Beschluss
19 L 725/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0605.19L725.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragstellerin. 1 Gründe 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung – vorzugsweise in der Kindertageseinrichtung „Q. “ in der T.-----allee 00 oder im „L. L1. “ in der Q1.----straße 0 – mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich zur Verfügung zu stellen, die in nicht mehr als 15 Gehminuten von der Wohnung der Antragstellerin erreichbar ist, 4 hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin einen fußläufig in zumutbarer Entfernung erreichbaren Betreuungsplatz mit einem Umfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, 5 hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin einen wohnortnahen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich zur Verfügung zu stellen, der in nicht mehr als 15 Gehminuten von der Wohnung der Antragstellerin erreichbar ist, 6 hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin einen wohnortnahen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich zur Verfügung zu stellen, 7 haben keinen Erfolg. 8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Gem. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 9 Die von der Antragstellerin begehrte Regelungsanordnung ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; die Antragstellerin möchte mit dem vorliegenden Verfahren sofort das erreichen, was ihr in einem Hauptsacheverfahren zugesprochen werden könnte. Eine solche einstweilige Anordnung ist grundsätzlich mit dem Zweck des Anordnungsverfahrens nicht vereinbar und kann nach einhelliger ver-waltungsgerichtlicher Rechtsprechung mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise dann getroffen werden, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Haupt-sacheverfahren nicht erreichbar ist, die Antragstellerin ohne den Erlass der einstwei-ligen Anordnung in schlechthin unzumutbarer Weise belastet würde und nach dem von ihr glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. 10 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Die Antragsgegnerin hat den geltend gemachten Hauptantrag und auch alle Hilfsanträge mit dem Nachweis eines Betreuungsplatzes vom 01.04.2019 zu einem Umfang von 45 Wochenstunden in der städtischen Kindertagesstätte „S. “ ab August 2019 bereits erfüllt. 11 Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das – wie die am 00.00.2017 geborene Antragstellerin – das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gewährt keinen Anspruch auf Förderung in einer bestimmten Tageseinrichtung. Die Tageseinrichtung muss lediglich in zumutbarer Entfernung vom Wohnort des Kindes und seiner Eltern gelegen sein. In städtischen Bereichen eines Stadtgebiets ist die Grenze der Zumutbarkeit für Eltern und Kind in der Regel überschritten, wenn die Tageseinrichtung in einer Entfernung von mehr als 5 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Kindes gelegen ist, 12 ständige Kammerrechtsprechung, vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 – 19 K 3602/13, juris, Rn. 32 ff. 13 Im ländlichen Raum sind indes andere Maßstäbe anzusetzen als in Ballungsgebieten mit naturgemäß höherer Dichte an Betreuungsstellen bzw. -einrichtungen und besser ausgebauter Verkehrsinfrastruktur, so dass sich die Eltern des Anspruchsberechtigten durchaus auf – relativ betrachtet – längere Wegstrecken und Fahrzeiten einzustellen haben, 14 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2014 – 12 B 70/14, juris, Rn. 20. 15 Maßgeblich ist in ländlichen Bereichen demgemäß vielmehr, ob die einfache Wegstrecke von dem Wohnort der Anspruchsberechtigten bis zu der jeweiligen Tageseinrichtung in weniger als 30 Min. zurückgelegt werden kann, 16 vgl. VG Köln, Urteil vom 13.03.2015 – 19 K 5896/13, juris. 17 Gemessen an diesen Maßstäben ist die Tageseinrichtung „S. “ in zumutbarer Entfernung vom Wohnort der Antragstellerin gelegen. 18 Bei dem hier einschlägigen Gebiet handelt es sich zunächst nicht um einen städtischen Ballungsraum, sondern um einen ländlichen Bereich, sodass es einzig darauf ankommt, ob die einfache Wegstrecke von dem Wohnort der Antragstellerin zu der Tageseinrichtung in weniger als 30 Min. zurückgelegt werden kann. Pulheim ist nur eine mittlere kreisangehörige Stadt mit 53.900 Einwohnern. Insgesamt besteht Pulheim aus zwölf Stadtteilen, die im Wesentlichen – wie auch bei der hier vorliegenden Wegstrecke von Pulheim nach Stommeln – miteinander über freie und unbebaute Landstraßen miteinander verbunden sind. Eine wie in städtischen Ballungsräumen vorzufindende ausgebaute Verkehrsinfrastruktur besteht in Pulheim nicht in dem Maße. 19 Die einfache Wegstrecke zur Tageseinrichtung in Pulheim-Stommeln (A. E. G. 00x) kann in weniger als 30 Min. mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt werden. Nach Google Maps ist vom Wohnort der Antragstellerin die Tageseinrichtung auf der schnellsten Route mit dem Auto in ca. 13 Min. zu erreichen (8,6 km). Übermäßige Verkehrsbehinderungen, insbesondere zu einer Uhrzeit von ca. 06:45 Uhr (15 Min. vor Beginn der Betreuung), die zu einer Fahrtzeit pro Wegstrecke von 30 Min. oder mehr führen, sind nicht zu erwarten. 20 Kann, wie hier, in ländlichen Bereichen die einfache Wegstrecke vom Wohnort zur Tageseinrichtung bzw. zurück bei pauschalierender Betrachtung mit dem Kraftfahrzeug in weniger als 30 Min. bewältigt werden, fällt die konkrete Organisation und Durchführung des Transportes zur Tageseinrichtung und zurück grundsätzlich in die Verantwortungssphäre der Eltern. Besondere Umstände, die wegen eines Härtefalls zugunsten der Antragstellerin ein Abweichen von der pauschalierenden Zumutbarkeitsgrenze gebieten, sind nicht gegeben. Unschädlich ist insbesondere, dass die Mutter der Antragstellerin keinen eigenen Pkw besitzt und der Vater nach eigenen Angaben den Pkw als Firmenwagen benötige, um zu seiner Arbeitsstelle in Düsseldorf zu fahren. So ist es dem Vater der Antragstellerin etwa zuzumuten, diese morgens mit dem Pkw zur Tageseinrichtung zu bringen, weil er nicht an feste Arbeitszeiten gebunden ist. Den Eltern der Antragstellerin bleibt es im Übrigen bspw. unbenommen, auf weitere übliche Verkehrsmittel (z. B. Fahrrad) ggf. in Kombination mit der Nutzung des ÖPNV zurückzugreifen, um die Wegstrecken entsprechend abzukürzen. 21 Soweit die Antragstellerin hilfsweise begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihr einen „Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung“ zur Verfügung zu stellen, ist auch dieser Hilfsantrag aus den genannten Gründen bereits durch den Nachweis des Betreuungsplatzes in der städtischen Kindertagesstätte „S. “ ab August 2019 erfüllt. Denn der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII umfasst lediglich alternativ einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Ist der Anspruch – wie hier – nach entsprechender Ausübung des Wahlrechts bereits durch den Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung erfüllt, besteht daneben ein weiterer Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege nicht. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. 24 Rechtsmittelbelehrung 25 Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 26 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 27 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 28 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 29 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 30 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.