Urteil
8 K 8718/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0411.8K8718.16.00
3mal zitiert
8Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt den Erlass desjenigen Betrages an Gerichtskosten, der dadurch entstanden ist, dass über mehrere von ihm rechtshängig gemachte Streitgegenstände nicht in einem einheitlichen sondern in zwei getrennten Verfahren entschieden worden ist. Der Kläger führte vor einem Finanzgericht einen Rechtsstreit gegen Haftungsbescheide und Leistungsgebote. Das Finanzgericht wies die Klage bezogen auf alle Streitgegenstände ab. Der Kläger legte uneingeschränkt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der Bundesfinanzhof trennte mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 das Verfahren betreffend die Leistungsgebote ab und verwarf mit Beschluss vom selben Tag die Beschwerde insoweit unter Auferlegung der Kosten auf den Kläger (X B 203/15); auf die Beschwerde betreffend die Haftungsbescheide ließ der Senat die Revision, ebenfalls am 10. Dezember 2015, zu (X B 59/15). Mit Kostenrechnung vom 4. Februar 2016 forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs beim Kläger aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10. Dezember 2015 – X B 203/15 – Gerichtskosten in Höhe von 4.924 Euro an. Der Kläger wandte sich dagegen einerseits mit einer beim Bundesfinanzhof eingelegten Erinnerung, andererseits mit einem letztlich an das Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) gerichteten Erlassantrag wegen sachlicher Unbilligkeit. Im April 2016 wies der Bundesfinanzhof die Erinnerung zurück (X E 5/16). Zur Begründung führte der Senat insbesondere aus, die Voraussetzungen für ein Nichterheben der Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG lägen nicht vor. Der Abtrennungsbeschluss beruhe weder auf einem erkennbaren Versehen noch auf einem offensichtlichen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften; vielmehr seien sachliche Gründe für die Verfahrenstrennung erkennbar. Insbesondere seien nicht beide Streitgegenstände im Entscheidungszeitpunkt entscheidungsreif gewesen. Denn das Verfahren sei im Umfang der Zulassung der Revision fortzusetzen gewesen. Daraufhin vertiefte der Kläger die Begründung seines Erlassantrages. Mit Bescheid vom 12. Juli 2016 lehnte die Beklagte den Erlassantrag ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, Einwendungen gegen die Kostenrechnung und gegen die ihr zugrunde liegenden Entscheidungen lägen außerhalb des Erlassverfahrens, das keine Möglichkeit zur Überprüfung rechtskräftiger Entscheidungen eröffne. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2016, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 5. September 2016, wies das Bundesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Es lägen weder die Voraussetzungen für einen Erlass aus wirtschaftlichen, noch aus sonstigen Billigkeitsgründen (Verstoß gegen allgemeine Rechtsprinzipien oder Widerspruch zu dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck) vor. Einwendungen gegen Kostenrechnungen und gegen die ihnen zugrunde liegenden Entscheidungen seien im Erlassverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, zumal nicht nach Abschluss eines Kostenerinnerungsverfahrens. Am 4. Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren dahingehend, dass die Ermessensentscheidung über sachliche Billigkeitsgründe durch den Trennungsbeschluss des Bundesfinanzhofs nicht versperrt sei. Die Beklagte verkenne insoweit ihren bestehenden Ermessensspielraum. Dieser müsse dem Umstand Rechnung tragen, dass die formal rechtmäßige Verfahrenstrennung zu einer unbilligen Erhöhung der Gerichtskosten für eine einheitliche Nichtzulassungsbeschwerde geführt habe. Hätte der Gesetzgeber die vorliegende Fallkonstellation gesehen, hätte er sie mit Sicherheit im Sinne des klägerischen Erlassantrages geregelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf das Leistungsgebot sei ersichtlich versehentlich erhoben worden, so dass auch der Grundsatz des fairen Verfahrens zu einer telefonischen Nachfrage beim Prozessbevollmächtigten habe Anlass geben müssen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Justiz vom 12. Juli 2016 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 30. August 2016 zu verpflichten, über den Erlassantrag des Klägers nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist weiterhin der Auffassung, der geltend gemachte Erlassanspruch bestehe nicht. Ein Erlass komme nur in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise in Betracht. Die aus Sicht des Klägers zu Unrecht erfolgte Verfahrenstrennung stelle aus den in den ergangenen Bescheiden dargelegten Gründen keinen solchen Grund dar. Auch der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers führe zu keiner anderen Betrachtung. Denn es bestehe kein Anspruch auf Behandlung mehrerer Streitgegenstände in einem einheitlichen Verfahren, zumal der Kläger vorliegend den Streitgegenstand ohne Weiteres habe beschränken können. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes der Beklagten. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung des mit den streitgegenständlichen Bescheiden abgelehnten Erlassantrages. Der Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auf § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 BHO in unmittelbarer Anwendung kann der Kläger einen Erlassanspruch bzw. einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht stützen. Nach dieser Vorschrift darf das zuständige Bundesministerium Ansprüche nur erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Vorschrift entfaltet lediglich Bindungswirkung im Verhältnis der Staatsorgane zueinander und regelt nicht das Verhältnis zum zahlungspflichtigen Bürger. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 – 4 A 2426/15 –, juris, Rn. 52 ff., m. w. N. Auch aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 BHO i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Art. 3 Abs. 1 GG verschafft in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes bei der Anwendung von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 – 4 A 2426/15 –, juris, Rn. 65 ff., m. w. N. Auch wenn die Formulierung in § 59 Nr. 3.4 der als Selbstbindung im Rahmen der Verwaltungspraxis zu berücksichtigenden ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift VV-BHO, eine besondere Härte sei „insbesondere“ anzunehmen dafür spricht, dass nicht ausschließlich die dort näher genannten wirtschaftlichen Gründe zur Bejahung einer besonderen Härte führen, sondern auch atypisch gelagerte Lebenssachverhalte Berücksichtigung finden können sollen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 – 4 A 2426/15 –, juris, Rn. 69 und 71 ff., m. w. N., lässt sich darauf der geltend gemachte Anspruch nicht stützen. Denn eine Verwaltungspraxis des Bundesamtes, in Fällen der vorliegenden Art Teile der Gerichtskosten zu erlassen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die geltend gemachte Neubescheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte die – den §§ 227 AO, 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV und 44 SGB II im Wesentlichen vergleichbaren – Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 BHO unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich als nicht gegeben angesehen hat. In einem solchen Fall kann § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 BHO mit Blick auf das verfassungsrechtliche Willkürverbot, das nicht nur grundrechtlich im allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gesichert ist, sondern zugleich ein Element des das Grundgesetz beherrschenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) ist, ausnahmsweise Außenwirkung zukommen und ein subjektives Recht auf Neubescheidung eines Erlassantrages bestehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 – 4 A 2426/15 –, juris, Rn. 74 ff., m. w. N. Eine in dieser Weise willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht vor. Im Gegenteil ist hier ein Erlass auch bei Anwendung der etwa zu abgabenrechtlichen Billigkeitstatbeständen entwickelten Grundsätze für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nicht geboten. Danach darf eine Forderung bzw. eine Schuld erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine sachliche Billigkeitsmaßnahme stellt dabei immer auf den Einzelfall ab und ist atypischen Fallkonstellationen vorbehalten. Ein Billigkeitserlass kann geboten sein, wenn ein Gesetz verfassungsgemäß ist, im Einzelfall aber zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Dies kann der Fall sein, wenn die Erhebung der Steuer im Einzelfall Folgerungen mit sich bringt, die unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellung durch den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt sind. Ein Erlass kommt dann in Betracht, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu beantwortende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass dagegen nicht rechtfertigen, sondern sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur zu beheben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 – 2 BvR 89/91 –, juris, Rn. 37 f., m. w. N.; BFH, Urteil vom 25. September 2013 – VII R 7/12 –, juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42.88 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Nach diesen Maßstäben erweist sich die Kostenbelastung des Klägers infolge der Verfahrenstrennung auch unter Berücksichtitung der vom Kläger geschilderten Umstände als typische, vom Gesetzgeber gebilligte Folge der Gesetzesanwendung und die diesbezüglich getroffene Entscheidung der Beklagten als nicht ermessensfehlerhaft. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber für den Fall der Verfahrenstrennung keine getrennte kostenmäßige Behandlung der Verfahren beabsichtigt hätte. In Fällen unrichtiger Sachbehandlung kann allerdings Anderes gelten; auf diesen Gesichtspunkt stellt letztlich auch der Kläger ab. Die Entscheidung hierüber hat der Gesetzgeber in § 21 GKG einer ausdrücklichen Regelung unterworfen. Nach § 21 Abs. 2 GKG trifft die Entscheidung hierüber das Gericht, und nur solange das Gericht keine Entscheidung getroffen hat, können Anordnungen nach § 21 Abs. 1 GKG auch im Verwaltungswege getroffen werden. Nach der ablehnenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs hierzu steht diese Regelung nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers einer Entscheidung der Beklagten gestützt auf den Gesichtspunkt falscher Sachbehandlung entgegen, worauf sich sinngemäß auch die Beklagte berufen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.443,82 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.