Urteil
19 K 7621/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0509.19K7621.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1963 geborene Kläger ist pensionierter und gegenüber der Beklagten versorgungsberechtigter Beamter. Sein Beihilfebemessungssatz beträgt 70 %. Am 25.10.2016 legte der Kläger der Beklagten einen Heil- und Kostenplan der Zahnarztpraxis N. . C. für eine Implantatversorgung vor und bat um Erteilung eines Kostenanerkenntnisses. Mit Bescheid vom 29.11.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Kostenanerkenntnis nicht erteilt werden könne, da eine Indikation nach § 4 Abs. 2 b BVO NRW nicht vorliege. Der Kläger wurde zudem in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für die Implantatversorgung nur beihilfefähig seien, wenn vor Behandlungsbeginn ein entsprechendes Kostenanerkenntnis erteilt wurde. Unter dem 15.12.2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.11.2016 ein und bat wegen Schmerzen um eine zeitnahe Begutachtung durch den Amtszahnarzt. Mit Schreiben ohne Datum nahmen die behandelnden Zahnärzte des Klägers gegenüber der Beklagten Stellung und legten dazu Röntgenaufnahmen vor. In seiner Stellungnahme vom 20.12.2016 teilte der Amtszahnarzt mit, dass für die geplante Implantatversorgung bei dem Kläger im Bereich 11 und 21 eine Indikation nach § 4 Abs. 2 b BVO NRW nicht vorliege. Mit Bescheid vom 29.12.2016 wurde der Antrag auf Anerkennung der Kosten für die Implantatversorgung unter Würdigung und Berücksichtigung der ärztlichen Stellungnahmen erneut abgelehnt. Unter dem 01.02.2017 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für die nunmehr durchgeführte implantologische Behandlung im Bereich 21 und legte Rechnungen der Zahnarztpraxis N. . C. vom 31.01.2017 und 01.02.2017 über 3.164,50 € und 955,12 € (Laborkosten) vor. Mit Beihilfebescheid vom 14.02.2017 wurden Aufwendungen in Höhe von 1.000,- € (Pauschale für das Implantat regio 21) sowie 327,84 € (nicht implantatbezogene zahnärztliche Leistungen) anerkannt, dem Kläger wurde eine Beihilfe in Höhe von 955,21 € gewährt. Gegen den Beihilfebescheid vom 14.02.2017 legte der Kläger unter dem 04.03.2017 Widerspruch ein. Die Widersprüche vom 15.12.2016 und 04.03.2017 wurden mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2017 zurückgewiesen. Der Kläger hat am 24.05.2017 Klage erhoben. Er macht unter anderem geltend, ein Voranerkennungsverfahren habe nicht zwingend durchgeführt werden müssen, da der Knochenaufbau und die Versorgung mit Implantaten einen einheitlichen Behandlungsvorgang dargestellt hätten. Es habe zudem eine zahnmedizinisch zwingende Indikation vorgelegen. Die Amtszahnärzte hätten ihm mündlich erklärt, dass die Indikation feststehen würde und er mit der Behandlung beginnen solle. Es habe auch eine nicht verschuldete Ausnahmesituation gemäß § 13 Abs. 9 Satz 1 BVO NRW vorgelegen, da seine beiden Zähne stark gelockert gewesen seien. Die Behandlung habe aus medizinischen Gründen keinen Aufschub geduldet, der Kläger sei quasi bereits zahnlos gewesen. Die Beklagte, namentlich die Sachbearbeiterin S. , habe es unterlassen, den Kläger nach dessen Besuch bei den Amtszahnärzten am 16.01.2017 im ausreichenden Umfang über die Rechtslage zu informieren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29.11.2016, ergänzt durch das Schreiben der Beklagten vom 29.12.2016 und des Bescheides vom 14.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2017 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.259,94 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt sie unter anderem aus, die beantragte weitergehende Beihilfegewährung habe wegen des fehlenden Voranerkenntnisses nicht im gewünschten Umfang erfolgen können Ein Kostenanerkenntnis habe nicht erteilt werden können, da eine entsprechende Indikation nicht vorgelegen habe. Die mündliche Erklärung des Amtszahnarztes werde vom Kläger falsch wiedergegeben, zudem treffe der Gutachter nicht die Verwaltungsentscheidung über die Voranerkennung Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Soweit sinngemäß die Erteilung eines Voranerkenntnisses für die Implantatversorgung beantragt wird (Antrag auf Änderung der Bescheide vom 29.11.2016 und 29.12.2016), ist die Klage bereits unzulässig. Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da die Implantatbehandlung sowohl für die regio 21 als auch für die regio 11 bereits abgeschlossen ist. Rechtliche Bedeutung hat die Voranerkennung nur, wenn sie vor Behandlungsbeginn erfolgt, vgl. § 4 Abs. 2 b Satz 6 BVO NW. Die Verpflichtungsklage im Übrigen ist unbegründet. Der eine weitere Beihilfebewilligung ablehnende Bescheid vom 14.02.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in ihren Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe zu der in Rede stehenden Implantatbehandlung. Der Kläger kann einen Anspruch auf eine weitere Beihilfe zu der Implantatversorgung nicht unmittelbar auf § 4 Abs. 2 b) BVO NRW stützen, weil der Kläger im Januar 2017 mit der Implantatbehandlung begonnen hat, ohne dass die nach § 4 Abs. 2 b) Satz 6 BVO NRW zwingend erforderliche Voranerkennung durch die Beihilfestelle vorlag. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Aufklärung, ob die Behauptungen des Klägers zu den ihm durch die Amtszahnärzte erteilten Auskünften der Amtszahnärzte den Tatsachen entsprechen, denn mündliche Auskünfte von Amtszahnärzten ersetzen jedenfalls den gemäß § 4 Abs. 2 b) Satz 6 BVO NRW erforderlichen Anerkennungsbescheid durch die Beihilfestelle nicht. Aufwendungen für implantologische Leistungen, für die - wie hier - nicht das Vorliegen der in § 4 Abs. 2 b) Satz 4 BVO NRW genannten Indikationen in einem Voranerkennungsverfahren durch die Beihilfestelle festgestellt wurde, sind gem. § 4 Abs. 2 b) Satz 1 BVO NRW pauschal bis zu 1.000,00 € je Implantat beihilfefähig. Die Beklagte hat dem Kläger die Pauschale von 1.000,00 € für das streitige Implantat mit Bescheid vom 14.02.2017 bereits bewilligt. Der Kläger kann die begehrte Beihilfe auf der Grundlage der Vorschrift des § 13 Abs. 9 a.F. BVO NRW verlangen. Nach dieser Bestimmung wird die Beihilfe dennoch gewährt, wenn eine nach dieser Verordnung erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden des Antragstellers unterblieben ist. Ein Verschulden im Sinne dieser Vorschrift liegt immer dann vor, wenn sich der Beihilfeberechtigte über das Erfordernis der vorherigen Anerkennung vorsätzlich oder fahrlässig hinwegsetzt, obwohl ihm die Einhaltung des Verfahrens zugemutet werden konnte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2013 – 1 A 522/12 -, juris; Beschluss vom 23.04.2013 - 1 A 2617/12 -, juris. Vorliegend war dem Kläger das Abwarten des Widerspruchsverfahrens möglich und zumutbar. Das Vorliegen eines medizinischen Notfalls hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Soweit der Kläger geltend macht, dass der Zahn bereits locker gewesen sei, muss er sich entgegenhalten lassen, dass selbst bei einem Verlust des Zahns eine implantologische Behandlung weiter möglich gewesen wäre. Der Kläger hätte zudem die Möglichkeit gehabt, auf die nunmehr von ihm behauptete Dringlichkeit bereits im widerspruchsverfahren nachhaltig hinzuweisen und notfalls gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Kläger kann sich zur Begründung fehlenden Verschuldens auch nicht auf eine unterbliebene Aufklärung durch die Beihilfesachbearbeiterin berufen. Er wurde bereits in dem Bescheid vom 29.11.2016 ausführlich und eindeutig darüber belehrt, dass Aufwendungen für die Implantatversorgung nur bei vorheriger Anerkennung beihilfefähig sind. Weitergehende Belehrungspflichten bestanden nicht. Dem Kläger steht neben der Pauschale i.H.v. 1.000,- € lediglich eine weitere Beihilfe in Höhe von 327,84 € für nicht implantatbezogene Leistungen zu, die mit dem Bescheid vom 14.02.2017 bereits bewilligt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §167 VwGO i.V.N. . §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.259,94 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.