Urteil
7 K 5160/18 (7 K 5161/18)
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0521.7K5160.18.7K5161.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.1951 geborene Klägerin ist Inhaberin eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) vom 06.07.1999. Sie lebt seit 1999 in Aschaffenburg. Ihre Spätaussiedlerbescheinigung datiert vom 31.10.2000. Unter dem 14.01.2014 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels S. W. (*00.00.1993) in den ihr erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Ebenfalls beantragt wurde die Einbeziehung seiner Eltern, des am 00.00.1971 geborenen Herrn W1. W. (7 K 5161/18) und der am 00.00.1973 geborenen Frau B. W. , geb. H. sowie der Geschwister E. (*00.00.2002) und L. (*00.00.2009). Am 18.08.2016 reiste die Familie in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 24.08.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Asylgewährung. Mit Bescheid vom 09.01.2017 lehnte das BVA die nachträgliche Einbeziehung von S. (mit Ehefrau) und W2. W. (mit Ehefrau und zwei Kindern) in den bestehenden Aufnahmebescheid ab. Spätestens seit der Stellung des Asylantrags und der damit verbundenen eindeutigen Willensäußerung, nicht mehr in das Herkunftsland zurückkehren zu wollen, könne nicht mehr von einem fortbestehenden Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ausgegangen werden. Besondere Härtegründe lägen nicht vor. Die Familie stamme nicht aus einem Krisengebiet (Ostukraine), sondern aus dem westukrainischen Gebiet U. , das von den Kampfhandlungen nicht betroffen sei. Auch seien Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Sprachzertifikat A 1) zum Zeitpunkt der Einreise nicht belegt. Vorgelegte Teilnahmebestätigungen an deutschen Sprachkursen reichten hierfür nicht aus. Mit Schriftsatz vom 18.04.2017 teilte die Prozessbevollmächtigte dem BVA mit, dass sich die Familie entschlossen habe, das Asylverfahren nicht weiterzubetreiben und in das Herkunftsgebiet zurückkehren wolle. Vorausgegangen waren ablehnende Beschlüsse des VG München vom 14.02.2017. Nachgereicht wurden Deutschzertifikate für W2. W. , S. sowie B. und P. W. . Die Ausreise erfolgte nach Akteninhalt am 19.04.2017. Mit Gerichtsbescheiden vom 21.07.2017 wies das VG München die Asylbegehren auch in der Hauptsache ab. Mit Bescheiden vom 22.11.2017 erteilte das BVA Einbeziehungsbescheide für Herrn S. und W2. W. . Die übrigen Familienmitglieder wurden als weitere Familienangehörige eines Spätaussiedlers nach § 8 Abs. 2 BVFG geführt. Mit Widerspruchsbescheid von 28.11.2017 hob das BVA auf den vorherigen Widerspruch der Klägerseite den Ablehnungsbescheid vom 09.01.2017 auf. Mit Bescheiden vom 17.05.2018 nahm das BVA die Einbeziehungsbescheide jeweils für S. und W2. W. gegenüber der Klägerin zurück und ordnete den Sofortvollzug an. Beide seien aufgrund der im August 2016 erfolgten Einreise zu Asylzwecken keine im Aussiedlungsgebiet verbliebene Angehörige der Klägerin. Die Einbeziehungsbescheide seien daher rechtswidrig und hätten nicht erteilt werden dürfen. Das öffentliche Interesse an ihrer Rücknahme überwiege trotz des Umstandes, dass die Klägerseite den Erlass der Bescheide nichtverschuldet habe und ein Alleinverschulden des BVA vorliege. Andere Mittel zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes stünden nicht zur Verfügung. Das Interesse der Klägerseite an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes sei demgegenüber von geringerem Gewicht. Die Rücknahme erfolge auch fristgemäß im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG, da die Rechtswidrigkeit der Bescheide erst gelegentlich einer aufgrund einer Mitteilung der deutschen Auslandsvertretung Kiew vom 20.02.2018 vorgenommenen Einsichtnahme in die durch die Regierung von Oberbayern unter dem 23.03.2018 übersandte Ausländerakte bekannt geworden sei. Die Klägerin erhob hiergegen am 12.06.2018 Widerspruch. Sie verwies darauf, dass dem BVA der Umstand der Einreise der Familie bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Einbeziehungsbescheide bekannt gewesen sei. Auch habe die Familie auf die Einbeziehung vertraut und ihr Hab und Gut verkauft. Bestehende Arbeitsverhältnisse seien gekündigt. Mit Widerspruchsbescheiden vom 27.06.2018 wies das BVA die Widersprüche als unbegründet zurück. Von einer Einbeziehung ausgeschlossen seien Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – das Aussiedlungsgebiet verlassen und in Deutschland oder einem Drittstaat Wohnsitz begründet hätten. Im Übrigen vertiefte das BVA die getroffenen Ermessenserwägungen. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei eingehalten, da die Rechtswidrigkeit erst mit der Akteneinsicht bekannt geworden sei. Die Zustellung der Widerspruchsbescheide erfolgte am 02.07.2018. Die Klägerin hat am 19.07.2018 Klage erhoben. Sie verweist darauf, dass der Familie ein Verbleib am Wohnort E1. (S1. T. ) nicht zumutbar gewesen sei. Im Juli 2015 sei es nur 27 km entfernt zu einem Aufstand des „Rechten Sektors“ mit Überfällen maskierter schwerbewaffneter Männer in der Kleinstadt Makatschewo gekommen. Es habe Angriffe auf Tankstellen, Polizeiautos und Kontrollpunkte gegeben. Wer Widerstand geleistet habe, sei als Freund Russlands angesehen und verfolgt oder getötet worden. Auch im Heimatort der Familie habe Panik geherrscht. Die Flucht im August 2016 sei für eine vorübergehende Zeit erfolgt; im April 2017 sei man nach Beruhigung der Lage freiwillig zurückgekehrt. Ein dauernder Verbleib in Deutschland sei nicht angestrebt worden. Die Einreise sei dem BVA bereits vor Erlass der Einbeziehungsbescheide mitgeteilt worden. Zur Begründung der Rücknahmeentscheidung könne sich das BVA hierauf nicht mehr berufen. Die Familie wohne derzeit zur Miete und sei an den Rand der Existenz getrieben. Mit Beschluss vom 21.05.2019 hat das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung die Verfahren 7 K 5160/18 und 7 K 5161/18 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung unter dem erstgenannten Aktenzeichen verbunden. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des BVA vom 17.05.2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 27.06.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (4 Bände im Verfahren 7 K 5161/18) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Die Rücknahmebescheide vom 17.05.2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.06.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das BVA hat die Einbeziehungsbescheide betreffend S. und W2. W. rechtsfehlerfrei auf der Grundlage des § 48 Abs. 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zurückgenommen. Die Rücknahme erfolgte zutreffend gegenüber der Klägerin als Bezugsperson, da der Anspruch auf Einbeziehung seit Inkrafttreten der Änderung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) dieser zusteht und die aufgehobenen Bescheide sich folgerichtig an sie wandten. Hinsichtlich der Rechtslage bei vor der Gesetzesänderung ergangenen Bescheiden vgl. Urteil der Kammer vom 23.10.2018 - 7 K 565/15 -. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahme begünstigender und nicht auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakte darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 3 und 4 der Vorschrift erfolgen. Die Einbeziehungsbescheide vom 22.11.2017 waren im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig, weil sich die einbezogenen Personen in der Zeit vom 18.08.2016 bis zum 19.04.2017 zu Asylzwecken in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten und damit keine „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ Abkömmlinge der Klägerin im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG waren. Schon die Formulierung des Gesetzes legt ein Verständnis der Norm dahingehend nahe, dass die einzubeziehende Person nicht nur im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson, sondern auch nachfolgend dauerhaft (weiterhin) im Aussiedlungsgebiet Aufenthalt und Wohnsitz gehabt haben muss. Hieraus und aus Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn der Vorschrift leitet das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis eines kontinuierlichen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach der Ausreise der Bezugsperson her. In Urteilen vom 27.09.2016 - 1 C 19.15/1 C 20.15 - ist hierzu u.a. ausgeführt: „ ... Aufschluss über die hier zu beantwortende Frage kann in systematischer Hinsicht daher allenfalls ein Vergleich zwischen der in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG für den Familienangehörigen bestehenden Voraussetzung, dass er im Aussiedlungsgebiet verblieben sein muss, mit der für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus geltenden Voraussetzung eines kontinuierlichen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG) geben. Insoweit dürfte eine parallele Deutung, nach der auch mit der Voraussetzung des Verbleibens in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ein Erfordernis ununterbrochenen Aufenthalts aufgestellt werden sollte, näher liegen als der gegenteilige Schluss. Denn der Begriff „verblieben“ spricht ... für einen eine bestimmte Zeitspanne überdauernden Aufenthalt. Zudem ergibt sich aus der bloßen Existenz der Wohnsitzfiktion für Spätaussiedler, dass der Gesetzgeber vorübergehende Aufenthalte ... durchaus im Blick gehabt hatte und deren Unschädlichkeit – eng begrenzt – geregelt hat, wo ihm dies sachgerecht erschien. Ausgehend davon, dass die Wortlautauslegung deutlich in die Richtung eines Kontinuitätserfordernisses weist, hätte daher zumindest ein entsprechender Zusatz („im Aussiedlungsgebiet verbliebene oder dorthin zurückgekehrte...“) nahe gelegen, wenn ein Erfordernis ununterbrochenen Aufenthalts nicht begründet werden sollte. Die Entstehungsgeschichte der Regelung über die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen vermag die Auslegung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu stützen. Sie deutet im Gegenteil darauf hin, dass der Gesetzgeber von der Vorstellung eines kontinuierlichen Verbliebens im Aussiedlungsgebiet ausgegangen ist. Die mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) erstmals eingeführte Möglichkeit, Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbeziehen zu lassen, war ursprünglich auf die Fälle einer beabsichtigten gemeinsamen Ausreise beschränkt. Dieser Grundfall ist heute – inhaltlich unverändert – in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geregelt. Sinn und Zweck dieser Einbeziehung von Familienangehörigen ist es, dem Spätaussiedler die Entscheidung zur Aussiedlung zu erleichtern, indem er nicht vor die Wahl gestellt wird, entweder auszusiedeln und damit die Aufrechterhaltung seiner Familie zu gefährden, oder auf die Aussiedlung zu verzichten. Die Möglichkeit einer nachträglichen Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers, dessen Aussiedlung bereits abgeschlossen ist, wurde erstmals mit dem 9. BVFG-Änderungsgesetz vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) geschaffen (§ 27 Abs. 3 i.d.F. des 9. BVFG-ÄndG). Sie war vom Vorliegen einer Härte abhängig und sollte der Vermeidung von Härtefällen dienen, die durch dauerhafte Familientrennungen entstehen. Mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) verzichtete der Gesetzgeber schließlich auf Empfehlung des Innenausschusses auf das Härteerfordernis und erhielt die Regelung – nunmehr als § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG – ihre heutige Fassung. An der bisher für das Aufnahmeverfahren maßgeblichen Regelungsidee, wonach die Aussiedlung grundsätzlich gemeinsam zu erfolgen hatte, sollte nicht weiter festgehalten werden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Praxis habe gezeigt, dass die durch die Aussiedlung verursachten Trennungen der Familien der Spätaussiedler nicht ausreichend zu beseitigen seien. Selbst die Härtefallregelung des 9. BVFG-Änderungsgesetzes habe nicht die Hoffnungen erfüllt, die die Politik und die Verbände in sie gesetzt hätten. Eine praktikable Regelung, die es ermögliche, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wiederherzustellen, müsse daher grundsätzlich die jederzeitige Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen erlauben. Dementsprechend lasse § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG die nachträgliche nunmehr unabhängig vom Nachweis eines Härtefalls ohne zeitliche Einschränkungen zu. ... Der Personenkreis, dem die nachträgliche Einbeziehung so ermöglicht bzw. erleichtert werden sollte, wurde dabei unverändert mit der Formulierung „der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers“ umschrieben. ... Das impliziert, dass der Angehörige bei der Aussiedlung der Bezugsperson zusammen mit dieser im Aussiedlungsgebiet aufhältig war und es durch diese Aussiedlung zu einer Trennung der Familie gekommen ist. Es ging dem Gesetzgeber mithin um die Beseitigung von Familientrennungen, die durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers – und nicht aus sonstigen, beliebigen Gründen – eingetreten sind. Aus der Entstehungsgeschichte des Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung ergibt sich weiter, dass der Familienangehörige nach dem Willen des Gesetzgebers auch zum Zeitpunkt der nachträglichen Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet leben muss. In der Gesetzesbegründung zum 9. BVFG-ÄndG wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung für den Einzubeziehenden, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, weiterhin besteht (BT-Drs. 17/5515 S.7). ...Die Annahme, eine zwischenzeitlich Wohnsitzverlegung ... stehe dem Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht entgegen, lässt sich vor dem Hintergrund der bisherigen Auslegungsergebnisse auch nicht mit teleologischen Erwägungen begründen. Sinn und Zweck der durch das 10. BVFG-ÄndG neugefassten Regelung des Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung ist die – möglichst umfangreiche – Beseitigung von heute noch fortdauernden ausssiedlungsbedingten Familientrennungen im Rahmen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Zu letzteren zählt auch das unverändert gebliebene Merkmal „im Aussiedlungsgebiet verbliebene ...“. An den bestehenden Strukturen des Vertriebenenrechts sollte ausdrücklich festgehalten werden; dies ist den Erwiderungen verschiedener Abgeordneter auf Änderungsanträge des Landes Hessen und der Opposition zu entnehmen (vgl. BT-Plenarprotokoll 17/130, S. 15365, 15367 und 15369). Damit war nicht lediglich eine formale Zuzugskontrolle gemeint, wie sie auch bei einer Antragstellung aus jedem beliebigen Drittland erreicht werden könnte. Vielmehr ist mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass auch der innere Zusammenhang zwischen der fortbestehenden Familientrennung und dem Grund ihres Eintritts, der Aussiedlung der Bezugsperson, gewahrt bleiben sollte. Das von Gesetzgeber verfolgte Ziel, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen wieder herzustellen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, eine vorübergehende Aufgabe des Wohnsitzes im – als Gesamtgebiet verstandenen – Aussiedlungsgebiet schließe die Einbeziehung nicht aus. Diese Aussage ist zu unspezifisch, um das im Übrigen naheliegende Verständnis der Voraussetzung „im Aussiedlungsgebiet verbliebene ...“ in eine andere Richtung zu wenden. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das genannte Ziel durch die Neufassung der Vorschrift unabhängig davon erreicht wird, ob die (Sonder-)Fälle miterfasst sind, in denen sich der Familienangehörige nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers eine Zeitlang außerhalb der Aussiedlungsgebiete aufgehalten hat und später dorthin zurückgekehrt ist. Denn bereits die zeitliche Entkoppelung der Einbeziehung von der Aussiedlung des Spätaussiedlers in Verbindung mit dem Wegfall des Härteerfordernisses stellt gegenüber der früheren Rechtslage eine Erleichterung dar, die Familientrennungen in einer großen Vielzahl von Fällen nachträglich beseitigen hilft. ...“ Diesen Ausführungen, denen sich das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung anschließt, ist wenig hinzuzufügen. Maßgebend für den Erfolg eines nachträglichen Einbeziehungsbegehrens ist die Fortdauer des Wohnsitzes der einzubeziehenden Person im Aussiedlungsgebiet. Hieran fehlt es, wenn – wie vorliegend – der Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben und, wenn auch nur vorübergehend, Wohnsitz in Deutschland begründet wird. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die einzubeziehenden Personen hier Asylanträge gestellt haben. Wer nämlich Asyl beantragt, macht geltend, nicht mehr in die Heimat zurückkehren zu können; zudem hängt die Frage des Wohnsitzes einer Person nicht von einem gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status ab, vgl. Urteil der Kammer vom 21.03.2017 - 7 K 6897/16 -; OVG NRW. Beschluss vom 31.05.2005 - 2 A 4337/03 -. Zugunsten der Klägerseite kann auch nicht auf § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG zurückgegriffen werden. Danach gilt der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat. Die Fiktion des fortbestehenden Wohnsitzes gilt nur für den Fall, dass nach einer Einreise nach Deutschland ein Härtefallantrag auf Aufnahme als Spätaussiedler gestellt worden ist und der Antragsteller nach der Ablehnung des Antrags in das Herkunftsgebiet zurückkehrt. Einen derartigen Härtefall-Aufnahmeantrag haben die einzubeziehenden Personen nicht gestellt. Eine entsprechende Anwendung der Norm ist im Fall einer Rückkehr nach beantragter nachträglicher Einbeziehung nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der gänzlich anderen gesetzlichen Konzeption ausgeschlossen. Dessen ungeachtet liegt auch nichts dafür vor, dass sich die einzubeziehenden Familienangehörigen im maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise im August 2016 in einer Situation befunden hätten, die einen weiteren Verbleib im Aussiedlungsgebiet unzumutbar erschienen ließ. Sie stammen nicht aus den umkämpften Gebieten der Ost-Ukraine, sondern aus einem Ort in der Nähe von Mukatschewe (ehem. Mukatschewo, UdSSR, Munkácz, Österreich-Ungarn) nahe der slowakischen und ungarischen Grenze. Der klägerseits angesprochene Konflikt mit dem sog. „Rechten Sektor“ war offenkundig auf einen einzelnen, wenngleich schwerwiegenden, Zwischenfall im Juli 2015 beschränkt (www.zeit.de/politik/ausland/2015-07/gefechte-westukraine-drei-tote) und weitete sich nicht aus. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass den Angehörigen der Klägerin ein Jahr danach ein Verbleib im Herkunftsgebiet nicht zumutbar gewesen sein könnte, zumal sie 27 km vom Ort des Geschehens entfernt lebten. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist gewahrt. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängerbar und auch einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich ist. Dadurch dient die Vorschrift der Rechtssicherheit und gewährt dieser gegenüber dem Interesse, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wiederherzustellen, mit Fristablauf den Vorrang. Der Fristlauf beginnt nach dem Wortlaut der Norm in dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Nach der grundlegenden Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 - Gr. Sen. 1, 2/84 -, BVerwGE 70, 356 ff. reicht hierfür die Kenntnis der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nicht aus, sondern es ist erforderlich, dass der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen positiv bekannt sind. Vgl. Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 2014, § 48 Rn. 190-205 m.w.N. Die Rücknahmefrist kann damit frühestens im Zeitpunkt des Erlasses des zurückgenommenen Bescheides beginnen, hier also mit Zugang der Einbeziehungsbescheide vom 22.11.2017, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1982 - 8 C 122.81 -, BVerwGE 66, 61 ff. Denn die Kenntnis von den die Rücknehmbarkeit begründenden Tatsachen setzt die Existenz des Verwaltungsaktes voraus. Die so bemessene Frist war im Zeitpunkt der Rücknahme unter dem 17.05.2018 nicht abgelaufen. Die Klägerin kann folglich nicht darauf verweisen, der Umstand der Einreise sei dem BVA im Zeitpunkt des Erlasses der Einbeziehungsbescheide bereits bekannt gewesen. Unbeachtlich ist deshalb auch, dass aus den in der Einbeziehungsakte des BVA befindlichen AZR-Auszügen aus dem Frühjahr 2017 Ein- und Ausreisedaten der Familie und die Asylanträge ersichtlich waren, es für die nunmehr vorgenommene Subsumtion der Asylakten der ZAB Oberbayern also nicht bedurft hätte. Ob ggf. bloße Rechtsanwendungsfehler bei bekanntem Sachverhalt von vornherein nicht von § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfasst werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1982 - 8 C 122.81 -, BVerwGE 66, 61 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 224: Suerbaum, a.a.O., § 48 Rn. 192, muss daher nicht geklärt werden. Die Rücknahme ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Gesetzgeber hat in § 48 Abs. 3 VwVfG zum Ausdruck gebracht, dass vor Fristablauf dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Vorrang eingeräumt ist, zugleich der Verwaltung aber die Verpflichtung zu einer abwägenden Einzelfallentscheidung auferlegt. Die Beklagte hat bei der hiernach erforderlichen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes und dem privaten Interesse der Klägerseite am Bestand der Einbeziehungsbescheide dem öffentlichen Interesse den Vorzug gegeben. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, obgleich die Einbeziehungsbescheide – was die Beklagte zutreffend einräumt – von der Behörde zu verantworten sind und nicht auf das Verhalten der Klägerseite zurückgeführt werden können. Ein begangener Fehler in der Erkenntnis des Sachverhalts oder der Subsumtion führt nicht dazu, dass die Behörde an einer Fehlerkorrektur gehindert wäre. Vielmehr bedarf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand eines objektiv rechtwidrigen Verwaltungsaktes auch hier der besonderen Rechtsfertigung. Zwar ist es gut nachvollziehbar, wenn die Klägerseite vorträgt, man habe auf die Einbeziehung vertraut und in Ausübung dieses Vertrauens die Visa für Deutschland beantragt. Allerdings ist die formelhaft wiederholte Angabe, man habe gestützt auf dieses Vertrauen all sein Hab und Gut verkauft und stünde nun vor dem Nichts, gänzlich unbelegt geblieben. Auch vermag die Angabe, ein Arbeitgeber in Deutschland sei bereit, beide sozialversicherungspflichtig zu beschäftigten, das Ermessensergebnis nicht zugunsten der Klägerseite zu wenden. Ungeachtet der Frage, ob es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen handelt, kommt der Frage des Arbeitsplatzes keine ermessenslenkende Funktion im Aufnahmeverfahren zu. Vor diesem Hintergrund unterliegt die Ermessensausübung der Beklagten keinen durchgreifenden Bedenken. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Einbeziehungsbescheid dem Begünstigten nur eine vorläufige Rechtsposition gewährt, die lediglich ein Recht auf Einreise und Geltendmachung der Rechte aus § 15 Abs. 2 BVFG beinhaltet. Ebenso wie der Inhaber eines Aufnahmebescheides erst im Zeitpunkt der Einreise eine gesicherte Rechtsposition als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG erwirbt, erlangt auch der einbezogene Abkömmling den Status gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG mit der Aufnahme. Das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand eines Einbeziehungsbescheides ist daher von vornherein begrenzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2016 - 11 B 542/16 -, Beschluss vom 23.03.2006 - 2 A 3382/04 -; Urteile der Kammer vom 21.03.2017 - 7 K 6897/16 - und vom, 22.01.2015 - 7 K 2781/14 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Verfahren 7 K 5160/18 und 7 K 5161/18 bis zur Verbindung der Verfahren auf jeweils 5.000,00 Euro und für den Zeitraum danach auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht jeweils dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.