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Beschluss

13 L 471/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0417.13L471.19.00
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Tenor

1.Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 1543/19 der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 2019 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1.Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 1543/19 der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 2019 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat Erfolg. Zunächst hat die Klage 13 K 1543/19 der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Februar 2019 bereits gemäß § § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese ist nicht etwa gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 5 Abs. 4 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) entfallen. Nach der letztgenannten Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Fällen zwar keine aufschiebende Wirkung. Ein Fall von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG liegt indes nicht vor. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes u.a. Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen der in den Buchstaben a) bis c) genannten Vorschriften. Die hier in Rede stehenden Kontrollberichte in tabellarischer Form beinhalten aber keine festgestellten Abweichungen im Rechtssinne. Die Anforderung, dass eine Abweichung „festgestellt“ sein muss, soll klarstellen, dass es einer Feststellung der Abweichung durch die zuständige Behörde bedarf. Es bedarf damit außer einer – primär auf der Basis naturwissenschaftlich-analytischer Erkenntnisse fußenden - Beanstandung zusätzlich einer rechtlichen Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde. Notwendig ist damit die Feststellung eines Verhaltens, das objektiv mit Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis c) VIG genannten Vorschriften nicht übereinstimmt, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Februar 2017 – 20 BV 15.2208 -, juris, Rdn. 47; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 10 LA 90/16 -, juris, Rdn. 19f. An Letzterem fehlt es in der tabellarischen Darstellung der Betriebskontrollen, die der Antragsgegner dem Beigeladenen zu übermitteln beabsichtigt, indes völlig. Das Gericht hat nicht nur die Feststellung, dass die Klage der Antragstellerin aufschiebende Wirkung habe, tenoriert, sondern deren aufschiebende Wirkung angeordnet, da eine unabhängig von den als - aufgrund komplexer im Hauptsacheverfahren zu entscheidender Rechtsfragen (etwa zu der Frage, ob die begehrten Informationen unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG zu subsumieren sind und zur Verfassungsmäßigkeit des VIG im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13) - offen zu bewertenden Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Interessenabwägung zudem zu Lasten des Antragsgegners und des Beigeladenen ausfällt: Es ist nicht ersichtlich, dass die Konsequenzen für den Antragsgegner bzw. das öffentliche Interesse in Form des Verbraucherschutzes und den Beigeladenen besonders gravierend wären, würde dem Aussetzungsantrag stattgegeben und die Klage in der Hauptsache später abgewiesen: Dass dem Beigeladenen, der - ebenso wie der Antragsgegner – eine Eilbedürftigkeit der Herausgabe der begehrten Auskünfte nicht geltend gemacht hat, schwere und unzumutbare Nachteile aufgrund einer vorläufigen Unzugänglichmachung der Informationen drohten, ist nicht anzunehmen. Würde der Aussetzungsantrag hingegen abgelehnt, jedoch später der Klage stattgegeben, wögen die hierdurch hervorgerufenen nachteiligen Folgen für die Antragstellerin schwerer. Ein Vollzug des Bescheides vom 25. Februar 2019 bewirkte faktisch die Schaffung irreversibler Tatsachen, da dem Beigeladenen der Kontrollbericht, um dessen Offenlegung es in der Hauptsache geht, bereits bekanntgegeben würde. Eine „Rückholung“ durch eine spätere positive Entscheidung im Hauptsacheverfahren wäre nicht möglich. Für die Antragstellerin könnte dies zu erheblichen Nachteilen führen. Gemessen schon an diesen aufgezeigten nachteiligen Folgen, die im Falle eines Misserfolges des Aussetzungsantrages und einem späteren Erfolg der Klage für das Interesse der Antragstellerin zu gewärtigen wären, wiegen die von dem Antragsgegner und dem Beigeladenen infolge des Suspensiveffekts hinzunehmenden Nachteile nicht so schwer, dass es ihretwegen geboten erschiene, den Aussetzungsantrag abzulehnen. Dabei berücksichtigt das Gericht weiter, dass im Hinblick auf die Rechtsweggarantie in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erhebliche Bedenken an der Verfassungskonformität von § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG bestehen. Es spricht Vieles dafür, dass diese Regelung verfassungswidrig ist, (vgl. auch die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 IFG, der zu Folge der Informationszugang erst erfolgen darf, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.) Demgegenüber ordnet § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 VIG die Freigabe an, ohne dass die Behörde – wie in § 8 Abs. 2 Satz 2 IFG vorgesehen – die besondere Eilbedürftigkeit geprüft hat und lässt zudem eine weitere erhebliche Verkürzung der dem Dritten nach § 74 Abs. 1 VwGO zustehenden Monatsfrist zu: Denn nach § 5 Abs. 4 Satz 3 VIG soll die Frist „14 Tage nicht überschreiten“; es kann somit eine Frist von deutlich weniger als 14 Tagen gewährt werden. Die für die gesetzliche Anordnung des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gegebene Begründung des Gesetzgebers, die Vollzugsbehörden hätten offenbar nur zögernd von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch gemacht, BT-Drs. 17/7374, S. 18, vermag für sich genommen keine den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 und Satz 2 VwGO vergleichbare Interessenlage zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Antragsgegner aufzuerlegen, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht den im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wert von 5.000,- € zugrunde gelegt hat, weil mit der Auskunftserteilung die Hauptsache in nicht rückgängig zu machender Weise vorweggenommen würde. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.