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Urteil

14 K 9221/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0805.14K9221.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger aus der Stadt L. , pashtunischer Volkszugehöriger und ledig. Er will Ende März 2016 Afghanistan verlassen und über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich am 15. Mai 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein. In Bulgarien und Ungarn sind ihm nach seinen Angaben Fingerabdrücke abgenommen worden. Anfang Juni 2016 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl- und Flüchtlingsschutz. Im Laufe des Verfahrens ergab eine Abfrage der Datenbank EURO-DAC, dass der Kläger bereits im April 2016 in Bulgarien internationalen Flüchtlingsschutz beantragt hatte. In der Folge bat das Bundesamt unter dem 3. Juni 2016 die zuständigen bulgarischen Behörden, den Kläger zur Durchführung des Verfahrens zu übernehmen. Nachdem sie die Rückübernahme zunächst wegen fehlender Nachweise abgelehnt hatten, erklärten sie unter dem 28. Juni 2016, den Kläger nach Art. 18 (1) (b) der Dublin III-VO zur Durchführung des Verfahrens wieder aufzunehmen. Daraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 4. Oktober 2016 (mit Postzustellungsurkunde, die frühestens am 11. Oktober 2016 zur Post gegeben wurde) den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach dem Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Hiergegen hat der Kläger am 19. Oktober 2016 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (14 L 2481/16.A). Mit Beschluss vom 14. November 2016 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage an. Der Kläger trägt zur Begründung der Klage vor, dass er nicht nach Bulgarien zurückkehren könne, weil die humanitären Bedingungen dort menschenunwürdig seien. Die Flüchtlinge würden in Sammellagern eingesperrt und könnten sich nicht frei bewegen. Sie würden von den Wachleuten misshandelt und nicht regelmäßig versorgt. In der mündlichen Verhandlung am 24. April 2018 ist der Kläger informatorisch befragt worden und hat erklärt, dass er in dem Camp, indem er in Bulgarien untergebracht gewesen sei, nicht genug zu essen oder zu trinken bekommen habe. Wenn er 1 Minute zu spät zum Essen gekommen sei, habe er kein Essen mehr bekommen. Er sei immer eingeschlossen gewesen und habe sich nicht waschen oder pflegen können. Polizisten oder Sicherheitsleute hätten die Flüchtlinge immer wieder geschubst, getreten und mit Stöcken auf Rücken oder Beine geschlagen. Ansonsten seien sie nicht als Menschen wahrgenommen worden. Nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom selben Tag hat das Gericht Auskunft zum Stand und der möglichen Fortführung des Asylverfahrens des Klägers in Bulgarien eingeholt. Nach Auskunft der zuständigen bulgarischen Behörde ist das Verfahren des Klägers durch Entscheidung vom 12. Dezember 2016 eingestellt worden, weil er verschwunden war („Dissappearance“). Nach Auskunft des UNHCR vom 17. Dezember 2018, ergänzt unter dem 26. März 2019, wird nach dem bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetz ein Verfahren ausgesetzt, wenn die schutzsuchende Person innerhalb von zehn Werktagen nicht zu einem Termin mit den Behörden erscheint oder ihre Adresse ändert, ohne die Behörde davon zu unterrichten. Nach weiteren drei Monaten wird das Asylverfahren beendet, wenn die schutzsuchende Person sich nicht bei den Behörden meldet und erklärt, warum sie abwesend gewesen sei oder nicht habe kooperieren können. Bei Rücküberstellungen auf der Grundlage der Dublin-Verordnung wird bei Personen, die in Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt haben, der ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen worden ist, das Verfahren automatisch wieder eröffnet. Die Rücküberstellten werden bei der Ankunft in einem der von der Direktion für Einwanderung verwalteten Zentren für die vorübergehende Unterbringung vor der Abschiebung und nach Wiederaufnahme des Verfahrens in einem Aufnahmezentrum der Flüchtlingsagentur untergebracht. Schutzsuchende haben Anspruch auf Unterkunft, Verpflegung, Sozialhilfe sowie medizinische und psychologische Betreuung. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2016 aufzuheben. Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der zuständigen Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen . Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin, der das Verfahren gemäß § 76 Asylgesetz (AsylG) übertragen worden ist, entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist, auch soweit sie sich gegen die Unzulässigkeitserklärung richtet, als (isolierte) Anfechtungsklage statthaft – vgl. beispielsweise nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen; aus jüngerer Zeit Urteil vom 9. Januar 2019 – 1 C 36.18 –, juris Rz. 9 - und auch im Übrigen zulässig; sie wurde insbesondere fristgerecht erhoben (§ 34a Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG). Sie ist aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 4. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die rechtsgestaltende Regelung in dem angegriffenen Bescheid, dass der Antrag unzulässig ist (Ziffer 1) findet seine Rechtsgrundlage zum gemäß § 77 AsylG maßgeblichen aktuellen Zeitpunkt in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG i.V.m. den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin III-VO). Ein Asylantrag ist hiernach unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO oder aufgrund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist der Fall. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist nach den Regelungen der Dublin III-VO die Republik Bulgarien originär zuständig. Ob sich dies aus Art. 13 Dublin III-VO ergibt lässt sich nicht bestimmen. Gemäß Art. 13 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, für den auf der Grundlage von Beweismitteln bzw. von Eurodac-Daten festgestellt wird, dass der betreffende Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Grenze dieses Mitgliedstaats illegal überschritten hat; die Zuständigkeit endet nach 12 Monaten. Zwar hat der Kläger nach dem Ergebnis der Recherche des Bundesamtes in der Datenbank „Eurodac“ aus Afghanistan kommend die Grenze zu Bulgarien nach eigenen Angaben Anfang April 2016 überschritten und dort am 13. April 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz- und Flüchtlingsschutz gestellt. Es lässt sich aber nicht feststellen, ob er dort – was zwar zu vermuten ist, aber nach den Verwaltungsvorgängen nicht feststeht - illegal eingereist ist. Zudem könnte die Zuständigkeit insoweit zwischenzeitlich infolge der seitdem vergangenen Zeit geendet haben. Dies muss jedoch nicht geklärt werden, weil die Republik Bulgarien jedenfalls nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Danach ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich eine anderweitige vorrangige Zuständigkeit nach Kapitel III der Dublin III-VO nicht bestimmen lässt. Entsprechend hat das Bundesamt in dem nach Art. 20 ff Dublin III-VO vorgesehenen Verfahren am 3. Juni 2016 die zuständigen Behörden der Republik Bulgarien ersucht, den Kläger zur Durchführung des Verfahrens wieder aufzunehmen. Diese haben dem Ersuchen am 28. Juni 2016 zugestimmt und sich zur Aufnahme des Klägers bereit erklärt. Gründe dafür, dass die Zuständigkeit der Republik Bulgarien nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO entfällt oder die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 3 Dublin III-VO Gebrauch machen müsste, liegen nicht vor. Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO kann die Zuständigkeit des an sich zuständigen mitgliedsstaat auf den andern MS übergehen, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat – hier Republik Bulgarien - zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung des Antragstellers im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (EU-GrCH) mit sich bringen bzw. einen Verstoß gegen den insoweit übereinstimmenden Art. 3 der EMRK darstellen (der auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot darstellen würde). Der Europäische Gerichtshof hat die Maßstäbe - aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 GRCh für Asylbewerber und als Flüchtlinge bereits Anerkannte in gleicher Weise - für Rückführungen im Dublinraum präzisiert und partiell verschärft. Hiernach darf ein Asylbewerber aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich immer in einen anderen Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin III-VO eigentlich für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist oder ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstößt, d.h. die physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Ein solcher Verstoß gegen Art. 4 GRCh ist nur anzunehmen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 (Abubacarr Jawo) –, juris, Rn. 76 ff., insbesondere 92, und – C-297/17 (Ibrahim u.a.) –, juris Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre nach der „harten Linie“ des EuGH - so die Bewertung durch den VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5 - erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden („Bett, Brot und Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 92,93 mwN Dieser „harten Linie“ schließt sich das Gericht an. Sie ist die konsequente Anwendung der Maßstäbe, die der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in anderen Zusammenhängen zur Bedeutung und Tragweite von Art. 4 GrCh entwickelt hat, dem Art. 3 EMRK entspricht. Der EGMR betont in ständiger Rechtsprechung, dass Art. 4 GrCh/ Art. 3 EMRK nicht so ausgelegt werden kann, dass die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, einen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Person das Recht auf eine Wohnung oder finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können daher nur in ganz außergewöhnlichen Fällen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK darstellen und ein Abschiebeverbot begründen. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – Tarakhel ./. Switzerland, 29217/12 –, NvwZ 2015, 127 ff. Die vorliegenden Erkenntnisquellen bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit durch extreme materielle Not derzeit jedenfalls für gesunde und arbeitsfähige Männer im Zeitpunkt der Rücküberstellung, während des Asylverfahrens oder nach unterstellter Zuerkennung von internationalem Schutz in Bulgarien erreicht wird. Ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 -, juris. Schutzsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus anderen Mitgliedstaaten nach Bulgarien rückgeführt werden (2018 erfolgten 86 Rücküberstellungen), haben keine Schwierigkeiten, das Asylverfahren fortzuführen, wenn sie Bulgarien verlassen haben, bevor ihr Antrag abschließend inhaltlich geprüft wurde. Nach Art. 77 Abs. 4 Satz des bulgarischen Gesetzes über Asyl und Flüchtlinge (AuFG) wird das Verfahren automatisch wieder eröffnet, wenn es – wie beim Kläger – ohne inhaltliche Prüfung in absentia abgeschlossen wurde. Die zuständige Behörde informiert die Grenzpolizei von der erwartenden Ankunft des Schutzsuchenden und bereitet eine Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens vor. Ankommende Personen werden darüber unterrichtet, dass sie verpflichtet sind, sich bei der staatlichen Asylbehörde vorzustellen, meist schon am folgenden Tag. Dort erhalten sie die Entscheidung, dass das Verfahren wieder eröffnet wird. In der Folge werden sie in ein Aufnahmezentrum der Flüchtlingsagentur SAR (State Agency for Refugees) überstellt, wo sie Unterkunft und Verpflegung erhalten. Sie haben Anspruch auf Sozialhilfe sowie medizinische und psychologische Betreuung (Art. 29 AuFG). Auskunft des UNHCR an das erkennende Gericht im vorliegenden Verfahren vom 17. Dezember 2018 und Ergänzung vom 26. März 2019; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das erkennende Gericht im vorliegenden Verfahren vom 28. Januar 2019; vgl. auch Helsinki Foundation for Human Rights, Asylum Information Database (AIDA), Country Report Bulgarien, veröffentlicht vom European Council on Refugees and Exiles (Stand: 31. Dezember 2018), S. 28 f.; Zwar hat die EU-Kommission im November 2018 offiziell die unzureichende Umsetzung der europäischen Verfahrensrichtlinie gegenüber der Republik Bulgarien angemahnt. Sie betrifft die Unterbringung und rechtliche Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen, zutreffende Identifizierung und Unterstützung von besonders verletzlichen Schutzsuchenden, fehlende Unterstützung durch Rechtsbeistände, Inhaftierung von Schutzsuchenden und fehlende Sicherheitsvorkehrungen im Haftverfahren. Vgl. AIDA, Country Report Bulgarien, a.a.O., Overview of the main changes since the previous report update, Compliance with asylum acquis, S. 11 Nichtsdestotrotz bietet die bulgarische Rechtslage zur Durchführung von Schutzverfahren und die Vollzugspraxis zumindest im Grundsatz die Schutzgewährung für Flüchtlinge bzw. internationalen subsidiären Schutz und stellt die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage für Schutzbewerber gemessen an den oben dargelegten grund- und menschenrechtlichen Maßstäben in genügendem Maß sicher. Dies gilt auch für die Situation nach einer unterstellten Zuerkennung von internationalem Schutz, die nach den o.g. Urteilen des EuGH mit zu berücksichtigen ist. Vgl. zum rechtlichen Rahmen und der Situation von Flüchtlingsbewerbern, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutz in Bulgarien ausführlich AIDA, Country Report Bulgarien, a.a.O.; so auch mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den aktuellen Erkenntnismitteln VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 -, juris Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf Sozialhilfe, die jedoch ohne eine feste Meldeadresse außerhalb von Aufnahmezentren nicht gewährt wird. Sie steht damit faktisch nicht zur Verfügung. Weiter haben sie Anspruch auf Unterbringung in sogenannten Zentren für temporäre Unterkunft für 3 Monate pro Jahr, verlängerbar um weitere 3 Monate. Nach den Regelungen des im Juli 2017 verabschiedeten Integrationsgesetzes können sie auch finanzielle Unterstützung zu den Mietkosten für bis zu 6 Monaten erhalten. Da die in dem Gesetz vorgesehenen Integrationsleistungen jedoch in der Praxis nicht umgesetzt werden, wird anerkannten Flüchtlingen erlaubt, bis zu 6 Monate weiter in der Aufnahmezentren zu wohnen. Bis Ende 2018 haben davon 29 anerkannte Flüchtlinge Gebrauch gemacht. Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus haben automatisch bedingungslosen Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie stehen jedoch den üblichen Hindernissen wie insbesondere mangelnden Sprachkenntnissen oder fehlender Ausbildung gegenüber. Jedoch bestehen nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes für erwerbsfähige Flüchtlinge durchaus Chancen, eine Arbeitsstelle beispielsweise in der Gastronomie zu finden. Ebenso haben anerkannte Schutzberechtigte Zugang zu einer Krankenversicherung für die medizinische Basisbehandlung, wenn sie arbeitstätig sind oder den Beitrag von 9,40 € im Monat aus eigenen Mitteln aufbringen. Nicht krankenversicherte Personen erhalten eine kostenfreie Notfallversorgung. Nach alledem fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der gesunde und arbeitsfähige Kläger nach einer Rücküberstellung nach Bulgarien ernsthaft und konkret Gefahr läuft, menschenwürdewidrig zu verelenden. Auch der Vortrag des Klägers zu seinen Erfahrungen in Bulgarien während des kurzen Aufenthalts in einem (offenen oder geschlossenen) Aufnahmezentrum gibt dafür nichts her. Es sind auch keine besonderen individuellen Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die ausnahmsweise Anlass für eine andere Bewertung geben. Vielmehr spricht alles dafür, dass es ihm in Bulgarien gelingen kann, eine Arbeitsstelle zu finden und damit die Grundlage für eine gesicherte Wohnung und Krankenversicherung zu schaffen. So hat er es nach den Verwaltungsvorgängen auch hier in Deutschland bereits wenige Monate nach seiner Einreise geschafft, die notwendige Arbeitserlaubnis zu erhalten, um als Helfer im Lagerwesen, Transport und Produktion zu arbeiten. Die Zuständigkeit der Republik Bulgarien ist auch nicht durch Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 Dublin III-VO+) auf die Bundesrepublik übergegangen. Die Frist wurde zwar am 28. Juni 2016 dadurch in Lauf gesetzt, dass die Republik Bulgarien der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass sie das Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch annimmt. Sie wäre daher am 28. Dezember 2016 abgelaufen. Sie wurde jedoch vor ihrem Ablauf dadurch unterbrochen, dass der Kläger am 19. Oktober 2016 Klage erhoben und gleichzeitig den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids beim erkennenden Gericht beantragt hat. Dieser wirksame, insbesondere rechtzeitig gestellte Antrag hat zur Folge, dass bis zu einer Entscheidung darüber die angeordnete Abschiebung nicht vollzogen werden darf und die Frist bis zu einer Entscheidung des Gerichts über diesen Aussetzungsantrag unterbrochen wird (und nicht lediglich gehemmt). Wird der Antrag abgelehnt, beginnt sie erneut zu laufen. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2016 – 1 C 15.15 –, juris Rn. 11 mwN; Gibt das Verwaltungsgericht diesem Antrag - wie hier geschehen - statt, endet die aufschiebende Wirkung nach § 80b Abs. 1 VwGO mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels, wenn nicht das Oberverwaltungsgericht nach § 80b Abs. 2 VwGO auf Antrag die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung anordnet. Dioe Überstellungsdfrist beginnt daher frühestens mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung erneut zu laufen. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6.16 – , juris Rn. 15 Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für ein Abschiebungsverbot in Bezug auf die Republik Bulgarien, die in der Abschiebungsanordnung als Zielstaat bezeichnet wurde, vorliegen. Insbesondere droht dem Kläger dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. Die Anordnung des Bundesamtes in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides ist nach § 34a und § 27a AsylG ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat erkennbar ihr Ermessen erkannt und von diesem Gebrauch gemacht. Insoweit hat der Kläger im Gerichtsverfahren keinerlei Umstände vorgetragen, die auf eine ermessensfehlerhafte Handhabung der konkret verhängten Ausreisefrist von 30 Monaten hindeuten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.“