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Urteil

20 K 881/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0808.20K881.18.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen. In der Nacht vom 16. auf den 17.04.2017 (Ostermontag) wurden gegen 3:59 Uhr Polizeibeamte des Beklagten zu einem Einsatz in das Lokal „I. ´s“ in die I1. . 00 nach L. -F. gerufen. Im Einsatzprotokoll ist als Einsatzanlass „Randalierer“ bzw. „Hausfriedensbruch“ angegeben. Die Einsatzleitstelle des Beklagten wurde durch den Zeugen T. , der nebenberuflich als Sicherheitsberater und Türsteher des Lokals tätig ist, telefonisch kontaktiert. Im Einsatzprotokoll ist dazu vermerkt „weibliche Dame (30 J) will die Lokalität nicht verlassen, haben nur männliche Türsteher und wollen die Frau lieber nicht anfassen“. Die Einsatzkräfte der Wache F. , die Zeugen PK B. und PK C. , wurden durch den Zeugen T. am Lokal in Empfang genommen und trafen unstreitig im Lokal auf die Klägerin. Im Verlaufe des Abends hat die Klägerin unstreitig Alkohol konsumiert. Dass sie auf die Ansprache der Polizeibeamten nicht reagierte und sodann von diesen aus dem Lokal verbracht wurde, ist ebenfalls unstreitig, ebenso, dass sie mit einer Identitätsfeststellung nicht einverstanden war. Im Verlaufe des Einsatzes wurden der Klägerin Handfesseln angelegt. Um 4:15 Uhr wurde sie schließlich von den Einsatzkräften mit dem Dienstfahrzeug in den Polizeigewahrsam nach L. -L1. verbracht. Die weiteren Einzelheiten des polizeilichen Einsatzes und das Verhalten der Klägerin, sind zwischen den Beteiligten streitig, insbesondere ob der Klägerin ein Platzverweis erteilt wurde, sie Anlass zu der Annahme gegeben hat, die Örtlichkeit nicht verlassen bzw. (erneut) einen Hausfriedensbruch o.ä. begehen zu wollen und schließlich ob Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittelkonsum der Klägerin vorlagen. In der von dem Zeugen PK B. nach Einlieferung der Klägerin um 4:58 Uhr gefertigten Freiheitsentziehungsanzeige ist zum Einsatz u.a. vermerkt, die alkoholisierte Betroffene sei durch das zuständige Sicherheitspersonal aus der Örtlichkeit (I. ’s Bistro) verwiesen worden, da sie im Objekt geraucht habe. Während der Sachverhaltsaufklärung habe sie sich äußerst aggressiv (verbal) verhalten. Sie habe immer wieder geschrien, nichts gemacht zu haben. Polizeilichen Aufforderungen, u.a. ihre Identität preiszugeben, habe sie nicht Folge geleistet. Im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung habe sie Widerstand geleistet, daher seien ihr Handfesseln angelegt worden. Aufgrund des Verhaltens der Klägerin, welches augenscheinlich im Zusammenhang mit der Alkoholkonzentration gestanden habe, sei die weitere Provokation von Konflikten in Abwesenheit der Beamten zu erwarten gewesen. Sie sei daher nach § 35 PolG NRW in Gewahrsam genommen worden. Eine ärztliche Untersuchung sei danach nicht für erforderlich gehalten worden. Laut Eintrag in der Einlieferungsanzeige des Beklagten traf die Klägerin um 4:25 Uhr beim Polizeigewahrsam in L. -L1. ein. Unmittelbar nach Einlieferung wurde bei der Klägerin ein Atemalkoholtest durchgeführt, der laut Vermerk in der Einlieferungsanzeige einen Wert von 0,79 mg/l ergab. Durch den Wachdienstführer (WDF) des Polizeigewahrsamsdienstes (PGD), den Zeugen PHK N. -H. , wurde die körperliche Durchsuchung der Klägerin angeordnet. Zur Begründung der Anordnung vermerkte der Zeuge in der Einlieferungsanzeige „BTM“ bzw. „Konsum von ?“. Durchgeführt wurde die Durchsuchung durch zwei Polizistinnen. Sie umfasste die Nachschau am unbekleideten Körper. Dabei ist die Klägerin - nach ihren unwidersprochenen Angaben - der Aufforderung gefolgt, nacheinander zunächst den Oberkörper und dann die untere Körperhälfte zu ent- und wieder anzukleiden. Für den Gewahrsam im PGD wurde die Videoüberwachung der Klägerin angeordnet und die Klägerin in die Zelle Nr. 25 verbracht. In der Zellenkontrollkarte sind als besondere Hinweise /Warnungen in der Kopfzeile die Atemalkoholkonzentration bei Einlieferung und unter der Rubrik BTM ein Fragezeichen vermerkt. Es sind ferner viertelstündliche Zellenkontrollen vermerkt sowie das Ergebnis eines weiteren gegen 5:15 Uhr durchgeführten Atemalkoholtests (Wert 0,66 mg/l). Um 6:30 Uhr wurde die Klägerin aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Mit Schreiben vom 21.04.2017 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte für die Klägerin und bat den Beklagten um Auskunft über den Grund der Ingewahrsamnahme sowie um Überlassung polizeilicher Dokumentationen des Einsatzes und des Gewahrsams. Mit Schreiben des Zeugen PHK N1. vom 12.06.2017 wurde daraufhin seitens des Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin aufgrund fehlenden sozial-adäquaten Verhaltens von Mitarbeitern des I. `s der Lokalität verwiesen worden sei, sich aber uneinsichtig gezeigt und das Lokal nicht verlassen habe. Daraufhin sei die Polizei verständigt worden. Die eingesetzten Beamten seien vor Ort auf die stark alkoholisierte Klägerin getroffen (gegen 4:30 Uhr annähernd 1,6 Promille). Deren ausgeprägte Stimmungsschwankungen hätten auch den Eindruck des Konsums von Betäubungsmitteln erweckt. Gezeigt hätten sich diese durch verbale Aggression bzw. Pöbeleien (z.B. „Ihr scheiß Penner!“), lautstarkes Schreien und auch durch unangemessene Fröhlichkeit und Auslachen der Beamten bei der Erläuterung der Maßnahmen. Der Eindruck des Betäubungsmittelkonsums sei auch bei der Aufnahme in den Polizeigewahrsam durch die Beamten des PGD geteilt und entsprechend dokumentiert worden. Die Klägerin habe ein Verlassen der Lokalität, trotz mehrfacher Aufforderung der Beamten, abgelehnt. Sie habe sich auch gegen das Herausführen durch die Beamten gesperrt. Der anschließenden Anordnung, sich auszuweisen sei sie nicht nachgekommen (“Ihr gekriegt gar nichts von mir!“). Aufgrund dieses Verhaltens habe eine Eskalation der Situation seitens der Klägerin befürchtet werden müssen, weshalb ihr zur Verhinderung von Straftaten ein Platzverweis erteilt worden sei. Dieser habe eine Identitätsfeststellung erforderlich gemacht. Mangels Einsicht und Kooperationsbereitschaft der Klägerin habe zur Feststellung der Identität die Handtasche der Klägerin nach Ausweisdokumenten durchsucht werden müssen. Dem Platzverweis sei die Klägerin nicht nachgekommen. Daher sei sie sowohl zur Verhinderung von Straftaten als auch zur Durchsetzung des Platzverweises in Gewahrsam genommen worden. Die Maßnahme sei auch erforderlich gewesen, denn Angehörige denen sie hätte anvertraut werden können, seien nicht ermittelbar gewesen. Darüber hinaus sei die Klägerin durch Rauschmittel stark beeinträchtigt gewesen, was sich durch Störungen der Wahrnehmungen als auch des Denkens gezeigt habe, so dass auch ein Handeln zum Schutz der Klägerin erforderlich zu sein schien. Das aggressive und unkooperative Verhalten der Klägerin habe die Annahme von Übergriffen auf die eingesetzten Beamten und daher den Einsatz von Stahlhandfesseln gerechtfertigt. Die Klägerin sei aufgrund ihres Zustandes in einer Mehrzweckzelle mit Videoüberwachung untergebracht und engmaschig kontrolliert worden. Diese Vorgehensweise sei nur im Ausnahmefall zum Schutz der Person vorgesehen. Im vorliegenden Fall sei sie erforderlich und geboten gewesen. Mit Schreiben vom 11.08.2017 – gerichtet an den PGD des Beklagten – bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergänzend um Angaben zum Grund der Durchsuchung und der Entkleidungsmaßnahme. Daraufhin wurde mit Schriftsatz vom 07.09.2017 durch EPHK L2. (PSD/PGD L) mitgeteilt, bei der Aufnahme der Klägerin in den Polizeigewahrsam habe ein Alkoholtest mit dem Atemalkoholgerät einen Wert von 0,79 mg/l (also 1,58 Promille) ergeben. Aus dem auffälligen, wesensveränderten Verhalten der Klägerin hätten sich darüber hinaus Anhaltspunkte ergeben, die auf einen möglichen Konsum auch anderer Substanzen (Betäubungsmittel bzw. Medikamente) hingewiesen hätten. Da derartige Substanzen erfahrungsgemäß oftmals in der Unterwäsche mitgeführt bzw. versteckt würden, sei vor diesem Hintergrund eine vollständige und gründliche Durchsuchung der Klägerin erforderlich gewesen. Die Klägerin hat am 31.01.2018 Klage erhoben. Zur Klagebegründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe am Abend des 16.04.2017 gegen 23:00 Uhr gemeinsam mit ihrer Freundin, der Zeugin T1. C1. , den Club I. `s aufgesucht. Während des Abends habe sie auch Alkohol zu sich genommen. Gegen 3:00 Uhr, sie habe sich in der Nähe der Tanzfläche befunden, ihre Begleiterin, die Zeugin C1. , sei zu diesem Zeitpunkt woanders gewesen, sei sie von zwei Personen in ziviler Kleidung angesprochen worden, die sie zunächst nicht genau habe einordnen können. Die Personen seien nicht als Polizeibeamte erkennbar gewesen und hätten sich als solche auch nicht offenbart. Daher habe sie auf ihre Ansprache nicht reagiert. Sie sei durch die Personen ohne Vorwarnung „auf Knien auf den Boden gedrückt und ihre Hände mit Kabelbindern auf dem Rücken fixiert“ worden, wodurch sie Prellungen erlitten habe. Sie sei dann in den Eingangsbereich des I. `s geführt worden. Dort seien auf ihre Veranlassung hin die Rechnung bezahlt und ihre Jacke herausgegeben worden. Sie selbst sei zu diesem Zeitpunkt fixiert gewesen. Sie sei dann zu einem Bully geführt worden, der nach außen nicht als Polizeiwagen erkennbar gewesen sei. Dennoch habe sie in diesem Moment gemutmaßt, dass es sich bei den Personen nicht nur um Sicherheitspersonal, sondern um Polizeibeamte handeln musste. Von diesen sei sie direkt unter Anwendung unmittelbaren Zwangs in das Fahrzeug auf die hintere Sitzbank gedrückt worden, wobei gegen ihr Schienbein getreten worden sei. Anschließend sei der Zeugin C1. wegen der zusammengeschlossenen Fahrräder der Schlüssel ausgehändigt und sie ohne weiteres Abwarten zur Polizeiwache verbracht worden. Ob die auf der Wache gemessene Atemalkoholkonzentration zutreffe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Sie sei dann aufgefordert worden, vor zwei weiblichen Polizeikräften nacheinander den Oberkörper und die untere Körperhälfte vollständig zu entkleiden und wieder anzuziehen. Aus der polizeilichen Dokumentation der Ingewahrsamnahme und der Freiheitsentziehung ergäben sich keine Hinweise auf einen möglichen Konsum anderer Substanzen als Alkohol (Betäubungsmittel oder Medikamente). Auch sei auf dem Einlieferungsformblatt die Kategorie „verhaltensauffällig“ nicht angekreuzt worden. Die Klägerin führt dazu ergänzend aus, die Schilderung entspreche ihrer Wahrnehmung, einige Ungereimtheiten könnten mit der Schnelligkeit des Geschehens erklärt werden. Die konkreten Stellungnahmen der eingesetzten Beamten seien in Ansehung des Zeitablaufs ungewöhnlich und letztlich auch unstimmig. Unzutreffend sei, dass sie die Örtlichkeit nicht habe verlassen wollen und dies gegenüber den Beamten kundgetan habe. Vielmehr sei sie unmittelbar von drinnen zum Fahrzeug geführt worden. Ihr habe auch gar nicht die Möglichkeit eingeräumt werden sollen, direkt nach Hause zu gehen, denn an dem der Zeugin C1. übergebenen Schlüssel hätte sich erkennbar auch ihr Haustür- und Wohnungsschlüssel befunden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Ingewahrsamnahme sei rechtswidrig erfolgt. Es sei weder ein Schutzgewahrsam erforderlich gewesen, noch hätten die Voraussetzung für eine Ingewahrsamnahme gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 PolG NRW vorgelegen. Die Annahme, dass sie weiterhin Konflikte provozieren würde, sei weder zutreffend, noch ein ausreichender Grund für die Maßnahme; Straftaten hätten laut Einsatzbericht insoweit keine Rolle gespielt. Weder die Erteilung eines Platzverweises noch dessen Nichtbefolgung sei in der Freiheitsentziehungsanzeige vermerkt worden. Auch komme die Nichtbefolgung eines Platzverweises nicht in Betracht, denn sie habe das Lokal zwar verärgert und mit Unverständnis, jedoch anstandslos und endgültig verlassen. Zudem habe sie noch veranlasst, dass ihre Freundin ihre Rechnung bezahlte und ihre Jacke mitgenommen. Sie habe danach - nachdem sie durch die Polizeibeamten aus dem Lokal verbracht worden sei - nach Hause gehen wollen, was ihr aufgrund der sofortigen Verbringung in das Fahrzeug und des unverzüglich Losfahrens nicht möglich gewesen sei. Die Durchsuchung im vollständig entkleideten Zustand sei ebenfalls rechtswidrig erfolgt. Dies ergebe sich bereits aus der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme. Und auch wenn eine bloße äußere Durchsuchung nicht zu beanstanden gewesen wäre, so hätten doch die Voraussetzungen für eine nach § 39 PolG NRW zulässige und die Entkleidung einschließende Durchsuchung in ihrem Fall nicht vorgelegen. Denn weder aufgrund ihres Verhaltens, noch aus den sonstigen Umständen hätten sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Sie Betäubungsmittel in ihren Körperöffnungen hätte versteckt haben können. Sie sei vollkommen überraschend und auch nur vorübergehend in Gewahrsam genommen worden. Ein planmäßiges Einschleusen von Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Intimbereich sei daher fernliegend gewesen. Es hätten auch keine Tatsachen vorgelegen, die die Annahme des Konsums von Betäubungsmitteln oder Medikamenten und des Mitsichführens gerechtfertigt hätten. Der bloße Zweck, nach Betäubungsmitteln zu suchen, rechtfertige jedenfalls für sich genommen keine Entkleidung. Die Ausführungen des Beklagten mit Schreiben vom 12.06.2017 zu ihrem Verhalten bzw. ausgeprägten Stimmungsschwankungen träfen nicht zu. Und selbst wenn man diese als zutreffend unterstellen würde, sei zu berücksichtigen, dass ihr Verhalten darauf zurückzuführen sei, dass sie von als Polizisten nicht erkennbaren Männern unvermittelt während einer Party mitgenommen worden sei. Spätestens aber nach der freiwillig ermöglichten Alkoholmessung hätten für die Annahme des Mitsichführens von Sachen bzw. Betäubungsmitteln keine Anhaltspunkte mehr bestanden. Die vage Vermutung, es könnten möglicherweise BTM konsumiert und am Körper versteckt worden seien, sei nicht ausreichend gewesen. Die Maßnahme sei daher unverhältnismäßig gewesen. Eine konkrete Einzelfallbeurteilung, wie sie von der Beklagten behauptet werde, sei auch anhand der Einlieferungsanzeige nicht erkennbar. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1. festzustellen, dass die Ingewahrsamnahme durch Einsatzkräfte der Polizei in der Nacht vom 16.04. auf den 17.04.2017 in L. rechtswidrig war und 2. festzustellen, dass die Anordnung von Einsatzkräften der Polizei, sich vollständig einschließlich der Unterwäsche zu entkleiden, rechtswidrig war. In der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2019 hat die Klägerin den Antrag zu 1) nach Hinweis des Gerichtes zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr nur noch, festzustellen, dass die Anordnung von Einsatzkräften der Polizei, sich vollständig einschließlich der Unterwäsche zu entkleiden, rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung gibt der Beklagte die Angaben des Einsatzprotokolls wieder und führt des Weiteren unter Vorlage dienstlicher Äußerungen der Zeugen PK B. , PK C. und PHK N. -H. sowie des PK Noé aus März 2018 Folgendes aus: Den eingesetzten Polizeibeamten sei vor Ort durch den Mitarbeiter des Lokals, den Zeugen T. , geschildert worden, dass die Klägerin in der Gaststätte rauchen würde, obwohl das nicht erlaubt sei und dass sie dem daraufhin ausgesprochenen Hausverbot zudem nicht Folge geleistet habe. Es sei davon auszugehen, dass der Zeuge T. das Hausverbot ausgesprochen und mangels Unterstützung durch weibliches Personal die Polizei zur Durchsetzung dieses Hausverbots hinzugerufen habe. Die Beamten seien von dem Zeugen zur Klägerin geführt worden. Beide Beamten hätten die Polizeiuniform getragen und seien somit eindeutig als Polizeibeamte zu erkennen gewesen. Die Klägerin habe die Polizeibeamten von oben bis unten gemustert und sich dann wieder abgewandt. Auf die Aufforderung der Beamten, sie in den ruhigeren Vorraum der Gaststätte zum Gespräch zu begleiten, habe sie nicht reagiert. Das Verhalten der Klägerin sei sehr ungewöhnlich gewesen. Sie habe die Beamten ignoriert und so getan, als seien diese gar nicht anwesend. Als die Klägerin weiterhin nicht reagiert habe, sei sie durch die Beamten in Richtung Ausgang bugsiert, d.h. – so die übereinstimmenden Angaben der Beamten – mit der flachen Hand der Beamten auf ihrem Rücken in Richtung Ausgang geschoben worden. Sie habe sich gewehrt, indem sie nur widerwillig und schwerfällig der Bewegung gefolgt sei. Eine – wie von der Klägerin beschriebene – Fesselung auf der Tanzfläche habe nicht stattgefunden. Im Ein- und Ausgangsbereich des Lokals sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass sie ein Hausverbot bekommen habe und das Lokal daher verlassen müsse. Sie habe daraufhin sinngemäß erklärt, dass sie machen könne, was sie wolle und nicht gehen werde. Da die Klägerin die Örtlichkeit auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht habe verlassen wollen, sei sie nach ihrem Ausweis gefragt und auf die Tatsache hingewiesen worden, dass sie sich bei Nichtbefolgung des Hausverbotes strafbar mache. Die Klägerin habe dazu angegeben, sie werde unter keinen Umständen ihren Ausweis zeigen. Der Zeuge PK B. habe daraufhin selbstständig ihr Portemonnaie aus ihrer sichtbar offenen Handtasche genommen. Dies habe die Klägerin deutlich verärgert und sie habe den Beamten angegriffen, um ihm das Portemonnaie wieder zu entreißen. Die Beamten hätten die Klägerin sodann am Arm zum Streifenwagen geführt. Durch den Ortswechsel hätten sie sich eine veränderte Kooperationsbereitschaft erhofft, um der Klägerin in Ruhe die Sachlage erklären zu können. Die Klägerin habe sich jedoch weiterhin unkooperativ verhalten und unablässig versucht, PK B. das Portemonnaie und den Ausweis zu entreißen. Dies habe eine Fesselung der Klägerin aus Gründen der Eigensicherung und zur Durchführung der polizeilichen Maßnahme notwendig gemacht. Die Klägerin sei mittels Handschellen gefesselt worden und zwar außerhalb des Lokals vor dem Streifenwagen. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum sich die Schilderung der Klägerin auf eine Fesselung mittels Kabelbinder auf der Tanzfläche beziehe. Der Streifenwagen sei ein blau-silberner VW-Bulli T5 mit der deutlichen Aufschrift „Polizei“ gewesen. Es sei zudem unzutreffend, dass die Ingewahrsamnahme ohne Ankündigung erfolgt sei. Der Klägerin sei ausdrücklich erklärt worden, dass sie zusätzlich zu dem Hausverbot des Lokals einen polizeilich angeordneten Platzverweis erhalte, der bei Nichtbefolgung auch mittels Ingewahrsamnahme durchgesetzt werden könne. Die Klägerin habe weiterhin unkooperativ reagiert und angefangen die Beamten zu beleidigen (“Penner“ und ähnliches). Auch der Begleitung der Klägerin sei erklärt worden, dass die Klägerin bei Nichtverlassen der Örtlichkeit mit zum Polizeipräsidium genommen würde. Zutreffend sei, dass der Begleiterin der Klägerin der Fahrradschlüssel gegeben worden sei. Der Klägerin sei dann noch ein weiteres Mal erklärt worden, dass Sie nun letztmalig die Möglichkeit bekomme, die Örtlichkeit selbstständig zu verlassen – alleine oder in Begleitung ihrer Freundin – da sie andernfalls zur Durchsetzung des Platzverweises in Gewahrsam genommen werden müsse. Die Klägerin habe weiterhin abweisend reagiert, die Beamten erneut beleidigt und dem Platzverweis nicht Folge geleistet. Vielmehr habe sie sinngemäß angegeben, dass man sie dann eben einsperren solle. Die Klägerin sei mehrfach auf die Konsequenzen des Nichtbefolgens des Platzverweises hingewiesen worden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Ingewahrsamnahme für die Beamten eine Mehrarbeit und vermeidbare Bindung des Einsatzfahrzeuges für mögliche andere Einsätze bedeutet habe. Die Maßnahmen der Beamten seien nicht zu beanstanden. Der Platzverweis sei erfolgt, um die Gefahr des Hausfriedensbruchs abzuwehren und die Ingewahrsamnahme sei zur Durchsetzung des Platzverweises unerlässlich gewesen. Die Klägerin habe die Örtlichkeit nicht verlassen wollen und dies auch nicht getan, sondern mehrfach angegeben, dass sie nicht gehen werde. Darüber hinaus habe sich die Klägerin während der Fahrt zum Polizeigewahrsam trotz Fesselung abgeschnallt und auf den Boden geworfen. PK C. habe die Klägerin wieder angeschnallt; dabei habe diese erhebliche Gegenwehr geleistet. Es sei anzunehmen, dass die Wahrnehmung der Klägerin durch den Konsum berauschender Mittel verzerrt gewesen sei. Die Beamten hingegen seien aufgrund der Anfrage des Prozessbevollmächtigten, gestellt drei Tage nach dem Vorfall, innerhalb kürzester Zeit an den Vorfall erinnert und zum Einsatzablauf befragt worden. Ihre daher detaillierte Erinnerung sei Gegenstand des Schreibens des Zeugen PHK N1. . Danach habe die Klägerin nicht nur nach Alkohol gerochen und schien auch deutlich alkoholisiert zu sein, sie habe auch Schwierigkeiten mit ihrer Koordination gehabt. Außerdem habe sie schwankende Gemütszustände gezeigt und sich in einer ungewöhnlichen Art gebärdet, die von hysterischem Lachen bis hin zur Lethargie gereicht habe. Ein derartig inkonstantes Verhalten sei bei dem reinen Genuss von Alkohol untypisch. Alle an dem Einsatz beteiligten Polizeibeamten hätten dieses Verhaltensmuster auf die wahrscheinliche Einnahme von Betäubungsmitteln zurückgeführt. Im PGD sei aufgrund dieser Verdachtsmomente eine vollständige Durchsuchung der Klägerin mit dem Zweck des Auffindens von Betäubungsmitteln vom diensthabenden Wachdienstführer, dem Zeugen PHK N. -H. , angeordnet worden. Dieser habe sich bei seiner Entscheidung auf die vorliegenden Fakten des konkreten Einzelfalles bezogen und zwar sowohl auf seine eigene Wahrnehmung, als auch auf die Wahrnehmungen und Schilderungen der einliefernden Beamten. Auch für den Wachdienstführer seien die starken Stimmungsschwankungen Grund für die Annahme eines Mischkonsums (von Betäubungsmitteln oder Medikamenten und Alkohol) gewesen. Aus Gründen der Fürsorgepflicht habe ausgeschlossen werden müssen, dass die Klägerin weitere Betäubungsmittel bei sich führte, die sie während des Zellenaufenthaltes hätte zu sich nehmen können. Zwar sei nicht mehr nachvollziehbar, weshalb in der Einlieferungsanzeige der Aspekt „verhaltensauffällig“ nicht angekreuzt worden sei, die Annahme eines Mischkonsums sei jedoch dokumentiert durch den Vermerk „BTM“ (Abkürzung für Betäubungsmittel) im Kommentarfeld der Durchsuchungsanordnung. Zudem sei in der Einlieferungsanzeige hinter „Konsum von“ und auf der Zellen Kontrollkarte hinter „BTM“ ein Fragezeichen notiert worden. Dies zeige, dass die Durchsuchung nicht routinemäßig, sondern im Rahmen einer konkreten Einzelfallbeurteilung erfolgt sei. Die vollständige Durchsuchung sei von zwei Polizeibeamtinnen unter Berücksichtigung der formellen Formvorschriften durchgeführt worden. Sie sei durch das sukzessive Entkleiden möglichst schonend erfolgt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Zeugen C1. , T. , PHK N1. , PK B. , PK C. und PHK N. -H. zu den Vorgängen am 17.04.2017 vernommen worden. Bezüglich ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08.08.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klägerin die Klage – hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme (Antrag zu 1) – zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme gerichtete Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bzw. als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die statthafte Klage ist auch zulässig, denn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist gegeben. Bei der hier allein noch streitgegenständlichen Anordnung handelt es sich um eine kurzfristig sich erledigende polizeiliche Maßnahme, die zugleich einen erheblichen Eingriff in grundgesetzlich besonders geschützte Rechtspositionen darstellt. Für diese ist ein durch Art. 19 Abs. 4 GG geschütztes Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Gerade Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG dar. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die an die Klägerin ergangene Anordnung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klägerin wurde am 17.04.2017 im Polizeigewahrsam des Beklagten aufgefordert, sich zum Zwecke der Durchsuchung vollständig, d.h. einschließlich der Unterwäsche, zu entkleiden. Als Rechtsgrundlage kommt insoweit hier § 39 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW in Betracht. Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person durchsuchen, wenn sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann. Eine Durchsuchungsanordnung gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW stellt sich bereits dann als rechtswidrig dar, wenn die der Durchsuchung vorausgegangene Ingewahrsamnahme rechtswidrig erfolgt ist. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme der Klägerin kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht mehr in Betracht. Die Klägerin hat ihre Klage, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme in der mündlichen Verhandlung – im Anschluss an ihre informatorische Anhörung und nach Hinweis des Gerichts auf Widersprüche im Aussageverhalten der Klägerin – zurückgenommen. Ausgehend davon war das noch anhängige Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass nur noch der Umfang der angeordneten Durchsuchung, hier die Anordnung des vollständigen Entkleidens, streitgegenständlich sein soll. Auch wenn die Klägerin im Zusammenhang mit der Klagerücknahme ausdrücklich an ihrer Rechtsauffassung hinsichtlich der Ingewahrsamnahme festgehalten hat, ändert dies nichts daran, dass die Ingewahrsamnahme nach Rücknahme des Klageantrags zu 1) letztlich nicht mehr Teil des Feststellungsbegehrens sein soll. Eine andere Auslegung des Antrags zu 2) stünde mit dem Grundsatz des venire contra faktum proprium nicht im Einklang. In Ansehung des mit der Anordnung des Entkleidens verbundenen besonders schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 – 2 BvR 455/08 – aus juris, den die Klägerin hier mit dem Antrag zu 2) selbstständig geltend gemacht hat, konnte eine solche Aufspaltung hinsichtlich der zur Überprüfung gestellten polizeilichen Maßnahme auch vorgenommen werden. Das bedeutet, die Anordnung konnte – ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW im Übrigen – einer selbstständigen Rechtmäßigkeitsüberprüfung hinsichtlich ihres Umfanges zugänglich gemacht werden, vgl. so schon VG L. , Urteil vom 25.11.2015 – 20 K 2624/14 – juris, Rn. 102 ff. Im Übrigen, also ohne dass es darauf ankommt, sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Ingewahrsamnahme nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts als nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 PolG NRW rechtmäßig anzusehen war. Die vorgenommene Gefahrenprognose war nach Lage der Dinge, wie sie sich für die Einsatzkräfte im Zeitpunkt der Maßnahme darstellten, nicht zu beanstanden. Die Bekundungen der Zeugen T. , PK B. und PK C. waren in den insoweit maßgeblichen Punkten als glaubhaft und schlüssig anzusehen, wobei die Bekundungen der Einsatzkräfte im Einklang standen mit ihren dienstlichen Äußerungen und mit den Angaben des Zeugen T. . Die Klägerin und die Zeugin C1. hatten dem nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Die Anordnung, sich zum Zwecke der Durchsuchung vollständig zu entkleiden, ist bei isolierter Betrachtung nicht zu beanstanden. Sie hatte unstreitig eine Durchsuchung im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW zum Gegenstand und keine Untersuchung. Eine Durchsuchung einer Person ist die Suche nach Gegenständen, die eine Person in ihrer am Körper getragenen Kleidung, am Körper selbst oder in ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen (Mund, Nase, Ohren) mit sich führt. Dementsprechend umfasst die Durchsuchung die Suche in am Körper befindlichen Kleidungsstücken, das Abtasten des bekleideten Körpers und gegebenenfalls auch die Nachschau am unbekleideten Körper und in den ohne weiteres zugänglichen Körperöffnungen. Der Umstand, dass im Rahmen einer Durchsuchung ein Entkleiden gefordert wird, bestimmt zwar das Gewicht des mit der umstrittenen Maßnahme verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des in Anspruch Genommenen, vermittelt der Maßnahme selbst aber nicht die Qualität einer Untersuchung, da der Durchsuchungsbegriff auch die Nachschau am unbekleideten Körper umfasst. vgl. VG L. , Urteil vom 25.11.2015 – 20 K 2624/14 –, juris Rn. 106 ff. unter Verweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.11.2007 - 3 R 9/06, juris Rn. 24; VGH München, Beschluss vom 16.07.1998 - 24 ZB 98.850 , juris. Es ist ferner davon auszugehen, dass das vollständige Entkleiden angeordnet wurde. Das – nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin – hier nacheinander vorgenommene Ent- und Ankleiden von Ober- und Unterkörper ist davon umfasst. Die Entscheidung über die Durchsuchung steht gem. § 39 Abs. 1 PolG NRW im Ermessen des Beklagten. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Beklagte im vorliegenden Fall sein Ermessen erkannt und davon Gebrauch gemacht hat. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Nach § 114 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht (nur) zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein Ermessensfehler ist unter dem Gesichtspunkt des Ermessensnichtgebrauchs hier nicht festzustellen. Den Rahmen für das Handeln der Beamten des PGD des Beklagten bildeten neben § 39 PolG NRW unstreitig ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften in Gestalt der Polizeigewahrsamsordnung NRW (RdErl. IM NRW – 43.57.01.08 – vom 20.03.2009, SMBl. NRW. 2051) sowie die Dienstanweisung des PP L. für den Polizeigewahrsamsdienst (PGD) im Polizeipräsidium L. und für die Polizeigewahrsame in den Polizeiinspektionen vom 17.01.2013 (DirBA FüSt – 57.01.08 –) in der zum Zeitpunkt der Maßnahme gültigen Fassung. Grundrechte dürfen zwar nur durch aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Dieser allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz gilt auch für Gefangene und damit insbesondere auch für Personen im Polizeigewahrsam. Jedoch ist es möglich, die Ermessensausübung durch Verwaltungsvorschriften zu lenken, sofern diese selbst im Einklang mit höherrangigem Recht stehen. Dies ist vorliegend der Fall. Die Dienstanweisung des PP L. vom 17.01.2013, die für den Vollzug des § 6 Abs. 2 der Polizeigewahrsamsordnung NRW (Durchsuchung) ursprünglich nach den Ausführungen unter Nr. 2.1.1 der Anlage 1 (Aufnahme- und Durchsuchungsstandards PGD) hinsichtlich der Anordnung des Entkleidens keine Ermessensbetätigung vorsah, ist zwischenzeitlich durch Verfügung vom 26.11.2015 geändert worden. Es wurde darin mit sofortiger Wirkung angeordnet, dass die Entscheidung, ob eine zugeführte Person komplett entkleidet werden muss und die frei zugänglichen Körperöffnungen in Augenschein genommen werden müssen, in jedem Einzelfall durch die Wachdienstführerin oder den Wachdienstführer des Polizeigewahrsams zu treffen ist. Da die Dienstanweisung des PP L. demnach nicht (mehr) zu beanstanden ist, ergibt sich unter diesem Aspekt keine fehlende bzw. fehlerhafte Ermessensausübung, wobei das Gericht davon ausgeht, dass die als Anlage zur Dienstanweisung vorgelegte „Checkliste Aufnahme- und Durchsuchungsstandards“ in Ansehung der Änderung der Dienstanweisung vom 26.11.2015 insoweit ebenfalls keinen Bestand mehr hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ferner davon auszugehen, dass der handelnde Beamte des Beklagten, der Zeuge PHK N. -H. , Wachdienstführer des PGD der Beklagten, der die hier streitige Anordnung getroffen hat, im vorliegenden Fall sein Ermessen auch erkannt und ausgeübt hat. Dafür sprechen die glaubhaften und schlüssigen Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, die sich mit den Angaben in seiner dienstlichen Äußerung vom 07.03.2018 decken. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass er sich in Ansehung der großen Zahl an Einlieferungen an den Fall der Klägerin im Einzelnen nicht erinnern könne, dass er jedoch seiner Entscheidung regelmäßig die eigene Wahrnehmung über die eingelieferte Person, die Wahrnehmungen seiner involvierten Mitarbeiter und die Schilderungen der einliefernden Beamten – mithin den Einzelfall – zugrundelegt. Denn nach seinen schlüssigen Angaben geben die einliefernden Beamten in der Regel Informationen zum Einlieferungskontext – d.h. u.a. zum Einsatzanlass und -ort, zu Grund und Ziel der Ingewahrsamnahme, zu Besonderheiten, sei es medizinischer Art oder bezüglich des Verhaltens/ der Stimmungslage der Person – bzw. werden entsprechend befragt. Den regelmäßigen gesprächsweisen Austausch über die eingelieferte Person hat der Zeuge PK C. glaubhaft bestätigt und angegeben, dass dieser auch im Fall der Klägerin erfolgt sei. Der Zeuge PHK N. -H. hat ferner zum Vorgehen bei angenommenem Drogenkonsum glaubhaft bekundet, dass hinsichtlich des Umfangs der Durchsuchung differenziert werde nach der Art des angenommenen Drogenkonsums bzw. sonstigen Besonderheiten. So werde in einem Fall, bei dem – ohne weitere Besonderheiten – nur der Konsum von Alkohol in Rede stehe und das Verhalten ansonsten unauffällig sei bzw. zu den Angaben „Alkohol“ passe, keine komplette Entkleidung angeordnet, sondern die Person im Bereich der Unterwäsche mittels eines Detektors kontrolliert. Etwas anderes gelte, wenn ein Betäubungsmittelverdacht im Raume stehe. Dann erfolge ein vollständiges Entkleiden einschließlich der Unterwäsche, da man weitere Betäubungsmittel oder Medikamente auf sonstige Weise – beispielsweise durch den Einsatz eines Detektors – nicht finden könne und die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person weitere Betäubungsmittel zu sich nehme. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein dem entsprechendes, am Einzelfall orientiertes Vorgehen im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist. Dabei ist es nach Auffassung des Gerichts dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass der Beklagte – orientiert an dem Zweck des Gesetzes, den Schutz des Betroffenen zu gewährleisten – bei Anhaltspunkten für einen Drogenkonsum fallgruppenorientiert vorgeht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass derartige körperliche Durchsuchungen durch die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt sein können, sie aber in schonender Weise und nicht routinemäßig, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles, durchzuführen sind. Der bloße Umstand, dass Verwaltungsabläufe sich ohne eingriffsvermeidende Rücksichtnahme einfacher gestalten, ist hinsichtlich der Anordnung von Durchsuchungen, die den Intimbereich und das Schamgefühl berühren danach noch weniger als in anderen, weniger sensiblen Bereichen geeignet, den Verzicht auf solche Rücksichtnahmen zu rechtfertigen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.2013 – 2 BvR 2815 – juris, Rn. 16 f. und Beschluss vom 04.02.2009 – 2 BvR 455/08 – juris, Rn. 27. Dies schließt ein fallgruppenorientiertes Vorgehen nicht aus. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn innerhalb der Fallgruppe weiter differenziert werden müsste. Das ist nicht der Fall. Zur Überzeugung des Gerichts ist kein Fall denkbar, bei dem trotz angenommenen Betäubungsmittelkonsums zum Schutz des Betroffenen eine vollständige Durchsuchung – einschließlich der Nachschau am unbekleideten Körper – in Ansehung der erheblichen Gefahr weiteren Konsums nicht angezeigt ist. Auch die Klägerseite vermochte einen solchen nicht zu benennen. Die im vorliegenden Fall getroffene Einzelfallentscheidung stellt sich auch als im Übrigen ermessensfehlerfrei dar, insbesondere ist der Beklagte vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass im Falle der Klägerin der für die Entscheidung über die Anordnung relevante Sachverhalt – abgestellt auf die aus der ex ante Sicht der handelnden Beamten zu beurteilende Sachlage – zutreffend berücksichtigt wurde und sich danach der begründete Verdacht des Mischkonsums, d.h. des zeitgleichen Konsums von Alkohol und Betäubungsmitteln oder Medikamenten ergab. Im Fall der Klägerin wurde ausweislich der dem Gericht vorliegenden Einlieferungsanzeige bei Einlieferung nicht nur ein als überdurchschnittlich hoch zu bezeichnender Alkoholwert festgestellt (Atemalkoholkonzentration 0,79 mg/l), sondern durch den Zeugen PHK N. -H. auch ein BTM-Verdacht als Grund für die angeordnete körperliche Durchsuchung vermerkt. Dieser Verdacht findet sich daneben auch in der Rubrik „sonstige Vermerke“ durch den Eintrag eines Fragezeichens zu „Konsum von“ wieder. Er wurde zudem gleichermaßen auch in die Zellenkontrollkarte aufgenommen. Des Weiteren hat der Zeuge PHK N. -H. zu der Aufnahme eines Betäubungsmittelverdachts in die Einlieferungsanzeige schlüssig ausgeführt, dass allein die Information über Stimmungsschwankungen für einen BTM-Verdacht noch nicht ausreiche. Zudem sind nach seinen Angaben besonders deutliche Verdachtsmomente für die Annahme des Betäubungsmittelkonsums erforderlich, wenn bei einer eingelieferten Person – wie hier bei der Klägerin – in den Taschen bzw. in der äußeren Kleidung keine Drogen aufgefunden werden. Relevant sei insoweit das Verhalten der Person, aber auch körperliche Anzeichen, wie z.B. die Pupillen. Er schaue sich die Person dahingehend dann genauer an. Wobei das äußere Erscheinungsbild der Person in diesem Zusammenhang nicht relevant sei, da es nicht geeignet sei, einen Betäubungsmittelverdacht auszuschließen. Denn es fänden sich Betäubungsmittel nicht nur bei augenscheinlich Drogenabhängigen, sondern auch bei Personen bei denen vom äußeren Erscheinungsbild zunächst nichts für einen Drogenkonsum spreche. Damit ist für den Zeugen die vermeintliche soziale Herkunft – zu Recht – nicht von Belang. Der durch den Zeugen PHK N. -H. dokumentierte Verdacht eines Betäubungsmittelkonsums seitens der Klägerin wird bekräftigt durch die schlüssigen, konstanten und auch glaubhaften Angaben der Einsatzkräfte, der Zeugen PK B. und PK C. , über einen dahingehenden Verdacht, der bei Einlieferung der Klägerin auch kommuniziert und von den Beamten des PGD geteilt worden sei. Die Zeugen haben frühzeitig, und zwar bereits im Zusammenhang mit der ersten Anfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, über den Zeugen PHK N1. substantiiert mitgeteilt, dass die Klägerin sich ihrer Wahrnehmung nach auffällig verhalten und zudem auch deutliche Stimmungsschwankungen gezeigt habe, was den Eindruck des Konsums von Betäubungsmitteln erweckt habe. Gezeigt hätten sich diese Stimmungsschwankungen durch verbale Aggression bzw. Pöbeleien (z.B. „Ihr scheiß Penner!“) sowie lautstarkes Schreien und durch unangemessene Fröhlichkeit und Auslachen bei der Erläuterung der Maßnahmen. Wiederholt und nachvollziehbar ausgeführt haben die Zeugen ihre Wahrnehmungen im Rahmen der dienstlichen Äußerungen aus März 2018. Die Zeugen haben schlüssig und anschaulich insbesondere auf den auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargestellten Umstand verwiesen, dass die Klägerin trotz wiederholter Ansprache mit „Guten Tag Polizei“ und der Aufforderung mitzukommen nicht reagiert bzw. sie, die sie uniformiert waren, zwar angeschaut, dann aber ignoriert habe und dass eine solche Form von Lethargie sowie die benannten Stimmungsschwankungen für Betrunkene untypisch seien und vielmehr für einen (zusätzlichen) Betäubungsmittelkonsum gesprochen hätten. Die Klägerin und die Zeugin C1. vermochten die Angaben der Polizeibeamten nicht zu entkräften. Allein in Ansehung der bei Einlieferung der Klägerin in den Polizeigewahrsam festgestellten hohen Atemalkoholkonzentration von 0,79 mg/l - die in Zweifel zu ziehen das Gericht keinen Anlass hat - spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die Wahrnehmung der Klägerin als in erheblichem Maße beeinträchtigt zu bewerten war. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht. Das Ignorieren der uniformierten Polizeibeamten vermochte sie ebenso wenig schlüssig zu erklären, wie das Nichterkennen eines Polizeiwagens. An die durch den Zeugen T. glaubhaft geschilderten Auseinandersetzungen mit Thekenpersonal und Türstehern im Lokal und den Ausspruch eines Hausverbotes hatte die Klägerin ersichtlich keine Erinnerung mehr. Vor diesem Hintergrund muss angenommen werden, dass die Klägerin auch keine den Tatsachen entsprechende Erinnerung an ihre Stimmungen und Reaktionen bekundet hat. Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich, dass ein Austausch über die Feststellungen zwischen den Beamten der Beklagten bei Einlieferung in den Polizeigewahrsam nicht - wie von den Zeugen PK B. und PK C. ausdrücklich erwähnt – erfolgt ist. In Ansehung der danach eindeutigen und schlüssigen Dokumentation eines BTM-Verdachtes durch den Zeugen PHK N. -H. , war es hier im Ergebnis zu vernachlässigen, dass sich die Dokumentation des Zeugen PK B. über die Freiheitsentziehung nicht derart ausführlich bzw. deutlich zu den getroffenen Feststellungen verhielt, wie es – trotz etwaiger Textfeldbegrenzungen – angezeigt gewesen wäre und auch in der Einlieferungsanzeige die Angabe von (Verhaltens-)Auffälligkeiten fehlte. Die Ermessensausübung entspricht hier des Weiteren auch dem Zweck der Norm. Eine Durchsuchung nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW dient dem Schutz der festgehaltenen Person vor Selbstverletzung bzw. Selbsttötung und zugleich auch dem Schutz der Polizeibeamten, die eine Freiheitsentziehung vornehmen bzw. vollziehen. Der Beklagte hat vorliegend eine an diesem Gesetzeszweck orientierte Ermessensentscheidung getroffen. Die Anordnung des vollständigen Entkleidens diente gerade dazu, die Klägerin vor weiteren gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Wegen des begründeten Verdachts des Konsums von Betäubungsmitteln (hier in Gestalt eines besonders gefährlichen Mischkonsums) sollte ausgeschlossen werden, dass die Klägerin versteckte weitere Betäubungsmittel bei sich trug, die sie hätte während ihres Aufenthaltes einnehmen können. Die Maßnahme stellt sich im vorliegenden Fall auch als verhältnismäßig dar. Die Anordnung war geeignet das gewünschte legitime Ziel zu erreichen. Denn durch die Nachschau am unbekleideten Körper konnte zum Schutze der Klägerin sichergestellt werden, dass sie nicht über Betäubungsmittel bzw. Medikamente verfügte. Aspekte die gegen die Erforderlichkeit der Maßnahme sprechen sind ebenfalls nicht erkennbar. Denn die Klägerin weniger belastende, aber zudem gleich geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Nach den unbestrittenen Erfahrungen des Beklagten wurden im PGD in der Vergangenheit wiederholt auch am Körper bzw. in der Unterwäsche eingelieferter Personen Betäubungsmittel aufgefunden (vgl. dazu die den Beteiligten bekannte statistische Erhebung des Beklagten, vorgelegt im Verfahren 20 K 2624/14 mit Schriftsatz vom 14.10.2015). Der hinreichend sichere Ausschluss, dass die Klägerin versteckte Betäubungsmittel bzw. Medikamente mit sich führte, die sie – mit unabsehbaren Folgen für die Gesundheit - im Gewahrsam hätte einnehmen können, war – in Ansehung des bestehenden Konsumverdachtes - nur durch die Nachschau am unbekleideten Körper und damit durch die Anordnung, sich vollständig zu entkleiden, möglich. Bei Betäubungsmitteln bzw. Medikamenten handelt es sich um Gegenstände, die derart klein sein können, dass sie nicht bereits durch ein Abtasten oberhalb der Kleidung feststellbar sind und auch nicht durch ein Entkleiden nur bis auf die Unterwäsche, weil sich diese Drogen nicht zwingend unter der Unterwäsche abzeichnen, ungeachtet deren Beschaffenheit. Denn zu den ganz typischen Darreichungsformen gehören Tabletten und Kapseln. Auch die Klägerseite vermochte für die vorliegende Fallkonstellation ein gleich geeignetes weniger belastendes Mittel der Gefahrenabwehr nicht zu benennen. Die Maßnahme war schließlich auch angemessen, denn die Vorteile der Maßnahme standen zu den Nachteilen in einem angemessenen Verhältnis. Wie bereits ausgeführt ist schon eine Fallkonstellation, die das versteckte Mitsichführen von Betäubungsmitteln in der Unterwäsche bei begründetem Konsumverdacht als derart fernliegend erscheinen lässt, dass eine darauf gerichtete Durchsuchung durch Nachschau am unbekleideten Körper sich als nicht mehr verhältnismäßig erweist, nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin stark alkoholisiert und mit begründetem Betäubungsmittelkonsumverdacht in den frühen Morgenstunden auf einer Party in einer Diskothek angetroffen. Die in einer solchen Fallkonstellation erforderliche Abwägung der Betroffenen Rechtsgüter zugunsten des Schutzes von Leib, Leben und Gesundheit ist hier nicht zu beanstanden. Danach sind die Anforderungen des OVG Saarland – wonach ein vollständiges Entkleiden nur zulässig sei, wenn und soweit ein Abtasten kein eindeutiges Ergebnis erwarten lasse, und ein gerechtfertigtes Entkleiden in der Regel allenfalls bis zu Unterwäsche gehen dürfe, es sei denn das Freilegen des Intimbereichs sei aufgrund besonderer Umstände zulässig – die aufgestellt wurden anlässlich eines Falles der Durchsuchung auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 Nr. 1 PolG SL (entspricht § 39 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW) zum Zwecke des Auffindens von vermeintlich eingeschmuggelter Pyrotechnik in ein Fußballstadion durch äußerlich harmlos erscheinende Spielbesucher, so OVG Saarland, Urteil vom 30.11.2007 – 3 R 9/06 –, juris, auf den vorliegenden Fall der Aufnahme in den Polizeigewahrsam bei bestehendem Betäubungsmittelkonsumsverdacht nicht übertragbar. Soweit allerdings dort für den Fall der Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung ausgeführt wird, dass – auf Tatbestandsebene – Voraussetzung für ein Tätigwerden im Bereich des so genannten Gefahrenverdachtes bzw. der Gefahrerforschung nicht eine Gewissheit über das Vorliegen einer Gefahrenlage sein müsse, hingegen bloße Vermutungen oder subjektive Einschätzungen nicht ausreichten, dürfte dieser Gedanke im Wege des erst recht Schlusses auch für die Maßnahme nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW im Rahmen der Angemessenheitsüberprüfung auf der Rechtsfolgenseite heranzuziehen sein. Auf bloße Vermutungen oder subjektive Einschätzungen hat sich der Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hier jedoch – wie ausgeführt – gerade nicht gestützt. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte dem Aspekt der größtmöglichen Schonung durch ein Nacheinander des Ent- und Ankleidens von Oberkörper und unterer Körperhälfte ausreichend Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000, € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem doppelten gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.