Urteil
8 K 5612/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0606.8K5612.18A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. August 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. August 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines sogenannten Dublin-Bescheides, in dem die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet wird. Am 15. Juni 2018 entschied das Jugendamt der Stadt H. , nach dem äußeren Erscheinungsbild, dem Verhalten und den weiteren Umstände sei davon auszugehen, dass der Kläger volljährig sei und teilte dies dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit. Diese Entscheidung erfolgte, nachdem der Kläger beim Jugendamt vorgesprochen und sich als unbegleitete minderjährige Person ausgegeben (geboren am 0. Januar 2001) hatte. Die Entscheidung war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Widerspruch gegen die Entscheidung wurde nicht eingelegt. Am 18. Juni 2018 stellte das Bundesamt in der Eurodac-Datenbank in Bezug auf den Kläger zwei Treffer aus Italien vom Januar 2018 fest. Am 28. Juni 2018 stellte der Kläger einen Asylantrag. Dabei gab er an, sich zuvor sechs Monate in Italien aufgehalten zu haben. Ob er in Italien einen Asylantrag gestellt habe, wisse er nicht; ein Schutzstatus sei ihm jedenfalls nicht zuerkannt worden. Bei seiner Anhörung im Juli 2018 erklärte der Kläger, sein in der Akte geführtes Geburtsdatum sei falsch. Außerdem gab er an, in Italien zwar Fingerabdrücke abgegeben, aber keinen Asylantrag gestellt zu haben. Die Behandlung in Italien sei sehr schlecht. Er habe immer nach Deutschland gewollt, auch weil sein Bruder hier lebe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die über die Anhörung geführte Niederschrift verwiesen. Am 17. Juli 2018 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an die Republik Italien. Eine Antwort der italienischen Behörden erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 1. August 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, Italien sei nach der Dublin-III-Verordnung für die Bearbeitung zuständig. Gründe, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünden, gebe es nicht. Insbesondere gebe es dort keine systemischen Mängel, die geeignet seien, die Vermutung zu widerlegen, dass in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der EU-Grundrechtecharta sichergestellt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den bei der Gerichtsakte befindlichen Bescheidabdruck Bezug genommen. Nach Erhalt des Bescheides am 8. August 2018 hat der Kläger am 10. August 2018 Klage erhoben. Durch Bescheid vom 3. Dezember 2018 wurde der Kläger der Stadt L. , Kreis V. , zugewiesen und verpflichtet, dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Dort wurde am 17. Dezember 2018 sein Einzug gemeldet. Am 4. Januar 2019 teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde mit, die Abschiebungsanordnung sei vollziehbar. Die Ausänderbehörde buchte daraufhin einen Abschiebeflug für den 25. Januar 2019 und teilte dem Kläger diesen Überstellungstermin am 10. Januar 2019 mit. Am 16. Januar 2019 teilte die Evangelische Kirchengemeinde B. der zuständigen Ausländerbehörde und dem Bundesamt mit, dass sich der Kläger seit diesem Tag dort im Kirchenasyl aufhalte und seine ladungsfähige Anschrift dort sei. Das Bundesamt forderte den Kläger am selben Tag zur Vorlage eines begründeten sog. Härtefalldossiers ebenfalls am selben Tag auf und informierte die Ausländerbehörde, dass während der Prüfung des Dossiers von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen werden solle. Unter dem 21. Januar 2019 wies das Bundesamt die Kirchengemeinde darauf hin, dass bis zum 16. Januar 2019 kein Härtefalldossier für den Kläger vorgelegt worden sei. Deshalb komme ein Verfahren im Rahmen der mit den Kirchengemeinden geschlossenen Vereinbarung nicht in Betracht und es gelte die 18-monatige Überstellungsfrist. Unter dem 22. Januar 2019 informierte das Bundesamt das italienische Innenministerium darüber, dass eine Überstellung nicht möglich sei, weil der Kläger flüchtig sei; die Überstellungsfrist ende damit am 31. Januar 2020. Das Bundesamt erhielt am 22. Januar 2019 eine automatische Zugangsbestätigung. Die zuständige Ausländerbehörde stornierte am 24. Januar 2019 den für den Kläger gebuchten Flug, weil dieser Kirchenasyl beantragt habe und sein derzeitiger Aufenthaltsort unbekannt sei. Zur Begründung der Klage führt der Kläger im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei bei der Einreise minderjährig gewesen, weil er entgegen der falschen Datierung durch das Bundesamt erst am 0. Februar 2001 geboren worden sei. Allein schon deswegen sei die Beklagte für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig. Außerdem sei zwischenzeitlich die Überstellungsfrist abgelaufen. Keineswegs sei der Kläger „flüchtig“ im Sinne der einschlägigen Vorschriften. Die Einreichung des von der Beklagten geforderten Härtefalldossiers sei insoweit irrelevant. Eine Überstellung nach Italien sei aufgrund der dortigen Verhältnisse im Übrigen nicht annehmbar. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Bundesamtes vom 1. August 2018 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, ihn als asylberechtigt anzuerkennen und zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und zu verpflichten, den subsidiären Schutz zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen; 2. die Beklagte zu verpflichten, sein Asylverfahren durchzuführen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegen; 3. die Abschiebungsanordnung nach Italien aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass der Kläger als flüchtig anzusehen sei, so dass die achtzehnmonatige Überstellungsfrist (endend am 31. Januar 2020) gelte. Denn wer sich in das Kirchenasyl begebe, entziehe sich zielgerichtet der Überstellung und führe damit den erfolglosen Ablauf der Regelüberstellungsfrist bewusst herbei. Nur wenn sich der im Kirchenasyl befindliche Asylbewerber an die Regelungen der von der Beklagten mit den Kirchengemeinden geschlossenen Vereinbarung halte, komme das Bundesamt ihm dahingehend entgegen, als dass keine Hemmnismitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat erfolge. Nach Sinn und Zweck der maßgeblichen Regelungen erfasse der Begriff „flüchtig“ alle nicht durch den Mitgliedstaat sondern durch den Asylbewerber zu vertretenden Umstände. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde des Kreises V. . Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden. Die Klage hat nur mit den Anträgen zu 1. und 3. Erfolg. Die Klage ist mit dem Hauptantrag des Antrags zu 1. und dem Antrag zu 3. als Anfechtungsklage zulässig. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –, juris, Rn. 13 ff. und vom 16. November 2015 – 1 C 4.15 –, juris, Rn. 9. Insoweit ist die Klage auch begründet, weil der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Ablehnungsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides ist § 29 Abs. 1 Buchstabe a AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen jedenfalls nicht mehr vor. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die Zuständigkeit der Beklagten bereits aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ergibt, weil der Kläger nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland noch minderjährig gewesen ist. Vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – C-648/11 –, juris, Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4.15 –, juris, Rn. 25; VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 9 L 676/17.A –, juris, Rn. 10 ff., m. w. N. Ob der Kläger am 00. Juni 2018 volljährig gewesen ist, mithin weder von seiner Minderjährigkeit noch davon auszugehen ist, dass ein Zweifelsfall vorliegt, der nach Art. 25 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU, welche nach ihrem Erwägungsgrund 54 und nach Erwägungsgrund 12 der Dublin-III-VO zu weiterer Sachaufklärung verpflichten würde, dürfte allerdings nicht unzweifelhaft sein, zumal die von der Beklagten insoweit maßgeblich herangezogene gemäß § 42f SGB VIII durchgeführte Altersfeststellung als solche – insbesondere hinsichtlich der insoweit grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und Transparenz – den zu stellenden Anforderungen möglicherweise nicht genügt. Vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 6. November 2018 – 1 B 184/18 –, juris, Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 – 6 S 27.17 –, juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2017 – 4 ME 83/17 –, juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2017 – 12 BV 17.185 –, juris, Rn. 33 ff. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Buchstabe a AsylG liegen nämlich deswegen nicht vor, weil die Überstellungsfrist abgelaufen und in der Folge die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen ist. Nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, und der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist. Der Betroffene kann sich im Rahmen eines Verfahrens gegen eine Überstellungsentscheidung auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen und geltend machen, die Überstellungsfrist sei abgelaufen, weil er nicht flüchtig gewesen sei. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 66 ff. Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Variante 2 Dublin-III-VO kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten lagen hier die Voraussetzungen der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate nicht vor; der Kläger war nicht „flüchtig“ im Sinne der Norm. Die Dublin-III-VO selbst enthält keine Angaben, wann ein Antragsteller im Sinne der Verordnung „flüchtig“ ist. Aus der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes „Flucht“ folgt jedoch, dass die Bestimmung nur anwendbar ist, wenn sich die betroffene Person den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Aus dem Kontext von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO und den mit der Verordnung verfolgten Zielen erhellt ferner, dass es nicht erforderlich ist, dass die zuständigen Behörden in einer Situation, in der die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil die betreffende Person die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, beweisen müssen, dass diese Person tatsächlich beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln. Vielmehr dürfen die zuständigen Behörden, wenn die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden kann, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, annehmen, dass sie beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln, wenn die betreffende Person zuvor ordnungsgemäß über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Außerdem muss dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben sein, nachzuweisen, dass es stichhaltige Gründe gab, dass er den Behörden seine Abwesenheit nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 53 ff. Den deutschen Wortlaut zugrunde gelegt, bedeutet „flüchtig“ sein, dass sich die betreffende Person zielgerichtet dem staatlichen Zugriff – etwa durch Verschleierung des tatsächlichen Aufenthalts oder Änderung des Aufenthaltsortes – entzieht. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll die Fristverlängerung zur Überstellung auf höchstens achtzehn Monate dann erfolgen können, wenn die Überstellung innerhalb der 6-Monatsfrist der betreffenden Person nicht realisiert werden kann, weil sie für die Behörden für die Überstellung nicht greifbar ist. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 2. Mai 2019 – 16 L 848/19.A –, unter Verweis auf VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2019 – 28 L 88.19 A –, juris, Rn. 20; VG Regensburg, Beschluss vom 2. April 2019 – RO 5 S 19.50123 –, juris; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 5. März 2019 – A 4 K 6897/18 –, juris, Rn. 5 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2019 – B 8 S 19.50007 -, juris. Dementsprechend gilt ein Antragsteller grundsätzlich dann als flüchtig, wenn er sich für einen nicht unerheblichen Zeitraum aus von ihm zu vertretenden Gründen an einem anderen Ort als in seiner Unterkunft aufhält und den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats der aktuelle Aufenthaltsort nicht bekannt ist. In Fällen, in denen dem Antragsteller ein konkreter Überstellungstermin bekannt ist, reicht es hingegen bereits aus, dass er sich der Abschiebung entzieht, indem er zum angekündigten Zeitpunkt nicht in seiner Unterkunft angetroffen werden kann, obwohl es ihm zumutbar war, die zuständige Behörde über seinen Aufenthaltsort zu unterrichten. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 11. Juni 2018 - 10 L 536/18.A -, juris, Rn. 16 ff., m. w. N. Angesichts des Ziels des hier betroffenen europarechtlichen Regelungskomplexes, möglichst rasch den für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen, gestattet Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-VO nur ausnahmsweise eine Verlängerung der Überstellungsfrist, um zu berücksichtigen, dass es dem ersuchenden Mitgliedstaat tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 58 ff. Dies zu Grunde gelegt, war der Kläger nicht flüchtig i. S. d Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO. Der Kläger hat sich zwar an dem ihm mitgeteilten Tag der geplanten Überstellung nicht an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort befunden; es spricht auch viel dafür, dass er dies in der Absicht getan hat, seine Überstellung zu verhindern. Er hat dadurch aber seine Überstellung nicht vereitelt. Sein Gang in das Kirchenasyl war letztlich nicht ursächlich dafür, dass die Überstellung durch den ersuchenden Mitgliedstaat „nicht erfolgen konnte“. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger der hierfür zuständigen Behörde den Zugriff (rechtlich oder tatsächlich) unmöglich oder jedenfalls in einer bei wertender Betrachtung gleich zu behandelnden Weise wesentlich erschwert hätte. Daran fehlt es. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Kläger dem staatlichen Vollstreckungszugriff in diesem Sinne entzogen gewesen wäre. Die aktuelle Anschrift des Klägers war den zuständigen Behörden durchgängig bekannt. Der Kläger hatte die betroffenen Behörden zehn Tage vor der geplanten Überstellung informiert; ausweislich der umgehenden Reaktion des Bundesamtes gegenüber der Kirchengemeinde war dies dort auch zur Kenntnis genommen worden. Damit hatte der Kläger jedenfalls in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe seines Wohnsitzes am ihm zugewiesenen Aufenthaltsort seine Abwesenheit und die neue Aufenthaltsadresse mitgeteilt (vgl. auch § 50 Abs. 4 AufenthG). Die Behörden waren rechtlich nicht daran gehindert, aufenthaltsbeende Maßnahmen in Räumlichkeiten der Kirchen bzw. aus dem sog. Kirchenasyl einzuleiten und die Überstellung durchzuführen. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. März 2018 – 1 LA 7/18 – juris, Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 20 ZB 18.50011 -, juris, Rn. 2; VG Aachen, Urteil vom 15. Mai 2019 – 2 K 3160/18.A –, juris, Rn. 22 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 3 L 177.19.A –, juris, Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 12 L 176/19.A –, juris, Rn. 21 ff.; VG Köln, Beschluss vom 7. September 2017 – 8 L 3255/17.A –, und Urteil vom 12. November 2014 – 3 K 7539/13.A –. Das Bundesamt hat gleichwohl am 22. Januar 2019, also zu einem Zeitpunkt, zu dem es einerseits der den Kläger aufnehmenden Kirchengemeinde bereits mitgeteilt hatte, dass das Verfahren nach der „Verfahrensvereinbarung Kirchenasyl“ abgeschlossen sei und andererseits die geplante Überstellung noch drei Tage ausstand, die Republik Italien über die Verlängerung der Überstellungsfrist informiert. Bemühungen, die geplante Überstellung durchzuführen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts schließt es indes aus, dass der ersuchende Mitgliedstaat die Fälle, die eine Verlängerung der Überstellung zulassen, dadurch erweitert, dass er aus eigenem Willensentschluss Schutzräume für Asylsuchende in seinem Land respektiert, ohne dass ein Sachverhalt vorliegt, der bei wertender Betrachtung einer Unmöglichkeit der Überstellung gleich zu behandeln ist. Vgl. ähnlich bereits VG Aachen, Urteil vom 15. Mai 2019 – 2 K 3160/18.A –, juris, Rn. 36 ff. Nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung sind auch die Feststellungsentscheidung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und die Abschiebungsanordnung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind unter diesen Umständen jedenfalls verfrüht ergangen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. März 2019 – 10 B 18.50031 –, juris, Rn. 20, m. w. N. Für die Regelung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ist kein Raum mehr, nachdem die Abschiebungsanordnung aufzuheben ist, weshalb sie gleichfalls der Aufhebung unterliegt. Der Hilfsantrag zu 1. ist infolge des Obsiegens mit dem entsprechenden Hauptantrag nicht zur Entscheidung des Gerichts gestellt. Der Antrag zu 2., gerichtet auf Verpflichtung der Beklagten, das Asylverfahren durchzuführen, hat keinen Erfolg. Einer solchen Klage bedarf es nicht, weil das Bundesamt, wenn es zuständig ist, den Asylantrag von Amts wegen sachlich prüfen muss und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es hier nach Aufhebung der Verfügung untätig bleiben wird. Vgl. VG Minden, Urteil vom 24. April 2019 – 10 K 1685/18.A –, juris, Rn. 128, m. w. N. sowie Bay. VGH, Beschluss vom 8. März 2019 – 10 B 18.50031 –, juris, Rn. 20. Nichts anderes gilt für den hierzu gestellten Hilfsantrag, für den angesichts der Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach Italien jedenfalls derzeit kein Bedarf besteht. Abgesehen davon ist die Beklagte aufgrund der Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides zumindest derzeit nicht verpflichtet, ein Abschiebungsverbot festzustellen. Eine Feststellung hierzu hat mit der Entscheidung über den Asylantrag zu erfolgen. Vgl. VG Minden, Urteil vom 24. April 2019 – 10 K 1685/18.A –, juris, Rn. 130 ff., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.