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Beschluss

19 L 610/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0603.19L610.19.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außer-

    gerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 €

    festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außer- gerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 25.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer / eines Ersten Beigeordneten (Besoldungsgruppe B3 BBesO) mit einem Mitbewerber zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung ist frei von relevanten Verfahrensfehlern ergangen. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Konkurrentenmitteilung nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entsprochen habe. Selbst wenn die Konkurrentenmitteilung fehlerhaft gewesen sein sollte, hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung zur Folge, denn der in der - unterstellt - unzureichenden Konkurrentenmitteilung liegende Fehler ist jedenfalls auswirkungslos geblieben. Die begehrte einstweilige Anordnung auf Freihaltung der Stelle kann im Konkurrentenstreit nur dann ergehen, wenn ein Verfahrensfehler von potentieller Relevanz für das Ergebnis der Auswahlentscheidung ist. Der Zweck der Konkurrentenmitteilung, der darin liegt, den Mitbewerber in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob er Anhaltspunkte für eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs sieht und daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will, ist hier erfüllt. Denn der Antragsteller hat die Mitteilung zum Anlass genommen, rechtzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen und Klage zu erheben Er hat die ihm offenstehenden Rechtschutzmöglichkeiten damit umfassend genutzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.07.2018 – 6 B 557/18 -, juris Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten ein Dienstposten übertragen wird, ist - grundsätzlich - das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen, Art. 33 Abs. 2 GG. Allerdings kann der Leistungsgrundsatz im Fall der Besetzung einer Beigeordnetenstelle mit dem verfassungsrechtlichen Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) kollidieren, das auch auf kommunaler Ebene Geltung beansprucht, vgl. Art. 28 Abs. 1, 2 GG. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der politischen Ausrichtung der Kommunalvertretungen einen faktischen Einfluss der politischen Position der Bewerber auf das Auswahlverfahren in Kauf genommen, denn § 71 Abs. 1 Satz 3 GO NRW regelt, dass die Beigeordneten vom Rat gewählt werden. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.12.2013 - 12 L 1212/13 -, juris m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 25.06.1992 - 5 M 2798/92 - NVwZ 1993, 1124. Vor diesem Hintergrund ist die Prüfung der Auswahlentscheidung für die Besetzung einer Beigeordnetenstelle darauf beschränkt zu untersuchen, ob der Rat der Antragsgegnerin von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob die getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der originären Entscheidungsspielräume den Beschluss rechtfertigen können und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße oder willkürliche Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.11.2001 - 1 B 1146/01 -, juris und vom 07.03.2006 - 1 B 2157/05 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.01.2008 - 5 ME 491/07 -, juris; VG Münster, Beschluss vom 03.01.2012 - 4 L 670/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 05.12.2013 - 12 L 1212/13 -, juris. Die Auswahlentscheidung des Rates ist in Ansehung dieser Anforderungen nicht zu beanstanden. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rat von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder unsachgemäße bzw. willkürliche Erwägungen angestellt hat. Sämtlichen Ratsmitgliedern lagen alle Informationen über alle Bewerber vor. Alle Ratsmitglieder hatten Zugang zu allen Bewerbungsunterlagen aller Kandidaten. Alle im Rat vertretenen Fraktionen hatten die Möglichkeit, die Bewerber zu Vorstellungsgesprächen zu laden. Der Umstand, dass nicht sämtliche Fraktionen sämtliche 16 Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch geladen haben, stellt keine willkürliche Erwägung dar und führt auch nicht dazu, dass von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde. Den Fraktionen standen sämtliche Bewerbungsunterlagen zur Verfügung und es stellt keine unsachgemäße Herangehensweise dar, dass von den jeweiligen Fraktionen ein Gespräch nur mit den Bewerbern geführt wurde, die für sie nach Auswertung der Bewerbungsunterlagen in die engere Wahl kamen. Der Umstand, dass der Antragsteller nicht von sämtlichen Fraktionen zu einem Vorstellungsgespräch geladen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass seine Bewerbung nur unzureichend gewürdigt wurde. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Beigeladenen die gemäß § 71 Abs. 3 GO NRW erforderliche Befähigung fehle. Gemäß § 71 Abs. 3 GO NRW müssen die Beigeordneten die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. In kreisfreien Städten und Großen kreisangehörigen Städten muss mindestens einer der Beigeordneten die Befähigung zum Richteramt oder zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzen. Es kann dahinstehen, ob der Beigeladene, der den berufsbegleitenden Studiengang „Betriebswirtschaft für New Public Management“ absolviert und im Februar 0000 mit dem „Master of Business Administration“ abgeschlossen hat, damit die Befähigung zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, besitzt. Denn § 71 Abs. 3 GO NRW dient - anders als Art. 33 Abs. 2 GG - allein öffentlichen Interessen, nicht aber dem Interesse der Mitbewerber. Zu einer gerichtlichen Überprüfung kann es deshalb nur im Kommunalverfassungsstreit oder dann kommen, wenn die Aufsichtsbehörde die Wahl beanstandet hat, vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25.06.1992 - 5 M 2798/92 - NVwZ 1993, 1124; VG Münster, Beschluss vom 03.01.2012 - 4 L 670/11 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 GKG. Den sich danach ergebenden Betrag hat die Kammer im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes reduziert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.