder ob lediglich auf die jeweilige Anzahl der verschiedenen bei der Bewertung der Einzelmerkmale vergebenen Noten Bedacht genommen worden ist (hierauf könnte die in der Aufstellung “Vergleich Bewerber/innen mit Gesamtnote “AB“ vorgenommene Reihung hindeuten) -, kann weder der Begründung des Gesamturteils der der Antragstellerin erteilten Beurteilung entnommen werden noch wird es an anderer Stelle, etwa in der Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich des BMAS (DV BU BMAS) oder im Beschluss der Beurteilungskonferenz vom 09. Januar 2017, deutlich. Dabei muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 23 Urteil vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 = Juris (dort Rn. 41) 24 dann, wenn es an einer - rechtlich zulässigen - Vorabfestlegung etwa in Beurteilungsrichtlinien dazu fehlt, welches Gewicht den einzelnen in der dienstlichen Beurteilung vorgesehenen Merkmalen beigemessen werden soll, die Begründung des Gesamtergebnisses der dienstlichen Beurteilung hierüber Aufschluss geben. 25 Im Falle der Antragstellerin war eine solche Begründung auch nicht entbehrlich. Hierfür ist ausnahmsweise dann Raum, wenn eine andere Note als die vergebene Note nicht in Betracht kommt, weil diese sich - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. 26 BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, a.a.O., Juris Rn. 42. 27 Davon kann weder nach den Bewertungen der Einzelmerkmale noch nach den Gesamtergebnissen der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung der Antragstellerin die Rede sein. 28 Der Begründungsmangel, der hiernach der Beurteilung der Antragstellerin (und der Beigeladenen zu 1. bis 6.) anhaftet, kann nicht durch eine Nachholung einer die Gewichtung der Noten der Einzelmerkmale verdeutlichenden Erläuterung “geheilt“ werden. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 02. März 2017 - 2 C 21.16 -, a.a.O., Juris Rn. 73 ff.. 30 Die streitbefangene Auswahlentscheidung erweist sich auch als rechtswidrig, soweit sie zu Gunsten der Beigeladenen zu 7. bis 9. ergangen ist. 31 Die Rechtmäßigkeit dieser Auswahlentscheidung ist ungeachtet des Umstandes an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, dass die Beigeladenen zu 7. bis 9. aufgrund ihrer (Sonder-)Beurlaubung zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen Bundestages haushaltsrechtlich auf sog. Leerstellen geführt werden. Die Verleihung eines höherwertigen Amtes an Beamte, die auf einer Leerstelle geführt werden, kann nämlich den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzen. Denn der auf einer Leerstelle geführte beurlaubte Beamte wird bei seiner Rückkehr aus der Beurlaubung infolge des Wiederauflebens seiner aus dem Beamtenverhältnis erwachsenden Rechte, insbesondere seines Anspruches auf amtsangemessene Besoldung, eine Planstelle des von ihm dann innegehaltenen Beförderungsamtes in Anspruch nehmen, deren Vergabe anderen Bewerbern um das Beförderungsamt vorenthalten bleibt. 32 Vgl. dazu: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20. November 2013 - 7 K 610.12 -, Juris, Rn. 36 ff.. 33 Entsprechendes gilt, soweit in die Auswahlentscheidung der zur T. -Bundestagsfraktion beurlaubte Beigeladene zu 8. einbezogen worden ist, der als Angestellter, nicht als Beamter, in den Diensten der Antragsgegnerin steht. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches der Antragstellerin kann hier ebenfalls in Betracht kommen. Denn das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht auch dann Geltung, wenn ein Beamter mit einem angestellten Beschäftigten um eine Beförderung bzw. Höherstufung konkurriert. 34 OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 6 B 2069/05 -, ZBR 2006, 309 = Juris (dort Rn. 9). 35 Die beamtete Antragstellerin kann deshalb beanspruchen, dass die Auswahlentscheidung zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 8. ebenso nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird und den chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt ebenso gewährleistet wie bei Auswahlentscheidungen, die ausschließlich unter Beamten zu treffen sind. 36 Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 5 ME 196/15 -, Juris, Rn. 7.. 37 Erweist sich nämlich die Auswahl des Beigeladenen zu 8. als fehlerhaft und ist deshalb eine neue Auswahl vorzunehmen, stünde die für seine Höhergruppierung vorgesehene Stelle nach einer erneuten Auswahlentscheidung (auch) wieder für eine Vergabe an die beamteten Beförderungsbewerber und damit grundsätzlich (auch) an die Antragstellerin zur Verfügung. 38 Die für Beigeladenen zu 7. bis 9. festgestellten Beurteilungsergebnisse, die bei dem Leistungsvergleich, der der streitbefangenen Auswahlentscheidung zu Grunde liegt, berücksichtigt worden sind, weisen nicht die gebotene Vergleichbarkeit mit der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin (und denjenigen der Beigeladenen zu 1. bis 6.) auf. 39 Die für den Beigeladenen zu 9. erstellte Fraktionsbeurteilung bietet schon deshalb nicht die notwendige Vergleichbarkeit, weil sie einen Zeitraum betrifft (01. August 2015 bis zum 28. Februar 2018), der von demjenigen abweicht, den die (Regel-)Beurteilungen abdecken, die der streitbefangenen Auswahlentscheidung zugrunde liegen (01. August 2014 bis 28. Februar 2017). Die bei Auswahlentscheidungen für ein Beförderungsamt gebotene Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist u.a. in zeitlicher Hinsicht erforderlich. Zur Wahrung der gebotenen Chancengleichheit darf keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualitätsvorsprung erwachsen. Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von weitaus größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt. 40 BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, Juris, Rn. 33, und vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 -, NVwZ-RR 2012, 32 = Juris (dort Rn. 33), OVG NRW, Beschluss vom 07. November 2016 - 6 B 1091/16 -, Juris, Rn. 5 f.. 41 Bei der hier gegebenen “Verschiebung“ des der Beurteilung des Beigeladenen zu 9. zugrunde liegenden Zeitraums um ein Jahr, erwächst diesem ein gegenüber den Mitbewerbern nicht mehr hinnehmbarer Aktualitätsvorsprung, für den auch keine zwingenden Gründe ersichtlich sind, die ausnahmsweise eine solche zeitliche Inkongruenz der Beurteilungen und die damit verbundene Einschränkung des Gebots der Herstellung höchstmöglicher Vergleichbarkeit rechtfertigen könnten. 42 Auch hinsichtlich des Beigeladenen zu 8. ist der streitbefangenen Auswahlentscheidung eine in zeitlicher Hinsicht hinreichend vergleichbare Beurteilung nicht zugrunde gelegt worden. Der Beigeladene zu 8. ist (erst) seit dem 01. August 2015 zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei der T. -Fraktion im Deutschen Bundestag beurlaubt. Die über ihn erstellte Beurteilung der T. -Bundestagsfraktion vom 04. September 2017 erstreckt sich, wie darin ausdrücklich erwähnt ist, auf den Zeitraum vom 01. August 2015 bis zum 28. Februar 2017. Zwar liegt damit eine Deckungsgleichheit der Endzeitpunkte der für die Auswahlentscheidung herangezogenen Beurteilungen vor; für den Zeitraum vom 01. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 fehlt es indessen an einer - durch Einholung eines Beurteilungsbeitrags herstellbaren - Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Leistungen, die der Beigeladene zu 8. in dieser Zeit als in den Diensten der Antragsgegnerin stehender Angestellter erbracht hat. Eine Berücksichtigung dieser vom Beigeladenen zu 8. im ersten Jahr des Regelbeurteilungszeitraums gezeigten dienstlichen Leistungen ist zur Erzielung einer größtmöglichen Vergleichbarkeit der Beurteilungen der um die streitbefangenen Beförderungen konkurriernden Beamten unerlässlich. Zwingende Gründe, hiervon abzusehen, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. 43 Ungeachtet der Mängel, die den Beurteilungen der Beigeladenen zu 8. und zu 9. anhaften, weisen die von der Antragsgegnerin mit Vermerken vom 25. Mai 2018, 10. April 2018 und 19. Januar 2018 für die Beigeladenen zu 7. bis 9. festgestellten Beurteilungsergebnisse die gebotene Vergleichbarkeit mit der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin (und denjenigen der Beigeladenen zu 1. bis 6.) nicht auf, weil die vorgenommenen Übertragungen der von den Fraktionen verfassten Beurteilungen nicht plausibel sind. 44 Nach § 33 Abs. 2a Satz 1 BLV sind Beamtinnen und Beamte, die - wie die Beigeladenen zu 7. und 9. - zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages beurlaubt sind, in entsprechender Anwendung des § 21 Bundesbeamtengesetz (BBG) von der Fraktion zu beurteilen. Die Vorschrift verleiht der Fraktion die ihr mangels Dienstherrnfähigkeit eigentlich nicht zustehende Befugnis, die bei ihnen mit einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit beschäftigten Beamten entsprechend den aus § 21 BBG folgenden Vorgaben dienstlich zu beurteilen. Dabei kann hier dahinstehen, ob die durch § 33 Abs. 2a Satz 1 BLV vorgenommene Übertragung der beamtenrechtlichen Beurteilungsbefugnis auf nicht mit Dienstherrnfähigkeit ausgestattete Vereinigungen von Abgeordneten (Fraktionen des Bundestages, der Landtage und des Europäischen Parlaments) von der insoweit allein in Betracht kommenden Verordnungsermächtigung des § 26 Abs. 1 BBG gedeckt ist und ob die von den Fraktionen zu erstellenden Beurteilungen den Vorgaben entsprechen müssen, die sich aus Beurteilungsrichtlinien oder Dienstvereinbarungen über dienstliche Beurteilungen ergeben, die für den Bereich des Dienstherrn gelten, dem der beurlaubte Beamte angehört. Denn selbst wenn § 33 Abs. 2a Satz 1 BLV als von der Ermächtigung des § 26 Abs. 1 BBG umfasst angesehen und angenommen wird, dass die von den Fraktionen verfassten Beurteilungen nicht nach Maßgabe der für den Bereich der Antragsgegnerin geltenden DV BU BMAS erstellt zu werden brauchen, ist die für einen rechtlich einwandfreien Qualifikationsvergleich dann notwendige Herstellung der Kompatibilität der Aussagen dieser nach anderen Vorgaben als denen der DV BU BMAS erstellten Fraktionsbeurteilungen mit den von der Antragsgegnerin für die bei ihr im aktiven Dienst stehenden Beamten verfassten dienstlichen Beurteilungen, 45 vgl. zur Notwendigkeit der Herstellung der Vergleichbarkeit von Beurteilungsinhalten in solchen Fällen die Nachweise in BVerfG, Beschluss vom 09. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, NVwZ 2017, 46 = Juris(dort Rn. 85), 46 nicht plausibel durchgeführt worden. 47 Die Herstellung einer solchen Kompatibilität muss darauf gerichtet sein, hinsichtlich aller dem Leistungsvergleich im Auswahlverfahren zugrunde zu legenden dienstlichen Beurteilungen eine hinreichend differenzierte und auf gleichen Maßstäben beruhende Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamten der betreffenden Vergleichsgruppe abzubilden. Dem werden die “Übertragungen“ der Fraktionsbeurteilungen der als Beamte beurlaubten Beigeladenen zu 7. und zu 9. ebenso wenig gerecht wie diejenige der Fraktionsbeurteilung des als Arbeitnehmer der Antragsgegnerin beurlaubten Beigeladenen zu 8.. Die im Wege der “Übertragung“ hergeleiteten Gesamtergebnisse ihrer Beurteilungen (Beigeladener zu 7.: “A“, Beigeladene zu 8. und zu 9.: jeweils “AA“) sind nicht plausibel begründet und lassen insbesondere nicht erkennen, dass das Erfordernis eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs, auf das § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV ausdrücklich verweist, beachtet worden ist. 48 Die hier in Rede stehenden Übertragungen werden schon nicht den Anforderungen an die dem Grunde nach nicht ungeeignet erscheinende Vorgehensweise gerecht, die in den niedergelegten Vermerken - einheitlich - umschrieben ist. Danach soll in einem ersten Schritt untersucht werden, “welche Einzelmerkmale bzw. Einzelmerkmalsbereiche die jeweilige Beurteilung (der Fraktionen) enthält“, um eine Zuordnung zu den Einzelmerkmalen bzw. Einzelmerkmalsbereichen des Notensystems nach der DV BU BMAS zu ermöglichen. Im zweiten Schritt soll sodann eine Zuordnung zu den Einzelmerkmalen im Beurteilungssystem der Antragsgegnerin und, sofern möglich, eine Zuordnung zu den Bereichen Leistung und Befähigung vorgenommen werden. Diese Vorgehensweise hat die Antragsgegnerin indessen nicht beachtet. 49 Sie hat die in den als Freitexte verfassten, teilweise unter den Überschriften “Fachkompetenz“, “Methodenkompetenz“, “Sozialkompetenz“, “Führungskompetenz“ und “Befähigung“ gegliederten Fraktionsbeurteilungen enthaltenen Einschätzungen und Bewertungen schon nicht vollständig, sondern nur selektiv berücksichtigt. Dabei fällt auf, dass insbesondere aus den Beurteilungen der mit der Spitzennote “AA“ beurteilten Beigeladenen zu 8. und zu 9. etliche Bewertungen unerwähnt geblieben sind, deren Zuordnung zur Spitzennote eher nicht in Betracht kommen dürfte, jedenfalls aber nicht ohne weiteres plausibel ist. Beispielhaft für eine Vielzahl von in den Übertragungsvermerken unerwähnt gebliebenen Bewertungen, die gemessen am im Rede stehenden Statusamt nicht ohne weiteres eine Spitzenleistung bzw. -befähigung zum Ausdruck bringen dürften, seien hier nur erwähnt: Aus der Beurteilung des Beigeladenen zu 8.: “organisiert Arbeitsabläufe effizient mit klarer Zielsetzung, leitet die notwendigen Schritte bei Arbeitsprozessen immer höchst zuverlässig ein und setzt sie fristgerecht und ergebnisorientiert um“; “setzt Prioritäten stets richtig und äußerst ergebnisorientiert um“; “sehr ausgeprägte Fähigkeit vorausschauender und umsichtiger Arbeitsweise“; “löst Konflikte sachlich und unter Berücksichtigung unterschiedlicher Interessen;“ “führt kollegial und kooperativ“. Aus der Beurteilung des Beigeladenen zu 9.: “setzt treffend Schwerpunkte“; “richtet den Zeitplan nach Wichtigkeit und Eilbedürftigkeit seiner Aufgaben aus“; “kann Gedanken und Sachverhalte abgewogen und auf das Wesentliche konzentriert darstellen“. Angesichts des Vorhandenseins auch solcher Wertungen leuchtet die Vertretbarkeit der in den Übertragungsvermerken vom 10. April 2018 (Beigeladener zu 8.) und 25. Mai 2018 (Beigeladener zu 9.) geäußerte Einschätzung, dass ein “sehr weit überdurchschnittlicher Gesamteindruck der Leistungs- und Befähigungseinschätzung (entstehe)“ nicht ohne weiteres ein und hätte jedenfalls einer näheren Begründung bedurft. Dies gilt zum einen mit Blick auf die Umsetzung der Fraktionsbeurteilung des Beigeladenen zu 7. und zum anderen in Ansehung der von der Beurteilungskonferenz der Antragsgegnerin vom 09. Januar 2017 beschlossenen Maßstäbe zur Regelbeurteilungsrunde 2017: 50 Im Übertragungsvermerk vom 19. Januar 2018 zur Fraktionsbeurteilung des Beigeladenen zu 7. ist ausgeführt dass “ein überdurchschnittlicher Gesamteindruck der Leistungs- und Befähigungseinschätzung (entstehe)“. Das erscheint, gemessen an den Übertragungen der Beurteilungen der Beigeladenen zu 8. und 9., für die ein “sehr weit überdurchschnittlicher Gesamteindruck der Leistungs- und Befähigungseinschätzung“ konstatiert wurde, nicht maßstabsgerecht. Soweit in dem zur Beurteilung des Beigeladenen zu 7. gefertigten Übertragungsvermerk ausgeführt ist, dass “die gefundenen Werturteile zumindest nicht überall in hohem Maße überdurchschnittlich (seien)“, und als Beispiel hierfür angeführt wird, dass “im Merkmalsbereichs Sozialkompetenz (Zusammenarbeit)… ‘nur‘ ausgedrückt (werde), dass der Beurteilte es verstehe, sich auf (…) einzustellen oder dass er Kritik bei der weiteren Arbeit berücksichtige“, vermag es nicht einzuleuchten, dass die in dieser Hinsicht über die Beigeladenen zu 8. und zu 9. geäußerten Bewertungen besser ausgefallen sind. So sind hierzu beim Beigeladenen zu 8. lediglich allgemein seine “hohe soziale Kompetenz“ und seine kommunikativen Fähigkeiten erwähnt und ist ausgeführt, dass sein Umgang mit Vorgesetzten, Mandatsträgern und Mitarbeitern stets offen sei. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 9. wird seine Fähigkeit erwähnt, sich auf unterschiedlichste Gesprächspartner sehr gut einzustellen sowie sehr selbstkritisch und stets bereit zu sein, konstruktive Kritik anzunehmen und umzusetzen. Angesichts dessen ist es nicht plausibel, die Note “A“ als Ergebnis der Übertragung der Beurteilung des Beigeladenen zu 7. tragend auf den Gesichtspunkt einer “nicht sehr weit über dem Durchschnitt liegende(n) Sozialkompetenzbeurteilung“ zu stützen. 51 Die jeweiligen Begründungen der vorgenommenen Übertragungen der Beurteilungen der Beigeladenen zu 7. bis 9. lassen zudem nicht erkennen, dass hierbei die für die Regelbeurteilungsrunde 2017 beschlossenen Maßstäbe hinreichende Berücksichtigung gefunden haben. Nach dem hierzu gefassten Beschluss sind für Beschäftigte, die sich innerhalb ihrer Laufbahn- bzw. Funktionsgruppe im/nahe dem Endamt befinden, die Anforderungen für eine Normalleistung und für eine überdurchschnittliche Leistung hinsichtlich jedes einzelnen der im Beurteilungssystem der Antragsgegnerin zu bewertenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale definiert. Abgesehen von dem bereits erwähnten Umstand, dass der Begründung der Übertragungen, die für die Beurteilungen der Beigeladenen zu 7. bis 9. vorgenommen worden sind, nicht entnommen werden kann, dass die in ihnen enthaltenen Einschätzungen und Werturteile, namentlich diejenigen, in denen keine besonders herausragende Leistung bzw. Befähigung zum Ausdruck kommt, sämtlich eine wertende Berücksichtigung gefunden haben, genügt es für eine Plausibilisierung der Übertragung nicht, dass - wie geschehen - die aus den Beurteilungen der Fraktionen übernommenen und ausdrücklich aufgeführten Einschätzungen und Bewertungen zwar den Einzelmerkmalen zugeordnet werden, wie sie im Beurteilungssystem der Antragsgegnerin vorgesehen sind, daran anschließend aber ohne weitere Begründung - insbesondere ohne nähere Auseinandersetzung mit den hier anzulegenden Maßstäben für eine überdurchschnittliche Beurteilung - lediglich bei sämtlichen hier in Rede stehenden Übertragungen eine pauschale Feststellung erfolgt, in der formelhaft auf “die durchweg (sehr) positiven Bewertungen und Nuancierungen“ und darauf abgehoben wird, dass “ein (sehr weit) überdurchschnittlicher Gesamteindruck der Leistungs- und Befähigungseinschätzung“ entstehe. Soweit darüber hinaus in den Übertragungen der Beurteilungen der Beigeladenen zu 8. und zu 9. ergänzend ausgeführt ist, dass erkennbar sei, dass der Beurteiler bzw. die Beurteilerin seine/ihre “Bewertung an den Bewertungsmaßstäben der Bundesbehörden orientiert“ hat, wird dadurch auch dann nicht deutlich, dass dem Gebot der Anlegung gleicher Beurteilungsmaßstäbe hinreichend Rechnung getragen worden ist, wenn man die zudem aufgeführte Einschätzung mit berücksichtigt, dass das positive Gesamtbild dadurch abgerundet werde, dass der Beurteiler (für den Beigeladenen zu 9.) seine “gleichbleibend hohe Qualität seiner Arbeitsergebnisse, seine Einsatzfreude, Selbstständigkeit und absolute Verlässlichkeit hervorhebt“ und dies mit einem “sehr gut“ bewertet habe bzw. dass die Beurteilerin (für den Beigeladenen zu 8.) ausgeführt habe, dass dessen “Leistungen mit der Bestnote “sehr gut“ zu bewerten seien. Auch die Begründung der Übertragung der Beurteilung des Beigeladenen zu 7. ist, was die Nachvollziehbarkeit der Beachtung der anzulegenden gleichen Maßstäbe anbetrifft, defizitär, indem sie sich darauf beschränkt, lediglich hinsichtlich eines Merkmalsbereichs (Sozialkompetenz) ansatzweise zu begründen, dass darin keine in hohem Maße überdurchschnittliche Bewertung (sondern eine “nicht sehr weit über dem Durchschnitt liegende Sozialkompetenzbeurteilung“) zum Ausdruck gebracht worden sei. Weitergehende Begründungen, die erkennen ließen, dass das jeweilige Übertragungsergebnis unter hinreichender Beachtung der beschlossenen anzulegenden Beurteilungsmaßstäbe gewonnen und damit gewährleistet worden ist, dass dem Gebot der Herstellung höchstmöglicher Vergleichbarkeit Rechnung getragen worden ist, sind den Übertragungsvermerken nicht zu entnehmen. 52 Der aus der hiernach gegebenen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches der Antragstellerin folgende Anordnungsanspruch ist gegenüber den Beigeladenen zu 4. und zu 7. bis 9. auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Antragstellerin in einem neuen rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren nicht zum Zuge kommen könnte. Eine solche Annahme ist nur gerechtfertigt, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu Mitbewerbern chancenlos wäre. 53 OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 1 B 1584/17 -, Juris, Rn. 11. 54 Davon kann hier im Verhältnis zu der Beigeladenen zu 4. und den Beigeladenen zu 7. bis 9. nicht ausgegangen werden. Das folgt daraus, dass nicht verlässlich absehbar ist, mit welchen Ergebnissen eine rechtskonforme Beurteilung der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 8. und zu 9. (mit anschließender Übertragung) bzw. eine den rechtlichen Anforderungen genügende Übertragung der Fraktionsbeurteilung des Beigeladenen zu 7. ausfallen würde. Der Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu 4., der sich auf der Grundlage der ihr und der Antragstellerin erteilten Regelbeurteilungen zum Stichtag 01. März 2017 ergibt, ist nicht so erheblich, dass bereits jetzt klar zu erkennen wäre, dass die Bewertung der Leistungen der Antragstellerin nach dem Ergebnis einer erneuten, rechtlich einwandfreien Beurteilung hinter denen der Beigeladenen zu 4. zurückstehen wird. Zudem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich bei einer - bisher auf der Grundlage der Begründungen der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1. bis 6. nicht erkennbaren - einheitlichen Gewichtung der Noten der Einzelmerkmale der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung ein Vorsprung der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen zu 4. ergeben könnte. Im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 7. bis 9. ist eine Chancenlosigkeit der Antragstellerin ebenfalls nicht anzunehmen, weil nicht absehbar ist, wie die Beurteilungsergebnisse bei Behebung der bei den Beurteilungen der Beigeladenen zu 8. und 9. aufgetretenen Fehler (Unvollständigkeit bzw. Inkongruenz des Beurteilungszeitraums) ausfallen werden und welche Ergebnisse die sodann vorzunehmende, den vorgegebenen Maßstäben Rechnung tragende Übertragung dieser Beurteilungen haben wird. Entsprechendes gilt hinsichtlich der notwendigen Plausibilisierung der Übertragung der für den Beigeladenen zu 7. erstellten Fraktionsbeurteilung. Demgegenüber erscheint die Antragstellerin im Verhältnis zu den übrigen Beigeladenen als chancenlos. Denn deren Leistungen sind in einem Maße besser beurteilt als diejenigen der Antragstellerin, dass es ausgeschlossen erscheint, dass eine rechtskonforme Beurteilung der Leistungen der Antragstellerin zu einem besseren Ergebnis führen kann als dasjenige, das die Beigeladenen zu 1. bis 3., 5. und 6. erzielt haben bzw. erzielen würden, wenn ihre Beurteilungen infolge einer Überprüfung der Gewährleistung einer einheitlichen Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale einer nachträglichen Änderung unterlägen. 55 Die Voraussetzungen des Anordnungsgrundes sind, soweit ein Anordnungsanspruch besteht, ebenfalls glaubhaft gemacht. Sie ergeben sich aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Beigeladenen zu 4. und zu 7. bis 9. zeitnah zu befördern. Ohne Erlass der eine solche Beförderung vorläufig untersagenden einstweiligen Anordnung besteht für die Antragstellerin die Gefahr, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr durchsetzen zu können. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Dies gilt auch für den Beigeladenen zu 3., der sich zwar zur Sache geäußert, von der Stellung eines Antrages jedoch abgesehen hat. 57 2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung. In beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf eine nur vorläufige Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich mithin nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 (erstrebtes Amt) zum Zeitpunkt der Antragstellung von 8.310,52 Euro x 3. 58 Rechtsmittelbelehrung 59 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 60 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 61 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 62 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 63 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 64 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 65 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 66 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 67 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.