Urteil
10 K 13836/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0724.10K13836.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. 00. 1967 geborene Kläger beantragte am 21. Dezember 1995 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Auf Seite vier seines Aufnahmeantrags unter Ziffer 13.3 gab er an, der Nationalitätseintrag in seinem Inlandspass sei nicht geändert worden. Dem Aufnahmeantrag fügte er die Kopie eines am 2. Oktober 1995 neu ausgestellten Inlandspasses bei, wonach seine Nationalität „deutsch“ sei. Aus einer ebenfalls eingereichten Bescheinigung folgt, dass die Nationalität des Klägers in seinem Inlandspass von „russisch“ in „deutsch“ geändert wurde. Unter dem 7. November 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler nicht erfülle. Die Beklagte bezog den Kläger jedoch als Ehegatten einer Spätaussiedlerin in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau ebenfalls vom 7. November 2000 ein. Daraufhin reiste der Kläger am 27. Januar 2001 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 11. April 2001 (nur) die Ausstellung einer Bescheinigung für Ehegatten eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG. Eine solche wurde ihm unter dem 17. Mai 2001 vom Landratsamt Döbeln ausgestellt. Am 19. März 2014 beantragte der Kläger die Aufnahme als Spätaussiedler nach § 4 BVFG. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 3. November 2016 mit der Begründung ab, dem Kläger stehe kein Anspruch auf die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu, weil auf ihn nicht die aktuell geltende, sondern die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Einreise anzuwenden sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. September 2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei kein deutscher Volkszugehöriger, denn er habe sich im Herkunftsgebiet nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Vielmehr habe er in seinem ersten Inlandspass die russische Nationalität eintragen lassen. Der Kläger hat am 17. Oktober 2017 Klage erhoben. Er ist insbesondere der Ansicht, dass auf ihn die seit dem Zehnten BVFG-Änderungsgesetz geltende Rechtslage anzuwenden sei und er danach sämtliche Voraussetzungen erfülle, um als Spätaussiedler anerkannt zu werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. November 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2017 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 3. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu, weil er kein Spätaussiedler im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes ist. Der Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung richtet sich im Grundsatz nach § 15 Abs. 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine solche Bescheinigung steht nach § 15 Abs. 1 BVFG nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, d.h. Spätaussiedler im Sinne von § 4 BVFG ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 1 B 132/17 –, juris, Rn. 6. Entgegen der Ansicht des Klägers richtet sich die Frage, ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, auch im Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 29/14 –, juris, Rn. 27-38. Die Änderungen der Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz entfalten keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten. In dieser Privilegierung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG). Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht mehr teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber wollte die Aussiedlung derjenigen Deutschstämmigen erleichtern, denen es noch nicht auf andere Weise gelungen war, sich in Deutschland dauerhaft niederzulassen. Bezweckt war mit anderen Worten eine Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs von bereits hier lebenden Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen sonstigen Vergünstigungen, namentlich zu Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 1 C 26/17 –, juris, Rn. 25, 28. Der Kläger konnte die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auch 13 Jahre nach seiner Übersiedlung beantragen. Das Bundesvertriebenengesetz enthält keine Regelung, die die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG davon abhängig macht, dass der Antrag zeitnah nach der Einreise gestellt worden ist. Das gilt insbesondere auch für Personen, die - wie der Kläger ‑ vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind, dabei in den Aufnahmebescheid einer volksdeutschen Bezugsperson einbezogen waren und vor der Einreise einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt hatten, der nicht beschieden worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 1 B 132/17 –, juris, Rn. 7. Somit ist für die Frage, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 BVFG erfüllt, das zum Zeitpunkt seiner Einreise im Januar 2001 geltende Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) - BVFG 1993 - maßgeblich. Auf diese Rechtslage ist für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft abzustellen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG 1993 in der Regel ein deutscher Volkszuge-höriger, der das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG 1993 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993), dem die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993) und der sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993). Der Kläger ist kein deutscher Volkszugehöriger. Denn er erfüllt nicht die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993 erforderlichen Voraussetzungen. Er hat sich nicht bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder gehörte nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität. In seinem ersten, im Alter von 16 Jahren ausgestellten Inlandspass war der Kläger mit russischer Nationalität eingetragen. Nach den Vorschriften der am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Passverordnung der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974 war in den Pässen die Nationalität zu vermerken und bestand bei Kindern aus volkstumsverschiedenen Ehen ausdrücklich ein Wahlrecht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2004 - 2 A 3358/99 – juris, Rn. 28. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegen-bekenntnis zu einem anderen Volkstum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 22. Gründe dafür, dass die nichtdeutsche Nationalität des Klägers gegen seinen ausdrücklichen Willen oder ohne seine entsprechende Erklärung in den Inlandspass eingetragen wurde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 2004 - 2 A 3358/99 - juris, Rn. 36, m. w. N., sind weder erkennbar noch vorgetragen. Ein Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum liegt unabhängig davon auch darin, dass es der Kläger versäumt hat, bei der erstmöglichen Gelegenheit eine Änderung des Nationalitäteneintrags vorzunehmen. Ab Mitte 1992 bestand in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion die objektive Möglichkeit, eine Änderung der Nationalitäteneintragung im Inlandspass wesentlich leichter als früher vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2010 - 12 A 616/06 -, juris, Rn. 35. Der Kläger hat diese Möglichkeit jedoch nicht wahrgenommen. Das Führen und die Nutzung eines Passes mit der eingetragenen russischen Nationalität waren dem Kläger deshalb spätestens ab Anfang der 1990er Jahre zurechenbar. Wer einen Pass mit einer eingetragenen nichtdeutschen Nationalität weiter führt bzw. nutzt, ohne von der Möglichkeit einer Änderung des Nationalitäteneintrags Gebrauch zu machen, lässt diesen Pass für sich wirken und wendet sich damit nach außen einem anderen Volkstum zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25.06 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 2. Februar 2010 - 12 A 616/06 -, juris, Rn. 35, und vom 8. April 2010 - 12 A 2783/07 -, juris, Rn. 38. Der Kläger ist von dem Bekenntnis zum russischen Volkstum auch nicht in der Folgezeit durch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wieder abgerückt. Nach der zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar eine solche späte Hinwendung zum deutschen Volkstum nicht von vorneherein ausgeschlossen, da es einerseits zwar notwendig, andererseits aber auch ausreichend ist, wenn ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 27, und vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, juris, Rn. 20 f. Bemühungen, eine nichtdeutsche Nationalitäteneintragung im sowjetischen Inlandspass nachträglich in „deutsch“ ändern zu lassen, ergeben jedoch nur in Verbindung mit weiteren äußeren Tatsachen, aus denen sich ein Wandel des inneren Volkstums-bewusstseins herleiten lässt, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993. Erforderlich ist regelmäßig der Nachweis eines konkreten Ereignisses, das Anlass für den Bewusstseinswandel gewesen ist, sowie eines Wandels der Lebensführung, in dem dieser Niederschlag gefunden hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10/96 -, juris, Rn. 18 f. Einen Nachweis, dass es sich bei der von ihm kurz vor der Einleitung seines Aufnahmeverfahrens beantragten Änderung seiner Nationalität in "deutsch" in seinem Inlandspass nicht um ein bloßes Lippenbekenntnis, sondern um eine ernsthafte nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellende Erklärung gehandelt hat, hat der Kläger nicht erbracht. Vielmehr hat er versucht, die Tatsache des Nationalitätenwechsels zu verbergen, indem er auf Seite 4 seines Aufnahmeantrags unter Ziffer 13.3 angab, der Nationalitätseintrag in seinem Inlandspass sei nicht geändert worden. Des Weiteren ist die zeitliche Nähe zur Stellung des Aufnahmeantrags ein Indiz dafür, dass die Änderung der Nationalitäteneintragung nur vorgenommen wurde, um nach Deutschland überzusiedeln. Schließlich spricht auch das Alter des Klägers im Zeitpunkt der Änderungsbemühungen gegen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Bei Erwachsenen ist in der Regel von einem verfestigten Volkstumsbewusstsein als einem Dauerzustand auszugehen. Je älter jemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies auf einem inneren Wandel seines Volkstumsbewusstseins beruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10/96 -, juris, Rn. 19. Der Kläger war bei der Änderung der Nationalitäteneintragung bereits 28 Jahre alt, sodass von einem verfestigten Volkstumsbewusstsein auszugehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.