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Urteil

6 K 9890/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0523.6K9890.16A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2016 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Ägypten vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2016 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Ägypten vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. T a t b e s t a n d Der Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er reist am 13. August 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. August 2013 einen Asylantrag. Der Kläger leidet unter einer schweren chronischen Herzerkrankung. In diesem Zusammenhang ist ihm im Februar 2014 ein ICD (implantable cardioverter-defibrillator = Implantierbarer Kardioverter-Defibrillator) implantiert worden. Aufgrund ärztlicher Verschreibung nimmt der Kläger regelmäßig Herz- sowie andere Medikamente ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die im gerichtlichen Verfahren übersandten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen Bezug genommen. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 (Gesch.-Z.: 0000000-000) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffern 1 bis 3) und drohte die Abschiebung an (Ziffer 5). In Ziffer 4 des Bescheides stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung der Ziffer 4 führte es im Wesentlichen aus, dass nach Aktenlage nicht ersichtlich sei, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einer Rückkehr nach Ägypten lebensbedrohlich verändern würde. Der Kläger hat am 7. November 2016 Klage erhoben, mit der er sein Begehren, als Asylberechtigter bzw. Flüchtling, hilfsweise als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt zu werden, zunächst weiterverfolgt hat. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2019 hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er die Zuerkennung der Asyl- und Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus begehrt hat. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2016 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Ägypten vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweiserhebung wird Bezug genommen auf Blatt 65 der Gerichtsakte. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2016 (Gesch.-Z.: 0000000-000) sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (nach § 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll ein Ausländer nicht in einen anderen Staat abgeschoben werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von dieser Vorschrift werden nur solche Gefahren erfasst, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich aus einer Krankheit des Ausländers ergeben, wenn die Gefahr besteht, dass sich diese im Heimatstaat aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse verschlimmert. Das gilt auch dann, wenn die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutsbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet, so dass die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit stets auch durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt ist. Die dem Ausländer drohende Gesundheitsgefahr muss erheblich sein, es muss also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten sein. Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder lebensbedrohlichen Zuständen, d. h. bei existentiellen Gesundheitsgefahren. Konkret wäre die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers in den Abschiebezielstaat einträte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 – 9 C 2.99 – juris-Rn. 7 m. w. N. (zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG), OVG NRW, Urteil vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04 – juris-Rn. 52 ff. und Urteil vom 31. Oktober 2007 – 21 A 631/03.A – juris-Rn. 26. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen, erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verschlechterung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 – juris-Rn. 17. Ein Abschiebungsverbot gilt zunächst für die Fälle, in denen eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der Betroffene diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 – juris-Rn. 9 (zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG); OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2007 – 21 A 631/03.A – juris-Rn. 32. Bei der Prognose, ob dem Ausländer im Abschiebezielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG droht, sind alle zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 – juris-Rn. 20. Hiervon ausgehend hat der Kläger Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil nicht mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass für den Kläger die (lebens-)notwendige ärztliche Versorgung in Ägypten tatsächlich erreichbar ist. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Juli 2018 ist eine kardiologische Behandlung in Ägypten sowohl im kostenpflichtigen privaten als auch im kostenfreien staatlichen Bereich grundsätzlich gegeben. Allerdings, so das Auswärtige Amt, sei der Zugang „auf dem privaten Sektor einfacher und zuverlässiger zu bewerten“. Auch sei die medizinische Versorgung „auf privater und staatlicher Ebene in den Großstädten besser als auf dem Land“. Zur Frage des Zugangs zu den notwendigen Medikamenten erklärt das Auswärtige Amt, dass zwar alle essentiellen Medikamente zur Behandlung einer Herzinsuffizienz in Ägypten vorhanden seien. Ob Medikamentenkosten allerdings von der staatlichen Gesundheitsversorgung übernommen würden, entziehe sich der Kenntnis des Auswärtigen Amtes. Der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung sei zu diesem Zweck möglich. Auf der Grundlage der Auskunft des Auswärtigen Amtes lässt sich die Annahme, dass Abschiebungsverbote nicht bestünden, nicht mit der notwendigen Sicherheit treffen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass auf Seiten des Klägers mit Leib und Leben besonders wichtige Rechtsgüter betroffen sind. Ob die chronische Herzerkrankung regelmäßig behandelt und die notwendigen Medikamente erlangt werden können, hängt nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes von zahlreichen Unwägbarkeiten ab. Letztlich ließe sich ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage der gegebenen Auskunftslage nur dann mit hinreichender Sicherheit verneinen, wenn feststünde, dass sich der Kläger in einer ägyptischen Großstadt niederlassen und dauerhaft über die für die kardiologische Behandlung notwendigen finanziellen Mittel verfügen wird. Diese Sicherheit besteht im vorliegenden Fall offensichtlich nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.