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Urteil

10 K 8913/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0710.10K8913.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wurde am 00. 00. 0000 in O1. am S. als Kind türkischer Eltern geboren. Mit Beschluss des türkischen Ministerrats vom 00. 00. 0000, Beschlussnummer: 00000, wurde der Klägerin die Genehmigung erteilt, aus dem türkischen Staatsverband auszutreten. Am 29. April 1999 erwarb sie die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Einbürgerung. Der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit erfolgte am 17. Mai 1999. Sodann erwarb die Klägerin erneut die türkische Staatsangehörigkeit, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob dies bereits am 17. Juli 1999 erfolgte – so die Klägerin – oder erst am 28. Februar 2001 – so die Beklage. In den Jahren 2004 und 2008 nahm die Klägerin Kontakt zu den deutschen Behörden auf, um für sich bzw. ihre Tochter Ausweisdokumente zu erhalten. In diesem Zusammenhang gab sie nicht an, die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben zu haben. Anlässlich der Geburt ihrer zweiten Tochter E. am 00. 00. 0000 beantragte die Klägerin beim Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in Antalya die Ausstellung von Ausweisdokumenten. Im Rahmen der Antragstellung legte sie einen unter dem 19. August 2013 ausgestellten türkischen Personenstandsregisterauszug vor. Darin war der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch Beschluss des (türkischen) Ministerrats vom 00. 00. 0000, Beschlussnummer: 0000, vermerkt. Die Eintragung im türkischen Personenstandsregister wurde am 25. August 2001 vorgenommen. In Folge dessen stellte das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in Antalya den Personalausweis der Klägerin sicher. Am 25. Februar 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bei der Beklagten. Darin gab sie an, am 17. Juli 1999 die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben zu haben. Zum Nachweis legte sie einen unter dem 14. Januar 2016 ausgestellten türkischen Personenstandsregisterauszug vor. Ebenfalls legte sie eine auf den 3. Februar 2016 datierte Auskunft des Innenministeriums der türkischen Republik, Generaldirektion für Personenstands- und Staatsangehörigkeiten vor, die bestätigte, dass die Klägerin mit Beschluss des Ministerrats vom 17. Juli 1999 erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten habe. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2016, zugestellt am 5. November 2016, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Dies begründete sie damit, die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch den mit Wirkung zum 28. Februar 2001 erfolgten Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung verloren. Dies ergebe sich aus dem Personenstandsregisterauszug vom 19. August 2013. Dieser enthalte auch eine Ministerratsbeschlussnummer. Auf dem von der Klägerin vorgelegten, auf den 14. Januar 2016 datierten Personenstandsregisterauszug, welcher als Wiedereinbürgerungsdatum den 17. Juli 1999 ausweise, seien Datum und Nummer des Ministerratsabschlusses hingegen nicht angegeben. Die fehlenden Angaben sowie der Beklagten bekannte Fälle von Umdatierung von türkischen Registerauszügen auf ein Datum vor dem 1. Januar 2000 begründeten generelle Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Registerauszugs. Zweifel ergäben sich auch daraus, dass zwischen dem vermeintlichen Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 17. Juli 1999 und der Eintragung in das Personenregister im Jahr 2001 mehr als ein Jahr vergangen sei, obwohl die Eintragung regelmäßig nur wenige Monate dauere. Im Übrigen sei der 17. Juli 1999 ein Sonntag gewesen. Die Klägerin habe die Staatsangehörigkeit auch nicht durch Ersitzung erworben. Eine Ersitzung sei ausgeschlossen, da sie den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gegenüber den Behörden nicht angezeigt und daher den Anschein erweckt habe, in Deutschland Wohnsitz zu haben. Die Klägerin legte gegen die Ablehnung unter dem 11. November 2016 Widerspruch ein und legte weitere Urkunden vor. Den Widerspruch begründete sie damit, aus den von ihr vorgelegten Urkunden gehe ein Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 17. Juli 1999 hervor. Dem Widerspruch beigefügt war eine Auskunft des Innenministeriums der Republik Türkei vom 26. November 2016, wonach ein Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 17. Juli 1999 erfolgt sei. Sie trug weiter vor, nicht das Amt für Personenstandsangelegenheiten treffe die Entscheidungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit sondern das Amt für Staatsangehörigkeiten. Die abweichenden Daten seien mit einer Überlastung der zuständigen Behörden zu erklären. Unzutreffende Einträge würden von Amts wegen korrigiert. Unter dem 7. Juni 2017 teilte die Beklagte der Klägerin formlos mit, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden könne. Sobald die Bundeskasse den Eingang der Verwaltungsgebühr für Ausgangs- und Widerspruchsbescheid bestätigt habe, werde der Widerspruchsbescheid zugestellt. Da die Klägerin die Gebühren nicht zahlte, wurde ein Widerspruchsbescheid, der als Entwurf in der Akte enthalten ist, nicht mehr zugestellt. Die Klägerin hat am 13. Juni 2017 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Beklagte trage die Beweislast für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Jedenfalls seien die Voraussetzungen der Ersitzung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 2 StAG erfüllt, da die Klägerin in den Jahren 1999 bis 2013 als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sei. Falls das Gericht die Voraussetzungen des § 25 StAG als erfüllt erachte, sei das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung mit der Frage vorzulegen, ob der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mit Art. 20 AEUV vereinbar sei, wenn in der nationalen Regelung keine Einzelfallentscheidung vorgesehen sei. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass der Verlust der nationalen Staatsbürgerschaft der EU-Grundrechtecharta widerspreche, wenn er bei Erfüllung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestands automatisch eintrete, ohne dass einzelfallbezogen Abwägungen stattfinden müssten. Da keine individuelle Einzelfallentscheidung bei § 25 StAG stattfinde, sei die Norm europarechtswidrig. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Oktober 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist und einen Staatsangehörigkeitsausweis für die Klägerin auszustellen, hilfsweise, das Verfahren gemäß § 267 AEUV auszusetzen und dem europäischen Gerichtshof mit der Frage vorzulegen, ob der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates mit Art. 20 AEUV vereinbar ist, wenn in der nationalen Regelung keine Einzelfallentscheidung vorgesehen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und verweist auf die Ausführungen im Bescheid vom 7. Oktober 2016 und den Entwurf des Widerspruchsbescheids. Entscheidungsgründe Die als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 StAG. Denn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StAG konnte nicht festgestellt werden (I.). Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht im Wege der Ersitzung erworben, § 3 Abs. 2 StAG (II.). I. Die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin kann nicht festgestellt werden, § 30 Abs. 1, Abs. 2 StAG. Nach § 30 Abs. 2 StAG ist es für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. Dieser Nachweis ist der Klägerin nicht gelungen. Denn die Klägerin hat die am 29. April 1998 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 28. Februar 2001 wieder verloren. Der Verlust folgt aus § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 7 Buchstabe a) des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618, StAG 1999), der am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist (Art. 5 Abs. 3 dieses Gesetzes). Danach verlor ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgte. Den Bedenken der Klägerin, § 25 StAG ermögliche keine individuelle Einzelfallentscheidung hinsichtlich der Rechtsstellung der Klägerin und sei daher europarechtswidrig, folgt das Gericht nicht. Das Gericht hält § 25 StAG – sowohl in der aktuellen als auch in der am 1. Januar 2000 in Kraft getreten Fassung – für mit dem Unionsrecht, insbesondere Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar. Art. 20 AEUV regelt die Unionsbürgerschaft. Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzt. Den Verlust der Unionsbürgerschaft regelt der AEUV nicht. Gleichwohl kann nach der Rechtsprechung des EuGH der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates kraft Gesetz europarechtswidrig sein, wenn er gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Dies ist nach Auffassung des Gerichtshofs der Fall, wenn die relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlustes für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht erlauben. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. März 2019 - C-221/17 -, Rn. 41, juris. Unter Heranziehung dieses Maßstabs ist § 25 StAG mit Unionsrecht vereinbar. Denn nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG kann ein Deutscher eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung beantragen, in deren Rahmen eine Einzelfallprüfung der Folgen des Verlustes für die Situation des Betroffenen möglich ist. Danach verliert die Staatsangehörigkeit nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 3 StAG in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) sieht eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Belangen ausdrücklich vor. Sie ermöglicht eine umfassende Prüfung der subjektiven Rechtsstellung des Betroffenen. Diesem Normverständnis liegt auch die Verwaltungsvorschrift zu § 25 Abs. 2 StAG zu Grunde, wonach eine Beibehaltungsgenehmigung u.a. erteilt werden kann, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden Belange entgegenstehen (StARVwV 25.2.3.1). Vor diesem Hintergrund sind die vom EuGH formulierten Vorgaben als erfüllt anzusehen. Mit Blick darauf sieht das Gericht keine Veranlassung, ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 2 AEUV hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 25 StAG mit dem Unionsrecht herbeizuführen, wie es die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag angeregt hat. Die Voraussetzungen des Verlusttatbestands gemäß § 25 Abs. 1 StAG sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin erwarb die türkische Staatsangehörigkeit am 28. Februar 2001 und verlor dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit. Nach dem Wortlaut des Art. 10 Satz 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 (türkisches Gesetzblatt DBl. Nr. 11638 vom 22. Februar 1964) in der maßgeblichen Fassung (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) tritt die Wirkung der Einbürgerungsentscheidung mit dem Datum der Entscheidung des Ministerrats ein. Die Entscheidung des (türkischen) Ministerrats über den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft durch die Klägerin erfolgte am 00. 00. 0000 (Beschlussnummer 0000). Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn die Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit bereits am 17. Juli 1999 wiedererworben hätte. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 RuStAG in der bis zum 31. Dezember 1999 gültigen Fassung vom 29. Juni 1977 (StAG a. F.) trat der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur bei im Ausland wohnenden Deutschen ein. Die Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit an jenem Tag wäre daher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG a. F. hinsichtlich eines Verlustes der deutschen Staatsbürgerschaft unschädlich gewesen. Denn unstreitig hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Dass die Klägerin die türkische Staatsbürgerschaft am 28. Februar 2001 erworben hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Gericht stützt seine Überzeugungsgewissheit im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 19. August 2013. Hierbei handelt es sich um eine ausländische öffentliche Urkunde im Sinne von §§ 415, 438 ZPO. Mit dieser wird u.a. der Nachweis über den Verlust bzw. die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft geführt. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Ausländischen öffentlichen Urkunden kommt im Falle ihrer Echtheit dieselbe Beweiskraft (vgl. §§ 415, 418 ZPO) wie deutschen Urkunden zu. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. Juni 2010 – 5 B 49.09-, juris. Vorgelegte Urkunden sind aber dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Juli 2010 - 12 A 2971/08 - und Urteil vom 03. Juli 2014 - 11 A 166/13 -, alle juris. Dies ist vorliegend nicht der Fall. An der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des Auszugs aus dem Personenstandsregister vom 19. August 2013 hat das Gericht keine Zweifel. Der Auszug ist unterschrieben und mit einem Stempel versehen. Die Klägerin hat den Personenstandsregisterauszug selbst vorgelegt. Dies geschah bereits vor dem Eingang ihres Antrags auf Staatsangehörigkeitsfeststellung bei der Beklagten am 25. Februar 2016. Der Beschluss des Ministerrats ist mit dem Aktenzeichen 0000 angegeben und das Eintragungsdatum und das Beschlussdatum sind in ihrer zeitlichen Abfolge stimmig. Die Beweisführung wird durch die weiteren, im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden, aus denen sich der 17. Juni 1999 als Datum des Wiedererwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft ergibt, nicht erschüttert. Denn dem Personenstandsregisterauszug vom 14. Januar 2016 sowie den Auskünften des Innenministeriums der türkischen Republik vom 3. Februar 2016 und vom 28. November 2016 fehlt die Beweiseignung. Zwar handelt es sich hierbei ebenfalls um ausländische öffentliche Urkunden, §§ 415, 438 ZPO. Aber insoweit beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf die Echtheit der Urkunden. Denn nach § 415 Abs. 2 ZPO ist der Gegenbeweis, dass ein Vorgang unrichtig beurkundet wurde, zulässig. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 19 A 166/17 -, juris Rn. 9 und vom 8. August 2018 - 19 A 1539/17-, juris Rn. 5. Dieser Gegenbeweis ist vorliegend auch notwendig, denn die Feststellung des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit in den von der Klägerin bei dem Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in Antalya eingereichten Unterlagen steht den Feststellungen der von ihr im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen entgegen. Der Gegenbeweis ist nach der Überzeugung des Gerichts als erbracht anzusehen. Dieser ergibt sich zunächst durch den zuerst vorgelegten türkischen Personenstandsregisterauszug vom 19. August 2013, an dessen Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Zudem ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für die inhaltliche Unrichtigkeit der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden. Der Personenregisterauszug vom 14. Januar 2016 enthält keine Beschlussnummer des Ministerrats. Diese ist wesentlich, denn sie ermöglicht den Nachweis des Beschlusses anhand einer fortlaufenden Nummer. Daneben fehlen auch ein Hinweis und eine Begründung für die Neuausstellung des Auszugs im Jahr 2016, nachdem bereits im Jahr 2013 ein anderslautender Auszug für die Klägerin erstellt wurde. Ein Grund für die Neuausstellung, etwa inhaltliche Fehler im Personenstandsregister von 2013, geht aus dem Personenstandsregister von 2016 nicht hervor. Zudem stehen das von der Klägerin behauptete Einbürgerungsdatum – 17. Juli 1999 – und das Eintragungsdatum – 25. August 2001 – nicht in einem zeitlichen Zusammenhang, denn zwischen diesen Ereignissen liegen mehr als zwei Jahre. Auch wäre der Beschluss an einem Samstag gefasst worden. Eine von der Klägerin vorgetragene Überlastung der Behörden und eine daraufhin folgende Korrektur von Amts wegen ist in Zusammenschau mit den weiteren Indizien keine tragfähige, für das Gericht nachvollziehbare Begründung. Weitere Anhaltspunkte sprechen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Auskünfte vom 3. Februar und vom 28. November 2016. Die Auskünfte enthalten ebenfalls keinen Hinweis auf den Grund der Neuausstellung des Personenstandsregisterauszugs. Auch ergibt sich aus diesen ebenfalls keine Beschlussnummer des Ministerratsbeschlusses. Das Gericht vermag auch der Auffassung der Klägerin, dass für die staatangehörigkeitsrechtliche Beurteilung maßgeblich auf die Angaben des zuständigen Ministeriums abzustellen sei, ob eine Angabe im Personenstandsregisterauszug zutreffe oder nicht, nicht zu folgen. Denn die Auskünfte im Personenstandsregisterauszug beruhen auf den Angaben des Ministeriums. Die zuvor genannten konkreten Gesichtspunkte – fehlender Hinweis auf Grund der Neuausstellung, Fehlen der Nummer des Ministerratsbeschlusses, Datierung des Beschlusses auf einen Samstag – sind für sich gesehen bereits ausreichend, um den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumenten die Beweiseignung abzusprechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2018 - 19 A 1539/17 -, juris, Rn. 5. Darüber hinaus liegen aber auch konkrete Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes vor, dass in Fällen wie dem vorliegenden türkische Behörden strukturiert und koordiniert Urkunden manipulieren, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit abzuwenden. Das OVG NRW hat in den Beschlüssen vom 31. Juli 2018 - 19 A 166/17 - Rn. 9 ff., und vom 8. August 2018 - 19 A 1539/17 - 8 ff., alle juris, dazu Folgendes festgestellt: „Neben den bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkten ergibt sich das stärkste Indiz für die inhaltliche Unrichtigkeit der von der Klägerin nachträglich vorgelegten türkischen Urkunden aus der Mitteilung des Auswärtigen Amtes, dass die türkische Seite Anfang der 2000-er Jahre eingebürgerten ehemaligen türkischen Staatsangehörigen seit etwa 2012 vermehrt Urkunden über ihren Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit einem widersprüchlichen, auf ein Datum vor dem 1. Januar 2000 vordatierten Zeitpunkt ausstellt und dass "davon ausgegangen werden [muss], dass es sich hier um eine koordinierte und zielgerichtete Vorgehensweise der türkischen Behörden, möglicherweise auf Weisung einer vorgesetzten Behörde handelt, die das Ziel hat, einen rechtlichen Nachteil für die Betroffenen (Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit) durch Manipulation der entsprechenden Daten abzuwenden." Stets lege der Betroffene in diesen Fällen der deutschen Behörde zunächst einen Personenstandsregisterauszug mit einem Wiedererwerbsdatum nach dem 1. Januar 2000 vor. Erst nachdem die beteiligte deutsche Behörde daraus Zweifel am Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ableite, lege er dann einen zweiten Personenstandsregisterauszug mit einem Wiedererwerbsdatum vor dem 1. Januar 2000 vor. Deutsche Botschaft Ankara, Schreiben vom 9. September 2014 an das Auswärtige Amt, vgl. dazu auch VG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 K 433.15 -, juris, Rn. 22; VG Hannover, Urteil vom 18. November 2016 - 10 A 12381/14 -, juris, Rn. 33 f; VG Hamburg, Urteile vom 27. September 2016 - 9 K 2376/14 -, juris, Rn. 33: "zahlreiche Einzelfälle", und vom 3. April 2014 - 15 K 1628/09 -, juris, Rn. 37. Für die vom Auswärtigen Amt lediglich als "möglich" bezeichnete Weisung einer vorgesetzten türkischen Behörde gibt es ebenfalls konkrete Anhaltspunkte: Nach Erkenntnissen deutscher Bundestagsabgeordneter hat die türkische Regierung durch Runderlass vom 10. September 2001 alle Gouverneursämter angewiesen, die in Deutschland verlangten Registerauszüge zu manipulieren und so den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gegenüber deutschen Behörden zu vertuschen. Antrag einzelner Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU "Probleme mit der Türkei nicht ausblenden", BT-Drucks. 15/4496 vom 14. Dezember 2004, S. 2; dazu VG Hamburg, Urteil vom 3. April 2014, a. a. O., Rn. 37.“. Dem ist auch im vorliegenden Fall nichts hinzuzufügen. II. Die Klägerin hat die Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 StAG erworben. Danach erwirbt die Staatsangehörigkeit, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Die Klägerin hat eine Behandlung von deutschen Stellen als Deutsche jedenfalls zu vertreten. Vertretenmüssen setzt voraus, dass der Betroffene den Schein schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1975 - VIII C 12.74 -, BVerwGE 48, 336, juris. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Betroffene nicht angibt, dass er inzwischen eine weitere Staatsangehörigkeit angenommen hat. Vgl. VG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 10 K 5381/17 -; Kau, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, StAG § 3 Rn. 8. Der Klägerin musste sich bei Betragung der Ausweisdokumente in den Jahren 2004 und 2008 aufdrängen, dass der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit möglicherweise Auswirkungen auf das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit haben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.