Urteil
19 K 11356/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0719.19K11356.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.1956 geborene Kläger steht als K. (BesGr A 7 LBesO) in den Diensten des beklagten Landes. Er war bis zum Jahr 2014 bei der Gerichtskasse des Amtsgerichts (AG) L. im Vollstreckungsaußendienst tätig. Das beklagte Land beabsichtigte, den Kläger zu Beginn des Jahres 2015 im Innendienst beim AG L. einzusetzen, weil der Kläger einen für den weiteren Einsatz im Außendienst erforderlichen Qualifikationslehrgang nicht absolviert hatte. Der S. -F. -L1. stellte beim Kläger mit Bescheid vom 17.06.2015 ab dem 26.03.2015 einen Grad der Behinderung von 40 v.H. fest. Anfang des Jahres 2015 bewarb der Kläger sich bei der Stadt G. auf eine Stelle im Vollstreckungsaußendienst. Die Stadt G. wies das beklagte Land mit Schreiben vom 24.03.2015 darauf hin, dass eine Versetzung des Klägers nicht Betracht komme, weil dieser die Ausbildungsvoraussetzungen für Kommunalbeamte nicht erfülle. Sie bat um Prüfung, ob der Kläger bis zu seinem Eintritt den Ruhestand im Jahre 2022 zur Stadt G. abgeordnet werden könne. Das beklagte Land lehnte eine Abordnung des Klägers zur Stadt G. ab. Weil der Kläger seit dem 08.01.2015 arbeitsunfähig erkrankt war, beauftragte das beklagte Land am 11.08.2015 das Gesundheitsamt des S. -F. -Kreises mit der Begutachtung der Dienstfähigkeit des Klägers. Der Amtsarzt (FA L2. ) gelangte in seiner Stellungnahme vom 09.10.2015 zu dem Ergebnis, es bestünden keine Bedenken, dass der Kläger die für ihn vorgesehene Bürotätigkeit im Innendienst nach der bei hm durchgeführten Knieprothesenversorgung (rechts) wieder aufnehmen könne. Der Kläger legte für den vorgesehenen Dienstantritt am 26.10.2015 eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vor. Er trat am 02.11.2015 den Dienst an, am 03.11.2015 erkrankte er erneut. Das beklagte Land beauftragte durch den Präsidenten des AG (PAG) L. am 11.12.2015 erneut das Gesundheitsamt des S. -F. -L3. mit der Begutachtung der Dienstfähigkeit des Klägers. Der Amtsarzt stellte mit seiner Stellungnahme vom 06.01.2016 wegen der orthopädischen Leiden des Klägers im Kniebereich eine Teildienstfähigkeit von 50 % fest. Nachdem der Kläger gegen die vom beklagten Land beabsichtigte Feststellung der Teildienstfähigkeit durch seine Prozessbevollmächtigten Einwendungen erhoben hatte, gab ihm das beklagte Land ab dem 16.04.2016 Gelegenheit, in Vollzeit Dienst zu leisten. Der Kläger wurde in den Abteilungen für allgemeine Verkehrsordnungswidrigkeiten eingesetzt. Dabei wurde ihm zunächst ein Arbeitspensum von 0,25 einer Vollzeitkraft zur Erprobung übertragen. Das Pensum wurde auf 0,5 erhöht und sollte stufenweise auf 1,0 gesteigert werden. Der Kläger war ausweislich vorgelegter ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seit dem 19.09.2016 arbeitsunfähig. Das beklagte Land beauftragte durch den PAG L. daraufhin am 11.11.2016 erneut das Gesundheitsamt des S. -F. -L3. mit der Begutachtung der Dienstfähigkeit des Klägers. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 08.12.2016 empfiehlt der Amtsarzt L2. die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers aus gesundheitlichen Gründen. Mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit oder zumindest einer Teildienstfähigkeit sei in den nächsten sechs Monaten nicht zu rechnen. Eine Nachuntersuchung des Klägers sah der Amtsarzt frühestens in einem Jahr für erforderlich an. Die amtsärztliche Stellungnahme beruht auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers durch den Amtsarzt sowie auf ärztlichen Stellungnahmen des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin C. vom 22.11.2016 und des behandelnden Psychotherapeuten U. vom 06.12.2016. Die psychische Verfassung des Klägers erschien dem untersuchenden Amtsarzt im Zeitpunkt der Untersuchung am 07.12.2016 ausweislich seiner Stellungnahme vom 08.12.2016 so schlecht, dass der Amtsarzt den behandelnden Hausarzt telefonisch kontaktierte und diesem empfahl, eine stationäre Unterbringung des Klägers in einer psychiatrischen Praxis zu prüfen. Der Psychiater U. , in dessen Behandlung der Kläger sich seit dem 07.11.2016 befand, stellte für den Kläger in seiner Stellungnahme vom 06.12.2016 die Diagnose „Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome,...leichte Suizidalität“. Weiter führt er aus, dass der Kläger im Moment eine sehr schlechte Prognose habe, wenn es nicht gelinge, die depressive Symptomatik gründlich aufzuarbeiten...Der Kläger sei derzeit und bis auf Weiteres nicht arbeitsfähig. In den nächsten Wochen werde sich zeigen, ob und wie die psychotherapeutischen Maßnahmen griffen.“ In seiner Stellungnahme vom 22.11.2016 führte der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin C. aus, dass der Kläger sich wegen einer mittelgradig depressiven Episode in seiner Behandlung befinde. Der Kläger sei dadurch erheblich psychisch belastet worden, dass er im Herbst 2016 nach 26-jähriger Tätigkeit als Vollstreckungsbeamter in den Innendienst versetzt worden sei. Das beklagte Land gab dem Kläger gem. § 34 LBG NRW mit Schreiben vom 22.12.2016 und 12.04.2017 Gelegenheit, zu der von ihm beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand Stellung zu nehmen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führte unter dem 22.02.2017 und 29.05.2017 im Wesentlichen aus, dass der Gesundheitszustand des Klägers auf einer dienstlichen Überlastung beruhe. Das beklagte Land legte der Gleichstellungsbeauftragten am 13.04.2017 das Anhörungsschreiben und am 27.06.2017 den Entwurf der Zurruhesetzungsverfügung zur Mitzeichnung vor. Die beteiligte Schwerbehindertenvertretung nahm die beabsichtigte Zurruhesetzung am 14.04.2017 zur Kenntnis. Der Personalrat stimmte der Zurruhesetzung am 13.06.2017 zu. Das beklagte Land setzte den Kläger mit Bescheid vom 26.06.2017, dem Kläger zugestellt am 10.07.2017, mit Ablauf den Monats Juli 2017 unter Berufung auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 08.12.2016 zur Ruhe. Der Kläger hat am 10.08.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er vor, dass sein Gesundheitszustand auf einer beruflichen Überlastung beruhe. Nach seiner Versetzung vom Vollstreckungsaußendienst in den Innendienst habe er für ihn völlig neue Tätigkeiten, insbesondere am PC ausführen müssen, ohne dass er zuvor eingearbeitet worden sei. Das ihm abverlangte Arbeitspensum sei für ihn dann nicht mehr zu bewältigen gewesen. Das beklagte Land habe sich pflichtwidrig verhalten, weil es ihn entgegen der amtsärztlichen Stellungnahme vom 06.01.2016 vollzeitig beschäftigt habe. Das amtsärztliche Gutachten vom 08.12.2016 biete keine verlässliche Grundlage für die Annahme seiner Dienstunfähigkeit, weil es nicht auf einer fachärztlichen psychiatrischen Untersuchung beruhe. In seiner Folgebescheinigung vom 06.07.2017 stelle der behandelnde Psychiater U. fest, dass der Kläger derzeit eine viel bessere Prognose besitze, weil die depressive Symptomatik gründlich aufgearbeitet worden sei. Nach Einschätzung des Psychiaters sei mit einer Wiedereingliederung des Klägers zum Jahresende zu rechnen. Der Zurruhesetzungsbescheid sei fehlerhaft, weil er sich mit einer möglichen anderweitigen Beschäftigung des Klägers als Justizwachtmeister nicht auseinandersetze. Im Übrigen werde bestritten, dass die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden seien. Der Kläger habe sich am 10.01.2019 der geforderten fachärztlichen psychiatrischen Untersuchung gestellt. Das fachärztliche Gutachten der Frau Dr. N. vom sozialpsychiatrischen Dienst des S. -F. -L3. gelange in ihrer Stellungnahme vom 16.01.2019 zu dem Ergebnis, dass der Kläger wieder voll dienstfähig sei. Die mittelgradige depressive Episode sei vollständig remittiert. Der Kläger sei ab November 2016 durch den Psychotherapeuten U. und nach dessen Erkrankung durch einen Heilpraktiker psychologisch behandelt worden. Ende des Jahres 2018 habe er beim beklagten Land zum Zwecke seiner Reaktivierung einen ärztlichen Wiedereingliederungsplan vorgelegt. Mit dem nunmehr vorliegenden fachärztlichen Gutachten sei die vom beklagten Land angenommene dauernde Dienstunfähigkeit widerlegt. Der Zurruhesetzungsbescheid habe sich erledigt, weil das beklagte Land den Kläger mit Schreiben vom 06.05.2019 zum Dienstantritt am 13.05.2019 aufgefordert habe. Der Kläger beantragt, den Zurruhesetzungsbescheid des beklagten Landes vom 26.06.2017 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Ansicht nach ist der Zuruhesetzungsbescheid in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte seien beteiligt worden. Das amtsärztliche Gutachten vom 08.12.2016 sei eine tragfähige Grundlage für die Zuruhesetzung des Klägers. Der Kläger sei nicht dienstlich überbeansprucht worden. Ihm sei nur ein Arbeitspensum von 0,25 übertragen worden. Im Übrigen habe der Kläger – entgegen der amtsärztlichen Empfehlung vom 06.01.2016 – selbst darauf bestanden, dass ihm eine vollschichtige Tätigkeit übertragen werde. Dass der Kläger vom Vollstreckungsaußendienst in den Innendienst versetzt worden sei, beruhe darauf, dass er im Jahre 2014 eine Teilnahme an einem Qualifizierungslehrgang abgelehnt habe. Auf seine Veranlassung sei inzwischen ein weiteres amtsärztliches Gutachten vom 04.02.2019 erstellt worden. Nach diesem Gutachten habe sich der Gesundheitszustand des Klägers soweit stabilisiert, dass bei dem Kläger inzwischen für eine Verwaltungstätigkeit volle Dienstfähigkeit bestehe. Der Kläger sei - nach einer stufenweisen Wiedereingliederungszeit – in der Lage im Verwaltungsbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei zu rechnen. Aus dem aktuellen Gutachten könne nicht die Rechtswidrigkeit des Zurruhesetzungsbescheides hergeleitet werden. Für dessen Beurteilung sei auf den Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe keine Aussicht auf die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten bestanden. Über eine Reaktivierung nach Maßgabe von § 29 BeamtStG sei im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes sowie des Gesundheitsamtes des S. -F. -L3. . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende gegen den Zurruhesetzungsbescheid vom 26.06.2017 gerichtete Anfechtungsklage ist nicht dadurch entfallen, dass das beklagte Land den Kläger nach Klageerhebung zum Dienstantritt am 13.05.2019 aufgefordert hat. Die Aufforderung des beklagten Landes bewirkt keine Änderung der Rechtsposition des Klägers. Er ist wegen der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage zur Dienstleistung verpflichtet, soweit sein Gesundheitszustand – wie durch das neuerliche amtsärztliche Gutachten vom 04.02.2019 festgestellt – eine Dienstausübung zulässt. Eine Veränderung des beamten- und besoldungsrechtlichen Status des Klägers würde erst eine vom Kläger zu beantragende Reaktivierung gem. § 29 BeamtStG, § 35 LBG NRW bewirken. Eine Reaktivierung ist noch nicht erfolgt. Selbst wenn sie bereits ergangen wäre, würde sie die Belastung des Klägers durch die vorzeitige Zurruhesetzung nicht entfallen lassen. Eine Reaktivierung hebt eine vorzeitige Zurruhesetzung nur mit Wirkung für die Zukunft auf. Für die Zeit vom Erlass des Zurruhesetzungsbescheides bis zur Reaktivierung hat der Kläger gem. § 34 Abs. 3 LBG NRW Anspruch auf Bezüge nur in Höhe seines Ruhegehaltes. Nur wenn der Zurruhesetzungsbescheid durch die vorliegende Anfechtungsklage rückwirkend aufgehoben wird, kann der Kläger die Nachzahlung der Differenz zu seinen aktiven Bezügen verlangen. Die Klage ist aber unbegründet. Der Zurruhesetzungsbescheid des beklagten Landes vom 26.06.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG. Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Das beklagte Land hat den Kläger nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens unter Einhaltung der Vorgaben des § 34 Abs. 1 BeamtStG angehört. Der Personalrat hat am 13.06.2017 der Zurruhesetzung des Klägers zugestimmt. Die beteiligte Schwerbehindertenvertretung nahm die beabsichtigte Zurruhesetzung am 14.04.2017 zur Kenntnis. Die Gleichstellungsbeauftragte Schwarz hat mit dienstlicher Stellungnahme vom 10.07.2019 bestätigt, dass sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung beteiligt wurde. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist auch materiell-rechtlich rechtsfehlerfrei erfolgt. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine andere Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, hier also des Bescheides vom 26.06.2017, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7/97 –, BVerwGE 105,267. Gemessen daran war der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungs-verfügung vom 26.06.2017 allgemein dienstunfähig gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Nach dieser Bestimmung kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb der in § 33 Abs.1 Satz 3 LBG NRW geregelten Frist von 6 Monaten, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Der Kläger hatte seit dem 19.09.2016 und damit im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhe-setzungsverfügung vom 26.06.2017 seit mehr als neun Monaten keinen Dienst mehr geleistet. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 08.12.2016 bestand keine Aussicht, dass der Kläger innerhalb von 6 Monaten seine volle Dienst-fähigkeit oder auch eine Teildienstfähigkeit wiedererlangt. Für das Gericht besteht kein Anlass an der Richtigkeit der überzeugenden und plausiblen Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens zu zweifeln. Die amtsärztliche Stellungnahme beruht auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers durch den Amtsarzt sowie auf ärztlichen Stellungnahmen des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin C. vom 22.11.2016 und des behandelnden Psychotherapeuten U. vom 06.12.2016. Die psychische Verfassung des Klägers erschien dem untersuchenden Amtsarzt im Zeitpunkt der Untersuchung am 07.12.2016 ausweislich seiner Stellungnahme vom 08.12.2016 so schlecht, dass der Amtsarzt den behandelnden Hausarzt telefonisch kontaktierte und diesem empfahl, eine stationäre Unterbringung des Klägers in einer psychiatrischen Praxis zu prüfen. Der Psychiater U. , in dessen Behandlung der Kläger sich seit dem 07.11.2016 befand, stellte für den Kläger in seiner Stellungnahme vom 06.12.2016 die Diagnose „Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome,...leichte Suizidalität“. Weiter führte er aus, dass der Kläger im Moment eine sehr schlechte Prognose habe, wenn es nicht gelinge, die depressive Symptomatik gründlich aufzuarbeiten...Der Kläger sei derzeit und bis auf Weiteres nicht arbeitsfähig. In den nächsten Wochen werde sich zeigen, ob und wie die psychotherapeutischen Maßnahmen griffen.“ Die Prognose des Amtsarztes in seiner Stellungnahme vom 08.12.2016, dass innerhalb der nächsten 6 Monate nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers zu rechnen sei, ist entgegen der Auffassung des Klägers auch ohne fachärztliche psychiatrische Untersuchung plausibel, weil selbst der den Kläger behandelnde Psychiater U. in seiner Stellungnahme vom 06.12.2016 für den Kläger von einer sehr schlechten Prognose ausging. Das amtsärztliche Gutachten vom 08.12.2016 steht nicht in Widerspruch zu dem Gutachten vom 04.02.2019. Das letztgenannte Gutachten geht zwar davon aus, dass der Gesundheitszustand nunmehr weitgehend stabil ist. Es geht aber – wie das maßgebliche Gutachten vom 08.12.2016 - von einer depressiven Erkrankung des Klägers aus, die aber durch therapeutische Maßnahmen vollständig „remittiert“ und stellt damit nicht in Frage, dass die mit Gutachten vom 08.12.2016 getroffene Prognose berechtigt war. Das beklagte Land hat auch zu Recht nicht gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG von der Versetzung des Klägers in Ruhestand abgesehen. Von der Versetzung in den Ruhestand soll gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung des Beamten möglich ist. Es bestand für das beklagte Land kein Anlass für eine Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger. Scheidet – wie hier - nach dem ärztlichen Gutachten jegliche Wiederverwendung des Beamten aus, weil die Leistungsfähigkeit vollständig oder doch so stark aufgehoben ist, dass noch nicht einmal eine begrenzte Dienstfähigkeit i.S.v. § 27 BeamtStG gegeben ist, besteht die Suchpflicht nicht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2012 – 2 A 5/10 -, juris; Urteil vom vom 26.03.2009 – 2 C 73/08 -, BVerwGE 133, 297. Der vom Kläger angeregten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht, weil das amtsärztliche Gutachten aus den oben genannten Gründen überzeugend und nachvollziehbar ist und sich dem Gericht eine weitere Beweiserhe-bung nicht aufgedrängt hat. Im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel, sofern sie wie – hier – inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an einen gerichtlich bestellten Gutachter zu stellen sind. Dies ist bei amtsärztlichen Gutachten der Fall. Ein Amtsarzt ist unabhängig und an keine Weisungen und Empfehlungen gebunden, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2000 – BverwG 1 D 1.99 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.2013 – 2 A 731/11 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Wertstufe bis 40.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.