Urteil
6 K 1988/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0613.6K1988.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Journalistin und begehrt Auskunft zum Investitionsverhalten des beklagten Erzbistums. Sie bat das beklagte Erzbistum mit E-Mail vom 11. Oktober 2016 um Beantwortung folgender Fragen: „1. Wer genau bestimmt in Ihrem Erzbistum darüber, wo das Geld angelegt wird? 2. Wieviel Geld (in Euro) hat Ihr Erzbistum insgesamt in Unternehmen angelegt? 3. Bitte schlüsseln Sie auf, in welche Firmen das Erzbistum Geld angelegt hat und um wieviel Euro es sich jeweils handelt. Wenn es sich auch/oder um Aktienfonds handelt, so bitten wir auch um diese Summen, aufgeschlüsselt in Euro pro Fonds. 4. Gibt es Überlegungen in Ihrem Erzbistum, sich von Anlagen in Firmen zu trennen, deren Geschäft auf Kohle, Öl oder Gas basiert? Oder haben sie sich schon von diesen Anlagen getrennt? 5. Wie beurteilen Sie insgesamt die Divestment-Bewegung?“ Die Antwort des beklagten Erzbistums auf diese Fragen hielt die Klägerin für unzureichend. Mit E-Mail vom 19. Dezember 2017 lehnte das beklagte Erzbistum die Beantwortung der Anfrage endgültig ab. Am 14. Februar 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie aus, die zulässige Klage sei begründet. Sie habe einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem beklagten Erzbistum nach § 4 Abs. 1 LandespresseG NRW. Das Erzbistum sei eine Behörde im funktionalen Sinne, soweit ihm ausdrücklich hoheitliche Gewalt verliehen worden sei. Nicht nur die Erhebung der Kirchensteuer, sondern auch die Verwaltung der vereinnahmten Steuer sei Ausdruck staatlich verliehener Hoheitsrechte. Alle Tätigkeiten, die mit der Kirchensteuer im Zusammenhang stünden, seien damit hoheitlicher Natur. Die Erhebung und Einziehung der Kirchensteuer über die zuständigen Finanzbehörden gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr erfolge gerade zum Zwecke der gewinnbringenden Vermögensanlage. Die hoheitliche Tätigkeit des beklagten Erzbistums werde damit auch bei der Verwaltung der kraft hoheitlicher Befugnis erlangten Steuer fortgesetzt. Insbesondere die §§ 15 f. des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens – KatKVVerwG NRW – zeigten deutlich, dass das beklagte Erzbistum bei seiner Anlageentscheidung nicht frei von jeglichen staatlichen Bindungen oder Vorgaben sei. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, dass die Kirchensteuermittel des beklagten Erzbistums allein dessen Umlaufvermögen zuflössen. Die Klägerin beantragt, das beklagte Erzbistum zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, 1. in welche Aktien und/oder Anleihen beziehungsweise Aktienfonds und/oder Anleihefonds welcher konkreten Unternehmen es Gelder aus Einnahmen von Kirchensteuer investiert hat und 2. wie hoch der jeweilige Geldbetrag in Euro ist, der in Aktien und/oder Anleihen beziehungsweise Aktienfonds und/oder Anleihefonds aus Einnahmen von Kirchensteuer investiert wurde. Das beklagte Erzbistum beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es auch, die Klage sei unbegründet, da es als Bistum keine Behörde im funktionell-teleologischen Sinne von § 4 Abs. 1 LandespresseG NRW sei und zudem sein religiöses Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG, 137 ff. WRV dem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehe. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft sei es nicht in den Staat eingegliedert. Dieser Status sei ein Mittel der Religionsfreiheit und solle lediglich die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft unterstützen. Es liege auch kein Ausnahmefall hoheitlicher Tätigkeit vor. Denn dem Auskunftsbegehren gehe es nicht um die hoheitliche Steuererhebung, sondern um die innerkirchliche und damit staatsferne Vermögensverwaltung. Es würde Kirchensteuermittel nicht dem Finanzanlagevermögen zuführen, sondern ausschließlich bedarfsdeckend erheben und entsprechend dem kirchlichen Auftrag verwenden. Im Übrigen verweist es auf den freiwillig veröffentlichten Wirtschaftsplan. Die §§ 15 f. KatKVVerwG NRW würden im Einvernehmen mit dem Land Nordrhein-Westfalen seit Jahrzehnten nicht mehr angewandt; sie verstießen nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur gegen die staatskirchenrechtlichen Gewährleistungen nach Art. 140 GG, 137 WRV, da das kirchliche Organisations- und Verwaltungsrecht zu den geschützten eigenen (inneren) Angelegenheiten der Kirche gehöre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2, §§ 111, 113 Abs. 4 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrten Auskünfte. Es kann dahinstehen, ob dem beklagten Erzbistum die Beantwortung der zum Klagegegenstand gemachten Fragen überhaupt möglich ist. Zwar stellt es einerseits in Abrede, Kirchensteuereinnahmen zum Zwecke der Vermögensverwaltung zu verwenden. Andererseits räumt es ein, mit Blick auf den seit langem erfolgenden Vermögensaufbau nicht ausschließen zu können, dass in dem ein oder anderen Investment auch eine „Kirchensteuermark“ steckt. Inwieweit sich vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung eines Wertpapiervermögens von über 2,82 Mrd. Euro (Stand: 2017) die Herkunft der angelegten Mittel eindeutig den Kirchensteuereinnahmen zuordnen lässt, mag hier offen bleiben. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LandespresseG NRW nicht erfüllt. Danach sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Das beklagte Erzbistum ist im zu entscheidenden Fall nicht als Behörde im Sinne der Vorschrift zu behandeln. Der Behördenbegriff des Presserechts ist nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Der Auskunftsanspruch soll der Presse ermöglichen, die ihr durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte und in § 3 LandespresseG NRW manifestierte Funktion der Berichterstattung auch über Vorgänge im staatlichen Bereich zu erfüllen. Er soll dem Informationsbedürfnis der Presse gerade in solchen Bereichen entsprechen, in denen ein berechtigtes öffentliches Interesse an der konkreten Verwendung öffentlicher Mittel besteht. Dies ist insbesondere dort der Fall, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden. Der weite Behördenbegriff umfasst nach diesen Maßstäben auch solche Stellen, die nicht mit rechtsverbindlicher Wirkung im Außenverhältnis zum Bürger handeln. Der Auskunftsanspruch der Presse soll nach seiner besonderen Funktion Zugang zu solchen Informationen verschaffen, die bei öffentlichen Stellen vorhanden sind. Insofern gilt nichts anderes als für das Informationsfreiheitsrecht, das im Rahmen seines Anwendungsbereichs diesen Zugang jedem Bürger ermöglichen soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.06.2016 – 5 A 987/14 –, juris, Rn. 42 ff. m.w.N. Das beklagte Erzbistum ist nicht allein deshalb als Behörde im presserechtlichen Sinne anzusehen, weil es als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG, 137 Abs. 5 WRV organisiert ist. Dieser Status soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen. Er ist ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG). Die Religionsgemeinschaften stehen dem Staat als Teile der Gesellschaft gegenüber. Damit unterscheiden sich die korporierten Religionsgemeinschaften im religiös-weltanschaulich neutralen Staat des Grundgesetzes, der keine Staatskirche oder Staatsreligion kennt (Art. 140 GG, 137 Abs. 1 WRV), grundlegend von den Körperschaften des öffentlichen Rechts im verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen Verständnis. Sie nehmen keine Staatsaufgaben wahr, sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht. Deshalb üben Religionsgemeinschaften grundsätzlich keine öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG aus. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97 –, juris, Rn. 75 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 – 2 C 19.12 –, juris, Rn. 11 und Beschluss vom 09.04.2019 – 6 B 162.18 –, juris, Rn. 9 f.; OVG NRW, Urteil vom 18.09.2012 – 5 A 1941/10 –, juris, Rn. 42 und Beschluss vom 19.11.2018 – 13 E 756/18 –, juris, Rn. 5. Das Handeln der Religionsgemeinschaften ist jedoch als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, soweit sie vom Staat mit hoheitlichen Befugnissen beliehen sind. Insoweit üben die Kirchen staatlich-öffentliche Gewalt aus. Den Hauptanwendungsfall der Beleihung von Religionsgemeinschaften bildet das Kirchensteuerrecht. Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft muss, um über den rein spirituellen Zusammenhalt hinaus als Gemeinschaft bestehen zu können, ein Minimum an organisatorischer Struktur aufweisen; hierzu benötigt sie finanzielle Mittel. In welcher Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet, entscheidet sie im Rahmen ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV). Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 – 7 C 21.90 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2018, a.a.O., Rn. 7 ff. m.w.N. Nach Art. 140 GG, 137 Abs. 6 WRV sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Steuererhebung berechtigt, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind. Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben. Sie wird in den meisten Bundesländern von den Finanzämtern unter Einbehalt einer Aufwandsentschädigung eingezogen. Das Besteuerungsrecht ist kein Überrest vergangenen Staatskirchentums, sondern historisch zu betrachten vor dem Hintergrund des allmählichen Auseinandertretens von Staat und Kirche im 19. Jahrhundert, als der Staat seine Pflicht, für den Finanzbedarf der Kirchen aufzukommen, auf die Kirchenmitglieder abgewälzt hat. Wie damals dient die Kirchensteuer auch heute noch dazu, den Religionsgemeinschaften eine eigene, von staatlichen Zuwendungen unabhängige Quelle von Einkünften zu sichern. Vgl. Kästner, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 140, Stand: April 2010, Rn. 500 m.w.N. Damit leistet das Besteuerungsrecht einen Beitrag zur Sicherung der durch Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV garantierten Freiheit der Religionsgemeinschaften. Nehmen Religionsgemeinschaften dieses Hoheitsrecht zur Festsetzung, Erhebung und gegebenenfalls zwangsweisen Durchsetzung von Kirchensteuer unter Einsatz hoheitlicher Mittel in Anspruch, sind sie an die grundgesetzliche Ordnung, vor allem an die Grundrechte, gebunden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.08.2002 – 2 BvR 443/01 –, juris, Rn. 65 f. m.w.N. Demgegenüber üben die Kirchen bei der (hier nicht streitigen Feststellung des Mittelbedarfs und der) Verwendung von Einnahmen aus Kirchensteuern keine staatliche Hoheitsgewalt aus. Es handelt sich vielmehr um eine Angelegenheit im Rahmen des innerkirchlichen Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrechts. Dieses umfasst alle Maßnahmen, die zur Verfolgung des kirchlichen Auftrags getroffen werden, und die gesamte damit untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne des kirchlichen Selbstverständnisses. Sähe man mit der Klägerin alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kirchensteuer einschließlich deren Verwendung als hoheitlich an, so wäre nahezu jegliches Handeln einer Kirche hoheitlich, weil es (möglicher- bzw. teilweise) aus Kirchensteuermitteln finanziert wird. Für eine staatlicher Kontrolle entzogene Selbstbestimmung im Sinne von Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV verbliebe dann kein Raum. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.01.1995 – 8 B 212.94 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2018, a.a.O., Rn. 12; Kästner, a.a.O., Rn. 511. Gegen eine Behördeneigenschaft nach § 4 Abs. 1 LandespresseG NRW spricht vorliegend neben der nichthoheitlichen Verwendungstätigkeit auch die Herkunft der Kirchensteuermittel. Der funktionell-teleologische Behördenbegriff zielt gerade auf das Informationsbedürfnis der Presse in solchen Bereichen ab, in denen ein berechtigtes öffentliches Interesse an der konkreten Verwendung öffentlicher Mittel besteht. Trotz ihrer hoheitlichen Erhebung stellen die Kirchensteuereinnahmen jedoch – wie bereits ausgeführt – keine öffentlichen Mittel dar, sondern Abgaben aus dem Einkommen der Kirchenmitglieder. Von den Mitgliedsbeiträgen, zu deren Erhebung jede Religionsgemeinschaft nach Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV berechtigt ist, unterscheidet sich die Kirchensteuer insofern, als sie nötigenfalls hoheitlich im Wege des Verwaltungszwangs beigetrieben werden kann. Vgl. Kästner, a.a.O., Rn. 502. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das beklagte Erzbistum auch nicht aufgrund der §§ 15 f. KatKVVerwG NRW als presseauskunftspflichtige Behörde zu behandeln. Insoweit kann dahinstehen, ob diese Regelungen zu Genehmigungsvorbehalt und Beanstandungsbefugnis des Staates bei kirchlicher Vermögensverwaltung und ‑verwendung mit dem Recht auf freie Vermögensverwaltung als Ausprägung des innerkirchlichen Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrechts vereinbar sind. Denn selbst die Existenz dieses staatlichen Instruments würde nicht dazu führen, dass das beklagte Erzbistum bei seiner Vermögensverwaltung hoheitlich tätig würde. Ebenso wenig würden die von den Kirchenmitgliedern zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirche erhobenen Gelder dadurch zu öffentlichen Mitteln. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung mit Blick auf die bislang obergerichtlich unbeantwortete Frage hat, ob eine als öffentlich-rechtliche Körperschaft gemäß Art. 140 GG, 137 Abs. 5 WRV anerkannte Religionsgemeinschaft bei der Verwendung ihrer hoheitlich erhobenen Finanzmittel als Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 LandespresseG NRW anzusehen ist, Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.