Urteil
19 K 13334/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0524.19K13334.17.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1958 geborene Kläger ist gegenüber dem beklagten Land zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Am 30.03.2017 beantragte der Kläger bei der Beihilfestelle des beklagten Landes die Bewilligung von Beihilfeleistungen, u. a. zu den Aufwendungen von Rechnungen der Poliklinik für Kieferorthopädie (Prof. Dr. K. ) vom 01.04.2016 in Höhe von 295,98 € sowie vom 01.07.2016 in Höhe von 98,04 € und 185,14 €. Mit Bescheid vom 12.04.2017 lehnte die Beihilfestelle des beklagten Landes die Bewilligung einer Beihilfe hinsichtlich der Aufwendungen zu den vorgenannten Rechnungen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Altersbegrenzung zur beihilferechtlichen Anerkennung kieferorthopädischer Leistungen nicht vorlägen. Der Kläger erhob am 22.06.2017 gegen den Beihilfebescheid vom 12.04.2017 Widerspruch. Zur Begründung führte er an, dass der Beihilfebescheid am 22.05.2017 als Zweitschrift gekennzeichnet bei ihm eingegangen sei. Die Behandlung bei Prof. Dr. K. erfolge aufgrund einer im Laufe der letzten Jahre stetig verstärkten CMD mit krankheitsrelevant negativen Auswirkungen. Andere Behandlungsansätze hätten in der Vergangenheit zu keiner Besserung geführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2017 wies das beklagte Land den Widerspruchsbescheid des Klägers als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass der Widerspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde und der angefochtene Bescheid dem Kläger am 19.04.2017 zugegangen sei. Der Kläger hat am 30.09.2017 Klage erhoben. Er meint, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe vorlägen und verweist im Wesentlichen auf seine Widerspruchsbegründung. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, den Beihilfebescheid vom 12.04.2017 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2017 aufzuheben und die bisher nicht anerkannten Rechnungen von Herrn Prof. Dr. K. vom 01.04.2016 sowie vom 01.07.2016 materiell-rechtlich zu prüfen und neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es bezieht sich auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt u. a. vor, dass von ihm nicht nachgewiesen werden könne, dass der Beihilfebescheid vor dem 22.05.2017 bekannt gegeben wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Zwar hat der Kläger das erforderliche Vorverfahren gem. § 68 VwGO ordnungsgemäß durchgeführt. Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12.04.2017, der unstreitig beim beklagten Land am 22.06.2017 einging, war gem. § 70 Abs. 1 VwGO innerhalb der Monatsfrist nach Bekanntgabe erhoben. Für den Zeitpunkt der Bekanntgabe war auf den vom Kläger dargelegten Zugangszeitpunkt am 22.05.2017 abzustellen, sodass der am 22.06.2017 eingegangene Widerspruch noch fristgerecht war. Zwar ist gem. § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW grundsätzlich die sog. 3-Tages-Fiktion zu beachten. Hiernach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Hat die Behörde jedoch – wie hier – den Vermerk über die Aufgabe eines Bescheides zur Post unterlassen, so hat sie nach § 41 Abs. 2 VwVfG NRW den Zugang des Bescheides oder den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen, wenn der Empfänger den Zugang oder den von der Behörde behaupteten Tag des Zugangs bestreitet. Ein qualifiziertes Bestreiten ist hierzu nicht erforderlich, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.1991 – 4 S 1601/89, juris. Ein entsprechender Nachweis für den vom beklagten Land behaupteten Zeitpunkt der Bekanntgabe am 19.04.2017 liegt jedoch nicht vor. Allerdings ist der ausdrücklich gestellte Antrag des Klägers, das beklagte Land zu verpflichten, den Beihilfebescheid vom 12.04.2017 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2017 aufzuheben und die bisher nicht anerkannten Rechnungen von Herrn Prof. Dr. K. vom 01.04.2016 sowie vom 01.07.2016 materiell-rechtlich zu prüfen und neu zu bescheiden, nicht statthaft. Der Kläger begehrt mit diesem Antrag gem. § 88 VwGO eine erneute behördliche Entscheidung im Hinblick auf die Bewilligung einer Beihilfeleistung. Für einen solchen Bescheidungsantrag gem. §§ 113 Abs. 5 Satz 2, 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO besteht jedoch kein rechtliches Interesse. Statthaft ist die Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage grundsätzlich nur in den Fällen, in denen das Gericht keine Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herstellen kann. Bei der Bewilligung der hier streitigen Beihilfe ist jedoch von Seiten des Gerichts Spruchreife herzustellen, da kein Raum für die Ausübung behördlichen Ermessens besteht. Denn bei den streitgegenständlichen Beihilfeansprüchen handelt es sich um gebundene Ansprüche (vgl. insbesondere § 4 Abs. 2 lit. a) BVO NRW in der maßgeblichen Fassung vom 01.12.2015), sodass die Verpflichtungsklage in Form einer Vornahmeklage gem. §§ 113 Abs. 5 Satz 1, 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die einzig statthafte Klageart ist. Für den gestellten Bescheidungsantrag besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse, da der Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts rechtsschutzintensiver ist. Demgemäß ergibt sich auch aus prozessökonomischen Gründen, dass hier einzig die Vornahmeklage statthaft ist. Eine Auslegung des in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellten Antrags in eine solche Klage verbietet sich, da es dem Gericht gem. § 88 VwGO nicht gestattet ist, über das ausdrücklich gestellte Klagebegehren hinaus zu gehen. Der Kläger hat trotz wiederholten gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2019 an dem nicht statthaften Klageantrag festgehalten (§ 86 Abs. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 500,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach billigem Ermessen (§ 52 Abs. 1 GKG). Aufgrund des beantragten Bescheidungsurteils war der Wert eines entsprechenden Vornahmeantrages (405,41 €) dabei um 50 % zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.