Urteil
7 K 6967/18
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG setzt die Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus.
• Eine Abstammungsableitung von der Ur-Ur-Großelterngeneration reicht rechtlich nicht als tragfähiger Nachweis deutscher Volkszugehörigkeit.
• Zur Begründung der deutschen Volkszugehörigkeit ist regelmäßig die Eltern- und Großelterngeneration maßgeblich; sprachliche oder familiär vermittelte Kenntnisse sind zusätzliche Indizien, ersetzen aber nicht die erforderliche Abstammung.
• Fehlen belastbare Nachweise der Abstammung in den Eltern- oder Großelterngenerationen, ist der Antrag auf einen Aufnahmebescheid abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Aufnahmebescheids nach BVFG mangels Abstammungsnachweis • Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG setzt die Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus. • Eine Abstammungsableitung von der Ur-Ur-Großelterngeneration reicht rechtlich nicht als tragfähiger Nachweis deutscher Volkszugehörigkeit. • Zur Begründung der deutschen Volkszugehörigkeit ist regelmäßig die Eltern- und Großelterngeneration maßgeblich; sprachliche oder familiär vermittelte Kenntnisse sind zusätzliche Indizien, ersetzen aber nicht die erforderliche Abstammung. • Fehlen belastbare Nachweise der Abstammung in den Eltern- oder Großelterngenerationen, ist der Antrag auf einen Aufnahmebescheid abzulehnen. Der Kläger, 1980 in Odessa geboren, stellte 2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG und berief sich auf deutsche Volkszugehörigkeit. Er legte u. a. ein Gerichtsurteil von 2016 und ein Goethe-Zertifikat B1 vor und schilderte familiäre Hinweise auf deutschen Hintergrund. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag 2018 ab, weil Eltern und Großeltern in Urkunden mit russischer bzw. ukrainischer Nationalität geführt werden und kein Kriegsfolgenschicksal dargelegt sei. Der Kläger rügte, die Behörde habe die Vermutung von Vertreibungsdruck und familiären Diskriminierungen nicht widerlegt; die deutsche Abstammung sei im Verborgenen gepflegt worden. Widerspruch blieb erfolglos; das BVA verwies auf Rechtsprechung, wonach eine Abstammungsableitung von entfernteren Vorfahren nicht genügt. Der Kläger klagte auf Erteilung des Aufnahmebescheids. • Rechtsgrundlage sind §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs.1 i.V.m. § 6 Abs.2 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Fassung. • Spätaussiedler setzt voraus, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Deutscher Volkszugehöriger ist, wer von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich entsprechend bekannt hat oder zur deutschen Nationalität gehörte; das Bekenntnis kann auch durch Familiensprachvermittlung oder Nachweis von Sprachkenntnissen (B1) gestützt werden (§ 6 Abs.2 BVFG). • Der Kläger konnte jedoch keinen tragfähigen Nachweis der Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen erbringen; Eltern- und Großelterngenerationen sind in vorgelegten Urkunden mit russischer bzw. ukrainischer Nationalität belegt. • Nach gefestigter Rechtsprechung (OVG NRW) kommt eine Abstammungsableitung von der Ur-Ur-Großelterngeneration aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht; maßgeblich sind Eltern- und jedenfalls die Großelterngeneration. • Selbst wenn frühere Entscheidungen des BVerwG eine weiterreichende Auffassung zuließen, rechtfertigt die Zielsetzung des BVFG keine Ausweitung der Abstammungsgrundlage auf sehr entfernte Vorfahren; eine rein historische Blutsverwandtschaft reicht nicht aus, insbesondere nach Änderungen des Gesetzes, die die familiäre Sprachvermittlung entwertet haben. • Mangels ausreichender Abstammungsnachweise ist der begehrte Aufnahmebescheid rechtsfehlerfrei zu versagen; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG, da er die erforderliche Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht glaubhaft gemacht hat. Entscheidend ist, dass die vorgelegten Dokumente Eltern- und Großelterngeneration mit russischer/ukrainischer Nationalität ausweisen und nur ein sehr entfernter Ur-Ur-Großvater als möglicher Deutscher in Betracht kommt, dessen Heranziehung rechtlich nicht genügt. Sprachkenntnisse auf B1-Niveau und familiäre Angaben können die Abstammung nicht ersetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.