Urteil
9 K 11841/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0719.9K11841.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand Die am 00. Februar 1986 bzw. 0. Februar 1988 geborenen Kläger zu 1. und 2. sowie ihre minderjährigen Kinder, die Kläger zu 3. bis 5. sind russische Staatsangehörige, tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenem Vortrag Ende Februar aus ihrer Heimat aus und im März 2013 auf dem Landweg über Polen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 7. März 2013 einen förmlichen Asylantrag. Zur Begründung ihres Begehrens gaben die Kläger bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 22. März 2013 im Wesentlichen an, der Vater der Klägerin zu 2. sei der erste Vertreter von C. gewesen. Er und dessen Bruder hätten im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft. Der Kläger zu 1. sei deswegen seit dem Jahr 2003 von der Polizei wiederholt verhört und misshandelt worden. Nachdem die Familie die Familie zunächst ihre Heimatregion J. verlassen und nach Tschetschenien umgezogen sei, habe sie bis ins Jahr 2008 unbehelligt leben können. Dann sei der Klägerin zu 2. Geld von ihrem Vater überbracht worden, woraufhin es eine Durchsuchung durch Sicherheitskräfte gegeben habe. Danach habe es wieder Verhöre und Misshandlungen gegeben. Auch die Klägerin zu 2. sei mitgenommen und verhört worden, aber stets wegen der Kinder freigelassen worden. Unter dem 7. Juni 2016 teilte die zuvor im Verwaltungsverfahren durch die Kläger mandatierte Verfahrensbevollmächtigte (Rechtsanwältin U. ) dem Bundesamt mit, die Kläger seien nach unbekannt verzogen und ihr liege eine neue Adresse nicht vor. Daher könne sie behördliche Schreiben nicht mehr weiter leiten. Mit Bescheid vom 29. Juni 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2.) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4.). Die Kläger wurden zudem unter Androhung ihrer Abschiebung nach Russland aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.). Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt unter anderem den Hinweis, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein müsse. Der Bescheid wurde der Verfahrensbevollmächtigten unter dem 11. Juli 2016 mittels Einschreiben zugestellt. Diese teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 23. August 2016 mit, das Mandat niedergelegt zu haben. Unter dem 12. August 2016 erfolgte seitens des Bundesamtes gegenüber der Ausländerbehörde eine Bestandskraftmitteilung. Unter dem 15. November 2016 gewährte die Ausländerbehörde der zwischenzeitlich ebenfalls mandatierten Rechtsanwältin S. Akteneinsicht in die Ausländerakten, die unter anderem auch eine Kopie des hier streitgegenständlichen Bescheids enthielten. Die Beiakten des Bundesamtes wurden der zuvor genannten Verfahrensbevollmächtigten unter dem 2. Dezember 2016 zur Einsicht übersandt. Die Kläger haben am 16. Dezember 2016 Klage erhoben und einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Zur Begründung beziehen sie sich auf ihre Angaben aus dem Verwaltungsverfahren. Ihnen sei zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist zu gewähren, weil die Kläger erst am 2. Dezember 2016 durch Akteneinsicht der im Zeitpunkt der Klageerhebung (neu) mandatierten Bevollmächtigten in die Akten des Bundesamtes von dem streitgegenständlichen Bescheid Kenntnis erhalten hätten. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in ihrer Person und hinsichtlich Russland vorliegen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 22. September 2017 (9 L 3696/17.A) hat das Gericht dem Eilantrag stattgegeben und festgestellt, dass der Klage aufschiebende Wirkung zukommt. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die Zustellung des Bescheids an die erste Verfahrensbevollmächtigte noch wirksam gewesen sein dürfte, jedoch zu gunsten der Kläger von einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung ausgegangen werden müsse, mit der Folge, dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gelte. Das Gericht hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage des weiteren Kindes der Kläger zu 1. und 2. ebenfalls abgewiesen (9 K 13672/17.A). Die Kläger sind zum Termin der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2019 nicht erschienen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten im hiesigen Verfahren und im Eilrechtsschutzverfahren 9 L 3696/17.A sowie im Verfahren 9 K 13672/17.A Bezug genommen. Ferner wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Ausländerakten sowie auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin kann trotz Ausbleibens der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2019 entscheiden. Die Beklagte ist fristgemäß geladen und darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Auf die förmliche Zustellung der Ladung hat die Beklagte durch ihre allgemeine Prozesserklärung gegenüber den Verwaltungsgerichten verzichtet. Die Kläger sind im Termin ordnungsgemäß durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil sie nicht fristgemäß erhoben worden ist. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Klage binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Diese Frist wahrt die Klageerhebung am 16. Dezember 2016 nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn ist insoweit der 14. Juli 2016. Denn der streitgegenständliche Bescheid ist der damals bevollmächtigten Rechtsanwältin U1. ausweislich des Aktenvermerks im Verwaltungsvorgang (Bl. 227 VV) unter dem 11. Juli 2016 mittels Einschreiben gemäß § 4 Abs. 1 VwZG zugestellt worden. Ein durch Einschreiben zugestellter Bescheid gilt als spätestens 3 Tage nach Aufgabe bei der Post als zugestellt, § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG, wobei die Abgabe zur Post – wie hier geschehen – von der Behörde zu vermerken ist, § 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG. Die Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigte erfolgte dabei auch ordnungsgemäß entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG. Danach ist die Zustellung an einen Bevollmächtigen zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Dies war hier der Fall. Die im Bescheid adressierte Rechtsanwältin war durch die Kläger gegenüber dem Bundesamt bevollmächtigt. Die schriftliche Vollmacht war unter dem 14. August 2014 per Fax übersandt worden (Bl. 193 VV) und im Zeitpunkt der Bescheidzustellung auch (noch) gegenüber dem Bundesamt wirksam. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG wird ein Widerruf der Vollmacht der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Mit Blick auf den Zweck von § 14 Abs. 1 Satz 4 VwVfG NRW, Rechtssicherheit zu schaffen, ist jedoch erforderlich, dass die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses der Behörde mit der notwendigen Eindeutigkeit mitgeteilt wird. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2010 – 18 B 742/10 –, juris Rn. 5. Ein solcher Widerruf lag hier – im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung – weder von Seiten der Kläger noch der Anwältin vor. Insbesondere ist mit der (hier später erfolgten) Bestellung eines neuen Bevollmächtigten regelmäßig noch nicht der Widerruf der Vollmacht des bereits vorhandenen Bevollmächtigten verbunden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1976 - II A 747/74 -, juris. Ebenso wenig kann bereits in der bloßen Mitteilung der ersten Verfahrensbevollmächtigten, ihr sei die neue Adresse der Kläger nicht bekannt und sie könne Schriftstücke nicht weiterleiten, die Niederlegung ihres Mandats gesehen werden. Vgl. hierzu im Rahmen von § 14 Abs. 1 Satz 4 VwVfG Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 14 Rn. 19. Überdies fehlte es im Zeitpunkt der Bescheidzustellung auch an einem Nachweis über die Wirksamkeit der Beendigung des Mandatsverhältnisses im Innenverhältnis, vgl. zu diesem Erfordernis OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2000 – 4 Bf 16/99 –, juris Rn. 3; Sadler in: Sadler, VwVG/ VwZG , 9. Aufl. 2014, § 7 m.w.N. zur Rechtsprechung. Nach alledem durfte und musste das Bundesamt den Bescheid an die zuerst mandatierte Rechtsanwältin U1. zustellen. Damit begann die zweiwöchige Klagefrist am 14. Juli 2016 zu laufen und endete gemäß den §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO und 187 ff. BGB am 28. Juli 2016. Die Klageerhebung erst am 16. Dezember 2016 erfolgte daher nicht mehr fristwahrend. Zugunsten der Kläger greift mit Blick auf den Wortlaut der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung auch nicht die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwischenzeitlich geklärt, dass der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtes, die Klage müsse "in deutscher Sprache abgefasst" sein, diese nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO macht, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6/18 –, juris Rn. 14. Den Klägern war schließlich auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Insbesondere war die Versäumung der Klagefrist nicht von den Klägern unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, da sie es in Missachtung ihrer Sorgfaltspflichten versäumt haben, etwaige Wohnortswechsel der von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwältin mitzuteilen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 22. September 2017 im Eilrechtsschutzverfahren 9 L 3696/17.A verwiesen. Da die Klage bereits verfristet ist, kann dahinstehen, ob sie darüber hinaus auch mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig wäre. Dass die Kläger noch ein begründetes Interesse am vorliegenden Verfahren hatten, ist in erheblichem Maße zweifelhaft, weil nach Angaben des Prozessbevollmächtigten im Termin kein Kontakt mehr zu ihnen besteht. Vgl. zum fehlenden Rechtschutzinteresse in dem Fall, dass der Kläger unerreichbar ist: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 40 Rn. 54 m.w.N. Nur der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass mit Blick auf die ebenfalls abgewiesene Klage des weiteren Kindes der Kläger zu 1. und 2. – 9 K 13672/17.A –auch keine Gewährung von Familienasyl nach § 26 Abs. 3 AsylG zugunsten der Kläger zu 1. und 2. in Betracht kommt. Offen bleiben kann daher, ob eine derartige Klageänderung gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten auf (Teil-)Aufhebung des – nach dem zuvor gesagten bestandskräftigen – Bescheids vom 29. Juni 2016 und Gewährung von Familienasyl zugunsten der – anwaltlich vertretenen – Kläger überhaupt durch Auslegung im Rahmen von § 88 VwGO als beantragt angesehen werden dürfte und darüber hinaus noch gemäß § 91 VwGO zulässig wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 153 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.