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Beschluss

14 L 408/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0412.14L408.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 385,38 € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unabhängig davon abzulehnen, dass eine vollständige Erklärung des Antragstellers über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht vorliegt und der Antragsteller, der mindestens Miteigentümer eines Hausgrundstückes ist, ohne weiteres in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, zumal nach seinen Angaben seine Ehefrau Alleineigentümerin einer Eigentumswohnung in Köln ist. Denn jedenfalls bietet die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 114 der Zivilprozessordnung. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag, 4 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an den Antragsteller 385,38 € zu zahlen, 5 ist jedenfalls nicht begründet. 6 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei kann die Entscheidung der Hauptsache grundsätzlich weder rechtlich noch faktisch vorweg genommen werden. 7 Nur ausnahmsweise kann von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn ohne eine Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO der nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gebotener effektiver Rechtschutz nicht gewährleistet werden könnte. Konkret bedeutet dies, dass die begehrte Regelung zur Gewährung eines wirkungsvollen Rechtschutzes schlechterdings notwendig sein muss, weil die ansonsten zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären. Unzumutbare Nachteile sind gegeben, wenn ohne die begehrte Anordnung nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. 8 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.1.2007 – 13 B 2749/06 – Rn. 2, und vom 21.12.2005 – 19 B 2140/05 – Rn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen und zitiert nach juris. 9 Der Antragsteller begehrt im Ergebnis die Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren, ohne dass hierfür rechtfertigende Gründe vorliegen. 10 Mit seinem gestellten Antrag möchte der Antragsteller erreichen, dass ein Guthaben aus einer „Jahresrechnung T. “ in Höhe von 385,38 € nicht mit einer (nicht ausdrücklich bestrittenen) Forderungen der Antragsgegnerin in Höhe von 2.815,50 € verrechnet, sondern unverzüglich ausgezahlt wird. Damit verfolgt er im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dasselbe Ziel, das grundsätzlich in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen wäre. 11 Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile im oben dargelegten Sinne entstehen, wenn er auf die Durchführung eines Klageverfahrens verwiesen wird, sind nicht ansatzweise ersichtlich oder gar glaubhaft gemacht. 12 Sollte sich im Rahmen eines Klageverfahrens herausstellen, dass – wofür Anhaltspunkte derzeit nicht ersichtlich sind – die Verrechnung des Guthabens mit Forderungen unzulässig war und auch weiterhin unzulässig wäre, so wird der (rein finanzielle) Nachteil durch die insolvenzfeste Antragsgegnerin ausgeglichen werden. 13 Lediglich angemerkt sei, dass für den Fall einer (vorläufigen) Auszahlung des streitigen Betrags einiges dafür spricht, dass eine Rückabwicklung bei einem Obsiegen der Antragsgegnerin in einem Hauptsacheverfahren nicht gewährleistet ist. Beispielsweise wurden in dem zwischen den hiesigen Beteiligten geführten und abgeschlossenen Verfahren 14 L 419/16 die Kostenforderungen gegen den Antragsteller niedergeschlagen, da dieser eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache sieht die Kammer davon ab, den für ein Klageverfahren maßgeblichen Betrag zu halbieren. 16 Rechtsmittelbelehrung 17 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 18 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 19 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 20 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 21 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 22 Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 23 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 24 Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 25 Die Beschwerde ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 26 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.