Urteil
7 K 2643/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0618.7K2643.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00.00.1961 in der Siedlung N. (Altairegion, Russische Föderation) geborene Klägerin begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens. 3 Am 23.01.1998 stellte sie einen Aufnahmeantrag bei dem Bundesverwaltungsamt und beantragte die Einbeziehung ihres Ehemannes und der zwei gemeinsamen Kinder. Ausweislich der vorgelegten beglaubigten Kopie der im Jahr 1961 ausgestellten Geburtsurkunde waren ihre Eltern, T. und W. H. , deutsche Volkszugehörige. Auch die Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits waren nach den Angaben im Aufnahmeantrag Deutsche. Laut der vorgelegten beglaubigten Kopie war die Klägerin in ihrem 1985 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen. Zur Sprache erklärte sie, sie könne fast alles in deutscher Sprache verstehen und ein einfaches Gespräch führen. Dies habe sie seit ihrem 2. Lebensjahr von ihren Eltern und den Großeltern gelernt. Jetzt werde in der Familie selten deutsch und häufig russisch gesprochen. 4 Am 07.04.1999 wurde die Klägerin im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in O. angehört. Im Vorgespräch gab sie an, sie habe als Kind von ihren Eltern die deutsche Sprache gelernt. In der Schule habe sie von der 5. bis zur 10. Klasse Deutsch als Fremdsprache gehabt. Beim anschließenden Sprachtest erzählte sie ausführlich über ihren Beruf und ihren Haushalt. Das Gespräch wurde nicht im Einzelnen protokolliert. Der Sprachtester hielt als Ergebnis fest, dass ein Gespräch in deutscher Sprache trotz gelegentlicher Mängel in Satzbau und Wortwahl problemlos möglich gewesen sei. Ein Dialekt sei erkennbar gewesen. 5 Unter dem 05.10.2000 wurde der Klägerin ein Aufnahmebescheid erteilt, in den ihr Ehemann und ihre Kinder einbezogen wurden. 6 Am 27.07.2002 siedelte die Klägerin mit ihren Kindern in das Bundesgebiet über und beantragte am 20.08.2002 beim Vertriebenenamt der Stadt I. die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Am 28.08.2002 fand im Vertriebenenamt der Stadt I. eine Anhörung zu den Sprachkenntnissen statt. Die Klägerin sprach nur einzelne Wörter und Teilsätze. Sie gab an, die Mutter habe mit ihr Deutsch gesprochen. Sie habe auf Russisch geantwortet und nur wenig Deutsch gesprochen. Die deutsche Sprache habe sie im Mutterhaus und in der Schule gelernt. Dialektkenntnisse konnten nicht festgestellt werden. Die Klägerin konnte aber einige Wörter im Dialekt nennen. Bei der Anhörung wurde festgestellt, dass die anwesende Mutter der Klägerin fließend Deutsch mit starkem Dialekt sprach. 7 Mit Bescheid vom 16.01.2003 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung am 28.08.2002 ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache nicht habe führen können. Aus ihren Angaben sei zu schließen, dass ihr die deutsche Sprache im Elternhaus nicht vermittelt worden sei. Der Klägerin wurde jedoch eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers ausgestellt, da ihre Mutter als Spätaussiedlerin anerkannt worden war. 8 Am 30.01.2003 legte die Klägerin, vertreten durch den Landesverband der vertriebenen Deutschen in I. e.V., Widerspruch gegen die Ablehnung ein. Eine schriftliche Begründung wurde nicht übersandt. Am 04.11.2003 wurde die Klägerin vor dem Widerspruchsausschuss der Stadt I. angehört. Auf die Frage, warum sie bei der Anhörung so schlecht deutsch gesprochen habe, erklärte sie, ihr Mann sei im November 2001 von einem Walddieb ermordet worden. Das sei für sie und die Familie ein großer Schock gewesen. Auf die Frage, wie sie Deutsch gelernt habe, gab sie an, sie habe zuerst im Elternhaus Deutsch gelernt, weil die Eltern und Großeltern Deutsche seien. Sie habe jeden Tag die deutsche Sprache gehört. Im Dorf und in der Schule habe sie Russisch sprechen müssen. Nur wenn sie allein mit den Eltern gewesen seien, hätten sie Deutsch gesprochen. Die älteste Schwester könne die deutsche Sprache gut, die beiden Brüder seien nach § 7 Abs. 2 BVFG anerkannt worden, sie seien später geboren. Nach ihrer Heirat mit einem Russen habe sie nur noch wenig Deutsch gesprochen. Als sie nach Deutschland gekommen sei, habe sie zuerst einen Schock bekommen und gedacht, alle lachen über ihre Sprachfehler. Sie habe nicht gesagt, dass sie ihrer Mutter nur auf Russisch geantwortet habe. Sie habe gesagt, halb und halb. Sie habe von den Eltern das erste deutsche Wort und den ersten deutschen Satz gelernt. Bei der Anhörung überreichte die Klägerin ein Abschlusszeugnis über einen Deutschkurs in der Zeit vom 01.10.2002 bis zum 31.03.2003, den sie mit der Note „gut“ bestanden hatte. 9 Die Vertriebenenbehörde holte zudem eine telefonische Auskunft der Sprachschule der Klägerin über die Vorkenntnisse der Klägerin bei Beginn des Sprachkurses ein. Danach konnte die Klägerin beim Einstufungstest ohne Probleme mündliche Angaben zu ihrer Person machen und auch einen schriftlichen Test, bei dem Wörter eingefügt werden mussten, ohne Probleme bewältigen. Einfache Dialoge zu bestimmten Situationen seien ihr jedoch kaum möglich gewesen. 10 Durch Widerspruchsbescheid vom 07.11.2003 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, sie habe die deutsche Sprache wohl im Elternhaus gehört, aber nicht in einem ausreichenden Umfang selbst gesprochen. Dies werde durch das Ergebnis der beiden Anhörungen im Bescheinigungsverfahren deutlich. Auch die Deutschkenntnisse zu Beginn des Sprachkurses in Deutschland wiesen auf einen fremdsprachlichen Erwerb hin. Das gute Ergebnis des Sprachtests im Herkunftsgebiet sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 24.11.2003 zugestellt. Klage wurde nicht erhoben. 11 Mit Schreiben ihres damaligen Rechtsanwaltes vom 18.12.2013 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG unter Berufung auf das 10. Änderungsgesetz zum BVFG. Sie erfülle die erleichterten Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach dem geänderten Gesetz. Insbesondere sei sie im Übersiedlungszeitpunkt mühelos imstande gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Auf die Frage der familiären Vermittlung komme es nicht mehr an. Jedenfalls habe sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können, wie beim Sprachtest im April 1999 festgestellt worden sei. Das schlechte Ergebnis des Sprachtestes im August 2002 sei auf die geringe Konzentrationsfähigkeit der Klägerin zurückzuführen. Diese habe nach der Ermordung des Ehemannes noch unter Schock gestanden. Im Übrigen habe sie seinerzeit alle Fragen beantwortet und auch die ganze Familiengeschichte erzählt. Außerdem sei das Gespräch in gespannter Atmosphäre erfolgt und immer mehr auf die Sprachkompetenz der Brüder gelenkt worden. Ihr jüngerer Bruder B. (geb. 00.00.1965) habe seinerzeit unter epileptischen Anfällen gelitten, die auch seine sprachlichen Fähigkeiten beeinträchtigt hätten. Der jüngste Bruder B1. sei ein Stotterer, habe aber sein Studium an der Universität Leipzig im Jahr 2005 mit der Note 2,3 abgeschlossen. Nach dem guten Ergebnis in O. sei es vollkommen unwahrscheinlich, dass die Klägerin im Jahr 2002 ihre Sprachkenntnisse so weitgehend verloren haben solle. 12 Die Klägerin legte ein Schreiben eines ehemaligen Nachbarn (Herrn F. X. ) vom 16.02.2014 vor, der bestätigt, dass die Klägerin Ende 2002 eine Unterhaltung in deutscher Sprache ohne Verständigungsprobleme habe führen können. 13 Mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 27.10.2015 wurde das Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, es liege kein Grund für das Wiederaufgreifen, insbesondere keine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG vor. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richte sich die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin nach der im Zeitpunkt der Übersiedlung im Jahr 2002 geltenden Rechtslage, und nicht nach dem BVFG in der Fassung des im Jahr 2013 in Kraft getretenen 10. Änderungsgesetzes (BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 – 1 C 24.14 – und vom 16.07.2015 – 1 C 29.14- und – 1 C 30.14 – ). Auch ein Wiederaufgreifen nach allgemeinen Grundsätzen komme nicht in Betracht. Bei einer Abwägung zwischen den gleichwertigen Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit überwiege hier das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Bescheide. Der Ablehnungsbescheid sei nachvollziehbar. Er sei in einem Massenverfahren ergangen und die maßgeblichen Tatsachen seien heute nur noch schwer feststellbar. Das Ermessen sei auch nicht auf Null reduziert. Umstände, die die Aufrechterhaltung der Ablehnung als schlechthin unerträglich erscheinen ließen, seien weder vorgetragen noch erkennbar. 14 Hiergegen legte die Klägerin durch Schriftsatz ihres früheren Rechtsanwaltes vom 21.11.2015 am 24.11.2015 Widerspruch ein. Durch Schriftsatz ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2016 wurde der Widerspruch begründet. Die Klägerin könne sich mit Erfolg auf eine Änderung der Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz berufen. Außerdem lägen neue Beweismittel vor. Die Zeugin F1. I1. , M.-----grund 00, 00000 I. , könne bezeugen, dass der Klägerin durch ihre Eltern die deutsche Sprache vermittelt worden sei und dass diese im Zeitpunkt der Übersiedlung in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch zu führen. Dies werde auch durch den am 07.04.1999 durchgeführten Sprachtest bestätigt. Die Zeugin I1. sei eine Freundin und Nachbarin der Klägerin aus der Kindheit. Sie könne bezeugen, dass im Elternhaus der Klägerin untereinander Deutsch gesprochen worden sei und die Eltern der Klägerin mit dieser Deutsch gesprochen hätten. Der Kontakt zur Zeugin I1. sei durch die Übersiedlung nach Deutschland abgebrochen und erst in der Weihnachtszeit 2015 durch einen Zufall anlässlich eines Besuchs der Klägerin bei ihrer Schwägerin wiederhergestellt worden. Die Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG sei daher gewahrt. 15 Durch Widerspruchsbescheid vom 12.01.2017 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Eine Änderung der Rechtslage liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor. Soweit neue Beweismittel geltend gemacht würden, sei der Antrag unzulässig nach § 51 Abs. 2 VwVfG. Die Klägerin hätte mit einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.11.2003 sämtliche ihrer bereits in I. lebenden Verwandten, insbesondere ihren Bruder, der im Aufnahmeverfahren bevollmächtigt gewesen sei, sowie die ebenfalls in I. lebende Frau F1. I1. und Herrn F. X. als Zeugen für ihre Tatsachenbehauptungen benennen können. Dass die Klägerin den Kontakt zu Frau I1. erst 2015 zufällig habe wiederherstellen können, sei nicht glaubhaft. Denn die Zeugin I1. habe zeitgleich mit dem Cousin und dem Bruder der Klägerin über eine gemeinsame Bevollmächtigte das Aufnahmeverfahren betrieben, sei zeitgleich nach Deutschland eingereist und gemeinsam nach I. verteilt worden. Die Zeugin habe bis 1998, ebenso wie der Bruder der Klägerin, unter der Anschrift T1. . 00 in I. gelebt. Es sei deshalb völlig lebensfremd anzunehmen, dass die Klägerin bis 2015 keinen Kontakt mit der Zeugin gehabt habe. 16 Gegen den am 23.01.2017 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 23.02.2017 Klage erhoben, mit der sie ihren Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung weiterverfolgt. 17 Sie beruft sich weiterhin auf eine Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten und auf das Vorliegen neuer Beweismittel. Entgegen der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes auf die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin anzuwenden. Die Nichtanwendung auf Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2013 bereits übergesiedelt gewesen seien, verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG. 18 Nach Maßgabe des neuen Rechts sei nur noch erforderlich, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag die Fähigkeit vorhanden war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dies sei nach dem Ergebnis des Sprachtests vom 07.04.1999 der Fall gewesen. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt der Übersiedlung abstelle, komme man nicht zu einer anderen Bewertung. Es sei nicht anzunehmen, dass die Klägerin nach Vergabe der zweitbesten Bewertung im April 1999 nach knapp eineinhalb Jahren plötzlich nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch zu führen. Auf die familiäre Vermittlung komme es nicht mehr an. 19 Außerdem liege mit der Aussage der Zeugin F1. I1. ein neues Beweismittel vor, das geeignet sei, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die Klägerin habe die Zeugin im früheren Verfahren nicht benennen können, da der Kontakt verloren gegangen sei. Dieser habe erst zu Weihnachten 2015 wiederhergestellt werden können. Es sei nicht zutreffend, dass die Klägerin bereits früher Kontakt zu der Zeugin gehabt hätte oder hätte herstellen können. Die Klägerin habe vor und nach der Übersiedlung zahlreiche Verwandte verloren und habe an Depressionen gelitten. Sie habe alle Kontakte zu Verwandten abgebrochen. Seit dem Tod des Cousins am 06.11.2002 sei auch jeglicher Kontakt der Verwandten der Klägerin zu Frau I1. abgerissen. Die Zeugin werde auch bestätigen können, dass die Klägerin sowohl in ihrer Kindheit als auch kurz vor der Übersiedlung nach Deutschland in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Sie werde auch bezeugen können, dass die Deutschkenntnisse der Klägerin im Elternhaus vermittelt worden seien. Demnach seien diese Erklärungen geeignet, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. 20 Auch die Erklärung des Zeugen F. X. sei ein neues Beweismittel. Sie habe zwar im Erstverfahren vorgelegen, sei aber tatsächlich nicht berücksichtigt worden. 21 Außerdem sei auch das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach allgemeinen Grundsätzen geboten. Die Klägerin sei nach dem Ergebnis des im April 1999 durchgeführten Sprachtests und nach der Aussage des Zeugen F. X. bei der Übersiedlung in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dass dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit kein höheres Gewicht zukomme als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sei dem Grundgesetz nicht zu entnehmen. Die Entscheidung der Vertriebenenbehörde im Ausgangsverfahren sei untragbar. Selbst bei Annahme, dass die Sprachkenntnisse der Klägerin nicht familiär vermittelt seien, sei es schlicht nicht nachvollziehbar, wieso der familiäre Erwerb der Deutschkenntnisse bei den mit der Klägerin zusammen aufgewachsenen Geschwistern angenommen worden sei. 22 Die Klägerin beantragt, 23 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 27.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2017 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Sie wiederholt ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, es könne dahinstehen, ob die Zeugenerklärung der Frau F1. I1. ein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sei. Jedenfalls wäre diese Erklärung nicht geeignet gewesen, im Ausgangsverfahren eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die Vertriebenenbehörde habe die ablehnende Entscheidung seinerzeit darauf gestützt, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Übersiedlung nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dazu sage die Zeugenerklärung aber nichts. Es sei auch nicht ausreichend, dass im Elternhaus der Klägerin Deutsch gesprochen worden sei, wenn die Vermittlung der deutschen Sprache nicht so nachhaltig gewesen sei, dass die Klägerin bei der Einreise in das Bundesgebiet zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache in der Lage war. Im Übrigen habe die Beklagte die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung nach allgemeinen Grundsätzen ermessensfehlerfrei abgelehnt. 27 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge im Verfahren der Klägerin und im Verfahren ihres Bruders B2. H. Bezug genommen. 28 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 29 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 27.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. 30 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG sind nicht erfüllt. 31 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über eine Aufhebung und Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. 32 Die Klägerin kann sich insbesondere nicht auf eine Änderung der Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) berufen. Diese Änderung wirkt sich nicht zugunsten der Klägerin aus. Für ihren Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist nämlich weiterhin die Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet am 27.07.2002 maßgeblich. 33 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet abzustellen, 34 BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris, Rn. 24, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 30.14 und 1 C 29.14 – . 35 Das schließt ein, dass günstige Rechtsänderungen einem Antragsteller nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr zugutekommen. Dies gilt auch für das 10. BVFG-Änderungsgesetz. Dieses entfaltet mangels einer ausdrücklichen Regelung keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten, 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris Rn. 25 f. 37 In der hiermit verbundenen Privilegierung der in den Aussiedlungsgebieten verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen nicht an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Bezweckt war die Erleichterung der Übersiedlung für noch im Aussiedlungsgebiet wohnende Personen und nicht des Zugangs bereits in Deutschland lebender Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen, insbesondere zu den Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz, 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris, Rn. 28. 39 Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG berufen. Danach ist das Verfahren wiederaufzugreifen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Neu sind Beweismittel dann, wenn sie im Zeitpunkt der früheren Entscheidung noch gar nicht existierten oder wenn sie zwar schon vorhanden waren, aber ohne Verschulden des Betroffenen nicht oder nicht mehr rechtzeitig beschafft werden konnten oder diesem gar nicht bekannt waren; teilweise wird ein Beweismittel auch als neu angesehen, wenn es schon vorlag, von der Behörde aber nicht berücksichtigt worden ist, 40 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 33. 41 Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin keine neuen Beweismittel beigebracht. Die schriftliche Zeugenaussage des ehemaligen Nachbarn F. X. vom 16.02.2014 über die bei der Klägerin am Ende des Jahres 2002 vorliegenden deutschen Sprachkenntnisse ist kein neues Beweismittel. Der Zeuge, mit dem die Klägerin im Zeitraum ab Ende 2002 nach dessen Aussage regelmäßigen Kontakt hatte, hätte bereits im seinerzeitigen Widerspruchsverfahren, das von Januar bis November 2003 anhängig war, oder in einem nachfolgenden Klageverfahren benannt werden können. Das ist jedoch ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht der Fall. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, die Zeugenaussage hätte damals bereits vorgelegen, sei aber nicht berücksichtigt worden, lässt sich diese Behauptung nicht nachvollziehen. 42 Auch die von der Klägerin jetzt benannte Zeugin F1. I1. aus I. , einer Freundin aus Kindertagen, ist kein neues Beweismittel, sondern hätte bereits in dem 2003 abgeschlossenen Widerspruchsverfahren oder in einem sich anschließenden Klageverfahren zur Verfügung gestanden. Der schriftliche Vortrag im Klageverfahren, die Klägerin habe damals keinen Kontakt zur Zeugin gehabt und erst im Jahr 2015 zufällig wieder erlangt, ist nicht glaubhaft. Die Klägerin hat sich im Hinblick auf diesen Punkt in zahlreiche Widersprüche verwickelt, indem sie zunächst angegeben hatte, sie habe den Kontakt bei der Übersiedlung verloren und später vorgetragen hatte, sie habe den Kontakt zu ihren Verwandten und der Zeugin I1. wegen einer Depression nach dem Tod des Cousins abgebrochen. Zu Beginn der Anhörung in der mündlichen Verhandlung hatte sie erklärt, der Kontakt sei schon Jahre vor der Aussiedlung infolge des Wegzuges aus dem Heimatdorf aufgegeben worden. 43 Nachdem der Klägerin aufgrund eines Einwandes des Prozessvertreters der Beklagten bewusst geworden war, dass die Freundin in diesem Fall gar keine Aussage zu den Sprachkenntnissen der Klägerin bei ihrer Aussiedlung hätte machen können, erklärte sie spontan, sie habe die ehemalige Freundin bei deren Aussiedlung im Jahr 1996 auf dem Flughafen verabschiedet und habe sie später in I. auf der Beerdigung des Cousins gesehen. Der Cousin ist nach den Angaben der Klägerin am 06.11.2002 verstorben. Diese Angaben sind glaubhaft und nachvollziehbar. Die Klägerin wusste aufgrund der gemeinsamen Ausreise ihres Bruders und der Zeugin I1. , dass diese in I. lebte. Sie hätte sie jederzeit ausfindig machen und als Zeugin in ihrem Widerspruchs- oder einem Klageverfahren aufbieten können. 44 Ist somit ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht erkennbar, kommt ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung nur bei Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von bestandskräftigen Verwaltungsakten nach § 51 Abs. 1 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG in Betracht. 45 Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Widerspruchsbescheides vom 07.11.2003. 46 Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag auf Erlass einer neuen Sachentscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, 47 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 – , Urteil vom 10.10.2018 – 1 C 26/17 – juris Rn. 31. 48 Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Diese Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung sind nicht erfüllt. 49 Insbesondere ist die Ablehnung der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung durch den Widerspruchsbescheid vom 07.11.2003 nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides richtet sich nach der im Zeitpunkt der Übersiedlung der Klägerin im Juli 2002 geltenden Rechtslage, 50 vgl. BVerwG, Urteile vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – und vom 10.10.2018 – 1 C 26.17 – , 51 also nach §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30.08.2001 (BGBl. I 2266), gültig ab dem 07.09.2001. 52 Danach war für die Anerkennung als Spätaussiedler die deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG erforderlich. Deutscher Volkszugehöriger war nach dieser Vorschrift ein nach dem 31.12.1923 geborener Antragsteller, der von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammte und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis oder die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum musste bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese war nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund der Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. 53 Zwar erfüllte die Klägerin die Anforderungen der Abstammung von deutschen Volkszugehörigen und der Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität, die sich in der Eintragung dieser Nationalität in ihrem sowjetischen Inlandspass widerspiegelt. Das Vertriebenenamt der Stadt I. konnte jedoch nicht feststellen, dass der Klägerin die deutsche Sprache in einem hinreichenden Umfang familiär vermittelt worden war. Diese Entscheidung im Ablehnungsbescheid vom 16.01.2003 und im Widerspruchsbescheid vom 07.11.2003 ist jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. 54 Aus dem Anhörungsprotokoll vom 28.08.2002 ergibt sich, dass die Klägerin etwa einen Monat nach der Umsiedlung kein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnte. Die Klägerin sprach nur einzelne Wörter und Bruchstücke von Sätzen. Das bestätigte auch die Kursleiterin des Deutschkurses in einem Telefonat mit der Vertriebenenbehörde am 12.11.2003. Obwohl diese Anhörung weitgehend auf Fragen zu den Umständen des Spracherwerbs beschränkt war, so zeigten sich gleichwohl starke Defizite im Hinblick auf den Wortschatz und die Fähigkeit zur Bildung von Sätzen. 55 Im Gegensatz dazu war die Klägerin beim Sprachtest in O. am 07.04.1999 laut Sprachtestprotokoll problemlos in der Lage, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache über ihren Beruf und ihren Haushalt trotz gelegentlicher Mängel in Satzbau und Wortwahl zu führen. Diese Feststellungen wurden jedoch durch das abweichende Ergebnis des Sprachtests nach der Einreise in Frage gestellt. Die Erklärungen der Klägerin bei der Anhörung im Widerspruchsverfahren am 04.11.2003 und im Wiederaufnahmeverfahren sind nicht geeignet, den Widerspruch aufzulösen und die guten Sprachkenntnisse im Jahr 1999 zu bestätigen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin durch den Tod ihres Ehemannes im November 2001 neun Monate später im August 2002 noch so schockiert war, dass sie auch einfache Fragen nicht in einfachen Sätzen beantworten konnte. Wenig überzeugend ist auch die Begründung, sie habe befürchtet, man werde sie wegen der Sprachfehler auslachen. Schließlich ist auch nicht zutreffend, dass das Gespräch immer wieder auf die fehlende Sprachkompetenz der Brüder gelenkt worden sei. Dieses Thema ist erst bei der zweiten Anhörung im Widerspruchsverfahren angeschnitten worden, als die Klägerin ihre Sprachkenntnisse bereits deutlich verbessert hatte. 56 Die bei der zweiten Anhörung am 04.11.2003 gezeigten Deutschkenntnisse der Klägerin, die ohne Weiteres für die Führung eines einfachen Gespräches in deutscher Sprache ausreichend waren, können keinen ausreichenden Nachweis dafür erbringen, dass die Klägerin über diese Kenntnisse bereits bei der Einreise verfügte. Die Anhörung erfolgte, nachdem die Klägerin bereits weit über ein Jahr mit ihrer gut deutsch sprechenden Mutter in Deutschland lebte (seit Juli 2002) und einen intensiven 6-monatigen Sprachkurs mit 40 Unterrichtsstunden pro Woche absolviert hatte. Da sie somit reichlich Zeit zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse hatte, ist ein Rückschluss auf die Sprachfähigkeiten im Zeitpunkt der Einreise nicht möglich, 57 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2019 – 11 E 980/18 – . 58 Ist somit eine eindeutige Feststellung der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, im Zeitpunkt der Übersiedlung nicht möglich, fehlt es überdies an einer hinreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 BVFG 2001 war es erforderlich, dass die familiäre Sprachvermittlung der Grund für die Fähigkeit war, ein einfaches Gespräch zu führen. Daher musste die familiäre Sprachvermittlung solange andauern, bis der Antragsteller das Sprachniveau erreicht hatte, das ihn zur Führung eines einfachen Gesprächs befähigte. Jedoch brauchte die Sprachvermittlung in der familiären Prägephase nicht der alleinige Grund für die Sprachfähigkeit zu sein. Es genügte, wenn - neben fremdsprachlich erworbenen Kenntnissen – eine Mitursächlichkeit der familiär vermittelten Kenntnisse – noch oder wieder im Zeitpunkt der Ausreise festgestellt werden konnte, 59 vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2003 – 5 C 33/02 – juris Rn. 15 und vom 03.05.2007 – 5 C 23/06 – juris Rn. 11. 60 Nach ihren Angaben bei der ersten Anhörung beim Vertriebenenamt der Stadt I. am 28.08.2002 hat die Klägerin in ihrer Kindheit die Eltern, die mit ihr Deutsch sprachen, verstanden, aber auf Russisch geantwortet. Das hat sie zwar bei der zweiten Anhörung am 04.11.2003 relativiert und behauptet, sie habe „halb und halb“ gesagt. Eine solche Aussage findet jedoch keine Bestätigung im Protokoll und ist offensichtlich eine an den Verfahrensstand angepasste, gesteigerte Behauptung, um doch noch die Spätaussiedlerbescheinigung zu erhalten. Die familiäre Sprachvermittlung erforderte jedoch, dass bereits in der familiären Prägephase die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs bestand. Das ist nach den Auskünften der Klägerin zumindest fraglich. 61 Gegen eine ausreichende Sprachvermittlung in der Familie spricht außerdem der Umstand, dass die Klägerin – im Gegensatz zu ihrer Mutter – keinen Dialekt spricht, sondern ein fremdsprachlich erlerntes Deutsch mit einem starken russischen Akzent und undeutlicher Aussprache, was auch in der mündlichen Verhandlung am 18.06.2019 noch festgestellt werden konnte. 62 Schließlich bestehen aufgrund der Aussagen des am 04.07.1965 geborenen Bruders B. in seinem Bescheinigungsverfahren bei der Vertriebenenbehörde I. ebenfalls erhebliche Zweifel an einer ausreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin. Auch der jüngere Bruder B. reiste mit einem Aufnahmebescheid nach Deutschland ein, konnte aber bei der Einreise nur einzelne Wörter auf Deutsch sprechen. Er erklärte bei seiner Anhörung am 21.11.1996, die Eltern hätten mit ihm vor der Einschulung Deutsch gesprochen, er habe auf Russisch geantwortet. Als er klein war, habe er auch Deutsch gesprochen. Nach der Einschulung hätten die Eltern nur noch selten Fragen in deutscher Sprache gestellt. Diese Angaben wurden von dem Bruder bei einer ausführlichen Anhörung in seinem Widerspruchsverfahren am 22.04.1998 im Wesentlichen bestätigt. Auch der Cousin O1. gab bei seiner Vernehmung am 21.11.1996 an, die Eltern hätten Deutsch mit B. gesprochen, dieser habe auf Russisch geantwortet. Die erhobene Klage wurde zurückgenommen, nachdem die Mutter eingereist war und dem Bruder eine Bescheinigung als Abkömmling einer Spätaussiedlerin ausgestellt werden konnte. Nach den Angaben des Bruders B. sprach der jüngste, im Jahr 1974 geborene Bruder B1. überhaupt kein Deutsch, die ältere Schwester (also die Klägerin) nur wenig. 63 Diese Aussagen des Bruders können auch nicht durch den Hinweis auf eine epileptische Erkrankung entkräftet werden. Ein epileptischer Anfall ist möglicherweise geeignet, die Konzentration und das Sprachvermögen bei einem Sprachtest zu beeinträchtigen, hat aber offenkundig keinen Einfluss auf die inhaltlichen Angaben zur Sprachverwendung in der Familie. Im Übrigen hat sich der Bruder bei seiner zweiten Anhörung im Widerspruchsverfahren, zu den Gründen für den schlechten Sprachtest befragt, selbst nicht auf eine Verminderung seines Sprachvermögens aufgrund eines vorangegangenen epileptischen Anfalls berufen. Diese Anfälle fanden im Übrigen nach dem vorgelegten Attest bis zum Jahr 2004 etwa 2 Mal im Monat zur Nachtzeit statt. Es spricht daher wenig für die Annahme, die Sprachkenntnisse des Bruders seien aufgrund seiner Epilepsieerkrankung nicht zutreffend festgestellt worden. 64 Zwar deuten die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufnahmebescheide der älteren Schwestern der Klägerin, der am 00.00.1959 geborenen M1. und der am 00.00.1956 geborenen F2. , darauf hin, dass den älteren Geschwistern bessere Sprachkenntnisse in der Familie vermittelt worden sind. Die geringeren Sprachfähigkeiten der jüngeren Brüder zeigen jedoch, dass der Sprachgebrauch im Lauf der Zeit deutlich abgenommen hat. Letztlich hat auch die Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Widerspruchsausschuss eingeräumt, dass sie nach der Einschulung kaum noch die Gelegenheit hatte Deutsch zu sprechen. Es muss daher offen bleiben, ob die Klägerin in der Kindheit vor ihrer Einschulung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. 65 Vor diesem Hintergrund war die bestandskräftige Ablehnung der Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. 66 Es lässt sich auch nicht feststellen, dass das Festhalten des C. an der bestandskräftigen Entscheidung aus anderen Gründen unerträglich ist. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte durch eine unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Es sind dem Gericht keine Fälle bekannt, in denen eine bestandskräftige Ablehnung der Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG aufgehoben worden ist. 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 68 Rechtsmittelbelehrung 69 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 70 71 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 72 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 73 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 74 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 75 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 76 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 77 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 78 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 79 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 80 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 81 Beschluss 82 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 83 5.000,00 € 84 festgesetzt. 85 Gründe 86 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 87 Rechtsmittelbelehrung 88 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 89 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 90 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 91 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 92 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.