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Urteil

12 K 5595/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0528.12K5595.18A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.07.2018 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.07.2018 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Die 1985 in C1. D. geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige vom Volk der Edo und christlichen Glaubens. Sie reiste nach ihren Angaben im Winter 2016 mit einem Flugzeug aus Nigeria aus und nach einem ungefähr zweijährigen Aufenthalt in einem ihr unbekannten Staat, der sich als Italien herausgestellt hat, am 09.02.2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22.02.2018 einen förmlichen Asylantrag stellte. Bei ihrer dortigen Anhörung gab sie an: Sie sei aus Nigeria ausgereist, weil man sie dort wegen ihrer u.a. auch in ihrem Gesicht starken Körperbehaarung ausgelacht habe. Sie habe in jungen Jahren ihre Eltern verloren und zuletzt bei einem Onkel gelebt. Drei Tage nach seiner Beerdigung habe sie eine Madame angesprochen und ihr versprochen, sie könne in Europa mit Putzarbeiten Geld verdienen. Dort angekommen, habe der Mann der Madame sie aber in einem Haus eingesperrt, wo sie sich für ungefähr zwei Jahre habe prostituieren müssen. Als die Tür eines Tages nicht abgeschlossen worden sei, habe sie fliehen können und sei dann mit einem Mann in das von diesem gemietete Haus gegangen, nachdem dieser sie weinend aufgefunden habe. Nachdem dieser Mann weggegangen sei, sei sie, im achten Monat schwanger, mit dem Zug nach Deutschland eingereist. Ihr am 13.04.2018 in Unna geborener Sohn betreibt ein eigenständiges asylrechtliches Verfahren (12 K 6587/18.A). Das Bundesamt lehnte mit der Klägerin am 02.08.2018 zugestelltem Bescheid vom 17.07.2018 die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, drohte ihr für den Fall der Nichtbeachtung dieser Frist die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Dagegen hat die Klägerin am 09.08.2018 Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihr Vorbringen beim Bundesamt Bezug nimmt und dieses im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzt, wonach ihr in der Zeit, als sie in Italien eingesperrt gewesen sei, gesagt worden sei, sie werde umgebracht, wenn sie nach Nigeria zurückkehre, ohne das von der Madame geforderte Geld gezahlt zu haben. Ausweislich des vorgelegten Mutterpasses ist sie schwanger und ist der berechnete Entbindungstermin am 24.06.2019. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.07.2018 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Einzelrichter hat auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 13.02.2019 (12 L 1770/18.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid wegen ernstlicher Zweifel am festgestellten Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG angeordnet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten zu den Verfahren 12 K 5595/18.A und 12 L 1770/18.A sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird auf das diesbezügliche Terminsprotokoll verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 17.07.2018 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs.1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, sind der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, § 3c Nr. 3 AsylG. Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“), vgl. § 3a Abs. 3 AsylG. Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG. Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Prognosemaßstab für die Frage einer Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - und vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, beide juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -, beide juris. Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris. Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer (Vor-)Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen, ist zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zwar hat ihr Vorbringen zum Grund für die Ausreise aus Nigeria, die sie kränkenden Reaktionen Dritter auf ihre starke Körperbehaarung, keinen Anknüpfungspunkt zu flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmalen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Ebenso wenig lässt die derzeitige politische Lage in Nigeria den Schluss zu, dass Rückkehrer nach Nigeria wegen ihrer Asylantragstellung in Deutschland mit einer politischen Verfolgung rechnen müssten. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 22.05.2019 - 12 L 702/19.A - und vom 25.02.2019 - 12 L 2875/18.A -. Zwar hat das Auswärtige Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 10.12.2018, Stand: Oktober 2018 (Lagebericht), S. 23, keine Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Allerdings sind ihm auch weder Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen noch andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise abgeschobener oder freiwillig ausgereister Asylbewerber aus Deutschland bekannt. Vielmehr werden abgeschobene Personen im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der nigerianischen Immigrationsbehörde, manchmal auch von der Drogenpolizei befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die Klägerin hat aber deshalb Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Nigeria Verfolgungshandlungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu befürchten hat. Der Handel von nigerianischen Frauen und Kindern zu sexuellen Zwecken ist in Nigeria ein weitverbreitetes Phänomen und ein Problem großen, jedoch schwer bezifferbaren Ausmaßes. Die meisten Opfer des Menschenhandels stammen aus C1. D. , der Hauptstadt des Bundesstaats F. , sowie deren näherer Umgebung, die durch Täuschung oder falsche Versprechungen dazu bewegt werden, nach Europa (überwiegend nach Italien und Spanien) zu gehen, um dort als Prostituierte zu arbeiten. Insbesondere im Bundesstaat F. bestehen Menschenhändler-Netzwerke. AA, Lagebericht S. 15; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 - W 10 K 18. 31682 -, juris Rn. 27 (mit näheren Ausführungen und weiteren Nachweisen). Das Gericht ist aufgrund der ihm und bereits dem Bundesamt durch die Klägerin gemachten eingehenden, u.a. auch zu der Abgabe eines Schwurs detaillierten, hinsichtlich dessen Auswirkungen aber differenzierten Angaben davon überzeugt, dass die Klägerin zur Prostitution in Italien gezwungen wurde. Damit gehört sie zu der Gruppe der nach Nigeria zurückkehrenden Frauen, die Opfer von Menschenhandel in Form der Prostitution waren. Diese stellt eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. Ebenso: VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 - W 10 K 18. 31682 -, juris Rn. 29. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und wenn die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Zur Prostitution gezwungene Frauen stellen aufgrund ihres gemeinsamen und nicht veränderbaren Hintergrunds, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, eine bestimmte soziale Gruppe dar, die als abgrenzbare Gruppe durch die sie umgebende Gesellschaft wahrgenommen wird. Entscheidend ist hierbei die Betrachtung der Gruppe als „gesellschaftlicher Fremdkörper“. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 - W 10 K 18.31682 -, juris Rn. 29. Das ist im Fall der zur Prostitution gezwungenen, nach Nigeria zurückkehrenden Frauen anzunehmen, weil rückgeführte Opfer Diskriminierungen jedenfalls durch die Familie und das soziale Umfeld ausgesetzt sind. VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 - W 10 K 18. 31682 -, juris Rn. 29. Zu dem Verfolgungsgrund der sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG muss für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft eine Verfolgungshandlung hinzutreten. Eine solche droht der Klägerin jedenfalls nicht durch die Familie und die Gesellschaft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, weil die Klägerin nach ihren Angaben keine Familienangehörigen mehr in Nigeria hat und auch ansonsten nicht gezwungen ist, anderen Personen in Nigeria über ihr Schicksal zu berichten. Der Klägerin droht aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Vergeltung seitens der Madame, ebenfalls darauf abstellend: VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 - W 10 K 18. 31682 -, juris Rn. 29, die sie unter falschen Versprechungen nach Italien gelockt und dort zur Prostitution gezwungen hat. Denn sowohl die Klägerin als auch ihre Madame stammen aus (zumindest dem näheren Umfeld von) C1. D. , die gemäß den obigen Ausführungen einen Schwerpunkt des nigerianischen Menschenhandels darstellt und zudem häufig von Netzwerken dieser kriminellen Personen geprägt ist. Vergeltungsmaßnahmen sind mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mindestens in Form körperlicher Verletzungen zu erwarten, die gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG als Verfolgungshandlung gelten. Ferner beruht diese Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG auf dem Verfolgungsgrund. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 13 m. w. N. Auch dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt. Im Ergebnis bei vergleichbarer Sachlage ohne weitere Begründung grundsätzlich ebenso: VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 - W 10 K 18. 31682 -, juris Rn. 29; a.A.: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.03.2013 - 9a K 3963/11.A -, juris Rn. 35 -37 zur damaligen Rechtslage: Abstellend auf die fehlende Anknüpfung der Verfolgungshandlung spezifisch an die Zugehörigkeit der Klägerin zu einem Gesamt-Personenkreis, weil eine vom gesellschaftlichen Ansehen der Klägerin unabhängige Missbilligung nur eines bestimmten Verhaltens der Klägerin allein aus individuellen wirtschaftlichen oder kriminellen Gründen des Akteurs vorliegt. Vor dieser flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung kann die Klägerin auch nicht im Sinne des § 3d AsylG in Nigeria Schutz vom hier allein nach Abs. 1 Nr. 1 der genannten Vorschrift in den Blick zunehmenden Staat erhalten. Nach § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Nach § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG ist ein solcher Schutz generell gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zu Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Zwar ist die Behörde NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons) für die Bekämpfung des Menschenschmuggels zuständig und hat seit ihrer Gründung im Jahr 2003 knapp 360 Verurteilungen von Schleppern erreicht und seit 2012 bis Mitte Dezember 2018 rund 13.000 Opfern von Menschenhandel assistiert. Ferner hat der vom organisierten Menschenhandel besonders betroffene Bundesstaat F. im Jahr 2018 ein Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, das höhere Strafen für Schleuser vorsieht. AA, Lagebericht, S. 20. Allerdings ist dieser wichtige Schritt noch nicht „wirksam“ im Sinne des § 3d Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG, weil die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung die Funktionsfähigkeit des Justizapparats behindert und ihn chronisch korruptionsanfällig macht, AA, Lagebericht S. 7, die staatlichen Ordnungskräfte personell, technischen finanziell nicht in der Lage sind, die Gewaltkriminalität umfassend zu kontrollieren bzw. einzudämmen, AA, Lagebericht S. 16, und Korruption auch bei der Polizei weit verbreitet ist. AA, Lagebericht S. 9. Die Klägerin könnte sich schließlich nicht im Rahmen einer internen Fluchtalternative gemäß § 3e AsylG in einem anderen Landesteil Nigerias niederlassen. Dorthin kann sie zwar legal über die Flughäfen Lagos oder Abuja gelangen. Es könnte aber nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in einem anderen Landesteil niederlässt, weil es eine allgemeine Sozialunterstützung in Nigeria nicht gibt und die Klägerin sich als alleinstehende, alleinerziehende Frau (bald) zweier Kleinkinder wirtschaftlich nicht selbst unterhalten könnte, sondern umgekehrt einer extremen existenziellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Das gilt für jeden Landesteil Nigerias auch unter besonderer Berücksichtigung der dortigen Lebensumstände. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die keinem Akteur im Sinne des § 3c AsylG zuzuordnen sind, können nach Auffassung des EGMR nur in ganz außergewöhnlichen Fällen in Bezug auf Art. 3 EMRK subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris m. w. N. Die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage ist für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch, vgl. VG München, Urteil vom 01.10.2018 - M 9 K 17.39942 -, juris, weil weiterhin ca. 70 % der Bevölkerung am Existenzminimum bzw. 65 - 70% unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag leben und dieser große Teil der Bevölkerung im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft lebt. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 25.02.2019 - 12 L 2875/18.A - unter Verweis auf: VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2018 - W 10 K 18.31682 -, VG Augsburg, Urteil vom 21.11.2018 - Au 7 K 17.35340 -, VG Aachen, Beschluss vom 16.05.2017 - 9 L 288/17.A - unter Bezugnahme auf Länderinformation/Nigeria/Wirtschaft unter www.auswaertiges-amt.de, Stand: März 2017, auf SFH, Nigeria Update vom März 2010, S. 21, 22 m.w.N., auf Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) (zuvor Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)) unter www.giz.de bzw. www.gtz.de jeweils weltweit-afrika-nigeria, sowie auf Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unter www.bmz.de - länder-regionen-subsahahra-nigeria (sämtliche gerichtlichen Entscheidungen in juris); so auch AA, Lagebericht S. 21. Nach Auffassung der Kammer ist bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung unter Zugrundelegen der nach der Lebenswahrscheinlichkeit zu erwartenden Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin nicht den Lebensunterhalt für sich und ihre beiden Kleinkinder wird sicherstellen können, obwohl sie in Nigeria bereits Geld als Friseurin verdient hatte, weil sie keine abgeschlossene Ausbildung hat, nicht mehr nur allein für sich den Unterhalt sichern müsste und sie mangels jeglicher Familienangehöriger keine Unterstützung von anderen Personen erhalten könnte. Zwar gibt es für Rückkehrerinnen abgesehen vom Flechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten Verdienstmöglichkeiten in Form der Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, wofür die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschlüsseln benötigt, wobei die Grundausstattung für eine mobile Küche je nach Region für 35 bis 80 € zu erhalten ist. Saisonal und regional werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch so genanntes „minifarming“ eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Farmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Ferner werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen, wo für je Gespräch 10 % des Gesprächspreises als Gebühr berechnet werden. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Nigeria: Alleinstehende Frau, Alleinerzieherin, vom 13.05.2016, S. 4 Solche Tätigkeiten wird die Klägerin aber mangels Betreuungsmöglichkeiten ihrer Kleinstkinder jedenfalls nicht in einem für insgesamt drei Personen ausreichendem Umfang wahrnehmen können. Ist nach allem der Klägerin unter Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sind auch die in seiner Ziffer 3 enthaltenen Ablehnung ihres Antrags auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, in Ziffer 4 enthaltenen Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sowie die in Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung und die in Ziffer 6 des Bescheids ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.