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Urteil

4 K 3147/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0509.4K3147.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Tatbestand Die Klägerin baut als Tochtergesellschaft der E. U. AG Mobilfunknetze aus. Im Jahr 2016 errichtete sie auf dem Grundstück G01 mit der Lagebezeichnung C. Straße 00 in 00000 M. eine Mobilfunkanlage mit der Standortkennung „0000000 0. -P. 000, 000000“. Der Antennenmast besteht aus miteinander verbundenen Stahlrohren und misst ab Dachaustritt ca. 7 m (ohne Blitzfangstangen). An seiner Spitze sind sechs Sektorantennen installiert, die jeweils ca. 197 cm hoch, 30,1 cm breit und 18,1 cm tief sind. Die Antennen versorgen das Mobilfunknetz der E. U. mit GSM, UMTS und LTE. Im Umfeld des Standorts befinden sich Baudenkmäler. Dazu gehören mehrere Fachwerkhäuser entlang der C. Straße, die Evangelische Kirche C1. O. sowie die frühere S. B. X. & T. . Die B. liegt auf dem Grundstück G02 mit der Lagebezeichnung C. Straße 0000 in 00000 M. . Es handelt sich um ein in einem Hinterhof gelegenes zweigeschossiges Backsteinhaus mit einem Schornstein, an dem eine Mobilfunkanlage der U1. H. GmbH & Co. OHG („00“) installiert ist. Die Evangelische Kirche C1. O. befindet sich auf dem Grundstück G03 mit der Lagebezeichnung C. Straße 00 in 00000 M. . Die Beklagte trug sie am 16. Mai 1983 in die Denkmalliste ein und führte zu ihren charakteristischen Merkmalen aus: „Ev. Kirche C1. . O. , ursprünglich kath. Pfarrkirche St. H1. , erstmals 1223 urkundlich erwähnt. Eine Kirche bestand sicherlich schon um die Mitte des 12. Jahrhunderts. Die Kirche wurde im Laufe der Zeit verschiedentlich umgebaut und erweitert. Am 25.9.1781 erfolgte die Grundsteinlegung des neuen Langhauses. Die feierliche Einweihung wurde am 19.12.1784 vorgenommen. Das Langhaus ist ein rechteckiger, tonnengewölbter Bruchsteinsaal in 3x3 Achsen. Das Langhaus wird von außen durch zwei Seiteneingänge, die im Bereich der mittleren Flurachse an den Längsseiten liegen, erschlossen. Ein schiefergedecktes Mansardwalmdach überdeckt das Langhaus. An der Ostseite ist ein chorartiger Sakristeianbau mit diagonal gebrochenen Ecken und Walmdachabdeckung angebaut. Die einheitliche Ausstattung des Saales geht auf die Erbauungszeit des Langhauses zurück. Eine dreiseitige umlaufende Empore, Altar an der Ostseite, Kanzel und Orgel übereinander angeordnet lassen die typische Ausstattung der ev. Kirchen des C1. M1. erkennen. An der Westseite des Langhauses ist ein vorgesetzter, viergeschossiger Kirchturm auf quadratischem Grundriss zu verschiefertem Glockengeschoß und einer malerischen Schweifhaube mit bekrönender Laterne angebaut. Der Turm stammt noch von dem ältesten Bau des 12. Jahrhunderts und zeigt die frühesten romanischen Formen. Die alte pyramidenförmige Turmspitze wurde im Jahre 1911 wegen Baufälligkeit abgebaut. Der Turm wurde um ein Geschoß für eine neue Glockenstube erhöht. Die Turmspitze wurde gleichzeitig mit erneuert und bekam ihre jetzige Form.“ Unter dem 22. Dezember 2016 beantragte die B1. H2. O1. GmbH im Auftrag ihrer Bauherrin, der Klägerin, bei der Beklagten nachträglich die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung der Mobilfunkanlage. Die Anlage stehe im öffentlichen Interesse, da sie ein wichtiger Standort in der Netzstruktur des Mobilfunknetzes der U. E1. GmbH sei. Sie ersetze den Mobilfunkstandort „M. -P. 00“ in der X1.--------straße 00 in 00000 M. . Der neue Standort biete eine ausreichende Flächendeckung und stelle eine ausreichende Netzkapazität bzw. -verfügbarkeit in dem Gebiet sicher. Die Mobilfunkanlage beeinträchtige das Erscheinungsbild der Denkmäler nicht. In der näheren Umgebung befänden sich bereits Werbehinweise von Einzelhändlern sowie die Mobilfunkanlage von U1. . Mit Bescheid vom 22. März 2018 lehnte die Beklagte die nachträgliche Genehmigung der Mobilfunkanlage ab. Das Vorhaben befinde sich im Denkmalnahbereich der Evangelischen Kirche und mehrerer Fachwerkhäuser. Der äußerlich sichtbare Anlagenteil oberhalb der Dachhaut werde im unmittelbaren Blickzusammenhang mit den Denkmälern wahrgenommen und sei im Rahmen des Umgebungsschutzes zu bewerten. Aufgrund seiner markanten Ausbildung und Montage auf einem Gebäude direkt an der C. Straße störe der Sendemast das Erscheinungsbild der Baudenkmäler erheblich. Am massivsten sei das Erscheinungsbild der Evangelischen Kirche beeinträchtigt. Die Kirche besitze als ältestes und größtes historisches Gebäude der Ortsmitte C1. O. eine städtebauliche Dominanz. Ihre Lage auf einer Anhöhe mache sie weithin sichtbar und aus mehreren Blickachsen einsehbar, u.a. von der C. Straße. Ihre markante äußere Gestaltung mit dem weithin sichtbaren Turm mit seiner in M. einzigartigen geschweiften Haube werde durch die Mobilfunkanlage empfindlich gestört. Der bauhistorische und städtebauliche Zeugniswert der Kirche als dem inhaltlichen und architektonischen Mittelpunkt des Ortes werde herabgewertet. Die Beeinträchtigung ergebe sich insbesondere daraus, dass die Mobilfunkanlage und der Kirchturm in einer perspektivischen Fluchtlinie lägen und dadurch eine unmittelbare Blickbeziehung bestehe. Das öffentliche Interesse an der Errichtung einer Mobilfunkanlage könne demgegenüber durch die Wahl eines denkmalverträglichen Ersatzstandortes gewährleistet werden. Der Beigeladene führte im Rahmen der Benehmensherstellung aus, dass die Mobilfunkanlage mitten im historischen Ortskern von C1. O. liege, der von zahlreichen Baudenkmälern geprägt sei. Die Sichtbarkeit des Mastes werde neben seiner Höhe durch die an der Spitze angebrachten Sektorantennen verstärkt. Dadurch trete eine massive optische Störung des Ortsbildes ein, insbesondere im Wirkungsraum der Evangelischen Kirche. Der Antennenmast trete in Konkurrenz zum Kirchturm, wodurch die historische Silhouette von C1. O. empfindlich beeinträchtigt werde. Die Klägerin hat am 25. April 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlich vor: Eine denkmalrechtliche Erlaubnis sei schon nicht erforderlich, da sich die Mobilfunkanlage nicht in der engeren Umgebung der Evangelischen Kirche befinde. Die Beklagte habe auf ihrer Internetseite mehrere Fotos des Denkmals veröffentlicht. Auf diesen sei allenfalls noch das Gebäude C. Straße 00 zu erkennen, die weitere Umgebungsbebauung hingegen nicht. Auch aus der Denkmalbeschreibung ergäben sich keine schutzwürdigen Blickbeziehungen oder sonstigen Anhaltspunkte für eine wechselseitige Prägung der Kirche und ihrer Umgebung. Das Erscheinungsbild der Kirche werde durch die Mobilfunkanlage auch nicht beeinträchtigt. Sie sei etwa 75 m von der Kirche entfernt. Sichtbezüge bestünden nicht, insbesondere werde die Kirche durch die Wohnbebauung nahezu vollständig verdeckt. Auf eine optische Beeinträchtigung des historischen Ortskerns komme es nicht an, da dieser nicht unter Schutz stehe. Im Übrigen seien die mit der vorhandenen Bebauung einhergehenden Vorbelastungen zu berücksichtigen. In der näheren Umgebung befänden sich Werbehinweise von Einzelhändlern. Das Gebäude C. Straße 00 habe ebenfalls in der Vergangenheit bauliche Veränderungen erfahren. Zudem sei an der denkmalgeschützten B. bereits eine Mobilfunkanlage des Netzbetreibers U1. installiert. Die denkmalrechtliche Erlaubnis sei aber jedenfalls zu erteilen. Gründe des Denkmalschutzes stünden dem nicht entgegen. Die Mobilfunkanlage beeinträchtige das Erscheinungsbild der Kirche nicht. Eine besondere Wertigkeit der übrigen Denkmäler sei ebenfalls nicht erkennbar. Darüber hinaus sei das Vorhaben durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt, da es der Mobilfunkversorgung der Umgebung diene. Das Bundesverwaltungsgericht habe ein hohes öffentliches Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Mobilfunkversorgung der Bevölkerung anerkannt. Auch der Gesetzgeber habe in Art. 87f GG die besondere Bedeutung der flächendeckenden Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen zum Ausdruck gebracht. Wegen des exponentiell gestiegenen Bedarfs an Datenvolumen müsse die Infrastruktur ausgebaut und ergänzt werden. Eine Alternativprüfung sei nicht angezeigt, weil im denkmalrechtlichen Verfahren der konkret beantragte Standort zu prüfen sei. Alternativen stünden aber auch nicht zur Verfügung. Aufgrund der Wabenstruktur des Mobilfunknetzes kämen für die Versorgung des Gebiets nur wenige Grundstücke in Betracht. Daneben seien die funktechnische Eignung und zivilrechtliche Verfügbarkeit eines Standorts zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 22. März 2018 aufzuheben und festzustellen, dass eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Mobilfunkanlage nicht erforderlich ist, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. März 2018 zu verpflichten, eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung der Mobilfunkanlage auf dem Grundstück C. Straße 00 in 00000 M. -C1. O. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem klägerischen Vorbringen unter Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid entgegen und trägt ergänzend vor: Die Mobilfunkanlage befinde sich in der unmittelbaren Nähe der denkmalgeschützten Evangelischen Kirche, da zwischen den Grundstücken lediglich ein weiteres Gebäude liege. Das Erscheinungsbild der Kirche sei auch beeinträchtigt, weil die Mobilfunkanlage mehrere Meter über die Firstlinie der umgebenden Bebauung hinausrage und so in Konkurrenz zum Kirchturm trete. Die Erlaubnis sei aber nicht zu erteilen. Aufgrund ihrer Größe und Höhe entfalte die Mobilfunkanlage eine erhebliche Raumwirkung, was bei den von der Klägerin angeführten Vorbelastungen nicht der Fall sei. Die Mobilfunkversorgung stehe zwar im öffentlichen Interesse. Die Klägerin lege aber nicht dar, dass dafür das Anbringen einer Antenne mit diesen Ausmaßen an diesem Standort erforderlich sei. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor: Die Mobilfunkanlage befinde sich in der unmittelbaren Umgebung mehrerer Denkmäler, wie sich bereits aus der Lagebezeichnung der Grundstücke ergebe. Von den Denkmälern sei das Erscheinungsbild der Evangelischen Kirche am stärksten beeinträchtigt. Aufgrund ihrer Platzierung und Kubatur sowie wegen ihres Turms, seiner Höhe und Gestaltung, entfalte die Kirche eine weite Raumwirkung. Sie sei aus verschiedenen Richtungen visuell wahrnehmbar und habe eine große ideelle, assoziative und identifikatorische Bedeutung. Die Mobilfunkanlage trete dazu in Konkurrenz, weil sie die Firstlinie der umgebenden Bebauung um mehrere Meter überrage. Sie trete dominant über die umgebende Bebauung hinaus und dränge gegenüber dem Kirchturm in den Vordergrund. Dies zeige sich insbesondere entlang der von Nordosten in das Ortszentrum führenden C. Straße. Die historische Dominanz und weite Raumwirkung der Kirche seien infolgedessen nicht mehr erlebbar. Die Mobilfunkanlage sei mit anderen Veränderungen in der Ortschaft nicht zu vergleichen, weil sie in großer Höhe errichtet sei. Die Werbeanlagen entfalteten demgegenüber keine weiträumliche Wirkung, die mit der Kirche in Konkurrenz trete. Auch die bereits vorhandene Mobilfunkanlage beeinträchtige die sie umgebenden Baudenkmäler nicht. Sie sei farblich angepasst an einem Schornstein montiert und überhöhe diesen nicht zusätzlich. Dem öffentlichen Interesse an einer Mobilfunkversorgung könne zudem an anderer Stelle und in anderer Gestaltung Rechnung getragen werden. Unter dem 6. März 2019 ergänzte die Beklagte die Eintragung der Evangelischen Kirche in die Denkmalliste. Sie führte aus, dass wegen der Bedeutung des Gebäudes für die Geschichte des Menschen und die Geschichte M. -C1. Neukirchens ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung des Objekts bestehe. Für die Eintragung lägen baukünstlerische, wissenschaftliche – hier architektur- und sozialgeschichtliche –, volkskundliche und städtebauliche Gründe vor. Das Objektgutachten zum Denkmalwert präzisierte sie wie folgt: „ Ortsgründung Der heutige M. er Stadtteil C1. O. wurde im 9., spätestens jedoch im 10. Jahrhundert gegründet. Seine erste urkundliche Erwähnung erfolgte als O2. . Somit war die ‚Neue Kirche‘ Namensgeberin für die mittelalterliche Ansiedlung. Später wurde die Kirche stilisiert in das Wappen C1. O1. aufgenommen. […] Städtebauliche Lage Die Kirche wurde als eines der ersten Gebäude in der städtebaulichen ‚Keimzelle‘ der mittelalterlichen Ansiedlung errichtet. Am westlichen Ortseingang gelegen erfolgte die Besiedlung des heutigen Ortskernes von der Kirche aus in östlicher Richtung entlang der heutigen C. Straße. Es entstand ein Straßendorf, das in seinem städtebaulichen Kontext bis heute noch erkennbar ist. […] Markant ist die giebel- und traufständige Anordnung der Fachwerkhäuser im Straßenverlauf des historischen Ortskerns. Vor ca. hundert Jahren entstanden durch das Hinzufügen von Nebengebäuden immer mehr bauliche Ensembles, die bis heute das städtebauliche Ortsbild C1. O1. prägen. Aufgrund ihres größeren Bauvolumens, ihrer ‚höherwertigen‘ aufwändigen Gestaltung mit einer Natursteinfassade aus Grauwacke, der Verschieferung und kunstvoller Baudetails hebt sich die Kirche von dieser ansonsten vorherrschenden Bebauung des Straßendorfes ab. Mit ihrem prägnanten Erscheinungsbild wirkt sie ortsbildprägend und bildet eine architektonische Besonderheit im städtebaulichen Grundriss. Somit ist C1. O. auch ein Kirchdorf, denn der Kirchenbau hat die städtebauliche Entwicklung maßgeblich geprägt. Topographische Lage Der heutige Kirchenbau dokumentiert den seit Jahrhunderten überlieferten, ursprünglichen Kirchenstandort. Als Bauplatz im historischen Ortskern diente eine natürliche Anhöhe in unmittelbarer Nähe der historischen Haupterschließungsstraße des Ortes. Der Topographie des Höhenrückens folgend und somit stets mit trockener Wegeführung verband sie die Niederungen des Rheintals mit den Erhebungen des C1. M1. . Durch die Anordnung auf dieser Anhöhe ist das Kirchengebäude mit seinem prägnanten Turm weithin sichtbar. Der Kirchenbau markierte ursprünglich die historische Hauptkreuzung im Ort […]. Äußere Gestaltung Seit ihrer Bebauung wurde die Kirche immer wieder erweitert und dem Baustil ihrer Zeit angepasst. […]Die Hauptachse des Kirchengebäudes verläuft in annähernd westlich-östlicher Richtung. Es handelt sich also um ein ‚ex oriente lux‘ gerichtetes Gebäude. Da in diesem Teilstück die C. Straße von Südwesten nach Nordosten verläuft, hat diese Schrägstellung der Kirche zur C. Straße zur Folge, dass sich der einschiffige Kirchensaal samt Chor zur C. Straße orientiert. Auf diese städtebauliche Besonderheit nahm sogar die Gestaltung des unmittelbaren städtebaulichen Kontextes Bezug: Das Kriegerdenkmal von 1911 ordnete die Gemeinde O. exakt in der Hauptachse der Kirche an. Das gegenüberliegende Wohn- und Geschäftshaus C. Str. 00 verschwenkt aus seinem traufständigen Grundriss und gibt den Blick der Passanten auf die Kirche frei. Aus östlicher Richtung kommend sind somit Kirchenschiff und der dahinterliegende Turmhelm voll einsichtig. Von P. aus kommend wirkt die Natursteinfassade aus Grauwacke repräsentativ und gut proportioniert. Auch ist das verschieferte Mansarddach fast gänzlich einsichtig. Die erhöhte Lage der Kirche mit der sie umgebenden Natursteineinfassung aus Grauwacke unterstützt diesen optischen Gesamteindruck. Kirchturm Im Westen befindet sich der Kirchturm, der durch seine Lage an der Plateaukante und seine Höhe optisch eine bedeutende Fernwirkung erzielt. Durch die nach Westen vorgelagerte Wiese und den unbebauten Vorplatz ist er auch weithin sichtbar. Zahlreiche Blickachsen auf ihn bestehen aufgrund seiner architektonischen Anordnung und Gestaltung. Der mächtige Kirchturm ist der älteste Baukörper der Kirche, da seine drei unteren Geschosse mit ihren Lisenen und Rundbogenöffnungen noch der Romanik entstammen. Dieser Teil ist verputzt und zweifarbig gefasst. Straßenseitig ist im 2. Turmgeschoss das Ziffernblatt der Uhr für die Passanten sichtbar. Sie wurde 1968 eingebaut und ist weitestgehend im Original erhalten. Das Pyramidendach des Turmes wurde 1911 wegen Baufälligkeit abgerissen. Auf den Entwurf von Professor Q. L. hin erhielt der Turm ein zusätzliches drittes Geschoss mit einer Glockenstube für drei Glocken. Seinen oberen Abschluss erhielt der Turm mit einer geschweiften Haube, einer sogenannten Welschen Haube. Ihre aufgesetzte Laterne ist durch den weißen Anstrich der Hölzer weithin sichtbar. Die Evangelische Kirche ist die einzige Kirche im heutigen Stadtgebiet M. mit einem derartig aufwändig gestalteten Turmaufsatz. Kurz nach der Jahrhundertwende erschien es der Kirchengemeinde wichtig, mit dem Wachstum der weltlichen Gemeinde auch die Bedeutung der evangelischen Kirchengemeinde deutlich zu machen. Denn der Kirchturm ist bis heute das höchste Gebäude der Straßenbebauung im historischen Ortszentrum. Seine aufwändige Gestaltung mit seiner Schmuckverschieferung, der Farbigkeit und Materialwahl symbolisieren dieses Selbstverständnis der Kirchengemeinde. Q. L. nahm in seiner äußeren Gestaltung die bergische Bauweise der Umgebungsbebauung auf. Die Höhe und Gestaltung des Turmes mit seinen verschiedenen Bauphasen weisen die Kirche somit als baugeschichtliche Besonderheit aus. Weithin sichtbar bildet der Turm vielfältige Blickbezüge; zahlreiche ungestörte Blickachsen und visuelle Bezüge aus ganz unterschiedlichen Richtungen ermöglichen somit dem Betrachter die ideelle Assoziation und Identifikation mit ‚seiner‘ Kirche. […] Mit ihrem Erscheinungsbild, ihrer Anordnung und der Kubatur bestimmt die Evangelische Kirche den historisch erhaltenen und für M. und das Umland bedeutsamen Ortskern C1. O. bis heute maßgeblich. Insbesondere der Kirchturm besitzt eine besondere städtebaulich prägende Bedeutung von erheblicher Fernwirkung. Mit seiner Platzierung und der Gestaltung, die mit ihren romanischen Bauteilen bis in die Gründungszeit der Kirche zurückreicht, entfaltet er ungestört die stärkste und weitreichendste Raumwirkung und übernimmt damit gewissermaßen eine Wahrzeichenfunktion für C1. O. .“ Am 20. März 2019 hat die Kammer die Örtlichkeit in Augenschein genommen und einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 237 ff. der Gerichtsakte). Die Beklagte und der Beigeladene haben durch Erklärungen im Orts- und Erörterungstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Nachdem die Klägerin zunächst das Ruhen des Verfahrens beantragt hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 8. Mai 2019 den Verzicht auf die mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl mit ihrem Haupt-, als auch mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Für die Errichtung der Mobilfunkanlage ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich (1.), auf deren Erteilung die Klägerin jedoch keinen Anspruch hat (2.). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 22. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Errichtung der Mobilfunkanlage auf dem Grundstück C. Straße 00 ist erlaubnispflichtig. Nach § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Die von der Klägerin errichtete Mobilfunkanlage befindet sich in der engeren Umgebung des Baudenkmals Evangelische Kirche C1. O. . Bei dem Tatbestandsmerkmal der „engeren Umgebung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 31.10.2012 – 4 K 3691/11 –, juris Rn. 37 f. m.w.N. Wie weit die engere Umgebung eines Baudenkmals räumlich reicht, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen. Regelmäßig werden die einem Denkmal unmittelbar angrenzenden Grundstücke erfasst sein. Andererseits bedeutet „engere“ Umgebung nicht „angrenzend“, sodass der Bereich darüber hinausgehen kann. Wo genau die Grenze zwischen der „engeren“ und „weiteren“ Umgebung eines Baudenkmals verläuft, hängt letztlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles, namentlich den örtlichen Gegebenheiten ab. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2018 – 28 K 13105/16 –, juris Rn. 21; VG Köln, Urteile vom 31.10.2012 – 4 K 3691/11 –, juris Rn. 39 ff. m.w.N., und vom 20.07.2011 – 4 K 3146/10 –, juris Rn. 67. Maßgeblich ist dabei, auf welchen Bereich das Denkmal ausstrahlt und welches es seinerseits prägt und beeinflusst. Geschützt sind demnach auch und gerade die Wirkung des Denkmals in seiner Umgebung und die optischen Bezüge zwischen Denkmal und Umgebung. Vgl. VG Köln, Urteil vom 30.06.2011 – 13 K 5244/08 –, juris Rn. 31; Davydov u.a., Kommentar zum DSchG NRW, § 9 Rn. 19. Zu solchen Sichtbezügen zählen die Blickfelder des Nah- und Fernbereichs, die der städtebaulichen Präsentation dienen. Mithin gehören jedenfalls solche Objekte zur engeren Umgebung, die an einem Standort, von dem aus man wesentliche Teile des Denkmals wahrnimmt, zusammen mit dem Denkmal in den Blick kommen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.04.2013 – 5 K 3268/11 –, juris Rn. 26 ff. m.w.N. Davon ausgehend liegt die streitgegenständliche Mobilfunkanlage in der engeren Umgebung des Baudenkmals Evangelische Kirche C1. O. . Zwischen ihr und der Kirche befinden sich lediglich ein weiteres Gebäude und die Einmündung der Q1. -T1. -Straße. Die Luftlinie beträgt ca. 70-80 m. Darüber hinaus bestehen zwischen der Anlage und der Kirche zahlreiche Sichtbezüge. Diese ergeben sich bereits aus den von der Klägerin mit dem Erlaubnisantrag vorgelegten Lichtbildern. Das Gericht konnte sich im Rahmen der Inaugenscheinnahme ebenfalls davon überzeugen, dass die Mobilfunkanlage zum unmittelbaren Blickfeld der Kirche, insbesondere des Kirchturms gehört. Der C. Straße von Nordosten in Richtung Ortsmitte folgend werden der Sendemast und der Kirchturm optisch gemeinsam wahrgenommen. Sie liegen hintereinander in südwestlicher Blickrichtung, wobei der Sendemast räumlich vor den Kirchturm tritt. Auf der nördlichen Straßenseite werden beide Objekte nur aus großer Entfernung durch die vorhandene Bebauung und Begrünung verdeckt. Im Straßenverlauf treten sie überwiegend gemeinsam auf einer Sichtachse in Erscheinung. Von der südlichen Straßenseite aus betrachtet liegen der Sendemast und der Kirchturm durchgängig in demselben Blickfeld. Das Erscheinungsbild der Evangelischen Kirche wird durch die Mobilfunkanlage beeinträchtigt. Bei dem Tatbestandsmerkmal „Erscheinungsbild“ handelt es sich ebenfalls um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2018 – 28 K 13105/16 –, juris Rn. 21 f. m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 31.10.2012 – 4 K 3691/11 –, juris Rn. 49 f. m.w.N. Unter dem Erscheinungsbild eines Denkmals ist der von außen sichtbare Teil des Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung sein. Für die Bestimmung des Erscheinungsbildes eines Denkmals kommt es folglich zunächst darauf an, welche Teile der denkmalgeschützten Sache und/oder welche Landschaftsteile dem Denkmalschutz unterliegen und welches die Gründe für die Unterschutzstellung sind. Zudem ist zu untersuchen, ob die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert relevant ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 – 10 A 2037/11 –, juris Rn. 68; VG Köln, Urteil vom 31.10.2012 – 4 K 3691/11 –, juris Rn. 51 f. Zur Ermittlung des individuellen Aussagewerts eines Denkmals ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 – 10 A 2037/11 –, juris Rn. 69. Vorliegend unterliegt der gesamte Baukörper der Evangelischen Kirche, d.h. insbesondere auch der Kirchturm, dem Denkmalschutz. Jedenfalls aus den ergänzten und präzisierten Gründen der Unterschutzstellung geht hervor, dass der Beziehung der Kirche zu ihrer Umgebung, insbesondere den Sichtbezügen zum Kirchturm, eine wesentliche Bedeutung für den Denkmalwert zukommt. Stand in der ursprünglichen Begründung vom 16. Mai 1983 noch die bauliche Geschichte, Architektur und Ausstattung der Kirche im Vordergrund, wird in der Ergänzung und Präzisierung vom 6. März 2019 die besondere Beziehung der Kirche zum Ortsteil M. -C1. O. ausdrücklich ablesbar. Die Kirche wirkt mit ihrem prägnanten Erscheinungsbild ortsbildprägend. Ihre Kubatur und höherwertige Gestaltung heben sie von der sonst vorherrschenden Bebauung ab. Aufgrund der Errichtung auf einer natürlichen Anhöhe ist sie mit ihrem prägnanten Turm weithin sichtbar. Zu dem Kirchturm wird weiter ausgeführt, dass er das höchste Gebäude der Straßenbebauung im historischen Ortszentrum ist. Er ist auch aufgrund seiner architektonischen Gestaltung wie der weiß angestrichenen Laterne weithin sichtbar. Wegen seiner Anordnung bestehen vielfältige Blickbezüge. Zahlreiche ungestörte Blickachsen und visuelle Bezüge aus ganz unterschiedlichen Richtungen ermöglichen dem Betrachter die ideelle Assoziation und Identifikation mit „seiner“ Kirche. Gerade der Kirchturm symbolisiert mit seiner aufwändigen Gestaltung das Selbstverständnis der Kirchengemeinde und verfügt mit seinem Turmaufsatz über ein Alleinstellungsmerkmal in C1. O. . Insgesamt entfaltet er eine weitreichende Raumwirkung und übernimmt dadurch gleichsam eine Wahrzeichenfunktion für C1. O. . Dieses denkmalrechtlich geschützte Erscheinungsbild des Baudenkmals Evangelische Kirche C1. O. wird durch die von der Klägerin errichtete Mobilfunkanlage beeinträchtigt. Bei dem Tatbestandsmerkmal „Beeinträchtigung“ handelt es sich wiederum um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 31.10.2012 – 4 K 3691/11 –, juris Rn. 49 f. m.w.N. Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes eines Baudenkmals liegt vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 – 10 A 2037/11 –, juris Rn. 70. Abzustellen ist auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters, da die Beurteilung ein Vertrautsein mit dem zu schützenden Denkmal und seiner Epoche voraussetzt. Dieses Fachwissen wird in Nordrhein-Westfalen in der Regel von den Denkmalpflegeämtern der Landschaftsverbände – hier also dem Beigeladenen – vermittelt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2018 – 28 K 13105/16 –, juris Rn. 21 f. m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 20.07.2011 – 4 K 3146/10 –, juris Rn. 69 ff. m.w.N. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, nicht geschmälert wird. Das bedeutet andererseits nicht, dass neue bauliche Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, die dieses Denkmal verkörpert. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.07.2011 – 4 K 3146/10 –, juris Rn. 78 f. m.w.N. Ausgehend von den sachkundigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beigeladenen im Verwaltungs- und Klageverfahren sowie dem im Rahmen der Inaugenscheinnahme durch das Gericht gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit beeinträchtigt die von der Klägerin errichtete Mobilfunkanlage das Erscheinungsbild der Evangelischen Kirche. Sie überragt die Firsthöhe der umgebenden Bebauung um mehrere Meter und gelangt dadurch unmittelbar in die Sichtachse des Kirchturms. Im Blickfeld des Beschauers entsteht eine direkte Konkurrenz zwischen der Kirche und der Mobilfunkanlage. Die Wahrnehmung des Denkmals wird dabei durch die ebenfalls vertikale Ausrichtung des Sendemastes und die auffällige Mastspitze mit den sechs Sektorantennen gravierend gestört. Ihre massive, zylinderartige Form entfaltet eine wesentliche eigene Raumwirkung und drängt gegenüber dem Kirchturm in den Vordergrund. Sie versperrt gleichsam den Blick auf das dahinter liegende Denkmal, dessen Wirkung als prägendes städtebauliches Element verloren geht. Die von der Klägerin angeführten Vorbelastungen in der Umgebung der Evangelischen Kirche führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit das Erscheinungsbild maßgeblich durch Sichtbezüge und Blickfelder des Nah- bzw. Fernbereichs charakterisiert wird, können die konkrete Lage des Denkmals und die damit einhergehenden Vorbelastungen zwar nicht außer Acht gelassen werden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 30.06.2011 – 13 K 5244/08 –, juris Rn. 45. Vorliegend befinden sich in der Umgebung der Evangelischen Kirche aber keine baulichen Anlagen, bei denen eine negative Wirkung auf das Denkmal zu erkennen ist. Dies bestätigen nicht nur die sachkundigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beigeladenen im Klageverfahren, sondern auch der durch das Gericht im Rahmen der Inaugenscheinnahme gewonnene Eindruck von der Örtlichkeit. Die Werbehinweise der Einzelhändler befinden sich nicht in den Sichtachsen des Kirchturms. Allein aufgrund ihrer niedrigen Höhe unterhalb der Firsthöhe der umgebenden Bebauung treten sie in keine Konkurrenz zu dem Denkmal. Dasselbe gilt für die am Gebäude C. Straße 00 vorgenommenen baulichen Veränderungen. Auch die am Schornstein der B. angebrachte Mobilfunkanlage des Netzbetreibers U1. beeinträchtigt das Erscheinungsbild der Evangelischen Kirche nicht. Sie ist baulich und farblich an den Schornstein angepasst und begründet dadurch keine eigene Raumwirkung. Sie befindet sich zudem ca. 35 m südöstlich der C. Straße in einem Hinterhof und tritt schon dadurch nicht in eine unmittelbare Sichtbeziehung zum Kirchturm. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Rahmen des Erörterungstermins auf die vorhandenen Straßenlaternen verwiesen hat, ist eine daraus resultierende Vorbelastung der Umgebung des Denkmals ebenfalls nicht ersichtlich. Die Straßenlaternen befinden sich noch unterhalb der Sichtachsen des Kirchturms und entfalten aufgrund ihrer schlichten Form und Gestaltung allenfalls eine geringe eigene Raumwirkung. Sie sind zudem an ihrer Spitze horizontal ausgerichtet und treten schon dadurch nicht in Konkurrenz zum vertikal aufwärts strebenden Kirchturm. Aus Sicht des Beschauers sind sie dem Straßenraum zuzuordnen und entfalten keine negative Wirkung auf das Denkmal. 2. Die nach alledem erlaubnispflichtige Mobilfunkanlage auf dem Grundstück C. Straße 00 ist nicht erlaubnisfähig. Nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn (a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder (b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. a) Der Errichtung der Mobilfunkanlage stehen Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Das Tatbestandsmerkmal „Gründe des Denkmalschutzes“ ist erneut ein der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff. Er verlangt eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzziele und -zwecke des Denkmalschutzgesetzes durch das in Rede stehende Vorhaben konkret betroffen sind. Dafür sind die im Einzelfall erheblichen Umstände zu ermitteln und im Wege der Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den in der Regel privaten Interessen, die für das Vorhaben streiten, zu gewichten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2001 – 7 A 4207/00 –, juris Rn. 17; VG Köln, Urteil vom 20.07.2011 – 4 K 3146/10 –, juris Rn. 113. Eine Erlaubnis darf dabei nur verweigert werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes dem Vorhaben „entgegenstehen“, also stärkeres Gewicht haben als die für das Vorhaben streitenden, regelmäßig privaten, Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb zur Verweigerung der beantragten Erlaubnis oder zur Feststellung der materiellen Illegalität einer formell illegal durchgeführten Maßnahme führen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.2014 – 7 A 1638/12 –, juris Rn. 32 f. m.w.N. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung kommt den fachlichen Stellungnahmen und Äußerungen der Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände – hier also wiederum des Beigeladenen – ein besonderer Stellenwert zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.03.1991 – 11 A 264/89 –, juris Rn. 17 f. m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben stehen Gründe des Denkmalschutzes der beantragten Erlaubnis entgegen. Die Abwägung der Belange des Denkmalschutzes und der für das Vorhaben streitenden Interessen geht zu Lasten der Klägerin aus. Nach den sachkundigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beigeladenen und dem Eindruck, den das Gericht im Rahmen der Inaugenscheinnahme gewinnen konnte, handelt es sich bei der vorliegenden Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Evangelischen Kirche nicht bloß um eine geringfügige oder unwesentliche Beeinträchtigung des Denkmals. Vielmehr erschwert die Mobilfunkanlage aufgrund ihrer auffälligen Gestaltung und Lage in der Sichtachse des Kirchturms die Erkennbarkeit des Denkmals und die Ablesbarkeit seiner städtebaulichen Bedeutung. Sie hebt gleichsam die Aussagekraft des Denkmals auf. Demgegenüber kommt den schon nicht näher dargelegten privaten Interessen der Klägerin ein geringeres Gewicht zu. b) Schließlich verlangt auch kein überwiegendes öffentliches Interesse die Errichtung der Mobilfunkanlage. Ein „überwiegendes“ öffentliches Interesse liegt vor, wenn für die Maßnahme öffentliche Interessen sprechen, die gewichtiger sind als die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.05.1984 – 11 A 1776/84 –, NJW 1986, 1890 (1891). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang und in Art. 18 Abs. 2 LVerf NRW als Staatszielbestimmung normiert ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 –, juris Rn. 81; Davydov u.a., Kommentar zum DSchG NRW, § 9 Rn. 84 f. Vorliegend kommt den für die Errichtung der Mobilfunkanlage streitenden öffentlichen Interessen kein stärkeres Gewicht zu als dem Denkmalschutz der Evangelischen Kirche C1. O. . Zugunsten der Klägerin kann zunächst das Interesse an einer störungsfreien Teilnahme am Mobilfunk im Hinblick auf die Möglichkeit, auch ohne einen nicht immer erreichbaren Festnetzanschluss Polizei und Notdienste zu erreichen, von beachtlichem Gewicht sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.09.2012 – 8 A 104/10 –, juris Rn. 64 f. m.w.N. Eine solche Situation liegt jedoch nicht vor. Anders als die Klägerin im Erörterungstermin anführte, sind Notrufe „von der Straße“, z.B. durch Pkw-Fahrer, ausreichend gewährleistet. Zum einen befindet sich die streitgegenständliche Mobilfunkanlage inmitten von Wohn- und Geschäftsgebäuden, sodass Festnetzanschlüsse hinreichend verfügbar sind. Zum anderen sind Polizei und Notdienste über das bereits bestehende Mobilfunknetz des Netzanbieters „00“ zu erreichen. Dies gilt auch für Mobilfunkkunden der E. U. , da Notrufverbindungen unabhängig vom Telefondiensteanbieter oder Netzbetreiber hergestellt werden müssen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 NotrufV). Relevante Versorgungslücken sind dabei nicht ersichtlich. Die bestehende Mobilfunkanlage von U1. befindet sich nur ca. 90 m von der streitgegenständlichen Anlage entfernt, sodass von einer annähernd gleichen Netzabdeckung auszugehen ist. Des Weiteren ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Mobilfunkanlage der Schließung von Versorgungslücken und einer kapazitätsgerechten Versorgung durch das Mobilfunknetz der E. U. dienen soll. Denn an einer flächendeckenden angemessen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks besteht ein hohes und aufgrund der zunehmenden Nutzung steigendes öffentliches Interesse. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 – 4 C 1/11 –, juris Rn. 21. Ausführlich auch OVG NRW, Urteil vom 11.09.2012 – 8 A 104/10 –, juris Rn. 47 ff. m.w.N. Ein solches öffentliches Interesse rechtfertigt gleichwohl nicht ohne Weiteres die denkmalunverträgliche Errichtung einer Mobilfunkanlage. Vielmehr ist zu berücksichtigen, ob denkmalverträgliche Ersatzstandorte für das Vorhaben in Betracht kommen. Eine entsprechende Prüfung hat die Klägerin jedoch bis in die jüngste Zeit unterlassen. Sie bezog sich allein auf den Wegfall des Standortes „M. -P. 00“ in der X1.--------straße 00, der ihren Angaben im Erörterungstermin zufolge vom Grundstückseigentümer nicht mehr bereitgestellt werde. Das Gericht verkennt nicht, dass die Standortwahl von solchen zivilrechtlichen Faktoren abhängt und auch funktechnische Anforderungen – wie hier die Topographie des zu versorgenden Gebiets – berücksichtigt werden müssen. Es ist aber bislang nicht davon auszugehen, dass keine denkmalverträglichen Ersatzstandorte verfügbar sind. Dies zeigen bereits die laufenden Gespräche zwischen den Beteiligten über mögliche Alternativstandorte. Ein überwiegendes öffentliches Interesse lässt sich schließlich nicht unter dem Hinweis auf die nach Art. 87f Abs. 1 GG zu gewährleistende Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen begründen. Danach gewährleistet der Bund nach Maßgabe eines Bundesgesetzes u.a. im Bereich der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. Es ist schon fraglich, ob die Mobilfunkversorgung (Telefonie und weitere Datenübertragung) überhaupt zur Grundversorgung gehört, da sie nicht als Universaldienstleistung in § 78 Abs. 2 TKG aufgeführt ist. Offen gelassen OVG NRW, Urteil vom 11.09.2012 – 8 A 104/10 –, juris Rn. 80. Eine Grundversorgung umfasst aber jedenfalls nicht das allgemeine Interesse an Telefonie und weiterer Datenübertragung mit Mobiltelefonen an jedem beliebigen Ort mit dem bestmöglichen Netzstandard. Der staatliche Handlungsauftrag aus Art. 87f GG ist nicht auf den Ausbau einer optimalen Infrastruktur gerichtet, sondern zielt auf die Gewährleistung eines Universaldienstes als Mindestversorgung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.09.2012 – 8 A 104/10 –, juris Rn. 66 ff. m.w.N. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Mobilfunkanlage tatsächlich einer solchen Mindestversorgung dient. Denn sie soll durch die Netzstandards UMTS und insbesondere LTE zu einem schneller übertragbaren Datenvolumen beitragen. Auch die Ausführungen der Klägerin im Erörterungstermin, wonach die Errichtung der Mobilfunkanlage an einem anderen Standort gegebenenfalls Netzausfälle in anderen Suchbereichen verursachen könnte, bringen zum Ausdruck, dass der streitgegenständliche Standort dem Ausbau einer optimalen Infrastruktur dient und über eine Mindestversorgung hinausgeht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außer-gerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.