Urteil
17 K 10696/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0528.17K10696.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des in L. -E. gelegenen bebauten Grundstücks Gemarkung U. -T. , , mit der Lagebezeichnung „N. Straße 00“. Das 856 qm große Grundstück grenzt an die N. Straße an. Wegen weiterer Einzelheiten zu den örtlichen Gegebenheiten wird auf den Lageplan im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte 1, Blatt 143 f.) verwiesen. Der Ausbau der N. Straße hat sich ‑ in dem etwa 176 m langen Teilstück von C. N1.----weg bis U1. L1. / G.---------weg , dessen erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung im vorliegenden Verfahren im Streit steht ‑ nach den Feststellungen der Beklagten bis zum gegenwärtigen Ausbauzustand wie folgt entwickelt: Anfang der 1960er Jahre wurde die Fahrbahn der N. Straße hergestellt; zuvor handelte es sich nach Einschätzung der Beklagten lediglich um ein Provisorium. Gehwege waren seinerzeit nur auf der Westseite der Straße auf einem Teilstück als baulich befestigte Teileinrichtung vorhanden; sie wurden nach Aktenlage vor den Hausgrundstücken mit den Nummern 00 bis 00 im Jahr 1961 und vor den Hausgrundstücken mit den Nummern 00 bis 00 in den Jahren 1962/63 ausgebaut. Wann im Übrigen der Gehweg auf der Westseite der N. Straße ‑ d. h. vor den Hausgrundstücken mit den Nummern 00 bis 00 sowie nördlich des Grundstücks Nummer 00 hergestellt worden ist, ist nicht mehr feststellbar. Auf der Ostseite der Anlage fehlte ein Gehweg in jenen Jahren und noch beispielsweise zu Beginn des Jahres 2002 entweder vollständig oder er war nur als asphaltierte Fläche ohne Abgrenzung gegen die Fahrbahn vorhanden. Ein Straßenentwässerungskanal war zu Beginn der 1960er Jahre ebenfalls noch nicht in die N. Straße eingebaut; er wurde erstmals zwischen Januar 1994 und Februar 1995 in der Straße verlegt. Auf der Ostseite der Anlage fehlte es ferner bis zum streitigen Ausbau an einer gegen die Fahrbahn und die Gehwege abgegrenzten Straßenentwässerungseinrichtung (Rinnenführung / Sinkkästen). Weil die Straßenbauarbeiten zur endgültigen Fertigstellung der in der N. Straße vorgesehenen technischen Teileinrichtungen um die Mitte der 1990er Jahre weiterhin nicht abgeschlossen werden konnten, beschloss der Ausschuss Tiefbau und Verkehr des Rates der Beklagten am 4. Dezember 1997, den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Fahrbahn in dem in Rede stehenden Teilstück selbständig zu erheben. Mit Bescheid vom 30. März 1999 zog die Beklagte den Kläger zu einem Teil-Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Teileinrichtung „Fahrbahn“ in der N. Straße heran. Zwischen Januar und Juni 2009 wurde die N. Straße einer durchgreifenden Neugestaltung unterzogen. In diesem Zusammenhang ließ die Beklagte die Fahrbahn erneuern sowie erstmals die noch nicht endgültig baulich angelegten technischen Teileinrichtungen auf der Ostseite der Anlage ‑ Gehwege und Parkflächen sowie eine Rinnenführung mit Sinkkästen zur Ableitung des auf der Straße anfallenden Oberflächenwassers ‑ herstellen. Die Abnahme erfolgte am 21. August 2009. Bei den von der N. Straße in Anspruch genommenen Grundflächen handelt es sich nach den Feststellungen der Beklagten zum Teil um alte Wegeflächen. Den ergänzend notwendigen und im Jahr 1908 begonnenen Erwerb der für die N. Straße benötigten Grundflächen schloss die Beklagte im Jahr 1980 ab. Im Übrigen wurde das von der Beklagten aus ihrem Liegenschaftsvermögen bereit gestellte Straßenland am 2. Februar 2015 abschließend vollständig ausparzelliert, d. h. ein Teil der Straßenlandfläche wurde unter diesem Datum von anderen Nutzungen getrennt und im Grundbuch als Straßenland ausgewiesen. Die N. Straße wird von den Festsetzungen des seit dem 12. Februar 1996 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. XXXXX erfasst. Die Straße galt nach den ursprünglichen Feststellungen der Beklagten als vor dem 1. Januar 1962 gewidmet. Mit einer am 30. Mai 2018 in ihrem Amtsblatt bekannt gemachten Verfügung widmete die Beklagte die N. Straße vom C. N1.----weg bis zum G.---------weg (Gemarkung U. -T. , und Teilstück aus Flurstück ) als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung. Unter dem 5. Juli 2016 hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die in der N. Straße durchgeführten Straßenbaumaßnahmen an den Gehwegen, den Parkflächen, der Straßenentwässerungs- und der Straßenbeleuchtungseinrichtung sowie hinsichtlich des Aufwandes für den Grunderwerb an. Der Kläger wandte daraufhin ein, es sei unverständlich, warum nur ein Teilstück der N. Straße abgerechnet werde. Soweit der angeblich 1963 teilweise vorgenommene Gehwegausbau berücksichtigt worden sei, müsse der Tatbestand der Verwirkung greifen. Auf der Ostseite der Straße sei ein großzügiger Gehweg angelegt worden, dessen Dimensionen nicht plausibel seien. Parkflächen seien auch zuvor schon vorhanden gewesen und durch die hohen Bordsteine kaum noch nutzbar, weil die Breite der Parkflächen die Nutzung für Fahrzeuge neuerer Bauart nahezu unmöglich mache. Er verfüge auf seinem Grundstück über ausreichende Parkmöglichkeiten, weshalb er von den öffentlichen Parkflächen keinerlei Nutzen habe. Die Aufwandspositionen seien zum Teil unverständlich bzw. nicht berücksichtigungsfähig. Er halte die Berücksichtigung von reinem Gartenland bei der Aufwandsverteilung für rechtswidrig. Es komme nur auf die baulich nutzbaren Teilflächen der Grundstücke an. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016, auf das Bezug genommen wird, nahm die Beklagte zu den Einwendungen des Klägers eingehend Stellung. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 zog die Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.127,24 EUR für die in der N. Straße durchgeführten Straßenbaumaßnahmen an den Gehwegen, den Parkflächen, der Straßenentwässerungs- und der Straßenbeleuchtungseinrichtung sowie hinsichtlich des Aufwandes für den Grunderwerb heran. Die Beklagte rechnete eine Vorausleistung in Höhe von 138,05 EUR sowie den Wert abgetretenen Straßenlandes in Höhe von 49,60 EUR an, so dass sich das Leistungsgebot auf 8.939,59 EUR belief. Hiergegen hat der Kläger am 21. November 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Die N. Straße existiere bereits seit vielen Jahrzehnten, es handele sich deshalb um eine zum erschließungsbeitragsrechtlich maßgeblichen Stichtag, dem 29. Juni 1961, so genannte vorhandene Erschließungsanlage, die erschließungsbeitragsfrei sei. Der im Jahr 1963 errichtete Gehweg habe nicht den Anforderungen entsprochen, die an eine solche Teileinrichtung zu stellen seien. Die Gehwegbreite von partiell rund 1,60 m sei nicht ausreichend. Zudem sei er offenkundig bautechnisch von vornherein mangelhaft hergestellt worden, weshalb er im Laufe der Jahre einen ausgesprochen desolaten Zustand angenommen habe. Dasselbe gelte für die Parkflächen, die aufgrund der viel zu hohen Bordsteine nur unter Schwierigkeiten nutzbar seien, sie seien auch nicht ausreichend breit. Die Beitragserhebung verstoße gegen das Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit. Im vorliegenden Fall sei es unerheblich, wann der Grunderwerb abgeschlossen und das technische Ausbauprogramm fertiggestellt worden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage N. Straße in dem Teilstück von C. N1.----weg bis U1. L1. / G.---------weg sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages ‑ Erschließungsbeitragssatzung ‑ vom 29. Juni 2001 (EBS 2001). Die Beklagte hat die Heranziehung zu Recht auf die Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts (und nicht des Straßenbaubeitragsrechts) gestützt, weil es sich bei der N. Straße nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handelt. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB zählen solche Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt waren, nämlich die „vorhandenen Straßen“ im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts und die unter Geltung dieses früheren Rechts „programmgemäß fertig gestellten Straßen“. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1977 ‑ IV C 99.74 ‑, juris Rdnr. 16, und vom 21. September 1979 ‑ 4 C 22, 27 und 29.78 ‑, juris Rdnr. 20; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 2 Rdnr. 33 ff. jew. m.w.N. Weder das eine noch das andere trifft auf die N. Straße zu. Insoweit wird zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der Klageerwiderung vom 25. Januar 2019 (Punkt 1) sowie den Inhalt der in den ergänzend vorgelegten Unterlagen (Beiakte 4) auszugsweise enthaltenen Kopien aus Grundstücksakten Bezug genommen. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Die Beklagte hat der Abrechnung zu Recht das Teilstück der N. Straße von C. N1.----weg bis U1. L1. / G.---------weg zugrunde gelegt. Mit dem Kostenspaltungsbeschluss vom 4. Dezember 1997, den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Fahrbahn in dem in Rede stehenden Straßenabschnitt selbständig zu erheben, und der anschließenden Erhebung des Teilerschließungsbeitrages für die Herstellung der Fahrbahn in dem streitigen Teilstück hat die Beklagte hinreichend zu erkennen gegeben, dass sie die Erschließungsanlage insoweit abrechnen möchte. Daran ist sie bei der Abrechnung der übrigen Teileinrichtungen bzw. des Grunderwerbs gebunden. Vgl. Driehaus/Raden, a.a.O., § 20 Rdnr. 5 m.w.N. Die Erschließungsanlage N. Straße entspricht in dem hier interessierenden Teilstück (erst) seit August 2009 mit dem seinerzeit erreichten Ausbauzustand in technischer Hinsicht als öffentliche Straße vollständig dem für sie aufgestellten (flächenmäßigen) Bauprogramm und (technischen) Ausbauprogramm. Hat ein Ortsgesetzgeber ‑ wie die Beklagte in § 9 Abs. 1 EBS 2001 und früheren Erschließungsbeitragssatzungen ‑ darauf verzichtet, die flächenmäßigen Bestandteile einer Anbaustraße in das satzungsmäßige Teileinrichtungsprogramm aufzunehmen, tritt an die Stelle einer Satzungsregelung das auf eine konkrete Anbaustraße beschränkte Bauprogramm, das bestimmt, welche flächenmäßigen Teilanlagen in welchem Umfang die Gesamtfläche der jeweiligen Straße in Anspruch nehmen sollen. Ein solches Bauprogramm kann formlos aufgestellt werden; es kann sich sogar (mittelbar) aus Beschlüssen des Rates oder seiner Ausschüsse sowie den solchen Beschlüssen zugrundeliegenden Unterlagen und selbst aus der Auftragsvergabe ergeben. Das Bauprogramm kann ‑ insoweit vergleichbar dem auf den technischen Ausbau der Straße und ihrer Teilanlagen ausgerichteten Ausbauprogramm ‑ solange mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht geändert werden, wie die Straße insgesamt noch nicht einem für sie aufgestellten Bauprogramm entspricht, d.h. noch nicht endgültig im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB hergestellt worden ist; an die Änderung des Bauprogramms sind keine anderen formellen Anforderungen zu stellen als an seine Aufstellung. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 ‑ 8 C 13.94 ‑, juris Rdnr. 19, und vom 18. Januar 1991 ‑ 8 C 14.89 ‑, juris Rdnr. 26. In einem solchen Fall ist die betreffende Anlage erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese Teileinrichtungen dem jeweils für sie aufgestellten Ausbauprogramm entsprechen. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 ‑ 8 C 13.94 ‑, juris Rdnr. 19; vgl. auch Driehaus/Raden, a.a.O., § 19 Rdnr. 3 m.w.N. Das war bei der N. Straße erst im August 2009 mit der Fertigstellung der Gehwege, der Entwässerungseinrichtung (Rinnenführung und Sinkkästen) sowie der Parkflächen auf der Ostseite der Anlage der Fall. Baulich hergestellte Gehwege sowie ein unterirdischer Kanal nebst Rinnenführung und Sinkkästen zur Straßenentwässerung waren für die Erschließungsanlage zweifelsohne schon ursprünglich (vgl. im Einzelnen die Nachweise in den oben bereits erwähnten ergänzenden Unterlagen <Beiakte 4>), baulich separat hergestellte Parkflächen spätestens seit März 1995 vorgesehen (vgl. das in Zusammenhang mit dem Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. XXXXXX gefertigte Schreiben des Amtes 000 an das Amt 00 Beiakte 1, Blatt 14a f.>). Vor August 2009 waren diese Teilanlagen auf Teilstrecken der Straße lediglich provisorisch ‑ d. h. bautechnisch nicht kunstgerecht ‑ mit Asphalt befestigt und allein durch eine (zum Teil in der Örtlichkeit kaum erkennbare) Abmarkierung voneinander getrennt; die Straße wies zum Teil seitlich keinerlei Befestigung und Begrenzung auf, sondern „lief“ gleichsam in das angrenzende Gelände „aus“. An einer ordnungsgemäßen Rinnenführung fehlte es auf der Ostseite der Straße bis dahin. Das belegen die in dem Abrechnungsvorgang befindlichen Lichtbilder (vgl. Beiakte 1, Blatt 15 ff. <Aufnahmen vom 3. April 2002>, 23 ff. <Aufnahmen von August 2005> und 62 ff. <undatiert, zum Teil aber offensichtlich vor den streitigen Baumaßnahmen gefertigt>) anschaulich. Damit waren in Bezug auf die Straßenoberfläche bis zum genannten Zeitpunkt weder das Bauprogramm noch die satzungsrechtlichen Merkmale der endgültigen Herstellung für die flächenmäßigen Teileinrichtungen erfüllt, auch eine i.S.v. § 9 Abs. 1 Buchst. a) EBS 2001 „betriebsfertige Entwässerungseinrichtung“ fehlte. Ein solches Provisorium erfüllt nicht die Anforderungen an die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2018 ‑ 9 B 29.17 ‑, juris Rdnr. 5, VGH BW, Urteil vom 21. Juni 2017 ‑ 2 S 1946/16 ‑, juris Rdnr. 47 ff. Darüber hinaus ist die N. Straße erst seit dem 2. Februar 2015 entsprechend der Merkmalsregelung des § 9 Abs. 1 Buchst. a) EBS 2001 endgültig hergestellt. Vor diesem Zeitpunkt war das nicht der Fall, weil die Beklagte noch nicht vollständig Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlage war, was nach der maßgeblichen Merkmalsregelung in § 9 Abs. 1 Buchst. a) EBS 2001 (sowie den Merkmalsregelungen in früheren Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten) gefordert ist. Hat eine Gemeinde den Erwerb des Eigentums am Straßenland in der Satzung zum Merkmal der endgültigen Herstellung einer Anbaustraße im Sinne des § 132 Nr. 4 BauGB bestimmt, dann können die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) für eine beitragsfähige Erschließungsanlage ungeachtet des Zeitpunkts, in dem der technische Ausbau den insoweit maßgeblichen Bestimmungen der Merkmalsregelung entsprechend beendet worden ist, nicht vor dem vollständigen Erwerb dieser Flächen bzw. vor Inkrafttreten einer die Anforderungen vermindernden Änderungssatzung (Abweichungssatzung) entstehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2001 ‑ 9 B 54.01 ‑, juris Rdnr. 17, und OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2001 ‑ 3 A 1570/97 ‑, S. 12 f. des amtlichen Umdrucks (insoweit nicht veröffentlicht); Driehaus/Raden, a.a.O. § 11 Rdnr. 60. Bagatellflächen sind nicht von dem Merkmal „Grunderwerb“ ausgenommen; es gibt insoweit etwa keine Bagatellgrenze von 1 %. BVerwG, Urteil vom 19. November 1982 ‑ 8 C 39‑41.81 ‑, juris Rdnr. 17, und Beschluss vom 20. November 2001 ‑ 9 B 54.01 ‑, juris Rdnr. 17; OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2008 ‑ 15 A 528/08 ‑, juris Rdnr. 9 f., 14 ff. Eigentum der Gemeinde an den Flächen einer Erschließungsanlage im Sinne einer solchen Bestimmung liegt in der Regel nicht schon dann vor, wenn die Straße auf einem im zivilrechtlichen Eigentum der Gemeinde stehenden Flurstück hergestellt worden ist. Vielmehr muss, wenn nach der Erschließungsbeitragssatzung einer Gemeinde der Grunderwerb Herstellungsmerkmal ist, die Gemeinde zur Erfüllung dieses Merkmals entweder die vermessenen Flächen von Dritten erworben oder die aus ihrem sonstigen Grundeigentum für die Erschließungsanlage bereitgestellten (dieser also dienenden) Flächen vermessen und von den anderen Grundstücken abgeschrieben haben sowie als Eigentümerin der so getrennten Flächen eingetragen sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2002 ‑ 3 A 2259/99 ‑, juris Rdnr. 26 ff. m.w.N., sowie Beschlüsse vom 29. Oktober 2007 ‑ 3 A 464/07 ‑, juris Rdnr. 3 ff. m.w.N., vom 18. Juli 2008 ‑ 15 A 4139/06 ‑ und vom 8. Dezember 2008 ‑ 15 A 528/08 ‑, juris Rdnr. 27 f. m.w.N. Das gilt auch in Fällen, in denen die Gemeinde ‑ wie hier ‑ seit jeher Eigentümerin des betreffenden Straßenlandflurstücks gewesen ist. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2007 ‑ 3 A 464/07 ‑, juris Rdnr. 8 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14. November 1975 ‑ IV C 76.73 ‑, dokumentiert in der Rechtsdatenbank wolterskluwer-online.de, Rdnr. 15. Das kann dazu führen, dass nach abgeschlossener technischer Herstellung bis zum Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten eine Reihe von Jahren vergeht. Eine derartige Verzögerung wirft nicht die Frage auf, ob es schuldhaft versäumt wurde, den Grunderwerb zügig zu betreiben, um, falls dies zu bejahen sein sollte, die Beitragspflichtigen so zu stellen, als sei der Grunderwerb bereits in angemessener Zeit nach der technischen Herstellung abgeschlossen worden und habe dementsprechend schon seinerzeit die Frist für die Festsetzungsverjährung zu laufen begonnen. Abgesehen davon, dass sich aus dem Gesetz keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Annahme herleiten lassen, ist sie auch unter dem Blickwinkel der Interessen der Beitragspflichtigen nicht geboten. Denn jede Verzögerung des Zeitpunkts des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten hat zur Folge, dass die Beitragspflichtigen erst später zur Zahlung des Beitrags in Anspruch genommen werden. BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 ‑ 8 C 76.88 ‑, juris Rdnr. 13 m.w.N. Daran gemessen schloss die Beklagte den Grunderwerb am 2. Februar 2015 ab. An diesem Tag wurden im Grundbuch die aus der Teilung des früheren, zum Teil als Straßenparzelle dienenden Flurstücks hervorgegangenen, heutigen Flurstücke (Waldfläche) und (Verkehrsfläche) eingetragen. Die übrigen, für das Entstehen sachlicher Beitragspflichten notwendigen Voraussetzungen liegen vor. Die N. Straße ist als öffentliche Straße gewidmet. Sie ist auch rechtmäßig i.S.v. § 125 BauGB hergestellt worden, weil sich der Ausbau ‑ was nicht zweifelhaft ist ‑ an den Straßenbegrenzungslinien des Bebauungsplanes Nr. XXXXXXX orientiert. Der angegriffene Beitragsbescheid ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Die Aufwandsermittlung und die Aufwandsverteilung der Beklagten unterliegen keinen Bedenken. Insoweit hat die Beklagte bereits vorprozessual im Einzelnen und zutreffend in ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2016 zu den Einwendungen des Klägers Stellung genommen. Auch darauf wird zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die von dem Kläger im Klageverfahren ergänzend erhobenen Rügen sind unsubstantiiert; weitere Darlegungen dazu erübrigen sich. Die Beitragserhebung verstößt schließlich nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in seiner Ausprägung als rechtsstaatliches Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit. Dieses Gebot verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 ‑ 1 BvR 2457/08 ‑, juris, und Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2013 ‑ 1 BvR 1282/13 ‑, juris; vgl. auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 ‑ 9 C 5.17 ‑, juris Rdnr. 13, Urteil vom 20. März 2014 ‑ 4 C 11.13 ‑, juris Rdnr. 28, sowie OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 ‑ 15 A 1812/16 ‑, juris Rdnr. 32‑43 m.w.N. Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit gilt auch für das Erschließungsbeitragsrecht. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 ‑ 9 C 5.17 ‑, juris Rdnr. 14 m.w.N. Dabei ist für jede Beitragsart gesondert zu bestimmen, wann der Eintritt der Vorteilslage in diesem Sinne anzunehmen ist. Für das Erschließungsbeitragsrecht gehen das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen von folgenden Grundsätzen aus: Maßgeblich sei jeweils, wann und unter welchen Umständen der Vorgang in tatsächlicher Hinsicht als abgeschlossen zu betrachten sei, weil sich der durch den Beitrag abzugeltende Vorteil für den jeweils betroffenen Bürger als Beitragspflichtigen verwirklicht habe. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 ‑ 9 C 5.17 ‑, juris Rdnr. 17 ff. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 ‑ 15 A 1812/16 ‑, juris Rdnr. 45 f. m.w.N. Der Begriff der Vorteilslage sei unter Berücksichtigung der Herleitung des verfassungsrechtlichen Gebots der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit aus dem Gebot der Rechtssicherheit dahin zu verstehen, dass sich deren Bestehen für den Beitragspflichtigen unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizontes ohne Weiteres ergeben müsse. Damit gehe einher, dass es für die Annahme der Vorteilslage in diesem Sinne auf tatsächliche, nicht rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht ankommen könne. Dabei sei eine derartige Vorteilslage für das Erschließungsbeitragsrecht anzunehmen, wenn eine dem Grundsatz nach beitragsfähige Erschließungsanlage ‑ für den Beitragspflichtigen erkennbar ‑ den an sie im jeweiligen Fall zu stellenden bautechnischen Anforderungen entspreche. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 ‑ 9 C 5.17 ‑, juris Rdnr. 55 ff. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 ‑ 15 A 1812/16 ‑, juris Rdnr. 47 f. m.w.N. Davon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die nach § 132 Nr. 4 BauGB in der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde festgelegten, zum Teil durch das jeweilige Bauprogramm konkretisierten tatsächlichen Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage erfüllt seien. Hierfür müsse die Erschließungsanlage die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweisen; die Teileinrichtungen müssten dem jeweils für sie vorgegebenen technischen Ausbauprogramm entsprechen. Maßgeblich für die Beurteilung sei die in diesem Zeitpunkt geltende Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde; etwaige Änderungen bis zum Entstehen des Beitragsanspruchs infolge der Erfüllung weiterer notwendiger Anspruchsvoraussetzungen wie der Widmung oder der Abgabe einer Kostenverzichtserklärung nach § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB blieben außer Betracht. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 ‑ 9 C 5.17 ‑, juris Rdnr. 55 ff. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 ‑ 15 A 1812/16 ‑, juris Rdnr. 49 ff. m.w.N. In Folge des verfassungsrechtlichen Gebotes der Erkennbarkeit für den Beitragspflichtigen komme es dabei ‑ abweichend von der Rechtsprechung zur endgültigen Herstellung nach § 133 Abs. 2 BauGB ‑ nicht auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde an. Maßgeblich sei vielmehr die Fertigstellung der Anlage, die regelmäßig jedenfalls im Zeitpunkt der Abnahme durch die Gemeinde als erfolgt anzusehen sei. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 ‑ 15 A 1812/16 ‑, juris Rdnr. 49 ff. m.w.N. Zur Bestimmung des Zeitraumes, der nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage verstrichen sein müsse, bevor von einer Treuwidrigkeit auszugehen sei, legt sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung nicht ausdrücklich fest. Es geht davon aus, dass eine (landes‑)gesetzliche Regelung, die ‑ wie etwa auch im Land Nordrhein-Westfalen ‑ der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen keine (absoluten) zeitlichen Grenzen setze, sondern in bestimmten (Hervorhebung durch die Kammer) Fällen eine nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbefristete Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ermögliche, möglicherweise verfassungswidrig sei. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 ‑ 9 C 5.17 ‑, juris Rdnr. 11, 44 ff. m.w.N. Zugleich streicht das Bundesverwaltungsgericht aber heraus, dass es die Frage, ob eine solche „unvollständige“ Regelung im Landesrecht verfassungswidrig sei, vor dem Hintergrund der in acht Bundesländern in Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08) erlassenen Ausschlussfristen, die zwischen zehn und 25 Jahren liegen, nur insoweit für entscheidungserheblich halte, als die Beitragserhebung mehr als zehn Jahre nach dem Eintritt der Vorteilslage erfolgt sei. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 ‑ 9 C 5.17 ‑, juris Rdnr. 41, 45 f., 52 f., 59; vgl. auch Steinkühler, jurisPR-BVerwG 9/2019, Nr. 1. Nach diesen Maßgaben ist die Beitragserhebung selbst unter den genannten Prämissen nicht treuwidrig. Zehn Jahre waren zum Zeitpunkt der Beitragserhebung seit der technischen Herstellung des hier in Rede stehenden Straßenstücks nicht vergangen (sondern lediglich rund sechs Jahre). Es ist auch kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, zugunsten des Klägers für den Eintritt der Vorteilslage auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen. Denn wie gesagt erfüllte das vor den abschließenden Baumaßnahmen im Juni / August 2009 vorhandene Provisorium nicht die Anforderungen an die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage, und es vermittelte für sich genommen auch unter tatsächlichen Gesichtspunkten keine beitragsrelevante Vorteilslage. Vgl. zu letzterem Aspekt nochmals BVerwG, Beschluss vom 13. September 2018 ‑ 9 B 29.17 ‑, juris Rdnr. 5, und VGH BW, Urteil vom 21. Juni 2017 ‑ 2 S 1946/16 ‑, juris Rdnr. 55. Hiernach ist davon auszugehen, dass der Beitragsanspruch der Beklagten nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen Zeitablaufs erloschen sein kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.127,24 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.