Beschluss
4 L 1774/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0719.4L1774.18A.00
20Zitate
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18. September 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18. September 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Die von der Antragsgegnerin nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18. September 2018 hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf dessen Antrag zu Recht auf 334,75 Euro festgesetzt. Diese geltend gemachten Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten sind erstattungsfähig. Nach der Kostengrundentscheidung im stattgebenden Beschluss des Gerichts vom 17. August 2018 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens. Dazu gehören gemäß § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Dies gilt – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – auch für die Gebühren und Auslagen des den Antragsteller erstmals im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vertretenden Rechtsanwalts. Dem Erstattungsanspruch des Antragstellers steht insoweit nicht entgegen, dass er im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem das Gericht seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 16. März 2017 – 4 L 669/17.A – abgelehnt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt hatte, noch von einer anderen Rechtsanwältin vertreten wurde. Bei dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt es sich um zwei verschiedene gerichtliche Verfahren, die kostenrechtlich selbständig zu beurteilen sind. So auch OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2014 – 11 B 789/14.A –, juris Rn. 22 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 19.12.2018 – 8 E 252/18 –, juris Rn. 5; VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2018 – A 6 K 2182/18 –, juris Rn. 8 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.2014 – 7 L 1224/14.A –, juris Rn. 7 ff. Vgl. auch für den Fall eines den Antragsteller im Ausgangs- und Abänderungsverfahren vertretenden Rechtsanwalts etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12.10.2018 – 11 B 1482/15.A –, juris Rn. 4, und vom 13.02.2017 – 11 B 769/15.A –, juris Rn. 8; VG Aachen, Beschluss vom 16.04.2019 – 2 L 1872/18.A –, juris Rn. 11; VG Münster, Beschluss vom 09.03.2015 – 1 L 534/14.A –, juris Rn. 8 ff. Das Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO unterscheiden sich in sachlicher und zeitlicher Hinsicht. Gegenstand des Abänderungsverfahrens ist nicht die Überprüfung der Entscheidung im Ausgangsverfahren, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prozessrechtliche Voraussetzung ist eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2008 – 2 VR 1/08 –, juris Rn. 5 f. Das Ausgangs- und das Abänderungsverfahren beinhalten zudem eigenständige und voneinander unabhängige Kostenentscheidungen. Anders etwa beim zivilgerichtlichen Mahn- und selbständigen Beweisverfahren, deren Kosten in die Kosten des Hauptsacherechtsstreits einfließen, vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.12.2017 – IV ZB 31/16 –, juris, und vom 26.10.2017 – V ZB 188/16 –, juris. Auch die § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 5 RVG führen zu keiner anderen Beurteilung. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und das Verfahren auf dessen Abänderung gelten gemäß § 16 Nr. 5 RVG als dieselbe Angelegenheit. Dass das Ausgangs- und das Abänderungsverfahren gebührenrechtlich als Einheit betrachtet werden, verbindet die Verfahren kostenrechtlich indes nicht zu einem gemeinsamen Rechtsstreit. Die Regelungen über den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG) sind von der Kostenerstattungspflicht nach einem Prozess zu trennen. Sie begrenzen im Innenverhältnis den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber, können aber im Außenverhältnis keinen weitergehender Schutz des Prozessgegners bewirken. Vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2018 – A 6 K 2182/18 –, juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.2014 – 7 L 1224/14.A –, juris Rn. 6. Andere Ansicht für den Fall eines den Antragsteller im Ausgangs- und Abänderungsverfahren vertretenden Rechtsanwalts etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13.07.2018 – 13 B 275/18.A –, juris Rn. 3 ff., und vom 14.05.2015 – 19 E 524/14.A –, juris; VG Minden, Beschluss vom 13.11.2018 – 12 L 1063/18.A –, juris Rn. 9 ff. Aus denselben Gründen steht auch § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Erstattungsanspruch des Antragstellers nicht entgegen. Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Nach dieser Vorschrift steht die Erstattungsfähigkeit aber nur dann in Frage, wenn ein Anwaltswechsel innerprozessual, d.h. innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens vollzogen worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2014 – 11 B 789/14.A –, juris Rn. 18 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2018 – A 6 K 2182/18 –, juris Rn. 7 ff. Vgl. aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung BGH, Beschlüsse vom 21.12.2017 – IV ZB 31/16 –, juris Rn. 9, und vom 26.10.2017 – V ZB 188/16 –, juris Rn. 13. Vorliegend fehlt es an einem solchen innerprozessualen Anwaltswechsel, da das Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO selbständige gerichtliche Verfahren sind. So auch OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2014 – 11 B 789/14.A –, juris Rn. 18 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2018 – A 6 K 2182/18 –, juris Rn. 7 ff. Andere Ansicht OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.03.2014 – 2 MC 310/13 –, juris Rn. 4 f.; VG Göttingen, Beschluss vom 23.03.2015 – 2 B 220/14 –, juris Rn. 5 ff.; VG Trier, Beschluss vom 14.01.2015 – 5 L 1635/14.TR –, juris Rn. 6 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.10.2014 – 17 L 1610/14.A –, juris Rn. 12 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.08.2014 – 3a L 434/14.A –, juris Rn. 4 ff. Einer Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung gemäß § 165 Satz 2, § 151 Satz 3, § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedarf es nicht mehr, da der Antrag mit der vorstehenden Entscheidung gegenstandslos geworden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).