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Beschluss

34 K 8421/18.PVL

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0724.34K8421.18PVL.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 3. bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten D.         L.           -S.        für die Schulformen Gesamtschule, Gemeinschaft-, Sekundarstufe und PRIMUS-Schulen dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 Z. 6 LPVG NRW unterliegt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 3. bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten D. L. -S. für die Schulformen Gesamtschule, Gemeinschaft-, Sekundarstufe und PRIMUS-Schulen dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 Z. 6 LPVG NRW unterliegt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist der der Beteiligten zu 1. zugeordnete örtliche Personalrat für die Lehrer der Gesamtschulen, Gemeinschaft-, Sekundarstufe und PRIMUS Schulen. Mit Schreiben vom 13.02.2018 bat die Beteiligte zu 1. alle Schulämter in ihrem Regierungsbezirk aufgrund der Erhöhung der Stellenzuweisungen für Datenschutzbeauftragte um Mitteilung bis zum 09.04.2018, welches Personal aus welchen Schulformen für die Wahrnehmung der hiermit verbundenen Aufgaben habe gewonnen werden können. Zugleich verwies sie auf die besondere Dringlichkeit im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Stellen zum 01.08.2018 schulformscharf zuweisen zu können. Auf dieser Grundlage bestellte der Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 02.07.2018 den an der Gesamtschule I. tätigen Lehrer I1. X. mit Wirkung vom 1.08.2018 zum behördlichen Datenschutzbeauftragten an den Schulen (Grund-, Haupt- und Förderschulen), die der Schulaufsicht des Schulamtes für die Stadt Köln unterstehen. Unter dem gleichen Datum informierte er hierüber den Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen beim Schulamt für die Stadt Köln. In einer ebenfalls vom 2.07.2018 stammenden weiteren Mitteilung informierte er auch alle Grundschulen, Hauptschulen und Förderschulen in Köln über die Bestellung von Herrn X. . Eine Anfrage des Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen beim Schulamt für die Stadt Köln vom 17.07.2018, wann bzw. wie im Hinblick auf die notwendige personalvertretungsrechtliche Beteiligung bei der Bestellung des behördlichen Datenschutzbeauftragten gehandelt worden sei, wurde von dem Beteiligten zu 2. erst nach nochmaliger Erinnerung vom 05.09.2018 am 19.09.2018 dahingehend beantwortet, dass die Mitbestimmungspflichtigkeit der entsprechenden Maßnahme gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 6 LPVG NRW erst im Nachgang festgestellt worden sei und dass darum gebeten werde, dieses Versehen zu entschuldigen. Der Beteiligte zu 3. bestellte mit Schreiben vom 31.07.2018 den an der integrierten Gesamtschule Q. in C. H. tätigen Lehrer D. L. -S. ab dem 01.08.2018 zum Datenschutzbeauftragten an Schulen und beim Schulamt für den Rheinisch-Bergischen Kreis. In einer Mitteilung vom 01.10.2018 gab er dies an alle öffentlichen Schulen im Rheinisch-Bergischen Kreis bekannt. Erst auf den Hinweis der Beteiligten zu 1. an alle Schulämter in ihrem Zuständigkeitsbereich, bei der Bestellung der Datenschutzbeauftragten darauf zu achten, die örtliche Personalvertretung im Vorfeld zu beteiligen, teilte der Beteiligte zu 3. dem Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen die bereits erfolgte Bestellung von Herrn L. -S. mit und bat nachträglich um Zustimmung zu dieser Maßnahme. Gleichzeitig verwies er darauf, dass bisher davon ausgegangen worden sei, dass die abschließende Personalratsbeteiligung bereits im Rahmen der zuvor erfolgten Abordnung über die Beteiligte zu 1. erfolgt sei. In seiner Sitzung vom 29.11.2018 stimmte der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen im Bezirk des Beteiligten zu 3. der erfolgten Bestellung von Herrn L. -S. zum Datenschutzbeauftragten an Schulen beim Schulamt für den Rheinisch-Bergischen Kreis nachträglich zu. Am 19.12.2018 hat der Antragsteller den Antrag auf Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens gestellt. Im Zusammenhang mit der Bestellung der Herren X1. und L. -S. sei der Antragsteller von der Beteiligten zu 1. nur hinsichtlich deren jeweils erfolgter Abordnung zu den Beteiligten zu 2. und 3. beteiligt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe jedoch eine Beteiligung gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 Z. 6 LPVG NRW hinsichtlich der Bestellung dieser beiden Personen zu Datenschutzbeauftragten unter seiner Mitwirkung stattgefunden. Obwohl er auch insofern sein Beteiligungsrecht eingefordert habe, habe die Beteiligten zu 1. stets erklärt, dass ihm dies hier nicht zustehe. Hierauf könnten sich vielmehr nur die örtlichen Personalräte – Personalrat Grundschulen – berufen, weil allein diese die den für die Maßnahme zuständigen Schulämtern zugeordneten Personalvertretungen seien. Diese Rechtsauffassung sei jedoch falsch, weil daneben auch eine Beteiligung für den von ihm wahrgenommenen Zuständigkeitsbereich sicherzustellen sei. Die Beteiligte zu 1. müsse sich die Maßnahmen der Beteiligten zu 2. und 3. als eigene zurechnen lassen, um das dem Antragsteller insofern zustehende Beteiligungsrecht zu wahren. Anderenfalls müsse ihm ausnahmsweise ein eigenständiges Beteiligungsrecht unmittelbar gegen die Beteiligten zu 2. und 3. zugestanden werden. Nach entsprechendem gerichtlichem Hinweis hat der Antragsteller im Anhörungstermin erklärt, einen Anspruch auf Mitbestimmung gegenüber der Beteiligten zu 1. nicht länger aufrechterhalten zu wollen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Beteiligten zu 2. und 3. bei der Bestellung der Datenschutzbeauftragten I1. X. und D. L. -S. jeweils dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 Z. 6 LPVG NRW unterliegen. Die übrigen Beteiligten sind diesem Antrag entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, dass ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 Z. 6 LPVGE NRW allein den bei den Beteiligten zu 2. und 3. gewählten örtlichen Personalvertretungen zustehe. Insofern sei auch unerheblich, dass die/der Datenschutzbeauftragte auch an Schulen im Bereich des Antragstellers tätig sein werde. Eine Mehrfachbeteiligung verschiedener Personalräte finde sich nicht im LPVG NRW. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Antragsteller sich vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach §§ 79 ff. LPVG NRW nicht unmittelbar an die Beteiligten zu 2. und 3. gewandt hat, um das von ihm reklamierte Mitbestimmungsrecht einzufordern. Jedenfalls nach der insofern eindeutigen rechtlichen Positionierung der ihm zugeordneten Dienststelle, der Beteiligten zu 1., bei der es sich zugleich um die für die Beteiligten zu 2. und 3. zuständige Aufsichtsbehörde handelt, durfte er davon ausgehen, dass ein solches Ersuchen von vornherein keine Erfolgsaussichten haben würde und sich somit in einer bloßen Förmelei erschöpfen würde. Der Antrag ist aber nur zum Teil begründet. Dem Antragsteller steht allein hinsichtlich der Bestellung des Datenschutzbeauftragten L. -S. , der auch für die von ihm vertretenen Schulen zuständig sein soll, gegenüber dem Beteiligten zu 3. als der hierfür zuständigen Dienststelle ein auf dessen Zuständigkeitsbereich bezogenes eigenständiges Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 LPVG NRW zu. Allerdings handelt es sich bei dem Beteiligten zu 3. nicht um die ihm gemäß § 92 S. 1 LPVG in Verbindung mit § 2 S. 1 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 01.10.1984, zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.07.2015 (SGV.NRW.2035), zugeordnete Dienststelle im Sinne des § 88 Abs. 1 LPVG NRW. Regelmäßig hängt die Zuständigkeit der örtlichen Personalvertretung davon ab, dass der Dienststellenleiter, der der Personalvertretung als Partner zugeordnet ist, eine der Beteiligung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen, Beschl. vom 22.08.2004 – 1 A 1758/02.PVL –, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris. Die von dem Antragsteller repräsentierten Schulen finden sich nicht in dem Katalog des § 2 S. 1 Nr. 1-3 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer, in dem die dem Beteiligten zu 3. zugeordneten Schulformen aufgeführt sind, so dass ihm keine Dienststelleneigenschaft gegenüber dem Antragsteller zukommt. Entgegen der Auffassung der Beteiligten erschöpft sich die entsprechende personalvertretungsrechtliche Beteiligungspflicht aber nicht darin, der Maßnahme der Bestellung der Datenschutzbeauftragten - wie gehabt - allein durch den dem Beteiligten zu 3. zugeordneten Personalrat für Grundschulen zustimmen zu lassen. Diesem kommt nämlich seinerseits keine rechtliche Kompetenz zu, auch für das Lehrpersonal der anderen vom Zuständigkeitsbereich des Datenschutzbeauftragten erfassten weiteren Schulformen als Personalvertretung tätig zu werden. Somit fehlt es nach den Regelungen der bereits oben genannten VO über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer für diesen Personenkreis mit Blick auf die hier in Rede stehenden Maßnahme an einer den Schulämtern zugeordneten örtlichen Personalvertretung. Dies führt jedoch nicht dazu, dass insofern ein vertretungsloser Zustand hingenommen werden müsste. Einer solchen Sachlage ist vielmehr durch Anwendung der in § 78 Abs. 3 LPersVG NRW Rechnung zu tragen. Danach ist in den Fällen, in denen im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen Maßnahmen von einer Dienststelle beabsichtigt sind, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung besteht, an ihrer Stelle die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle zu beteiligen. Sofern in den Fällen des Abs. 1 S. 1 und 2 eine Stufenvertretung nicht besteht, tritt an deren Stelle der dortige Personalrat. Hier ist der Antragsteller als örtlicher Personalrat bei der Beteiligten zu 1. gegenüber dem Beteiligten zu 3. berufen, die Mitbestimmungsrechte gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 LPersVG NRW wahrzunehmen. Dies folgt daraus, dass auf der Ebene der Beteiligten zu 1. für die in der Zuständigkeit des Antragstellers liegenden Schulformen keine eigene Stufenvertretung besteht, die zunächst gemäß § 78 Abs. 3 LPersVG NRW an die Stelle der fehlenden Personalvertretung bei der die Maßnahme veranlassenden Dienststelle treten könnte. Vielmehr handelt es sich bei dem Antragsteller insofern um den der Beteiligten zu 1., die die für die Schulformen Gesamtschulen, Gemeinschafts-, Sekundarstufe und PRIMUS Schulen zuständige Dienststelle ist, zugeordneten örtlichen Personalrat. Dieser wiederum tritt jedoch in analoger Anwendung des § 78 Abs. 3 S. 3 LPersVG NRW auch für die vorliegende Verfahrenskonstellation vertretungsweise an die Stelle der nicht vorhandenen Stufenvertretung. Diese Analogie ist gerechtfertigt, weil es sich bei der hier in Rede stehenden Verfahrensgestaltung offensichtlich um eine vom Gesetzgeber nicht gesehene und auch nicht gewollte Konsequenz handelt, für die die gesetzlichen Regelungen keine Lösung bereithalten. Ohne sie würde die Folge eintreten, die durch die Einfügung des § 78 Abs. 3 S. 2 LPVG vermieden werden sollte: In den Fällen, in denen es sowohl an einer zuständigen Personalvertretung bei der die Maßnahme verantwortenden Dienststelle als auch an einer ersatzweise zuständigen Stufenvertretung fehlt, käme es zu einem vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewünschten beteiligungsfreien Vakuum, vgl. hierzu Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Kommentar zum LPVG NRW, Rn. 85 zu § 78. Dessen Vermeidung dient am ehesten die hier vorgenommene entsprechende Anwendung der ausdrücklich für die Fälle des § 78 Abs. 1 S. 1 und 2 LPVG NRW vorgesehenen Vertretungsregelung. Sachgerechtes Vorbild für das hier gewählte Beteiligungsmodell ist zusätzlich die für Lehrkräfte an Hauptschulen und an Förderschulen in § 89 Abs. 2 S. 1 LPVG NRW getroffene Regelung, wonach deren Bezirkspersonalräte, die gleichfalls im Übrigen als örtliche Personalräte bei der Bezirksregierung bestellt sind, die Aufgaben nach diesem Gesetz gegenüber beteiligungspflichtigen fachaufsichtlichen Maßnahmen der Schulämter wahrzunehmen haben. Unbegründet ist der Antrag hingegen, soweit er auch auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts gegenüber dem Beteiligten zu 2. gerichtet ist. Die Zuständigkeit des von ihm zum Datenschutzbeauftragten bestellten Herrn X. erstreckt sich ausweislich der entsprechenden Bestellung vom 2.07.2018 ausdrücklich nur auf Schulen (Grund-, Haupt- und Förderschulen), die der Schulaufsicht des Schulamtes für die Stadt Köln unterstehen. Damit sind hiervon keine Schulformen erfasst, für deren Lehrpersonal der Antragsteller personalvertretungsrechtlich zuständig ist. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.